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LVwG-AV-2724/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2724/001-2023
LVwG-AV-2724/001-2023Landesverwaltungsgericht15.02.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Wohlverhalten; Zeitraum; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. November 2023, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbots nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.04.2023, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition verhängt. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung einer Vorstellung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 30.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Aufhebung des Waffenverbotes, da die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren, die die Grundlage des verhängten Waffenverbotes gebildet hätten, mittlerweile eingestellt worden wären.
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.11.2023, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass aufgrund des doch relativ geringen Zeitabstandes zwischen Erlassung des Waffenverbotes und dem Antrag auf Aufhebung sowie dem zugrundeliegenden Sachverhalt für die Erlassung des Waffenverbotes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre.
In der gegen den Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 23.11.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und die inhaltliche Entscheidung durch die Behörde im Sinne der Stattgebung des Antrages anordnen.
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich der Zeitraum seit Verhängung des Waffenverbotes nicht zu kurz sei, zumal der dem Waffenverbot zugrundeliegende Verdacht einer Straftat durch Einstellung des Strafverfahrens erledigt sei. Damit sei ein neuer Sachverhalt entstanden, der von Anfang an nicht die Verhängung eines Waffenverbotes erlaubt hätte.
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG sei das Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für die Erlassung weggefallen seien. Das sei hier der Fall und sei daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 24.11.2023 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde einschließlich des Verwaltungsaktes zur GZ. *** zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Staatsanwaltschaft ***, die Akten *** und *** zur Einsicht zu übermitteln, dem die Staatsanwaltschaft *** am 29.12.2023 nachkam.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten GZ. *** der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie GZen. *** und *** jeweils der Staatsanwaltschaft ***.
Mit dem Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.04.2023, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition verhängt.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich aus, dass mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.04.2023 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2022 in *** den minderjährigen C geohrfeigt und dadurch am Körper verletzt habe sowie dass er am 24.02.2023 in *** C durch Androhung von Gewalt genötigt habe, ihm diverse Audioaufzeichnungen zukommen zu lassen. Gegen den Beschwerdeführer sei nun deshalb ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft *** anhängig. Aufgrund dessen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es würden die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden vor der Staatsanwaltschaft *** Ermittlungsverfahren geführt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 30.05.2023 und vom 15.06.2023 wurden die Strafverfahren zu den GZen. *** und *** gegen den Beschwerdeführer, die jedenfalls auch die Vorfälle vom 26.11.2022 und am 24.02.2023 betroffen haben, eingestellt.
Ob sämtliche gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und geführten Strafverfahren, zu welchen zum Teil bereits Geschäftszahlen der Behörden in den seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ angeforderten Akten einliegen (etwa zu den GZen *** und *** der Staatsanwaltschaft ***), eingestellt worden sind, kann nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 30.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer infolge der Einstellung der Strafverfahren und in Bestreitung der gegen ihn damit erhobener Vorwürfe die Aufhebung des gegen ihr mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.04.2023 verfügten Waffenverbotes.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.04.2023 und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2023.
Dass die Strafverfahren zu den GZen. der Staatsanwaltschaft *** *** und *** eingestellt wurden, ergibt sich aus eben diesen eingeholten Akten.
Aus diesen ergibt sich wiederum, dass darüber hinaus gehende Berichte in diesen Akten einliegen und wurde diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes keine weiteren Erhebungen angestellt, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch eingegangen wird.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren zu den GZen. der Staatsanwaltschaft *** *** und *** eingestellt wurden, wurde durch die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskünfte der Staatsanwaltschaft *** bestätigt.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 12 Abs. 1 und 7 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(…)
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie Folgt erwogen:
Zunächst ist auszuführen, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2023 mit dem hier angefochtenen Bescheid nicht ab-, sondern zurückgewiesen hat. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass nach Ansicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit einer Zurückweisung des Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG vorzugehen gewesen wäre, weil ein Fall der sog. „entschiedenen Sache“ vorliege, zumal der Zeitabstand zwischen Erlassung des Waffenverbotes und dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag zu kurz sei. Offenkundig geht daher die Landespolizeidirektion Niederösterreich davon aus, dass sich am Gefährdungspotential des Beschwerdeführers seit dem dem Waffenverbot zugrunde gelegten Sachverhalt nichts geändert hätte.
Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts eines geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229; VwGH 27.06.2001, 98/18/0297). In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 28.11.1968, 571/68; VwGH 04.06.1991, 90/11/0229). Um einen Fall der „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ins Treffen führen zu können, ist jedoch nicht bloß das Parteivorbringen maßgeblich. Wesentlich ist unter anderem auch, dass sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich sah die „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG unter Berücksichtigung des Mandatsbescheides vom 27.04.2023 darin begründet, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2022 und am 24.04.2023 zwei Straftaten begangen habe, die auch (damals) Gegenstand von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** bildeten. Das bedeutet allerdings, dass im Vergleich zu eben diesem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nunmehr eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes insofern eingetreten ist, als eben diese Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt wurden. Eben diese Strafverfahren samt den diesen zugrundeliegenden Verhalten des Beschwerdeführers können dem Bescheid und sohin dem Waffenverbot naturgemäß jetzt nicht zugrunde gelegt werden.
Ob hinsichtlich weiterer Vorwürfe zu im Akt der Staatsanwaltschaft *** einliegenden Berichten ein diesbezüglich gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, wird seitens der belangten Behörde zu prüfen sein, sodass diesbezügliche hiergerichtliche Erhebungen angesichts der ohnehin schon festgestellten Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes entbehrlich sind.
Es kann somit nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Verfahren maßgebliche Sachverhaltselemente zugrunde liegen, welche sich seit dem Bescheid, mit dem das Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt wurde, geändert haben.
Damit erweist sich aber auch das Argument der Landespolizeidirektion Niederösterreich, wonach ein nicht ausreichend langer „Wohlverhaltenszeitraum“ vorliege, im konkreten Anwendungsfall des § 68 Abs. 1 AVG nicht als zutreffend. Mit diesem Argument vermeint die belangte Behörde offenbar, eine wesentliche Sachverhaltsänderung, die das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausschließe, liege nur dann vor, wenn sich der Beschwerdeführer ausreichend lange „wohlverhalten“ habe. Dabei ist die Frage, wie sich ein nach Erlass des Vorbescheides gesetztes Verhalten sowie ein „Wohlverhaltenszeitraum“ auf eine beantragte Aufhebung eines Waffenverbots auswirkt, von der Frage zu trennen, ob sich seit Erlass des Vorbescheides der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.
Bereits daraus folgt, dass eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, die ein Vorgehen nach § 68 Abs. 1 AVG – und damit das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ – ausschließt.
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Bescheid daher wegen Verweigerung einer Sachentscheidung als rechtswidrig. Eine Entscheidung in der Sache dahingehend, ob das Waffenverbot weiterhin aufrecht zu bleiben hat oder aufzuheben ist, war vom erkennenden Gericht jedoch nicht zu treffen, würde es denn in einem solchen Fall eine Sachentscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die ihm nicht zusteht. Dies hätte nämlich zur Folge, dass das Gericht – unter Umgehung der belangten Behörde – erstmalige über den verfahrenseinleitenden Antrag entscheidet. Es war deshalb lediglich der angefochtene Bescheid aufzuheben, wie es im Übrigen auch richtig vom Beschwerdeführer beantragt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und andererseits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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