LVwG N LVwG-M-27/004-2022

LVwG-M-27/004-2022Landesverwaltungsgericht14.02.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; vorläufiges Gefährlichkeitsprognose; Gesamtbild; Beurteilungsmaßstab;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-27/004-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.27.004.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in *** (Deutschland), ***, gegen ein am 21. April 2022 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (die Zeugin C), bewohnten zur hier maßgeblichen Zeit gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (13-jähriger Sohn und zehnjährige Tochter) ein Reihenhaus in der *** in ***. Zwischen den beiden Ehegatten gab es seit Anfang 2020 regelmäßig Streitereien.

2. Auch am Morgen des 21. April 2022 kam es im Haus zu einem Streit zwischen den beiden, im Zuge dessen die Zeugin C kurz nach 07:30 Uhr die Polizei verständigte. Etwa 15 min später trafen zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** (PI) – die Zeugen D und E – ein.

Um 08:05 Uhr sprach der Zeuge D gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 38a Abs. 1 SPG ein Betretungsverbot für das Reihenhaus sowie ein Annäherungsverbot an die Zeugin C und die beiden gemeinsamen Kinder (jeweils samt einem Umkreis von 100 m) aus.

3. Die PI informierte die belangte Behörde noch am selben Tag von der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes. Dieses wurde am Folgetag gemäß § 38a Abs. 7 SPG von der Behörde überprüft und nicht aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Gefährdungsprognose habe ergeben, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Entscheidend hiefür sei der Umstand, dass im Falle einer Aufhebung ein gefährlicher Angriff auf die gefährdete Person nicht auszuschließen gewesen wäre.

4. Gegen das am 21. April 2022 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. April 2022, die am 28. April 2022 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte. Diese enthielt zunächst das Begehren, das Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig zu erklären, dem Beschwerdeführer unmittelbaren und uneingeschränkten Zutritt zum Wohnhaus zu gestatten, die verhängte Maßnahme aufzuheben und den Bund zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.

Der Beschwerde angeschlossen waren dem Beschwerdeführer anlässlich des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes ausgefolgte Informationsblätter sowie die Niederschrift einer im unmittelbaren Anschluss an den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes auf der PI vom Zeugen D durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen im Hinblick auf den Vorwurf einer ihm von seiner Frau zugefügten Körperverletzung.

5. Die belangte Behörde legte (nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht) am 24. Mai 2022 ihren auf Grund der Verständigung vom Betretungs- und Annäherungsverbot angelegten Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch von Kostenersatz begehrte.

Im Verwaltungsakt findet sich eine vom Zeugen D am 21. April 2022 (im Anschluss an die Amtshandlung) erstellte „Dokumentation gemäß § 38 SPG“ (in der Folge nur als Dokumentation bezeichnet). Darin heißt es zusammengefasst, nach dem Öffnen der Türe durch die Zeugin C sei für die Beamten im Vorzimmer und im angrenzenden Wohnzimmer ausgeschütteter Kaffee wahrnehmbar gewesen. Weiters sei im Vorzimmer eine Kinderzahnbürste am Boden gelegen. Auch auf der Kleidung der Zeugin C seien Kaffeeflecken wahrnehmbar gewesen. Der Beschwerdeführer sowie die Tochter hätten sich im Wohnbereich befunden. Beide Ehegatten hätten lautstark versucht, den Beamten ihre Version der Geschichte zu präsentieren. Daraufhin seien diese räumlich getrennt (der Beschwerdeführer vom Zeugen D, die Zeugin C von der Zeugin E) befragt worden, wobei beide auf mittlerweile fast tägliche Streitereien hinwiesen.

Der Beschwerdeführer habe (gegenüber dem Zeugen D) angegeben, seine Frau habe beim Streit am Morgen zunächst seine Familie beleidigt, woraufhin auch er verbal ausfällig geworden sei. Dann habe sie ihn von hinten mit den Händen attackiert und auf den Rücken geschlagen, wobei er zwar nicht sichtbar verletzt worden sei, jedoch in einer Drehbewegung den warmen Kaffee verschüttet habe. Dabei habe er unabsichtlich seine Frau und seine Tochter getroffen. Der Beschwerdeführer habe bestritten, jemals gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden zu sein. Die Streitereien verliefen meist lediglich verbal, körperlich sei es maximal zu einem Schubsen gekommen.

Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst ruhig verhalten und den Sachverhalt massiv heruntergespielt. „Mit zunehmender Amtshandlung“ sei er sichtlich aufbrausend, genervt und unkooperativ geworden und habe die Amtshandlung vor Ort unnötig hinausgezögert. Verletzungen habe er keine aufgewiesen.

Die Zeugin C habe (gegenüber der Zeugin E) angegeben, ihr Gatte würde sie ständig verbal provozieren, wodurch es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten komme, bei denen sie sich lediglich verteidige und deshalb zurückschlage. Die Streitigkeiten – deren Ursache habe sie nicht angeben können – würden auch regelmäßig vor den Augen der beiden Kinder ausgetragen. Die Zeugin beabsichtige eine Trennung und habe diesbezüglich bereits einen Rechtsanwalt konsultiert. Ihr Mann würde dies aber nicht akzeptieren, sie stets provozieren und auch auslachen. Im Zuge des aktuellen Streits habe ihr Mann absichtlich Kaffee über sie geschüttet, wobei auch die Tochter getroffen worden sei. Sie (die Zeugin) sei jedoch unverletzt, auch von der Zeugin E hätten keine Verletzungen wahrgenommen werden können. Erst im Zuge der „Verschriftlichung“ auf der PI habe die Zeugin C angegeben, Schmerzen im linken Arm im Bereich des Ellenbogens zu verspüren, jedoch keine medizinische Hilfe zu benötigen. Einen Rettungswagen habe sie abgelehnt.

Die Tochter habe (ebenfalls gegenüber der Zeugin E) angegeben, dass ihre Eltern sehr oft streiten würden und dabei aufeinander losgehen und auch aufeinander einschlagen würden. Dies mitanzusehen und zu erleben sei nicht schön für sie. Sie sei nicht verletzt und der Kaffee vom aktuellen Vorfall sei warm, aber nicht heiß gewesen.

In der Rubrik „Tatsachen, aufgrund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist“ heißt es:

„Ehestreit mit drohender Eskalation und insbesondere der Behauptung vorangegangener gefährlicher Angriffe sowie der Annahme, das[s] ein weiterer gefährlicher Angriff zu erwarten sei.“

Zusätzliche Indikatoren für einen solchen gefährlichen Angriff seien die von der Zeugin C behaupteten (jedoch nicht angezeigten) früheren Handgreiflichkeiten im Zuge von Streitereien, das seit ca. zwei Jahren kaputte Eheleben, wobei jedoch die Trennung noch nicht vollzogen sei sowie die Streitereien seit ca. einem Jahr, deren Intensität stetig zunehme. Weiters habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt ins Lächerliche gezogen (was den Zeugen D zum Ankreuzen des Feldes „Verharmlosung von Gewalt“ veranlasste) und habe die Zeugin C angegeben, sich trennen zu wollen und bereits einen Anwalt konsultiert zu haben.

Auf Grund des sehr schädlichen Umfeldes für die Entwicklung und Unversehrtheit der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sei das Betretungs- und Annäherungsverbot auch gegenüber diesen ausgesprochen worden.

Eine Fotodokumentation sei nicht angefertigt worden.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Oktober 2022 einen Antrag auf Einvernahme einer Mitarbeiterin des F, bei der der Beschwerdeführer die nach § 38a Abs. 8 SPG vorgeschriebene Gewaltpräventionsberatung absolviert hat.

7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7. November 2022 in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Dort präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, dass er begehre, das Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig zu erklären und ihm Kosten zu ersetzen.

In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer (als Partei) sowie die Zeugen C, D und E einvernommen.

8. Mit am Schluss der Verhandlung mündlich verkündetem und am 30. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wurde der Beschwerde zunächst Folge gegeben, das Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig erklärt und der Bund zum Kostenersatz verpflichtet.

Dieses Erkenntnis wurde jedoch auf Grund einer Revision der belangten Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2023, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das aufhebende Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19. Juni 2023 zugestellt.

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte am 18. September 2023 unter anderem aus Anlass des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 140 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 38a SPG sowie damit im untrennbaren Zusammenhang stehender weiterer Bestimmungen samt Eventualanträgen.

Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2023, ***, abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 zugestellt.

10. Der bisher festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich widerspruchsfrei aus der Beschwerde, der Gegenschrift, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

11. Der vorliegenden Entscheidung wird die Situation beim Eintreffen der Zeugen D und E beim Wohnhaus des Beschwerdeführers und seiner Familie am 21. April 2022 entsprechend der vom Zeugen D erstellten Dokumentation (oben 5.) zu Grunde gelegt, mit der die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht im Widerspruch stehen.

Präzisierend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das vom Zeugen D in der Dokumentation beschriebene aufbrausende, genervte und unkooperative Verhalten erst nach dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch den Zeugen an den Tag legte. Diese Feststellung beruht auf den Aussagen der Zeugen D und E, mit denen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin C nicht im Widerspruch stehen.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustel-len ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]“

2. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (Z 3), der Ersatz des Schriftsatzaufwands mit € 368,80 (Z 4) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 461,-- festgelegt.

3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. 10 idF BGBl. 33/2013 die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

4. Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl I 158/1998, kann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 148/2021, lauten:

„[…]

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. […]

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB […]

[…]

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

[…]

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

[…]

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. […]

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

[…]

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

[…]“

6. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.

III.Rechtliche Beurteilung

1. In seinem aufhebenden Erkenntnis vom 10. Mai 2023 verwies der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf seine frühere Rechtsprechung zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Betretungs- und Annäherungsverboten nach § 38a SPG (insbesondere 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN), die auch für die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung des § 38a SPG weiterhin maßgeblich ist (14.02.2023, Ra 2022/01/0334, mwN). Daraus hob er insbesondere Folgendes hervor:

„Nach den oben angeführten Leitlinien ist Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und nicht seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt (vgl. VwGH Ra 2019/01/0163, Rn. 14).“

In weiterer Folge gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im aufgehobenen Vorerkenntnis seine eigene Beurteilung an die Stelle des Blickwinkels der einschreitenden Beamten gesetzt habe, weil es das von den Beamten wahrgenommene Gesamtbild durch eigene Feststellungen ergänzte und somit nicht von dem nach der Rechtsprechung maßgeblichen Gesamtbild der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens ausgegangen sei.

Die Vorgangsweise, einzelne Details des Gesamtbildes mit besonderem Gewicht auszustatten (gemeint die Anordnung der Kaffeeflecken, die nach Ansicht des Landeverwaltungsgerichts gegen ein gezieltes Anschütten der Ehefrau durch den Beschwerdeführer gesprochen hatten) im Gegensatz zur minderen Gewichtung anderer Aspekte des sich den einschreitenden Beamten bietenden Gesamtbildes (konkret das Anrufen des Polizeinotrufs durch die Ehefrau sowie deren Erscheinungsbild), erachtete der Verwaltungsgerichtshof als problematisch. Auch nach dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Gesamtbild habe sich für die Beamten klar das Bild einer schon seit längerem zerrütteten Ehe mit ständigen Streitereien zwischen den Ehepartnern geboten, bei denen es zuletzt auch zu Handgreiflichkeiten wie Halten oder Stoßen kam. Dass diese bisher nicht zu Verletzungen führten (wie auch der beim Vorfall vom 21.04.2022 verschüttete, unbestritten nicht heiße Kaffee), erachtete der Verwaltungsgerichtshof als irrelevant. Vielmehr deute auch die Anwendung von Gewalt ohne Verletzungserfolg (insbesondere das hier auch vom Beschwerdeführer angegebene Stoßen) auf ein erhöhtes Aggressionspotential hin, das im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen kann. In diesem Zusammenhang betonte er die Intention des Gesetzgebers, dass die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird.

Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen (Verweis auf VwGH 03.01.2023, Ra 2020/01/0030, mwH auf das vorzitierte Erkenntnis vom 04.12.2020). Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Daher war es rechtswidrig, wenn das Landesverwaltungsgericht im aufgehobenen Erkenntnis eine nähere Befragung der Tochter (alternativ des in einer nahegelegenen Schule aufhältigen Sohnes) vermisste, von wem die körperlichen Angriffe ausgingen.

2. In Anbetracht dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes – die für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 63 Abs. 1 VwGG im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung entfalten – ist zunächst klar, dass es dem Landesverwaltungsgericht nicht zukommt, das von den Beamten wahrgenommene und (unbestritten richtig) dokumentierte Gesamtbild durch eigene Feststellungen zu ergänzen.

Vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet blieb lediglich die auch hier präzisierend getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer das dokumentierte aufbrausende, genervte und unkooperative Verhalten erst nach dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch den Zeugen an den Tag legte. Dies hat auf Grund der gebotenen ex-ante-Betrachtung zur Folge, dass es nicht Teil des maßgeblichen Gesamtbildes und somit für die Vertretbarkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes irrelevant ist.

Erst recht nicht zum Gesamtbild zählt das Verhalten des Beschwerdeführers während der von ihm absolvierten Gewaltpräventionsberatung, weshalb seinem Beweisantrag vom 7. Oktober 2022 nicht zu entsprechen war.

3. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lassen aber keinen Zweifel daran, dass nach dem im Übrigen unstrittigen Gesamtbild (also bei Außerachtlassung des nach der getroffenen präzisierenden Feststellung erst im Nachhinein von den Beamten wahrgenommenen Verhaltens des Beschwerdeführers) der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vertretbar und damit nach § 38a Abs. 1 SPG rechtmäßig war.

Wenngleich sich dazu keine ausdrückliche Aussage in der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes findet, gilt dies auch für die Erstreckung des Betretungs- und Annäherungsverbots auf die beiden Kinder des Beschwerdeführers. Hätte der Verwaltungsgerichtshof also die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dessen Erkenntnis vom 7. November 2022, wonach die Prognose künftiger gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit seiner Kinder „erst recht“ unvertretbar sei (Pkt. III.5. der Entscheidungsgründe des aufgehobenen Erkenntnisses) geteilt, so hätte er das Erkenntnis nicht zur Gänze aufgehoben.

Nach der zitierten Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes davon ab, ob auf Grund des von den Beamten wahrgenommenen Gesamtbilds die Annahme bevorstehender gefährlicher Angriffe durch den Adressaten des Verbots (Gefährder) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person (Gefährdeter) vertretbar erschein. Mit der Gefährdungsprognose geht also die Einstufung als Gefährder und Gefährdeter iSd § 38a Abs. 1 SPG einher. Es scheint naheliegend, dass im Falle mehrerer als gefährdet angesehener Personen die Prognoseentscheidung der Beamten hinsichtlich jeder dieser Personen einer gesonderten Entscheidung des Verwaltungsgerichts iSd (von ihm gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zugänglich ist. Wäre der Verwaltungsgerichtshof also der ursprünglichen rechtlichen Beurteilung des Landeverwaltungsgerichts hinsichtlich der Kinder gefolgt, so wäre unter Zugrundelegung einer solchen Trennbarkeit die Revision hinsichtlich der Annäherungsverbote betreffend die Kinder zurück- oder abgewiesen worden. Geht man von einer Untrennbarkeit der Aussprüche aus, hätte im Fall der Unvertretbarkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes hinsichtlich der Kinder der Revision der Erfolg sogar gänzlich verwehrt bleiben müssen, weil diese dann den gesamten (untrennbaren) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet hätte (die bloße unrichtige Beurteilung hinsichtlich der Ehefrau hätte dann also nicht durchgeschlagen).

4. Die Beschwerde ist daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

5. Der Kostenzuspruch beruht auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung zu § 38a SPG, insbesondere aus dem zur vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis vom 10. Mai 2023.

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