projekte
LVwG-AV-1236/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1236/001-2023
LVwG-AV-1236/001-2023Landesverwaltungsgericht14.02.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt–EU; Erteilungsvoraussetzung; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; Zweckänderungsantrag; Verlängerungsantrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch. Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, geb. ***, StA: Nigeria, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.01.2023, Zl. ***, mit dem das Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt wurde, gemäß 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Bescheides wie folgt präzisiert wird:
„1. Das Verfahren über Ihren am 19.09.2019 gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in dessen Stattgebung Ihnen am 15.10.2019 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 NAG erteilt wurde, wird gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in jenen Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 15.10.2019 befunden hat.
2. Der Zweckänderungsantrag vom 19.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 Abs. 1 Integrationsgesetz iVm § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG iVm § 11 Abs. 3 NAG abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Herr B, geb. ***, StA: Nigeria (im Folgenden: der Beschwerdeführer), der zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines ihm am 11.10.2016 ausgestellten, bis zum 09.10.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ war, stellte am 19.09.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
1.2. In Stattgebung dieses am 19.09.2019 gestellten Antrags wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde am 15.10.2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023, Zl. ***, wurde das Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, von Amts wegen wiederaufgenommen und der am 19.09.2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling nimmt das Verfahren, in welchem Ihnen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, von Amts wegen wieder auf.
Das Verfahren tritt daher in jenen Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Titels durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 15.10.2019 befunden hat.
2. Der am 19.09.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
Ad 1.
§ 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017
Ad 2.
§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017“
Begründend wird im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 19.09.2019 einen Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Niederlassungsrechts „Daueraufenthalt – EU“ gestellt und habe er zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen ua ein Zeugnis betreffend die Ablegung der Integrationsprüfung vorgelegt, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 12.07.2019 die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich der erforderlichen Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe. Da der Beschwerdeführer auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt habe, sei ihm am 15.10.2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden.
Am 14.12.2022 sei die Behörde davon verständigt worden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 04.11.2022 rechtskräftig zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei, weil er zum einen eine dritte Person dazu bestimmt habe, einen falschen, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden nigerianischen Reisepass im Rechtsverkehr, nämlich zur Absolvierung der Deutschprüfung im Namen des Beschwerdeführer, zu gebrauchen und weil er zum andern das inhaltlich unrichtige Sprachdiplom in der Folge zur Erlangung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde vorgelegt habe.
Es sei somit bereits durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** rechtskräftig festgestellt worden, dass das Beschwerdeführer eine dritte Person dazu bestimmt habe, einen gefälschten Reisepass mit seinem Namen dazu zu verwenden, für den Beschwerdeführer die Integrationsprüfung abzulegen und dass der Beschwerdeführer das Zeugnis betreffend diese Prüfung, die er nicht selbst absolviert habe, dann der Behörde vorgelegt habe. Wer die Fälschung dieser Urkunde vorgenommen habe, sei irrelevant. Relevant sei, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieser Urkunde erwirkt habe, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, der ihm nicht zugestanden wäre.
Daher lägen die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens vor.
Da der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) nicht nachgewiesen gewiesen habe, erfülle dieser die Voraussetzungen des § 45 NAG für die Erteilung des Daueraufenthaltes – EU nicht und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerde wird zunächst der Sache nach zusammengefasst vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor, da auch ein Zeugnis, das wie das durch den Beschwerdeführer vorgelegte, zwar durch jemanden anderen als den Beschwerdeführer erworben, jedoch durch den Österreichischen Integrationsfond ausgestellt worden sei, gültig, echt und auch nicht verfälscht sei.
Da das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds bislang auch nicht widerrufen worden sei, wäre, so das Beschwerdevorbringen weiter, dem Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt in Entsprechung seines als Zweckänderungsantrag zu qualifizierenden Antrages ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen.
Im Einzelnen wird dazu in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
„Bei dem vorgelegten Deutschzeugnis des ÖIF handelt es sich, anders als das Strafurteil meint, nicht um ein gefälschtes Beweismittel. Das Prüfungszeugnis war echt, es wurde durch den ÖIF ausgestellt. Unabhängig von der moralischen Verwerflichkeit, die die bestrafte Handlung – einen Dritten mit einem verfälschten Reisepass die Sprachprüfung ablegen zu lassen – zweifellos in sich trägt, liegt keine falsche oder verfälschte Urkunde vor.
Hier wesentliche Voraussetzung der Hergabe eines Daueraufenthaltstitels ist gemäß § 45 Abs 1 Z 2 NAG die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.
Gemäß § 10 Abs 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt.
Diesen Nachweis hatte ich vorgelegt. Er wurde vom ÖIF ausgestellt und war sohin echt. Ich hatte die Behörde nicht getäuscht und auch kein verfälschtes Beweismittel vorgelegt. Es hätte daher eine Wiederaufnahme nicht verfügt werden dürfen.
Aus dem Wortlaut der hier angesprochenen Bestimmungen lässt sich nicht erschließen, dass ein Zeugnis, welches für mich erworben wurde, nicht gültig wäre.
Der ÖIF hat das Zeugnis bisher auch nicht widerrufen. Es ist demnach nach wie vor gültig und bescheinigt mir die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung.
Es müsste daher auch heute gleichartig – d.h. auf Stattgabe des eigentlich Zweckänderungsantrags – entschieden werden.“
Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, „[s]elbst Selbst wenn die Abweisung des tatsächlich Zweckänderungsantrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte rechtmäßig wäre, hätte der Verlängerungsantrag nicht auch gleich mit abgewiesen werden dürfen, weil [der Beschwerdeführer] gemäß § 24 Abs 3 NAG einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der RWR-Karte plus habe.“
Es werde daher beantragt,
„das Verwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, jedenfalls aber den Bescheid abändern und mir eine RWR-Karte plus zusprechen“.
1.5. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte diverse Abfragen durch (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, AJ-Web-Abfrage, Einholung einer Stellungnahme der LPD Niederösterreich und eines aktuellen Auszuges über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling) und nahm die Ergebnisse zum Akt.
Am 13.02.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, inklusive der seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers; dies unter Beziehung eines auf Antrag des Beschwerdeführers geladenen nicht-amtlichen Dolmetschers für die englische Sprache.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr B, ist ein am *** geborener Staatsangehöriger Nigerias.
2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
2.3. Im behördlichen Verfahren über diesen am 19.09.2019 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ legte der Beschwerdeführer ein durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes, mit 26.07.2019 datiertes Zeugnis vor, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 12.07.2019 die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe.
2.4. Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2019 die Integrationsprüfung nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2019 einer anderen Person einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden falschen nigerianischen Reisepass zur Verfügung gestellt und diese andere Person dazu bestimmt, diesen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden nigerianischen Reisepass bei der Deutsch-Prüfung am 12.07.2019 vorzulegen.
Das durch den Integrationsfonds ausgestellte, mit 26.07.2019 datierte Zeugnis, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 12.07.2019 die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert, als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe, wurde ausgestellt, weil die durch den Beschwerdeführer dazu bestimmte Person unter Vorlage des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Reisepasses die Deutschprüfung bestanden hat und seitens des Integrationsfonds aufgrund der Vorlage des auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepasses durch die andere, die Deutsch-Prüfung tatsächlich absolviert habende Person davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung selbst abgelegt hat.
2.5. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ das durch den Integrationsfonds ausgestellte, mit 26.07.2019 datierte Zeugnis, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 12.07.2019 die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert, als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe, zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, vor.
Der Beschwerdeführer wusste, dass die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung für Erteilung des durch ihn beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises erforderlich war und wusste er auch, dass er entgegen dem Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses am 12.07.2019 die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung nicht selbst abgelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat der Behörde nicht mitgeteilt, dass er entgegen dem Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses, am 12.07.2019 die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung nicht selbst abgelegt hat.
2.6. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten, mit 26.07.2019 datierten Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung und somit abgesehen von den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen auch die sich aus § 45 Abs. Z 2 NAG iVm § 10 IntG ergebende Erteilungsvoraussetzung erfülle und erteilte sie dem Beschwerdeführer am 15.10.2019 in Entsprechung seines Antrages vom 19.09.2019 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
2.7. Weder im Zeitpunkt der Vorlage des mit 26.07.2019 datierten Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds noch im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 15.10.2019 bestanden für die Behörde Anhaltspunkte dafür, dass das durch den Beschwerdeführer vorgelegte, echte, durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellte Zeugnis inhaltlich unrichtig sein könnte.
2.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 04.11.2022, *** rechtskräftig erstens wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweite Alternative, 223 Abs. 3, 224 StGB und zweitens wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit: drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem genannten Urteil für schuldig erkannt, dass er erstens „in *** im Juli 2019 einen abgesondert verfolgten unbekannten Täter dazu bestimmt [hat], eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen nigerianischen Reisepass lautend auf seinen Namen, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG), im Rechtsverkehr, nämlich im Zuge der Absolvierung einer Deutsch-Prüfung, zum Beweis einer Tatsache zu gebrauchen, indem er ihm einen falschen Pass zur Verfügung stellte und der unbekannte Täter diesen in der Folge bei einer Deutsch-Prüfung vorgelegt [hat]“ und dass der Beschwerdeführer zweitens „in *** am 15.10.2019 ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht [hat], indem er das durch die Begehung der [gerade] angeführten Handlung erlangte, auf seinen Namen lautende, inhaltlich unrichtige Sprachdiplom im Verfahren zur Erlangung bzw. Verlängerung seines Aufenthaltstitels, oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft der zuständigen Behörde vorlegte.“
2.9. Der Beschwerdeführer verfügte zu dem Zeitpunkt, als er am 19.09.2019 einen Abtrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stellte, über einen bis zum 09.10.2019 gültigen Aufenthaltstitel „Rot- Weiß-Rot – Karte plus“. Über den mit dem als Zweckänderungsantrag zu wertenden Antrag vom 19.09.2019 verbundenen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Vielmehr nahm die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren über den am 19.09.2019 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen wieder auf und wies sie – nur – diesen am 19.09.2019 gestellten, aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 19.10.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als Zweckänderungsantrag zu wertenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ab.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, auf den durchgeführten Abfragen, insbesondere der Strafregisterabfrage und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers persönlich angehört und befragt wurde.
3.2. Den Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und werden diesen die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und auf der vorgelegten Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
3.3. Dass und wann der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat, ist ebenso unstrittig und ergibt sich dies ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, wie die getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Verfahrens über diesen Antrag ein durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes, mit 26.07.2019 datiertes Zeugnis vorgelegt hat, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 12.07.2019 die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe.
3.4. Die in Pkt. 2.4. getroffenen Feststellungen beruhen auf der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 04.11.2022, *** und dem in diesem Urteil rechtskräftig festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers.
3.5. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Verfahrens über seinen am 19.09.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ das mit 26.07.2019 datierte Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt hat, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus der rechtkräftigten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 04.11.2022, ***. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass er für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ua Deutschkenntnisse auf Niveau B1 durch ein entsprechendes Zeugnis nachweisen muss und dass dieser auch wusste, dass er entgegen dem Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses die Deutsch-Prüfung nicht selbst abgelegt hat, hat der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung bejaht. Dass der Beschwerdeführer die Behörde über die inhaltliche Unrichtigkeit des durch ihn vorgelegten Zeugnisses informiert hätte wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet und finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Akt. Überdies wäre es völlig lebensfremd davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine dritte Person dazu veranlasst, unter Verwendung eines auf den Beschwerdeführer lautenden, falschen Reisepasses im Namen des Beschwerdeführers die zur Erlangung eines solchen Zeugnisses erforderliche Deutsch-Prüfung zu absolvieren, wenn er entweder gar nicht wüsste, dass die Vorlage eines solchen Zeugnisses für die Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlich ist oder dass er die Behörde über die inhaltliche Unrichtigkeit der durch ihn vorgelegten Urkunde informiert hätte. Vielmehr lassen die vorliegenden Umstände, insbesondere die rechtskräftige Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nur den Schluss zu, dass dieser wie festgestellt wusste, dass die Vorlage eines Zeugnisses, wie des von ihm vorgelegten, für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlich ist und dass er die Behörde nicht von der inhaltlichen Unrichtigkeit des durch ihn vorgelegten Zeugnisses informiert hat.
3.6. Dass die Vorlage des inhaltlich unrichtigen, echten Zeugnisses durch den Beschwerdeführer (mit)ursächlich dafür gewesen ist, dass dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurde, wird im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt und bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen, zumal die erfolgte Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen wäre, wenn dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hätte.
3.7. Die in Pkt. 2.7. getroffene Feststellung beruht darauf, dass aus dem durch die Behörde vorgelegten Akt keinerlei Umstände hervorgehen, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass die Behörde im damaligen Verfahren Anlass gehabt hätte, an der inhaltlichen Richtigkeit des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisses zu zweifeln, zumal dieses ja, wie auch in der Beschwerde betont wird, tatsächlich durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellt wurde und somit inhaltlich falsch, aber echt war, womit auch selbst bei Nachforschungen beim das Zeugnis ausgestellt habenden Österreichischen Integrationsfonds, dessen Mitarbeiter aufgrund der Vorlage des falschen, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden nigerianischen Reisepasses durch die dritte, vom Beschwerdeführer dazu veranlasst Person, davon ausgingen, dass es wie im echten Zeugnis festgehalten, tatsächlich der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, der die Prüfung absolviert hatte, nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Behörde von der inhaltlichen Unrichtigkeit des ihr vorgelegten, echten Zeugnisses Kenntnis erlangt hätte.
3.8. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 04.11.2022, *** ist unbestritten und ergibt sich diese sowohl aus dem Ergebnis der durchgeführten Strafregisterabfrage und aus dem in Kopie im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** selbst.
3.9. Dass der Beschwerdeführer am 19.09.2019, als er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stellte, in Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ war, dessen Gültigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers und den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung, worüber mit dem angefochtenen Bescheid (nicht) abgesprochen wurde, ist auf eben diesen zu verweisen. So wird im angefochtenen Bescheid weder im Spruch noch in der Begründung die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des durch den Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorliegen oder nicht, thematisiert und wird im Spruch des Bescheides ausschließlich über den (als Zweckänderungsantrag zu qualifizierenden) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgesprochen.
4.1. § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/199 idgF, (AVG) lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) haben folgenden Wortlaut:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
[…]
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
[…]
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
[…]
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
[…]
4.3. § 10 des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
[…]“
5.1. Zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens:
5.1.1. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, unter anderem wenn ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist; es bedarf somit als Voraussetzung keiner gerichtlichen Verurteilung, sondern ist es ausreichend, wenn der Bescheid iSd § 69 Abs. 3 AVG „sonst wie erschlichen worden ist“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt das „Erschleichen“ eines Bescheids dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 12.02.2019, Ra 2019/22/0031; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0174). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 12 und die dort zitierte Judikatur).
5.1.2. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 04.11.2022, *** rechtskräftig erstens wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB verurteilt und wurde der Beschwerdeführer zweitens rechtskräftig verurteilt, weil er „in *** am 15.10.2019 ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht [hat], indem er das durch die Begehung der [gerade] angeführten Handlung erlangte, auf seinen Namen lautende, inhaltlich unrichtige Sprachdiplom im Verfahren zur Erlangung bzw. Verlängerung seines Aufenthaltstitels, oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft der zuständigen Behörde vorlegte.“ Schon aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 15.10.2019 durch eine gerichtlich strafbare Handlung iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG herbeigeführt wurde und sohin die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen.
5.1.3. Überdies hat der Beschwerdeführer der Behörde verschwiegen, dass er – entgegen dem falschen Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds – die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung nicht selbst abgelegt und auch nicht bestanden hat. Dieser der Behörde durch den Beschwerdeführer verschwiegene Umstand war insofern wesentlich, als die Behörde aufgrund dieses Verschweigens – fälschlich – von der inhaltlichen Richtigkeit des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisses und damit auch von der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung und damit von der Erfüllung (auch) der Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 2 NAG ausgegangen ist.
Gerade weil es sich um kein gefälschtes, sondern durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes, aber inhaltlich unrichtiges Zeugnis handelte, bestanden für die Behörde im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ auch keine Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Zeugnisses anzuzweifeln gewesen wäre, sodass ihr auch nicht zugemutet werden konnte, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der inhaltlichen Richtigkeit der im vorgelegten Zeugnis enthaltenen Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen, sondern wäre die Behörde vor dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten echten, aber inhaltlich falschen Zeugnisses auf die Angabe des Beschwerdeführers, dass der Inhalt des Zeugnisses falsch ist, angewiesen gewesen, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Inhalt des vorgelegten Zeugnisses das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat und dass ihm daher ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nicht zu erteilen gewesen wäre.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Vorlage des zwar nicht gefälschten, aber inhaltlich falschen Zeugnisses des Integrationsfonds, wobei der Beschwerdeführer wusste, dass der Inhalt des Zeugnisses falsch war, weil nicht wie darin festgehalten er sondern eine dritte Person die Deutsch-Prüfung abgelegt und bestanden hat, ohne die Behörde von der inhaltlichen Unrichtigkeit des Zeugnisses in Kenntnis zu setzten, stellt somit ein „Erschleichen“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG da.
5.1.4. Somit liegen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme vor und hat die Behörde das Verfahren über den (als Zweckänderungsantrag zu qualifizierenden – vgl. dazu unten) Antrag des Beschwerdeführers vom 19.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zu Recht amtswegig wiederaufgenommen.
Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides unter der erfolgten Präzisierung der Formulierung des Spruchs abzuweisen.
5.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“:
5.2.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nur dann erteilt werden, wenn sie neben der Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
§ 10 Abs. 1 IntG sieht vor, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben müssen, wobei gem. § 10 Abs. 2 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt.
5.2.2. Soweit in der Beschwerde der Sache nach vorgebracht wird, die in § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 Abs. 1 und 2 IntG normierte Erteilungsvoraussetzung sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer ein zwar inhaltlich falsches, aber echtes, durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes Zertifikat vorgelegt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, dass das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellt wurde und somit nicht gefälscht ist, kann in diesem aufgrund seines falschen Inhaltes kein „Nachweis […] über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung“ iSd § 10 Abs. 2 IntG gesehen werden.
Da der Beschwerdeführer somit bei Stellung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorgelegt hat und auch keiner der anderen Fälle des § 10 IntG vorliegt, hat der Beschwerdeführer die in § 45 Abs. 2 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.
5.2.3. Da nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 IntG, auf den § 45 Abs. 1 NAG verweist, Antragsteller das Modul 2 der Integrationsvereinbarung „mit der Antragstellung erfüllt haben“ müssen, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht in Betracht, wenn das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erst im Zuge des Verfahrens über einen solchen Antrag erfüllt wird (vgl. Peyerl in Abermann/Czech/Kind/Peyerl, NAG2, § 10 IntG Rz 1). Da es auch keine gesetzliche Bestimmung gibt, wonach von der in § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iBm § 10 IntG normierten Erteilungsvoraussetzung aus Gründen des Art. 8 EMRK abgesehen werden könnte, scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Stattgebung des am 19.09.2019 gestellten Antrags des Beschwerdeführers jedenfalls – nämlich unabhängig davon, ob dieser allenfalls zwischenzeitig das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat – aus. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung die Deutsch-Prüfung B1 und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung bis dato nicht erfüllt, womit die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ im gegenständlichen Verfahren jedenfalls ausscheidet.
5.2.4. Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides unter der erfolgten Präzisierung der Formulierung des Spruchs abzuweisen.
5.3. Zur Qualifikation des Antrages vom 19.09.2019 als Zweckänderungsantrag und zum Gegenstand dieses Verfahrens:
5.3.1. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem am 19.09.2019 gestellten Antrag um einen Zweckänderungsantrag gehandelt habe und dass die Behörde selbst unter der bestrittenen Annahme, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zu Recht erfolgt wäre, den „Verlängerungsantrag nicht auch gleich mit [abweisen hätte] dürfen, weil [der Beschwerdeführer] gemäß § 24 Abs 3 NAG einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der RWR-Karte plus“, habe, ist Folgendes auszuführen:
5.3.2. Da der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er am 19.09.2019 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stellte, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen war, ist es zutreffend, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.09.2019 als Zweckänderungsantrag zu qualifizieren ist, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen ist, dass ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezweckt, (vgl E 14. Juni 2007, 2006/18/0134; E 14. Mai 2009, 2008/22/0075, 0092; E 18. Juni 2009, 2008/22/0796; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0499), sodass ein derartiger Antrag nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern auch als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005 anzusehen ist (VwGH, 27.07.2017, Ra 2017/22/0060 mwN).
5.3.3. Es ist somit davon auszugehen, dass der durch den Beschwerdeführer am 19.09.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sowohl als Zweckänderungsantrag als auch Verlängerungsantrag (hinsichtlich des bei Stellung des Antrages am 19.09.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu qualifizieren ist.
5.3.4. Eine inhaltliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ innegehabten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorliegen oder nicht, scheidet im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch – ebenso wie die in der Beschwerde beantragte Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – aus folgenden Gründen schon von vorneherein aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids; entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086, Pkt. 5.1., mwN; VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011, Pkt. 5.2.).
Bei der Beurteilung, was Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde ist, kommt es maßgeblich auf den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs an, der die Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat (vgl. § 59 Abs. 1 AVG). Bedarf der Spruch einer Auslegung, so ist vorrangig sein Wortlaut maßgebend, ergänzend darf aber auch die Begründung herangezogen werden. Letztlich genügt es, wenn sich auf diese Weise der Inhalt des Spruchs mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142, Pkt. 5.1., mwN).
Aus dem Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass mit diesem Bescheid das Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, von Amts wegen wieder aufgenommen wurde, wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in jenen Stand zurücktrete, in dem es sich vor Erteilung des Titels durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 15.10.2019 befunden habe und dass der „am 19.09.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘“ abgewiesen werde.
Sowohl aus der Formulierung des Spruch des Bescheides als auch aus dessen Begründung, wo weder der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ abgewiesen, noch in irgendeiner Weise auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ eingegangen wird, ergibt sich eindeutig, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ nicht abgesprochen wurde.
Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der Behörde und damit „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Zweckänderungsantrag (vom 19.09.2019) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (der am 15.10.2019 erteilt wurde) und die anschließende Abweisung dieses Zweckänderungsantrages, nicht jedoch die Entscheidung über den mit dem Zweckänderungsantrag verbundenen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zum Zeitpunkt der Stellung des als Zweckänderungsantrages zu qualifizierenden Antrages vom 19.09.2019 gültig war und über den soweit zu sehen bis dato noch gar nicht, jedenfalls aber nicht mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid, abgesprochen wurde.
5.3.5. Da die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und die Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jeweils trennbar sind, führt der Umstand, dass die Behörde nicht unter einem auch über den Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgesprochen hat, auch weder zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ noch der unter einem erfolgten Abweisung eben dieses Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU, womit eine damit begründete ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausscheidet.
5.3.6. Da über den mit dem als Zweckänderungsantrag zu qualifizierenden Antrag vom 19.09.2019 verbundenen Verlängerungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde, (womit dieser Verlängerungsantrag offen und davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber infolge des während aufrechter Gültigkeit des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgten Stellung des als Zweckänderungsantrages vom 19.09.2019 rechtmäßig ist,) kommt eine Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und somit die in der Beschwerde beantragte Erteilung einer (weiteren) Rot-Weiß-Rot – Karte plus im gegenständlichen Verfahren schon von vorneherein nicht in Betracht.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.