LVwG N LVwG-M-38/001-2023

LVwG-M-38/001-2023Landesverwaltungsgericht13.02.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Anhaltung; Festnahme; Fahrzeug; Durchsuchung; Entkleidung; Verhältnismäßigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-38/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.38.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Polizeiorganen, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Melk, am 09.05.2023, zu Recht:

1. Der Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und damit verbundenen Anhaltung wird stattgeben und festgestellt, dass die Anhaltung am 09.05.2023 mit angelegten Handfesseln an der Polizeiinspektion *** rechtswidrig war.

2. Die Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch eine Fahrzeugdurchsuchung am 09.05.2023 vor der Polizeiinspektion *** in ihren Rechten verletzt worden, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Spruchpunktes 1 gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 1.659,60 (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) hinsichtlich des Spruchpunktes 2 gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 857,84 (Verhandlungs- und Schriftsatzaufwand sowie Fahrtkosten) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erachtete sich aufgrund einer polizeilichen Anhaltung und einer Fahrzeugdurchsuchung am 09.05.2023 durch zwei Polizeiorgane, zuzurechen der Bezirkshauptmannschaft Melk, in mehreren Punkten in ihren Rechten verletzt und brachte dagegen Maßnahmenbeschwerde ein.

Die einzelnen Beschwerdepunkte lauten wie folgt:

„a. vom Polizeibeamten C aus dem Gebäude durch die Eingangstüre mit dem Arm nach hinten gebogen auf die Strasse gestoßen;

b) durch den Polizeibeamten C in der Folge von der Strasse in die geöffnete Garage der PI *** gezogen, worauf sich die Beschwerdeführerin aus dem Armgriff löste und versuchte von der Garage nach draußen zu ihrem Auto zu gelangen;

c) von C in der Folge von hinten erfasst, in dem dieser ihr das Leibchen vom Rücken riss, worauf sich die Beschwerdeführerin umdrehte und fragte was das solle;

d) von C in der Folge mit der Hand auf die linke Schulter gestoßen, sodass die Beschwerdeführerin rücklings auf den Asphalt der Strasse fiel und sich Schürfwunden zuzog, wobei 3 namentlich noch nicht bekannte Passanten das sehen mussten;

e) von C in Rückenlage befindlich Schmerzen zugefügt, indem sich dieser geschätzt 100 Kg schwere Polizeibeamte mit beiden Knien auf die zierlich gebaute Beschwerdeführern kniete und zwar mit einem Knie auf den Unterleib und mit dem anderen Knie auf das Brustbein;

f) von C Schmerzen zugefügt in dem dieser der am Rücken liegenden mit den geschätzt 100 Kg belasteten Beschwerdeführerin völlig übertrieben eng die Handschellen anlegte, sodass die Knöchel der Beschwerdeführerin noch 5 Tage schmerzten;

g) von C gedemütigt, indem dieser die Beschwerdeführerin die aufgrund des zuvor von C heruntergerissenen Leiberis am Oberkörper lediglich mit ihrem BH bekleidet war, in die PolizeiStation zog und sie auf einen Sessel setzte, wo in der Folge 6 männliche Polizisten kamen und sie in dieser Position sehen konnten:

h) vom Polizeibeamten D auch in ihrem Recht auf das verfassungsrechtlich geschützten Hausrecht verletzt, indem dieser auf die Bitte man möge ihr eine Weste aus dem Auto holen, worauf dieser zuvor noch meinte, sie möge sich nicht so anstellen, es sei so, wie wenn sie im Bikini dasitzen würde, worauf einer der 6 Polizeibeamten schmunzelte, zum Auto ging und das Auto ohne jegliche Zustimmung durchwühlte,obwohl die Weste auf der Rückbank lag und aus dem Handschuhfach die Tabaktasche entnahm, in der falschen Meinung (siehe Beilage ./3 FTC Befund) die Beschwerdeführerin hätte verbotene Suchtmittel konsumiert;

i) vom Polizeibeamten C, der die Festnahme aussprach nicht über ihre Rechte aufgeklärt insbesondere das Recht einen Anwalt beizuziehen. Die Aufklärung erfolgte erstnach der Enthaftung am nächsten Tag.“

1.2. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ihre Beschwerde auf die zwei Lebenssachverhalte

Festnahme und Anhaltung durch Polizeibeamten C, inkl. der zu eng angelegten Handschellen und der Bekleidungssituation der Beschwerdeführerin sowie

Durchsuchung des Fahrzeuges

ein.

Von den oben wiedergegebenen Beschwerdepunkten blieben demnach für das erkennende Gericht die lit. c., d, g und h zur Beurteilung offen, wobei lit. g um die zu eng angelegten Handschellen ergänzt wurde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 durch Befragung der Beschwerdeführerin und Einvernahme der Zeugen C, D, E, F, G, H und I sowie Verlesung des Gerichtsaktes und des Aktes des Landesgerichts *** zu Zl. ***.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 09.05.2023 gegen etwa 18:00 Uhr ihren Lebensgefährten zur Polizeiinspektion ***. Ihr Lebensgefährte ging in die Polizeiinspektion, wobei die Beschwerdeführerin im Auto verblieb. Nach wenigen Minuten kam D zu ihr zum Auto, um ihr zu sagen, dass ihr Lebensgefährte festgenommen worden sei. Sie reagierte darauf aufgebracht, verließ ihr Fahrzeug und versuchte D auf die Polizeiinspektion zu folgen, um zu ihrem Lebensgefährten zu kommen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der hierzu übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, sowie des Zeugen D.

3.2. Sie wurde daran zunächst von D sowie in Folge vom dazukommenden C gehindert. Zu diesem Zeitpunkt waren diese beiden die einzigen Polizeibeamten an der Dienststelle. C gelang es, die Beschwerdeführerin aus dem Eingangsbereich der Polizeiinspektion zu verbringen. Er versuchte daraufhin von der Beschwerdeführerin weg zu gehen, um zu einem Nebeneingang der Polizeiinspektion zu gelangen. Die Beschwerdeführerin folgte C um das Gebäude der Polizeiinspektion herum und schrie dabei auf ihn ein, beschimpfte ihn und gestikulierte dabei mit ausufernden Bewegungen mit den Händen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt in einer aufgebrachten, aggressiven Gemütsverfassung.

Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge C schildern übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin zunächst in die Polizeiinspektion gelangen wollte und danach C um das Gebäude verfolgte. Der Zeuge schilderte nachdrücklich, dass die Beschwerdeführerin ihn beschimpfte und aggressiv war. Er führte weiters aus, dass sie um sich schlug und auch gegen ihn Tritte setzte. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang sehr zögerlich und erst auf mehrmaliges Nachfragen aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einer aufgebrachten Gemütsverfassung war. Nicht unwesentlich ist dabei, dass sie ebenfalls schilderte, dass sie den Zeugen C bereits zu Beginn ihres Aufeinandertreffens als „Bösewicht“ wahrnahm. In Zusammenschau damit, dass sie sich damit einer für sie offensichtlich bedrohlichen Person gegenübersah, dennoch nicht zu ihrem Fahrzeug zurückging, sondern ihn verfolgte, macht es für das erkennende Gericht erweislich, dass sie nicht vor einer Konfrontation zurückschreckte und dabei allenfalls in Kauf nahm, diese auch mit Körperkraft zu unterstreichen. Die nach dem Ausspruch der Festnahme erfolgten, dokumentierten Tritte gegen den Brustkorb des C, verdeutlichen ihre Gewaltbereitschaft (siehe dazu Lichtbildbeilage im Akt des LG *** S.81).

3.3. Im Zuge ihrer Gestikulation kam es dazu, dass ihre Hand die rechte Wange sowie das Ohr des C so stark berührte, dass dieser dies als Schlag wahrnahm.

Beweiswürdigung: Der Zeuge führt an, dass er diesen Schlag nicht als Gestikulation, sondern als bewussten Schlag wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, dass sie den Zeugen nicht absichtlich schlagen wollte, sondern ihn am Kopf „berührte“. Gleichzeitig führte sie jedoch aus, dass sie bei der Gestikulation etwa beide Arme in die Höhe geworfen habe. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch Armbewegungen den Kopf des C traf. In ihrem aggressiven und aufgebrachten Zustand, ist es für das erkennende Gericht als äußerst lebensnah anzusehen, dass sie dabei den Kopf des C derart stark berührte, dass diese Berührung als Schlag wahrzunehmen war.

3.4. C sprach daraufhin etwa gegen 18:15 Uhr die Festnahme der Beschwerdeführerin, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt aus. Die Beschwerdeführerin wollte sich jedoch nicht festnehmen lassen und versuchte von C weg zu ihrem Auto zu gelangen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen werden durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen gestützt.

3.5. Er versuchte daraufhin, die Beschwerdeführerin mit seinen Händen an ihren beiden Unterarmen zu ergreifen, um die Festnahme zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch einen ihrer Arme außerhalb der Reichweite des C bringen, sodass dieser, statt ihren Unterarm, ihr Leibchen zu fassen bekam. Die Beschwerdeführerin versuchte, von C wegzukommen, wobei dieser sie weiterhin am Unterarm festhielt. Dabei riss das Leibchen der Beschwerdeführerin, welche ab diesem Zeitpunkt am Oberkörper nur noch mit ihrem BH bekleidet war. Sie wehrte sich daraufhin, indem sie mit dem freien Arm gegen ihn schlug, gegen ihn trat und versuchte, sich seinem Griff zu entziehen, um der Festnahme zu entgehen. Die Beschwerdeführerin wies ein Körpergewicht von etwa 50 kg und der einschreitende Polizeibeamte von etwa 100 kg auf.

Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie C den Rücken zugedreht hatte und er dann nach ihrem Leibchen griff und es ihr vom Körper riss. Demgegenüber schilderte der Zeuge, dass er versuchte, ihre Arme zu packen und dabei zufällig das Leibchen ergriff, welches riss. Für das erkennende Gericht ist die Aussage des Zeugen als glaubwürdig anzusehen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin dem nicht gänzlich entgegenstehen. Auch sie selbst gab an, dass das Leibchen riss, als er versuchte nach ihr zu greifen. Sie brachte demgegenüber nicht vor, dass er ihr absichtlich das Leibchen hinunterreißen wollte. Vielmehr gab sie ihrer Überraschung darüber Ausdruck, dass es soweit kam. Die Abwehrreaktionen der Beschwerdeführerin werden von ihr nicht in Abrede gestellt. Das Körpergewicht der beiden ergibt sich aus den Akten.

3.6. Um der Beschwerdeführerin Handschellen anlegen zu können, rang C die Beschwerdeführerin zu Boden. Dies indem er sie weiterhin mit einer Hand am Unterarm festhielt und sie über sein Bein zu Boden brachte. Die Beschwerdeführerin wehrte sich weiterhin und trat mit den Füßen gegen den Brustkorb von C. Sie schrie um Hilfe. Bei der Auseinandersetzung zog sie sich Schürfwunden am Rücken und den Schultern zu. C gelang es schließlich die Handschellen vor dem Bauch der Beschwerdeführerin zu schließen. Er ließ dabei einen Abstand zwischen Handschellen und Unterarm der Beschwerdeführerin im Ausmaß etwa einer Fingerbreite. Den Vorgang der Festnahme wurde von zwei unbeteiligten Personen beobachtet.

Beweiswürdigung: Der Zeuge C schilderte nachvollziehbar, dass er die Beschwerdeführerin laufend an einem Arm festhielt, um ihr in Folge die Handschellen anzulegen. Er versucht zwar in diesem Zusammenhang seine Einwirkung auf die Beschwerdeführerin so darzustellen, dass sie im Zuge des Gerangels zu Boden kam, doch ist es für das erkennende Gericht vielmehr wahrscheinlich, dass er die Beschwerdeführerin bewusst zu Boden brachte, um die Festnahme und das Anlegen der Handschellen ordnungsgemäß durchführen und die Amtshandlung beenden zu können. Das Zu-Boden-bringen der Beschwerdeführerin im festgestellten Umfang lässt sich zudem aus den in diesem Punkt überzeugenden Ausführungen des Zeugen F ableiten, dessen weitere Schilderungen aufgrund des bereits länger zurückliegenden Zeitraums und mehrmaligen Befragungen verwässert waren. Der Zeuge und seine Gattin, die Zeugin E, kamen als unbeteiligte Personen zum Geschehen. Zu ihren Zeugenaussagen ist zu erwähnen, dass diese äußerst ungenau sind und gerade bei der Zeugin F eine gewisse Zurückhaltung zur Aussage wahrnehmbar war. Dies führt das erkennende Gericht auf die bestehende Freundschaftsbeziehung der F mit dem Zeugen C zurück. Ihre Wahrnehmungen konnten im weiteren Beweisverfahren daher nur sehr eingeschränkt verwertet werden. Der Zeuge E schilderte jedoch überzeugend auch bei weiterer Nachfrage, dass C die Beschwerdeführerin über sein Bein zu Boden brachte.

Dass der Zeuge C vor dem Hintergrund der Hinterfragung seiner Amtshandlung versuchte, seine Handlungen als so gering invasiv wie möglich darzustellen, ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schadet im Gesamtbild seinen verständlichen und überzeugenden Ausführungen nicht. Das Anlegen der Handschellen schilderte er für das erkennende Gericht beispielsweise überaus präzise und führte an, dass er dies in seiner 35. Berufslaufbahn immer auf dieselbe Art und Weise durchführe, nämlich indem er beim Anlegen der Handschellen seinen eigenen Finger zwischen die Handschelle und den Arm des Betroffenen lege, um so sicherzustellen, dass die Handschellen nicht zu eng sind. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer nach der Festnahme erfolgten ärztlichen Untersuchung Schmerzen am Handgelenk durch zu enge Handschellen nicht angab. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in einer Ausnahmesituation befunden hat, doch scheint es wenig nachvollziehbar, dass Schmerzen durch das Anlegen der Handschellen bei einer ärztlichen Untersuchung, noch dazu in einer Krankenanstalt – das heißt, in einer neutralen Umgebung – nicht erwähnte und auch die behandelnde Ärztin keine entsprechenden Vermerke auf der Dokumentation hinterließ (siehe dazu etwa Anhalteprotokoll S. 7, auf welchem Verletzungen des Rückens, Oberarms und der Schultern nicht jedoch der Handgelenke dokumentiert sind).

3.7. Nachdem der Beschwerdeführerin die Handschellen angelegt waren, stieß D, der zuvor den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in den Arrestraum der Dienststelle verbrachte, zur Amtshandlung. Die beiden brachten die Beschwerdeführerin sodann auf die Dienststelle in ein Dienstzimmer. Sie war dort weiterhin mit Handschellen gefesselt und trug bis auf ihren BH keine Oberbekleidung.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen werden durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen gestützt. C gab im Gegensatz zum Zeugen D an, dass er die Beschwerdeführerin alleine bis zum Dienstzimmer gebracht hätte. D führt demgegenüber aus, dass er der Beschwerdeführerin und C vor der Polizeistation entgegenkam und gemeinsam mit C die Beschwerdeführerin hineinbrachte. Diese Schilderung wird auch vom Zeugen E gestützt. Dass C in diesem Detailpunkt eine scheinbar unpräzise Erinnerung aufweist, ist durch die vorangehende Stresssituation der Festnahme erklärbar.

3.8. Im Dienstzimmer verhielt sich die Beschwerdeführerin panisch und weinerlich. Sie ging im Zimmer auf und ab und setzte sich gelegentlich auf einen Stuhl. Sie setzte jedoch kein aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten an den Tag.

Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie im Dienstzimmer emotional aufgeregt war und bitterlich geweint habe. Der Zeuge C gab an, dass sie sich nach Anlegen der Handschellen nicht mehr gewehrt habe. Im Dienstzimmer sei sie zunächst aggressiv, aufgebracht gewesen, jedoch immer weinerlicher und ruhiger geworden. Er gab jedoch gleichzeitig an, dass sie hauptsächlich vom Zeugen D beobachtet worden sei. Die Zeugen G und H, bei welchen es sich um danach eingetroffene Polizeibeamten handelte, gaben dazu an, dass sie zwar im Vorraum und nicht mit der Beschwerdeführerin im Zimmer waren, jedoch keine Schreie von ihr wahrnehmen konnten. Die Zeugin I, bei dieser handelte es sich um die weibliche Polizeibeamtin der weiteren Polizeistreife, gab zum Gemütszustand der Beschwerdeführerin an, dass diese aufgelöst gewesen sei und geweint habe. Der Zeuge D gab an, dass sie teilweise panisch und teilweise ruhig gewesen sei. Auf neuerliche Nachfrage gab er an, dass sie panisch, ruhig aber auch aggressiv gewesen sei. Er erläuterte die Aggressivität dadurch, dass sie Schaumbildung vor der Lippe hatte und ihre Körperhaltung vorgebeugt gewesen sei. Als sie panisch gewesen sei, habe sie sich zurückgezogen. Sie habe ruck- und zuckartige Bewegungen gemacht und Angst vor dem Arrest geäußert. Dem Zeugen ist zunächst zuzugestehen, dass eine bildhafte Erläuterung der Gemütszustände „panisch“ und „aggressiv“ und deren eindeutige Unterscheidung nicht ohne weiters einfach möglich ist. Das erkennende Gericht geht jedoch aufgrund seiner Schilderungen, wonach er zunächst aussagte, die Beschwerdeführerin sei panisch gewesen und in weiterer Folge auch immer wieder betonte, dass er sich daran erinnern habe können, dass sie meinte, Panik vor der Arrestzelle zu haben, davon aus, dass sie tatsächlich kein aggressives Verhalten an den Tag setzte. Auch seine Ausführungen, wonach er ihr die Handschellen im Krankenhaus *** wieder abnahm, da man zu diesem Zeitpunkt wieder normal mit ihr reden konnte, führen das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass der Zeuge tatsächlich zwischen einem panischen und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin nicht dezidiert unterschied. Erst durch mehrmaliges Nachfragen gab er überhaupt zu verstehen, welche Unterschiede er bei ihren abwechselnd panischem und aggressivem Verhalten wahrnehmen hätte können. Seine Ausführungen, wonach sie Schaum auf den Lippen hatte und dieser ein aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin nahelege, sind für das erkennende Gericht nicht unzweifelhaft. Ein solche Schaumbildung in Kombination mit dem generell sehr aufgeregten, panischen Gemütszustand legen noch keine Aggressivität nahe. Dem Zeugen ist zuzugestehen, dass er durch die zuvor stattgefundene Amtshandlung und die Aggressivität ihrerseits bei der Festnahme die weitere Aggressivität als wahrscheinlich annahm ohne deren tatsächlichem Vorliegen einer eingehenderen Beurteilung zu unterziehen. Dies macht auch seine Aussage deutlich, dass er ihr die Handschellen abnahm, als sie wieder „normal“ mit ihm sprach.

3.9. Die Beschwerdeführerin ersuchte D, ihr aus ihrem Fahrzeug eine Weste zu bringen. D kam dieser Bitte jedoch zunächst nicht nach und sagte zur Beschwerdeführerin sinngemäß, dass für ihn ein BH wie ein Bikini sei und sie damit kein Problem haben solle.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen werden durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen D gestützt. Dieser bestritt nicht, eine solche Aussage getätigt zu haben, führte dazu allerdings aus, dass er der Beschwerdeführerin die Scham nehmen wollte, lediglich mit BH bekleidet zu sein.

3.10. Gegen 18:30 Uhr kamen zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** an die Dienststelle und verblieben die meiste Zeit im Vorraum der Dienststelle, in welchem nur in der Sichtachse der Türe eine Sicht auf die Beschwerdeführerin möglich war. Etwa 5-10 Minuten später trafen zwei weitere Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** ein, wobei einer der Polizeibeamten weiblich war und infolge die weiteren Amtshandlungen mit der Beschwerdeführerin übernahm. Der zweite Polizeibeamte verblieb bei den Kollegen im Vorraum. Die Beschwerdeführerin war den Blicken der Polizeibeamten nicht durchgehend ausgesetzt, jedoch war es möglich, dass diese beim Betreten oder Verlassen des gegenüberliegenden Dienstzimmers die Beschwerdeführerin wahrnahmen. C und D waren bis zum Eintreffen der Polizistin abwechselnd oder teilweise auch gemeinsam im Zimmer mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war keiner Herabwürdigung durch Blicke oder Lächeln der Polizeibeamten ausgesetzt.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind auf die Zeugenaussagen der Zeugen G, H und I sowie die Schilderungen der Zeugen C und D zurückzuführen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind dazu widersprechend und gab sie an, den Blicken von sechs Polizeibeamten ausgesetzt worden zu sein. In diesem Zusammenhang kommt jedoch ihrer weiteren Ausführung, wonach sie nach der Festnahme in einem „mehr halb als ganz klar[en]“ Zustand war (siehe VHS S. 6), besondere Bedeutung zu und sind ihre Angaben unter dem Gesichtspunkt der für sie als äußerst belastend wahrgenommen Situation zu beurteilen. Unter diesen Bedingungen ist es aber für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass sie vermeinte, wahrzunehmen, dass die Polizeibeamten ihre Situation belächelten oder sie durch ihre Blicke herabwürdigten. Der Polizeibeamte H gab dazu auch zu Protokoll, dass er ein fröhliches Naturell hat und ist es für das erkennende Gericht als durchaus lebensnah anzusehen, dass dieser tatsächlich die Beschwerdeführerin anlächelte und dies von ihr als Herabwürdigung aufgefasst wurde. Die Ausführungen des Zeugen H, wonach er nur das Gesicht der Beschwerdeführerin gesehen habe, mutet dem erkennenden Gericht zunächst befremdlich an, konnten in Folge von ihm jedoch dadurch aufgeklärt werden, als er damit meinte, dass er üblicherweise eine Person über das Gesicht wahrnimmt und dem Körper keine große Aufmerksamkeit zukommen lässt.

3.11. Sobald die weiteren Kollegen an der Dienstelle waren, verließ D das Dienstzimmer, um der Beschwerdeführerin ihre Weste „von hinten“ aus ihrem Fahrzeug zu holen. Er öffnete zu diesem Zweck das unversperrte Fahrzeug der Beschwerdeführerin, und nahm wahr, dass sich einige Gegenstände und Kleidungsstücke unordentlich im Fahrzeug befanden. D hielt Nachschau im gesamten Auto nach der Weste, auch im Kofferraum. Er nahm dabei auch Utensilien zur Herstellung selbstgedrehter Zigaretten wahr. Er hielt daraufhin Nachschau im ebenfalls unversperrten Handschuhfach des Fahrzeuges und entdeckte dort eine Stofftasche, in welcher sich Material einer Cannabispflanze befand. Dieses nahm er gemeinsam mit der Weste zurück zur Dienststelle, um es einem Drogenschnelltest zu unterziehen. Der Drogenschnelltest verlief negativ.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gehen auf die überzeugenden Ausführungen des Zeugen D zurück. Die Beschwerdeführerin bestritt weder die Unordentlichkeit in ihrem Fahrzeug noch, dass sie Utensilien zum Herstellen selbstgedrehter Zigaretten im Fahrzeug hatte. Sie führte an, dass sie den Zeugen sagte, wo ihre Weste zu finden sei, nämlich „hinten“, meinte damit wohl die Rückbank und nicht den Kofferraum. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass D dieses „hinten“ auch mit dem Kofferraum in Verbindung bringen konnte. Er selbst gab an, sich an eine Angabe der Beschwerdeführerin, wo ihre Weste liege, nicht mehr erinnern zu können. Bei von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen Unordnung in ihrem Fahrzeug, vermögen ihre Angaben, wonach die Weste petrolblau und damit leicht wahrnehmbar gewesen wäre, nicht zu überzeugen.

3.12. Nachdem D die Weste in das Dienstzimmer gebracht hatte, legte ihr I nach einer Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände die Weste um, wobei sie einige Knöpfe vor der Brust der Beschwerdeführerin schloss. Der Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin am Oberkörper nur im BH bekleidet war, beträgt etwa 45 Minuten. Danach erfolgte der Abtransport der Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion ***, an welcher sie um 19:40 Uhr eintrafen. Die Handschellen wurden ihr erst in Folge bei der Untersuchung in einer Krankenanstalt abgenommen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Ausführungen der anwesenden Personen (Beschwerdeführerin, D, I). Der Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin am Oberkörper nur mit BH bekleidet war, erfolgte durch Schätzung des erkennenden Gerichts anhand der folgenden zur Verfügung stehenden Zeitangaben: Die Festnahme erfolgte laut Anhalteprotokoll um 18:17 Uhr. Das Eintreffen des Unterstützungspersonals erfolgte laut den Zeugenaussagen etwa 30 Minuten später. Das Eintreffen auf der PI *** ist im Anhalteprotokoll mit 19:40 Uhr protokolliert. Die Fahrdauer von der PI *** zur PI *** beträgt laut Google Maps etwa 25 Minuten. Demnach erfolgte der Abtransport etwa gegen 19:15 Uhr. Die Zeugin I führte aus, dass sie der Beschwerdeführerin etwa 5 bis 10 Minuten nach ihrem Eintreffen die Weste überzog. Unter Berücksichtigung, dass in dieser Zeit die Fahrzeugdurchsuchung durch den Zeugen D durchgeführt wurde, ist diese Zeitangabe als durchaus realistisch anzusehen. Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin etwa um 19:00 die Weste übergehängt wurde.

3.13. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Amtshandlung über einen festen Wohnsitz, sie benützte ihr Fahrzeug lediglich als Transportmittel.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Selbst wenn diese anführte, mehrere Gegenstände, wie Spielzeug ihrer Tochter und Kleidungsstücke im Fahrzeug zu lagern, lagen keine Anhaltspunkte vor, allein daraus auf einen anderen Verwendungszweck ihres Fahrzeuges als zur Fortbewegung zu schließen.

4. Rechtslage:

4.1. Zur Festnahme:

§ 170 Abs. 1 Z. 1 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) lautet:

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

§ 171 Abs. 2 StPO lautet:

Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und

2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

§ 269.Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§§ 2, 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969 lauten:

§ 2 Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

§ 4 Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

§ 5 Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

§ 6 (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

4.2. Zur Fahrzeugdurchsuchung:

§ 119 Abs. 1 StPO lautet:

Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

§ 120 Abs. 2 StPO lautet:

Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.

§ 110 Abs. 1 StPO lautet:

Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1. aus Beweisgründen,

2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

§ 34 Abs. 1 Suchmittelgesetz (SMG) lautet:

Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.

5. Erwägungen:

5.1. Beschwerdegegenstand:

Die Beschwerdeführerin schränkte ihre Beschwerde im Zuge der Verhandlung auf folgende zwei Lebenssachverhalte ein:

1. Festnahme und Anhaltung durch Polizeibeamten C, inkl. der zu eng angelegten Handschellen, der Bekleidungssituation der Beschwerdeführerin sowie

2. Durchsuchung des Fahrzeuges.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt in Folge daher nur darüber, ob es bei einem dieser Sachverhalte zu einer Schädigung der Rechte der Beschwerdeführerin gekommen ist.

Dazu ist zunächst die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zu prüfen.

5.2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nach der Bestimmung des § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2015 (nach Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder") hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt und eine Einspruchsmöglichkeit an das (ordentliche) Gericht insoweit nicht bestand (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017 mwN).

Das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO) mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211 mwN). In diesem Fall hat die Überprüfung der bekämpften Maßnahme alleine nach den Bestimmungen der StPO zu erfolgen (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010).

Die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgt aufgrund § 171 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 1 Z 1 StPO und damit durch die Kriminalpolizei aus eigenem, dies geht nicht nur aus dem Bericht vom 10.05.2023 (im Straftakt des LG ***, S.56), sondern auch aus den Aussagen des Zeugen C hervor, wonach er die Festnahme wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt aufgrund der von ihm als Schlag empfundenen Handbewegung der Beschwerdeführerin durchführte (siehe dazu seine Zeugenaussage, VHS S. 16).

Auch die Durchsuchung des Fahrzeuges und die Sicherstellung von möglichen Suchtmittel enthaltenden Substanzen des Zeugen D erfolgte ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus eigenem (siehe dazu § 120 Abs. 2 StPO). Dies ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme D (siehe dazu seine Aussage: „Ich habe bei der Suche nach der Weste Hinweise wahrgenommen, die mich zu einer Durchsuchung veranlasst haben“ VHS S. 31). Den dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten ist nichts gegenteiliges, insbesondere eine Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht entnehmbar.

In einem ersten Schritt kann daher festgehalten werden, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung der Maßnahmen daher beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und nicht bei den ordentlichen Gerichten liegt.

5.3. Zur Festnahme und Anhaltung:

5.3.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lag der Grund der Festnahme der Beschwerdeführerin in ihrem Verhalten, zu ihrem Lebensgefährten zu kommen und das dabei wilde mit einem Schlag endende Gestikulieren gegen einen Polizeibeamten. Fraglich dabei ist zunächst, ob dieses Verhalten als Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) anzusehen ist, da sich der Polizeibeamte bei seiner Festnahme auf eben jenen Tatbestand berief.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, bilden die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (s. VwGH am 22.10.2002, zu Zl. 2001/01/0388).

Faktische Tätigkeiten genießen für sich allein nicht den Schutz des § 269 StGB, sondern nur dann, wenn sie Teil einer Amtshandlung sind. Bei Beantwortung der Frage, ob eine faktische Tätigkeit als Bestandteil einer aus einer Mehrheit von Einzelakten zusammengesetzten Amtshandlung anzusehen ist oder ihr notwendigerweise vorangehen muss, kommt es darauf an, ob sie für den Kern der Handlung, für die dem Organ Befehls- oder Zwangsgewalt eingeräumt wurde, charakteristisch ist, mit ihr in einem unmittelbaren Zusammenhang steht oder für sie erst die Voraussetzung schafft. Ist eine solche Verbindung hergestellt, so muss sich der Schutz der Amtshandlung ohne kleinliche Beschränkung auch auf die peripheren Tätigkeiten erstrecken. Amtshandlung ist daher auch der Transport von Exekutivorganen zum Einsatzort, das Lenken von Polizeifahrzeugen während eines Einsatzes, (…) [Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 269 (Stand 1.8.2018, rdb.at) RZ 46 mit weiteren Beispielen].

Im Sinne dieser Interpretation kann kein Zweifel daran sein, dass der Polizeibeamte die Amtshandlung, nämlich die Festnahme des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, noch nicht als beendet ansah. Vielmehr musste er durch die Verfolgung durch die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie weiterhin versuchen würde, in die Polizeistation und damit zu ihrem Lebensgefährten zu gelangen. Damit lag jedoch weiterhin eine Amtshandlung vor, gegen die die Beschwerdeführerin versuchte, mit Gewalt vorzugehen (siehe zur Subsumtion, wonach Umsichschlagen mit Händen und Füßen als Gewalt im Sinne des § 269 StGB angesehen wird OGH am 24.10.1985, zu Zl. 13Os145/85).

Die Festnahme war daher im Sinne des § 170 Abs. 1 Z. 1 StPO gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin dabei auf frischer Tat betreten wurde.

Nachdem die Festnahme als rechtmäßig zu beurteilen ist, war in einem nächsten Schritt zu beurteilen, ob auch deren Modalitäten als rechtmäßig und nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzend anzusehen sind.

5.3.2. Zur einschlägigen Rechtsprechung hinsichtlich ihrer rechtmäßigen Umsetzung:

Aus dem WaffengebrauchsG 1969 ist abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie die Waffenverwendung unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, dann aber, dh. unter diesen Voraussetzungen, wie der Waffengebrauch selbst keineswegs gegen Art 3 MRK verstößt. So stellt eine notwendige Fesselung, wie der VfGH ua. bereits in seinen Erk. VfSlg. 7081/1973 und 8146/1977 aussprach, keine hier allein in Betracht kommende "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" iS des Art 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar (siehe VfGH am 08.06.1984 zu Zl. B287/80).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass eine Fesselung mit Handschellen eine "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" im Sinne des Art3 EMRK darstellen kann. Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstößt aber – zwingend – gegen Art 3 EMRK. Physische Zwangsakte verletzen das in Art3 EMRK enthaltene Verbot "unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (vgl. VfGH am 05.12.2001,zu Zl. B1216/00 mwN.).

Was die Beschädigung der Kleidung des Bf. anlangt, ist diese auf sein Sträuben zurückzuführen, das Wachzimmer zu verlassen. Es ist zumindest denkmöglich anzunehmen, daß §2 Z2 und §4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. 149, die Anwendung von Körperkraft gegen eine Person gestatten, die sich ungestüm benimmt und die - anstatt nach §35 litc VStG 1950 festgenommen zu werden - aus dem Wachzimmer gedrängt werden soll, um so das strafbare Verhalten zu beenden. Die Anwendung von Körperkraft kann in diesen Fällen also zumindest vertretbar als im Gesetz gedeckt angeehen werden. Wenn dabei - wie hier - die Kleidung des Betroffenen beschädigt wird, ohne daß dies das Ziel der Amtshandlung, sondern nur deren unvermeidliche, sekundäre Folge ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums erfolgt wäre (s. VfGH am 27.02.1984, zu Zl. B8/83 mwN.).

Ein Sicherheitsorgan, das einem neueingelieferten Gefangenen, wie am 24. Oktober 1984 die Zeugin J der Bf., aus Gründen der Sicherheit des Arrestbetriebes - laut sinngemäßem Inhalt der Beschwerdeschrift: unzulässigerweise - befiehlt, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen, verletzt nicht zwingend die Verfassungsbestimmung des Art3 MRK (VfSlg. 8580/1979). Vielmehr verstößt ein derartiger Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gegen das in Art 3 MRK verfassungsgesetzlich statuierte Verbot "erniedrigender Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (s. VfGH am 27.02.1986 zu Zl. B881/84 mwN).

In Anbetracht des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers (allein schon wegen des von ihm - letztlich gar nicht in Abrede gestellten - Versuchs, sich drohenden behördlichen Maßnahmen durch Flucht zu entziehen) kann auch nicht gesagt werden, daß die Fesselung des Beschwerdeführers mit Handschellen nicht notwendig im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des VfGH war. Die Beamten konnten mit gutem Grund davon ausgehen, den Beschwerdeführer bei Begehung sowohl eines gerichtlich strafbaren Vergehens als auch einer Verwaltungsübertretung (§5 iVm §99 Abs1 lita StVO) auf frischer Tat betreten zu haben. Aus der Rechtmäßigkeit der Festnahme folgt aber auch die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten (s. VfGH am 11.06.1991 zu Zl. B154/90).

Auch wenn beim Einschreiten der Exekutive am 19.12.1984 in der *** und im besonderen an dem Ort, an dem sich der Beschwerdeführer damals aufhielt, der Einsatz des Gummiknüppels iSd WaffengebrauchsG an sich gerechtfertigt gewesen sein mag, stellten jedenfalls die festgestellten Schläge mit dem Gummiknüppel durch mehrere Beamte auf den liegenden Beschwerdeführer, die Tritte sowie das Würgen am Hals mittels einer Fahne keinesfalls eine maßhaltende Art der Anwendung von Körperkraft dar. Die Vorgangsweise der Beamten war auch keineswegs notwendig, um den Zweck der Amtshandlung (Auflösung der Versammlung) zu erreichen, sondern erfolgte vielmehr offenkundig in Mißhandlungsabsicht (möglicherweise verursacht durch ein provokantes Verhalten des mit einer Fahne an der Spitze einer Gruppe von Demonstranten auftretenden Beschwerdeführers) (s. VfGH am 12.06.1987, zu Zl. B84/85, VfSlg. 11.328 mwN).

Die Beschwerdeführerin K wurde auch dadurch, daß sie sich im Verlauf der polizeilichen Amtshandlung von einem männlichen Wacheorgan sachlich vollkommen ungerechtfertigt und unter demütigenden Umständen den Oberkörper (durch Hochziehen des Pullovers) teilweise entkleiden lassen mußte, im Recht nach Art3 MRK verletzt (VfGH am 25.02.1991 zu Zl. B1605/88 u.a. VfSlg. 12596).

Angesichts dieser Umstände war die bekämpfte Fesselung also nicht etwa deshalb notwendig und geboten, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Gendarmeriebeamten hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer war nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu dem Zeitpunkt, als dieser Beamte (der Postenkommandant) erschien, zwar (immer noch) etwas erregt; irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer werde seine Tätlichkeiten wieder aufnehmen, werden aber von der belangten Behörde nicht vorgebracht; die für die Zulässigkeit einer Fesselung vorausgesetzte Möglichkeit einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit war somit zu diesem Zeitpunkt (längst) entfallen (s. VfGH am 27.02.1990, zu Zl. B976/89, VfSlg. 12.271).

Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, unterliegt denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch selbst und darf daher zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist und Maß haltend vor sich geht (vgl. VwGH am 21.12.2000, zu Zl. 96/01/1032 mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (s. VwGH am 08.09.2010, zu Zl. 2006/01/0182, mwN).

So hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Revisionswerberin getobt und geschrien, mit den Ellbogen "hin und her" geschlagen und mit den Füßen "ausgetreten" hat. Dass die Sicherheitsbehörden dem Widerstand der Revisionswerberin auf maßvollere Weise als durch das Anlegen von Handfesseln hätten begegnen können, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (VwGH am 20.12.2016, zu Zl. Ra 2015/01/0033 mwN).

5.3.3. Schlussfolgerung zur rechtmäßigen Umsetzung der Festnahme und Anhaltung:

Fraglich war gegenständlich, ob die Art und Weise der Festnahme, konkret die hier von der Beschwerdeführerin bekämpften Modalitäten des Herunterreißens des Leibchen, den Stoß auf den Boden, das Anlegen der Handfesseln sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin weiterhin mit Handschellen gefesselt, ausschließlich mit BH bekleidet als rechtmäßig anzusehen sind.

Unter Zugrundelegung der vorhin zitierten Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ergibt sich, dass die Anwendung der Körperkraft durch C danach zu beurteilen ist, ob diese erforderlich war, um die Festnahme zu vollziehen. In Anbetracht der im Rahmen der Beweiswürdigung erkannten hohen Gegenwehr der Beschwerdeführerin, welche im Losreißen von diesem und im Schlagen und Treten bestand, kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Zu-Boden-ringen der Beschwerdeführerin erforderlich war, um die Festnahme zu vollziehen. Der unter Beachtung von im Waffengebrauchsgesetz normierte Grundsatz eines notwendig maßhaltenden Einsatzes von Körperkraft wurde im gegenständlichen Fall eingehalten. Dabei verkennt das erkennende Gericht den maßgeblichen Unterschied des Körpergewichts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Polizeibeamten nicht, es ist jedoch dennoch davon auszugehen, dass das Zu-Boden-ringen unter Einsatz seiner Körperkraft erforderlich war, um die um sich schlagend- und tretende Beschwerdeführerin festnehmen zu können. Es kann nicht erkannt werden, wie es dem Polizeibeamten ansonsten möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Handschellen anlegen zu können. Die Maßnahme entspricht daher den Vorgaben des Waffengebrauchsgesetzes. Die Schürfwunden am Rücken und den Schultern der Beschwerdeführerin waren Folge des als zulässig anzusehenden Einsatzes der Körperkraft. Durch diese wird auch nicht deutlich, dass mehr als die erforderliche Köperkraft, etwa durch ein grobes Zu-Boden-werfen oder ein Schleifen oder Zu-Boden-drücken stattgefunden hätte.

Das Herunterreißen des Leibchens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht durch eine auf diesen Zweck gerichtete Handlung, sondern im Rahmen einer der Festnahmeversuche. Im Hinblick auf die oben zitierte einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums erfolgt wäre (s. VfGH am 27.02.1984, zu Zl. B8/83). Fraglich ist jedoch, ob sie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art .3 EMRK darstellen kann. Eine solche, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person hat der Verfassungsgerichtshof etwa bei Schläge mit dem Gummiknüppel durch mehrere Beamte auf den liegenden Beschwerdeführer, sowie Tritte und das Würgen am Hals mittels einer Fahne (VfSlg. 11.328) oder überflüssige teilweise Entkleidung nach der verfügten Festnahme (VfSlg. 12.596) für gegeben erachten. Eine solche erniedrigende Behandlung konnte im konkreten Fall durch den amtshandelnden Polizeibeamten jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr kam es zur teilweisen Entkleidung der Beschwerdeführerin durch ihre eigenen Abwehrhandlungen im Zuge der Festnahme und erfolgte damit nicht mit dem Ziel, sie zu erniedrigen.

Auch das Anlegen der Handschellen ist unter den Beurteilungskriterien des Waffengebrauchsgesetzes auf Zulässigkeit und Erforderlichkeit zu überprüfen. Insbesondere ist dabei beachtlich, dass die Beschwerdeführerin sich der Festnahme entziehen wollte und sich bereits zuvor aggressiv gegenüber dem Polizeibeamten verhielt. Dazu kommt, dass sich der Polizeibeamte zu diesem Zeitpunkt alleine der Beschwerdeführerin gegenübersah und auf die Unterstützung von weiteren Polizeibeamte nicht zurückgreifen konnte.

Das Anlegen der Handschellen im Zuge der Festnahme kann vor diesem Hintergrund als maßhaltend und den Grundsätzen des § 6 Waffengebrauchsgesetz entsprechend angesehen werden.

Die Fesselung durch Handschellen während der Anhaltung am Dienstzimmer ist demgegenüber einer unterschiedlicheren Betrachtung zu unterziehen. Die Handschellen verblieben jedenfalls bis zum Eintreffen der weiteren Polizeistreifen und dem Abtransport zu einer anderen Dienststelle an den Unterarmen der Beschwerdeführerin. Begründet wurde dies mit einer weiter vorliegenden Aggressivität der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, dass eine Angriffs-, Widerstands- oder Fluchtgefahr von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung im Dienstzimmer nicht mehr ausging. Es konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, worin eine solche Gefahr genau bestanden haben könnte. Dies erhellt auch dem erkennenden Gericht aus einer ex-ante-Beurteilung nicht. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin panisch war und sich damit in einer erregten Gemütsverfassung befand, lässt eine Gefahr, welche die Fesselung durch Handschellen zulässig werden ließe, nicht begründen. Bereits daraus, dass sie sich im Dienstzimmer in Anwesenheit zweier Polizeibeamter befand, macht deutlich, dass die Fluchtgefahr auf ein zu vernachlässigendes Mindestmaß begrenzt war. Nachdem die vom Polizeibeamten angeführte auch noch bei der Anhaltung bestehenden Aggressivität im Beweisverfahren widerlegt werden konnte, lag zu diesem Zeitpunkt auch keine Widerstands- oder Angriffsgefahr mehr vor. Die Handschellen hätten daher bereits zu diesem Zeitpunkt abgenommen werden müssen und stellt die weitere Fesselung der Beschwerdeführerin eine unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme gegen die Beschwerdeführerin und damit einen Verstoß gegen das Waffengebrauchsgesetz dar.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Anhaltung der am Oberkörper lediglich mit einem BH bekleideten Beschwerdeführerin, als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH am 10.11.2021 zu Zl. Ra 2021/01/0211, in welchen er ausgesprochen hat, dass eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme -so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist- zu beurteilen ist). Daraus folgert das erkennende Gericht, dass bereits die unrechtmäßige Aufrechterhaltung der Fesselung die gesamte Anhaltung unzulässig werden lässt. Ein Selbstzweck der Fesselung in dem Sinne, dass auch nur diese für unrechtmäßig erklärt werden könnte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr bildet sie eine untrennbare Einheit mit der Anhaltung und ist daher diese in ihrer Gesamtheit als unzulässig zu erkennen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach die Beschwerdeführerin vom Vorwurf freigesprochen worden sei, dass sie C falsch verdächtigt habe, indem sie unter anderem gesagt habe, dass er sie zu Boden gestoßen und ihr das Leibchen heruntergerissen habe und damit evident sei, dass dieser Vorgang tatsächlich so stattgefunden habe, übersieht, dass sich der Freispruch des LG *** vom 21.07.2023, zu GZ. *** auf § 297 StGB (Verleumdung) bezieht. Dieser setzt zur Strafbarkeit des Verhaltens die Wissentlichkeit des Vorsatzes voraus. Eine solche vorsätzliche Verleumdung konnte der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden, was jedoch gleichzeitig nicht den Umkehrschluss zulässt, das Gericht hätte bindend darüber abgesprochen, dass der Vorfall tatsächlich so stattgefunden habe.

5.4. Zur Rechtmäßigkeit der Fahrzeugdurchsuchung:

Eine Fahrzeugdurchsuchung durch die Kriminalpolizei aus eigenem ist zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort u.a. Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind (s. § 119 Abs. 1 StPO iVm § 120 Abs. 2 StPO). Eine Sicherstellung von Gegenständen ist etwa zulässig, wenn sie zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint (§ 110 Abs. 1 StPO) und kann durch die Kriminalpolizei von sich aus erfolgen, wenn sie im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden wurden (§ 110 Abs. 3 StPO). Gemäß § 34 Suchtmittelgesetz sind Suchtmittel einzuziehen. Unter Suchmittel fallen etwa auch Cannabisprodukte.

Gegenständlich lagen aufgrund der Aggressivität der Beschwerdeführerin bei der Festnahme sowie der danach panischen Gemütsverfassung in Zusammenschau mit der Wahrnehmung von Utensilien zum Selbstdrehen von Zigaretten Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass sich im Fahrzeug unerlaubte Substanzen befanden. Dieser Verdacht bestätigte sich im Rahmen der Durchsuchung auch dadurch, dass der Polizeibeamte Material einer Cannabispflanze sicherstellen konnte. Dass bei diesem in Folge ein Drogenschnelltest negativ verlief, ist für die gegenständliche Beurteilung, ob die Durchsuchung und Sicherstellung zu Recht erfolgte, irrelevant.

Es kann daher in einem ersten Schritt festgehalten werden, dass die Fahrzeugdurchsuchung ebenso wie die Sicherstellung der Cannabispflanze durch den Polizeibeamten aus eigenem zulässigerweise erfolgte.

Ein PKW unterliegt nur dann dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Hausrechtes, wenn er seiner Bestimmung nach einer "Räumlichkeit" gleich verwendet wird, die nach der Rechtsprechung des VfGH vom Gesetz zum Schutz des Hausrechtes erfasst wird (s. VfGH am 21.09.1984 zu Zl. B607/80). Die Rechtsprechung des VfGH geht davon aus, dass das HausrechtsG offenkundig den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit" bezweckt, die einer Wohnung vergleichbar ist. Ein PKW ist zwar ortsveränderlich. Dessen ungeachtet unterliegt ein solches Fahrzeug dann dem Schutz des HausrechtsG, wenn es seiner Bestimmung nach einer "Räumlichkeit" gleich verwendet wird, die nach der bisherigen Judikatur des VfGH von diesem Gesetz erfasst wird (vgl. VfGH am 05.10.1982, zu Zl. B522/80).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters lag im Fall der Beschwerdeführerin ein als Räumlichkeit verwendetes Fahrzeug nicht vor, selbst wenn sich einige Gegenstände der Beschwerdeführerin dort befanden. Eine mit einer die Intimsphäre einer Wohnräumlichkeit vergleichbaren Schutzwürdigkeit des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ist dadurch noch nicht erreicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Deponierung von Wechselkleidung oder Spielzeug für ihr Kind ihr Fahrzeug gleich einer Räumlichkeit verwendete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug zum Zweck der Fortbewegung und nicht als im Sinne der Judikatur erweitere Wohnräumlichkeit nutzte. Eine Verletzung des Hausrechtes der Beschwerdeführerin war daher nicht zu prüfen.

Weitere Beschwerdepunkte zur Fahrzeugdurchsuchung wurden nicht aufgeworfen, und war die Beschwerde in diesem Punkt daher abzuweisen.

5.5. Zu den Kosten:

Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (s. VwGH am 29.03.2023, zu Zl. Ra 2022/01/0002, mwN).

Gegenständlich stellen die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin eine untrennbare Einheit dar, die Anhaltung wäre ohne die Festnahme nicht erfolgt, eine sachliche Trennung dieser Akte ist nicht möglich (vgl. dazu die Ansicht des VwGH, wonach Festnahme und Anhaltung im Asylbereich als Einheit anzusehen sind VwGH am 25.06.2020, zu Zl. Ra 2020/14/0178). Es ist daher vom Obsiegen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt auszugehen. Als obsiegende Partei gilt der Beschwerdeführer nämlich bereits dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wurde (vgl. VwGH am 22.10.2002, zu Zl. 2001/01/0388).

Dem steht das Obsiegen der belangten Behörde betreffend die Fahrzeugdurchsuchung gegenüber.

Nach § 35 Abs 6 VwGVG iVm § 52 Abs 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen mehrere bekämpfter Verwaltungsakte so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden. § 52 VwGG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ab, diese Konstellation der Einbringung einer einzigen Beschwerde grundsätzlich einer gesonderten Beschwerdeerhebung gleichzustellen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2000/01/0019).

Im Ergebnis war daher der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 2. der einfache Schriftsatzaufwand in der Höhe von 368,80 Euro und der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt 1. der einfache Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 Euro zuzusprechen.

Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührt gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wird (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Sowohl der belangten Behörde (461,00 Euro) als auch der Beschwerdeführerin (922,00 Euro) war jeweils der einfache Verhandlungsaufwand zuzusprechen.

Vorlageaufwand wurde durch die belangte Behörde bei Vorlage ihres Kostenverzeichnisses nicht begehrt (siehe Beilage 2 der VHS). Wird ausdrücklich weniger begehrt als nach § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2001/01/0084).

Demgegenüber wurden von der belangten Behörde zweimal Fahrtkosten geltend gemacht. Die Fahrtkosten für die Verhandlung am 12.01.2024 in Höhe von 28,04 Euro (66,77 km à 0,42 Euro) waren zuzuerkennen. Die Fahrtkosten für die abberaumte Verhandlung am 15.12.2023 waren demgegenüber nicht zuzuerkennen, da diese Fahrtkosten nicht zur Wahrnehmung der Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht erforderlich waren (s. dazu § 35 Abs. 4 Z. 2 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständiger Rechtsprechung des VwGH vorsieht (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).

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