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LVwG-S-211/001-2024•LVwG N LVwG-S-211/001-2024
LVwG-S-211/001-2024Landesverwaltungsgericht09.02.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gem. § 40 VwGVG der A, in ***, ***, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27. Dezember 2023, Zl. ***, in einer Strafsache nach der NÖ Bauordnung 2014, den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag wird stattgegeben. Der Antragstellerin wird ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
BITTE BEACHTEN SIE:
1. Die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers erfolgt separat durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich.
2. Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG in jenem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers samt anzufechtendem Straferkenntnis diesem zugestellt wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1.1. Über die Antragstellerin wurde mit Straferkenntnis vom 27. Dezember 2023, Zl. ***, eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 verhängt.
1.2. In Bezug auf dieses Straferkenntnis beantragte sie die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gem. § 40 VwGVG zwecks Einbringung einer Beschwerde und Vertretung im Verfahren.
1.3. Gegenstand des Strafverfahrens ist eine vorgeworfene Verwaltungsstraftat gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014, konkret die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages. Die Verwaltungsstrafbehörde verhängte eine Geldstrafe von € 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) zzgl. Verfahrenskosten von € 400,-
2.1. Die Antragstellerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca € 1.550,- 14mal jährlich, daher auf 12 Monate berechnet monatlich € 1.842,19. Ihr Ehegatte verfügt über ein eigenes Einkommen in Höhe von € 2.500, ebenfalls 14mal jährlich, daher auf 12 Monate berechnet ca € 2.916,-. Die Antragstellerin hat Sorgepflicht für ihren Sohn B, für den von ihr Familienbeihilfe bezogen wird.
2.2. Das Durchschnitts-Nettoeinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen in Österreich betrug im Jahr 2022 € 2.330,-. Das Existenzminimum 2024 bei einem Nettoeinkommen von € 1.550,- beträgt für eine Person und einem sorgeberechtigtem Angehörigen € 1.492,-.
3.1. Soweit nicht anders ausgeführt, folgt das Gericht bei den Feststellungen den Angaben im Vermögensbekenntnis und den beigelegten Nachweisen.
3.2. Zur im Vermögensverzeichnis angeführten Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens: Zwar findet sich im ausgefüllten Verfahrenshilfeantrag die Angabe einer monatlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 600,-, aus dem zur selben Kreditnummer vorgelegten Zinsinformationsschreiben der Bank ergibt sich jedoch eine Verpflichtung nur des Ehegatten, weshalb dieser Betrag nicht berücksichtigt werden konnte (sondern stattdessen im zu LVwG-S-210/001-2024 behandelten Antrag des Ehegatten berücksichtigt wird).
3.3. Die Angaben zum Durchschnittseinkommen stammen von der Statistik Austria, ***, abgerufen am 06. Februar 2024.
4.1. § 40 Abs. 1 VwGVG lautet:
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
4.2. Erste Voraussetzung für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
4.3. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren fällt in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK. Indem die verhängte Strafe wegen Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages ergangen ist, sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur die Rechtskraft dieses Auftrages sowie die vorgeworfenen Tathandlungen festzustellen, sondern vor allem auch dieser baupolizeiliche Auftrag dahingehend auszulegen, mit welchen verfügten Verpflichtungen er verbunden ist. In Summe erreicht das Strafverfahren eine rechtliche Komplexität, die im Lichte des Art. 6 EMRK – auch unter Berücksichtigung der für ein Verwaltungsstrafverfahren vergleichsweise hohen verhängten Sanktion – eine rechtliche Unterstützung der Antragstellerin erforderlich macht.
4.4. Nachdem das Vorliegen der ersten Voraussetzung zu bejahen ist, ist nun zu prüfen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts im Anwendungsbereich auch des § 40 VwGVG der ZPO zu entnehmen ist (VwGH, 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
§ 63 Abs. 1 ZPO lautet:
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
4.5. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass für den notwendigen Unterhalt ein Maßstab zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum zu wählen ist (vgl. Fucik in Rechberger, ZPO4, § 63 Rn 3, mWn), wobei eine bescheidene Lebensführung ermöglicht werden soll.
4.6. Zur Prüfung eines Verfahrenshilfeantrags ist auch eine Prognose der voraussichtlich anfallenden Aufwendungen erforderlich (M. Bydlinski, in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rn 3). Als erforderliche Handlungen für einen Verteidiger kommen die Verfassung der Beschwerde und die Vertretung in mündlicher Verhandlung in Betracht. Die allgemeinen Honorar-Kriterien der österreichischen Rechtsanwälte sehen für eine Übertretung mit einer Höchststrafe über € 4.360,- (§ 37 Abs. 1 Z 10 iVm Abs. 2 Z 2 NÖ BO sieht für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe von € 5.000,- vor) gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Z 4 für die Ausführung der Beschwerde € 806,- sowie für die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung für die erste halbe Stunde € 538,- und für jede weitere halbe Stunde € 269,- vor. Für eine Beschwerdeverhandlung in der realistischen Dauer von 2 Stunden wären daher € 1.345,- zu veranschlagen. In Summe ist der zu erwartende Aufwand daher mit € 2.151,- (zzgl. USt) zu veranschlagen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass von Seiten des Ehegatten der Antragstellerin ebenfalls ein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers betreffend ein gleichlautendes Straferkenntnis, *** vom 27. Dezember 2023 in derselben zu Grunde liegenden Sache erhoben wurde, und ein Verteidiger daher beide Ehegatten vertreten würde, weshalb statt einer Verdoppelung der anzunehmenden Kosten vielmehr der Streitgenossenzuschlag gem. § 7 Abs. 1 lit. a der Honorarkriterien in Höhe von 10 Prozent anzuwenden ist. Im Ergebnis ist daher mit einem Gesamtaufwand von € 2.151,- mal 1,1, in Summe € 2.366,10 zzgl 20% USt, daher € 2.839,32 zu rechnen, von dem die Hälfte (€ 1.419,66) auf die Antragstellerin entfällt.
4.7. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Ehegatte der Antragstellerin deutlich mehr ins Verdienen bringt als sie und gegenüber ihr daher unterhaltspflichtig ist. Entsprechend der in der familiengerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin 40% des gemeinsamen Haushaltseinkommens abzüglich ihres Eigenverdienstes als Unterhalt zusteht. Auf die jeweiligen Jahreseinkommen bezogen sind daher monatlich weitere ca € 115,- an Unterhalt des Ehegatten zusätzlich zum errechneten monatlichen Einkommen von € 1.842,19 (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) einzuberechnen.
4.8. Ein veranschlagter einmaliger Kostenaufwand von € 1.419,66 für die Abfassung der Beschwerde und die mündliche Beschwerdeverhandlung ist bei einem auf 12 Monate gerechneten monatlichen Nettoeinkommen von ca € 1.957,19 und einem Existenzminimum von € 1.492,- geeignet, die Antragstellerin und ihr Kind in einer einfachen Lebensführung zu beeinträchtigen.
4.9. Die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liegen daher vor.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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