LVwG N LVwG-AV-2496/001-2023

LVwG-AV-2496/001-2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Privatstraße; Öffentlichkeitscharakter; Verkehrsbedürfnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2496/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2496.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 24. August 2023, *** (Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07. November 2022, GZ. ***, in einer straßenrechtlichen Angelegenheit) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde des A wird abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idgF

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. November 2022 (fehldatiert mit 11.07.2022), GZ. ***, wurde – nach Einleitung des Verfahrens durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2022 und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 festgestellt, dass ein näher bezeichneter Teil des Grundstücks ***, KG ***, die Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 leg. cit. für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufweise.

Begründend wurde zunächst festgehalten, dass sich der Bürgermeister gemäß § 7 AVG für befangen erklärt hätte, weshalb er von der Vizebürgermeisterin vertreten werden würde. Nach Darlegung des Verfahrensganges wird folgender Sachverhalt festgestellt:

„Das Grundstück *** KG *** liegt in der Gemeinde *** im Ortsteil *** im unmittelbaren Nahbereich der ***. Es ist in der Natur als Straße ausgebaut. Es verbindet die Grundstücke ***, *** und *** mit dem Grundstück ***. Das Grundstück *** hat eine direkte Verbindung zum Grundstücke ***. Das Grundstück *** liegt zwischen dem Gst. *** und dem Ufergrundstück des ***.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 1: Ausschnitt Überlagerung Luftbild - digitale Katastermappe (DKM)

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 2: Ausschnitt Überlagerung Luftbild - digitale Katastermappe (DKM)

Die westliche Fortsetzung des Grundstückes *** über das Grundstück *** zur *** ist nicht regelmäßig mit Kfz befahrbar, sie war bis Anfang 2021 für Fußgänger und Radfahrer geöffnet.

Seit Anfang 2021 ist die Fahrbahn auf Höhe der östlichen Grundstücksgrenze des GSt. *** durch einen Zaun abgesperrt.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 3: Foto Absperrung GSt. ***

Die Grundstücke *** und *** sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Verkehrsfläche öffentlich (Gemeindestraße) gewidmet. Die Grundstücke ***, *** und *** sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 4: Ausschnitt Flächenwidmungsplan - das Grundstück *** ist rot hervorgehoben. (Quelle: NÖ Atlas)

Das Grundstück *** (*** Ost-Teil) ist öffentliches Gut der Gemeinde ***.

Das Grundstück *** ist Teil der Liegenschaft EZ *** GB ***. Diese Liegenschaft ist mit Stand 25.10.2021 Eigentum von A, ***, ***.

Im Lastenblatt der genannten Liegenschaft ist zugunsten des Grundstückes *** seit 1961 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Gst. *** und *** einverleibt.

Im Lastenblatt der genannten Liegenschaft ist zugunsten des Grundstückes *** seit 1961 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Gst. *** und *** einverleibt.

Im Lastenblatt der genannten Liegenschaft ist zugunsten des Grundstückes *** seit 1987 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens (nur) über das Gst. *** einverleibt. Das Grundstück *** hat nur über das Grundstück *** eine Zufahrtsmöglichkeit Das Grundstück *** ist bebaut. Das ursprüngliche Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.04.1968 bewilligt. Der Umbau zum bestehende Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26.6.1985 bewilligt (Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 17.10.1990).

Das Grundstück *** ist Teil der Liegenschaft EZ *** GB ***. Diese Liegenschaft ist mit Stand 25.10.2021 Eigentum von C, ***, ***.

Das Eigentum an der Liegenschaft EZ *** entstand mit Übergabsvertrag vom 17.09.1986 im Range der TZ ***.

Die oben beschriebene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt. *** entstand mit Dienstbarkeitsvertrag vom 06.11.1986 im Range der TZ ***.

Der öffentliche Kanal verläuft im Grundstück ***, die Grundstücke ***, *** und *** sind über das Grundstück *** an dieser Leitung angeschlossen.

Abgesehen von Asphaltierungsarbeiten auf einer kleinen Teilfläche des Grundstückes im Westen trägt seit spätestens ca. 1970 die Gemeinde die Errichtungs- und Erhaltungskosten für die Straße auf Grundstück ***.

Die Gemeinde trägt seit ihrer Errichtung die Errichtungs- und Erhaltungskosten für die Leitungsinfrastruktur.

Das Grundstück *** wird zumindest seit 1970 von einem nicht bestimmbaren Personenkreis ohne (gesonderte) ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers als Zufahrt zu den Grundstücken *** bis *** benutzt. Diese Nutzung umfasst alle Arten des Verkehrs (Fahrzeug und Fußgänger).

Das Grundstück *** hat offensichtlich eine - nicht durch Dienstbarkeit sichergestellte - Erschließungsfunktion für das Grundstück ***. Dieses Grundstück hat keine andere Anbindung an das öffentliche Gut bzw. die öffentliche Leitungsinfrastruktur.

Diese Erschließungsfunktion besteht formal zumindest seit der Trennung des Eigentums an den Grundstücken *** und ***, weil die Einverleibung einer Dienstbarkeit rechtlich nur möglich ist, wenn die betroffenen Liegenschaften unterschiedliche Eigentümer haben. Von der Trennung des Eigentums ist daher spätestens mit Einverleibung der Dienstbarkeit im Range ***, also spätestens mit 31.12.1987 auszugehen.

Das Grundstück *** hat daher spätestens seit 31.12.1987 eine Erschließungsfunktion für das Grundstück ***.

Das Grundstück *** hat hinsichtlich der Anbindung an die öffentliche Leitungsinfrastruktur zusätzlich eine - nicht durch Dienstbarkeit sichergestellte - Erschließungsfunktion für die Grundstücke *** und ***.

Bis ca. Höhe GSt. *** stand auf dem Grundstück *** keine Fahrverbotstafel.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird zum einen ein Projekt der D GmbH vom 27. Oktober 2021 zugrunde gelegt; die Behauptung des Grundeigentümers, die Benützung der Straße durch Dritte sei immer nur nach ausdrücklicher Zustimmung erfolgt, wäre unglaubwürdig und lebensfremd. Aus den Stellungnahmen der Ehegatten E und F gehe klar hervor, dass auch sie von einer möglichen Nutzung der Straße durch jedermann ausgegangen seien.

„Als Nachtrag“ zum Sachverhalt wird festgestellt, dass seit Dezember 2021 aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrags nunmehr die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch über das Grundstück *** zugunsten des Grundstücks *** einverleibt ist.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitiert die Behörde für maßgeblich erachtete Rechtsvorschriften sowie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der Folge wird mit näherer Begründung dargelegt, dass ein Verkehrsbedürfnis iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 bereits dann gegeben sei, wenn die Straße die einzige Erschließung eines Grundstücks ist, unabhängig davon, ob zugunsten dieses Grundstücks eine Dienstbarkeit eingeräumt ist. Zum Kriterium der „30-jährigen Dauer“ wird festgehalten, dass die Nutzungssituation aus rechtlicher Sicht zwischen 31. Dezember 1988 bis Ende 2021 unverändert gewesen sei; das geforderte Verkehrsbedürfnis liege darin, dass die in Rede stehende Straße die einzige Zufahrt für die Grundstücke ***, *** und *** sei, und damit unabhängig von allfälligen Servitutsrechten für die Eigentümer, Nutzer etc. dieser Grundstücke ein Verkehrsbedürfnis hinsichtlich der Straße auf Grundstück *** vorliege. Die Erfüllung des Kriteriums einer „Nutzung unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers“ ergäbe sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt. Zum Kriterium des „nicht bestimmbaren Personenkreises“ wird festgehalten, dass sich „von selbst verstehe“, dass eine dezentral liegende kurze Siedlungsstraße tatsächlich nur von einem nur sehr eingeschränkten Personenkreis benutzt werden würde.

Weiters finden sich Überlegungen zur Relevanz der im Verfahrensverlauf erfolgten Einverleibung einer Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks ***.

1.2. Dagegen richtete sich die Berufung des A (des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers), in der – zusammengefasst – folgendes geltend gemacht wurde:

-die Vizebürgermeisterin wäre mangels Vorliegens eines Befangenheitsgrunds des damaligen Bürgermeisters nicht zuständig gewesen

-das gegenständliche Verfahren wäre rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, um die Durchsetzung eines neuen Wanderwegs zu ermöglichen; demgegenüber ginge es nicht um die Interessen der Anrainer, welche ohnedies durch ein unbeschränktes Geh- und Fahrtrecht bücherlich abgesichert seien

-es sei unrichtig, dass die Gemeinde seit etwa 1970 die Errichtung und Erhaltungskosten der strittigen Straße trage; erst seit etwa 15 Jahren hätte die Gemeinde aus eigenen Antrieb den Winterdienst übernommen

-unzutreffend sei, dass zumindest seit 1970 von einem nicht bestimmbaren Personenkreis ohne gesonderte Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks *** dieses als Zufahrt zu den im Bescheid genannten Grundstücken benützt würde und diese Nutzung alle Arten des Verkehrs beinhalte

-das Grundstück *** sei durch ein Geh- und Fahrtrecht voll erschlossen

-die öffentliche Leitungsinfrastruktur (Kanal, Leitungen in der Straße) stehe in keinem Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999

-die Aufstellung einer Tafel durch den Eigentümer mit der Aufschrift „Fahrverbot, Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ diene der Vermeidung eines Rechtsbesitzes der Öffentlichkeit

-hinsichtlich des Bruders des Berufungswerbers – nämlich des C – liege ein Missbrauch des Verfahrenszweckes vor, da diesem von Anfang an für sein Grundstück Nr. *** eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugestanden worden sei; lediglich aufgrund eines Notarfehlers sei hier eine „Grundbuchsberichtigung“ erforderlich geworden

Begehrt wird in der Folge die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die negative Feststellung des Vorliegens einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.

1.3. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies der Gemeinderat der Gemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) die Berufung des A gegen den Bescheid vom 07. November 2022 (unrichtig datiert mit 11. Juli 2022) als unbegründet ab.

Nach Feststellungen zum Verfahrensverlauf (weitere Ermittlungen wurden durch die Berufungsbehörde nicht angestellt) beschäftigt sich die Berufungsbehörde mit der Frage der Zuständigkeit der Vizebürgermeisterin und schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an.

1.4. Die Berufungsentscheidung wurde – neben dem Berufungswerber – auch „zur Kenntnis“ u.a. dem C zugestellt, an den bereits die erstinstanzliche Entscheidung ergangen war.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie C in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 18. Jänner 2023 Beschwerde.

1.6. Über diese Beschwerden entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 04. Mai 2023, LVwG-AV-1289/001-2023, dahingehend, dass die Beschwerde des C zurückgewiesen wurde und aufgrund der Beschwerde des A der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Berufungsentscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde *** zurückverwiesen worden ist.

Begründend führte das Gericht in Bezug auf den Beschwerdeführer A aus, dass sein Vorbringen insofern berechtigt sei, als der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht hinreichend erhoben worden war, und zwar hinsichtlich der zentralen Frage der Benutzung der strittigen Straße durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis über einen Zeitraum von wenigstens 30 Jahren, unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers. Für das Entstehen einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter komme es nicht nur auf das Verkehrsbedürfnis (wofür auch ein verhältnismäßig kleiner Teil der Bevölkerung eines Ortes ausreicht), sondern auch des praktizierten Gemeingebrauchs in Form der Nutzung durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis. Für diesen komme es freilich nicht darauf an, ob die einzelnen Benutzer für sich allein jeweils den geforderten Zeitraum hindurch den Gebrauch ausgeübt hätten und dabei gutgläubig gewesen seien; in diesem Zusammenhang spiele auch die Kennzeichnung der Straße als „privat“ keine Rolle, da nach § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 die Übung ohnedies unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers erfolgt sein müsse, was auch dann der Fall sei, wenn sich die Nutzer über den erklärten Willen des Eigentümers hinwegsetzten (weshalb Zeitpunkt und Ort der Aufstellung der die Benutzung verbietenden bzw. einschränkenden Schilder nicht entscheidend seien).

1.7. In der Folge erließ der Gemeinderat der Gemeinde *** den Bescheid vom 24. August 2023, mit dem neuerlich die Berufung des A gegen den Bescheid vom 07. November 2022 abgewiesen wurde.

In der Begründung wird nach Darlegung des vorangegangenen Verfahrensablaufs ausgeführt, dass Beweis erhoben worden sei in Bauakten betreffend die Liegenschaften *** und ***, aus denen sich Angaben zur Erschließung der Liegenschaften (nämlich mittels „Gemeindestraße“) ergäbe; weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme der D GmbH eingeholt, wonach aus raumplanerischer Sicht kein „über das Projekt vom Oktober 2021 hinausgehendes Verkehrsbedürfnis“ bestehen könne.

„Mangels rechtlicher Relevanz“ sei auf die Erhebung weiterer Beweise zur Nutzung der *** durch weitere Personenkreise unterblieben.

Aufgrund dieser Beweiserhebungen und der bereits im vorangegangen Verfahren getroffenen Feststellungen kommt die Berufungsbehörde neuerlich zum Ergebnis, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen sei.

1.8. Dagegen erhob A neuerlich Beschwerde mit dem Ziel einer Negativfeststellung iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999. Das Vorbringen umfasst Darlegungen zum vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und zur Flächenwidmung, zu den ergänzenden Erhebungen und zu einem Vorbringen im einem Zivilprozess; festgehalten wird auch, dass im Verfahrensverlauf nur die Anrainer befragt worden seien und weitere Beweiserhebungen ergänzend nicht vorgenommen worden wären. Das von der Gemeinde ins Treffen geführte Argument der Erschließung von Bauland durch öffentliche Verkehrsflächen sei nicht für den Tatbestand nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999 relevant. Die erfolgte Flächenwidmung als Verkehrsfläche mache die behördliche Erklärung solcher Grundstücke zur öffentlichen Straße nicht entbehrlich; erst ein solcher individueller Verwaltungsakt schaffe das Recht auf Gemeingebrauch auf öffentlicher rechtlicher Grundlage.

Nach Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Negativfeststellung iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 (in eventu: neuerliche Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG) wird wiederum angeregt, das Gericht möge die näher genannten Flächenwidmungspläne der Gemeinde *** beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in der Folge den Beschwerdeführer und die Gemeinde auf, Zeugen namhaft zu machen, welche über die Nutzung der strittigen Verkehrsfläche in der Vergangenheit Auskunft geben könnten, und führte am 29. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Akten der Straßenbehörden und des Gerichts durch Verzicht auf die Verlesung in das Verfahren einbezogen, mehrere Zeugen befragt und die Parteien gehört wurden. Seitens des Beschwerdeführers und eines Zeugen wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

Bereits im Vorfeld der Verhandlung war seitens der Gemeinde *** ein Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 29. Dezember 2023, *** vorgelegt worden. Darin war einer Klage der Gemeinde *** gegen den Beschwerdeführer auf Feststellung einer Dienstbarkeit des Gehens auf einem näher bezeichneten Weg stattgegeben worden und der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, der Einverleibung dieser Dienstbarkeit ins Grundbuch einzuwilligen und ein die Benützung des Weges hinderndes Einfahrtstor sowie einen Bauzaun zu beseitigen.

Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer seine Berufung gegen dieses Urteil.

1.10. Folgender Sachverhalt wird in Bezug auf die verfahrensgegenständliche (strittige) Grundfläche (rot markierte Fläche in der Beilage des erstinstanzlichen Bescheides) festgestellt:

1.10.1. Die örtliche Situation (Lage, Grundstücksnummern, Flächenwidmung und Grenzen mit der für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Genauigkeit) wird festgestellt wie auf den oben (1.1.) als Abbildungen 1 und 2 und 4 bezeichneten Luftbildern ersichtlich.

Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist der Beschwerdeführer. Es stellt sich derzeit in der Natur als (asphaltierte) Straße dar. An dieser Liegenschaft bestehen die von der erstinstanzlichen Straßenbehörde festgestellten Dienstbarkeiten. Die Bebauungsverhältnisse auf den angrenzenden Liegenschaften werden ebenfalls festgestellt wie von den Straßenbehörden.

1.10.2. Die verfahrensgegenständliche strittige Verkehrsfläche, einem Teilabschnitt der *** (in der Folge auch kurz: die Straße) besteht zumindest seit den Zeiten des zweiten Weltkrieges als – zunächst unbefestigte (und nun mittlerweile seit wenigstens 30 Jahren asphaltierte) – Straße, welche damals (zumindest im Jahr 1944) die einzige Straßenverbindung zur im Bereich des (westlich des strittigen Straßenabschnittes befindlichen) Gasthofes G bestehenden Überfuhrmöglichkeit über den *** bildete. Zumindest seit dieser Zeit wurde die strittige Verkehrsfläche ununterbrochen sowohl von Fußgängern als auch mittels Fahrzeugen benützt und ist dies auch gegenwärtig noch der Fall. Bei den Nutzern handelt(e) es sich neben den Anrainern (samt Anrainerverkehr) vorwiegend um die Einwohner der Umgebung sowie andere, die dort zu tun hatten, ohne dass sich der Kreis der Nutzer auf bestimmte Personen beschränken ließe. So etwa fuhren die Bewohner von ***, etwa der Zeuge H, Jahrgang 1955, als Jugendlicher dort mit einem Moped und später mit einem PKW, wie dies auch andere Personen aus der Umgebung getan haben. Weiters wurde die Straße von Radfahrern und Fußgängern frequentiert; einerseits handelte es sich dabei um Besucher des Gasthauses G, aber auch um Wanderer und Spaziergänger, etwa die Frau des Zeugen H mit anderen Dorfbewohnern. Dieser hat die Straße auch mit seinem LKW befahren, als er in seiner Eigenschaft als Fleischhauer Vieh abholte. Der Zeuge I, der die Situation seit etwa Mitte der 1960er Jahren kennt, erinnert sich, dass „alle Leute“, die im Ortsteil *** gewohnt haben oder dort zu tun hatten, unbeanstandet auf der strittigen Straße gefahren sind; er selbst fuhr noch in den 1980er Jahren über das strittige Straßenstück weiter vorbei am Gasthaus G, bis letzteres wegen des damals dort eingerichteten Gastgartens nicht mehr möglich war. Es fuhren damals dort auch zahlreiche einspurige Fahrzeuge (Mopeds).

Bei dem westlich an die strittige Verkehrsfläche in weiterer Folge anschließenden Gasthaus hat sich in den 1980er Jahren ein Gastgartenbetrieb etabliert, der die Durchfahrt über die in Rede stehende Straße hinaus, beim Gasthof G vorbei, mit mehrspurigen Fahrzeugen verunmöglichte, sodass die Straße insoweit eine Sackgasse bildete. In der Folge erfolgte auch der Verkehr mit mehrspurigen Fahrzeugen weiter, aber ohne Durchfahrt. Jedenfalls der Fußgängerverkehr erfolgte auch danach weiterhin bis zum Gasthof und darüber hinaus. Etwa Anfang 2021 wurde das auf Abbildung 3 (oben) ersichtliche Tor errichtet und damit die Verbindung des gegenständlichen Straßenabschnittes mit seiner westlichen Fortsetzung gänzlich unterbrochen.

Im Bereich des Grundstückes ***, KG ***, wurde im Zeitraum 1990 bis 1993 ein Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ sowie eine Tafel mit der Aufschrift "Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ aufgestellt. Der „Verbotsbereich“ liegt westlich des strittigen Straßenabschnittes.

Die Benutzung der Straße erfolgte jedenfalls nach der Meinung der Zeugen H, E und I im Glauben, dass diese öffentlich sei; es gibt keinen Hinweis darauf, dass irgendjemanden die Benutzung verwehrt worden wäre.

Die strittige Straße ist die einzige Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz (über das öffentliche Gut Grundstück Nr. *** der Gemeinde ***) für die in diesem Bereich anrainenden Liegenschaften *** (A), *** (F) und *** (E).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und den Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der Straßenbehörden der Gemeinde *** sowie des Gerichts. Die Feststellungen zur örtlichen Situation samt Rechtsverhältnissen im Sinne des Punktes 1.10.1 sind unstrittig. Unstrittig ist auch, dass die gegenständliche Verkehrsfläche die einzige Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz für die Bewohner der Liegenschaften ***, *** und *** darstellt und dass im Anschluss an das strittige Straßenstück (in westlicher Richtung) seit etwa 1990 bis 1993 ein Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ sowie eine Tafel mit der Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ aufgestellt ist. Ebenso steht unbestrittenermaßen fest, dass etwa seit Anfang 2021 die auf Abbildung 3 ersichtliche Absperrung vorhanden ist.

Die Feststellungen zu den Nutzungsverhältnissen (1.10.2.) stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen I, E und H. Diese Aussagen erscheinen dem Gericht glaubwürdig, auch zumal ein Grund für einen Irrtum oder ein Motiv für eine Falschaussage nicht indiziert sind. Als Anrainer (E) bzw. im unmittelbaren Nahbereich (I und H) seit Jahrzehnten wohnhaft besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sie für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Wahrnehmungen gemacht haben. Auch entsprechen Erinnerungen, wie sie von den Zeugen geschildert wurden, der allgemeinen Lebenserfahrung. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass diese Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die von Beschwerdeführerseite nominierten Zeugen grundsätzlich glaubwürdig waren und in den entscheidungswesentlichen Punkten mit ihren Angaben nicht im Widerspruch zu den erstgenannten Zeugen stehen. Die Angabe des Zeugen I, Jahrgang 1960, betreffend die Verhältnisse zu Zeiten des 2. Weltkrieges konnten naturgemäß nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen; als ehemaligen Bürgermeister von *** kann ihn jedoch eine entsprechende Kenntnis der Verhältnisse zugetraut werden, auch zumal seine Angabe durch die von ihm vorgelegte Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1944 gestützt wird. Die drei erstgenannten Zeugen vermochten aus eigener Wahrnehmung über die Nutzung der strittigen Straße etwa seit Anfang bzw. Mitte der 1960er Jahre zu berichten. Sie haben übereinstimmend angegeben, dass eine Nutzung erfolgt ist, wie sie bei einer öffentlichen Straße von untergeordneter örtlicher Bedeutung zu erwarten ist; nämlich dass hier zahlreiche Nutzungen durch Fußgänger und Fahrzeugverkehr, vorwiegend durch in der Umgebung wohnende bzw. Personen die „hier etwas zu tun gehabt haben“ (vgl. Aussage des Zeugen I) erfolgt sind; berichtet wurde von Fußgängern aus der Umgebung und von Wanderern/Spaziergängern sowie durch Mopedfahrer (Zeuge I und H, der aus seiner Jugendzeit berichtete) ebenso von einem Verkehr mit PKWs. Übereinstimmend haben alle Zeugen angegeben, dass unbeschadet des weiter auf der Straße gegebenen Fahrzeugverkehrs die Durchfahrt von der hier strittigen Straße vorbei am Gasthaus G etwa ab den 1980er Jahren wegen eines sich dort etablierenden Gastgartens nicht mehr möglich gewesen ist. Alles in allem ergibt sich aus diesen Aussagen der Eindruck, dass wenigstens seit den Zeiten des 2. Weltkriegs eine Nutzung der strittigen Straße durch Fußgänger und Fahrzeugverkehr, welcher sich nicht auf einen bestimmten Personenkreis einengen lässt, stattgefunden hat bzw. noch immer stattfindet. Die von Beschwerdeführerseite namhaftgemachten Zeugen haben diesbezüglich keine im Widerspruch stehenden Aussagen getroffen. Vielmehr waren deren Wahrnehmungen in entscheidungswesentlichen Punkten eingeschränkt; der Zeuge C, geboren 1990, hatte im Wesentlichen Wahrnehmungen seit Ende der 1990er Jahre (ab einem Alter von 9, 10 Jahren). Er berichtete durchaus glaubwürdig, dass er wahrgenommen hätte, dass die *** von Anrainern und Gästen des Gasthauses frequentiert wurden. Allerdings konnte er auch nicht ausschließen, dass auch in den Zeiten, wo er Wahrnehmungen gemacht hat, Personen auf der *** gegangen sind, die nicht das Gasthaus zum Ziel hatten. Der Zeuge J hat ausgesagt, kaum in der *** gewesen zu sein, sodass er diesbezüglich keine näheren Wahrnehmungen gemacht hat, was deren Benutzerkreis angeht. Der Zeuge K konnte bestätigen, dass in der *** regelmäßig Leute gefahren und zum Gasthaus gegangen sind.

Das Argument in der (nach der mündlichen Verhandlung dem Gericht übermittelten) Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts ***, dass nach Auflassung der Überfuhr über die *** etwa 1946 bis zum Beginn der Bebauung Anfang der 1960er-Jahre kein Gemeingebrauch stattgefunden hätte, erscheint nicht plausibel; die Erwähnung der Straße als „Gemeindestraße“ in der Baubeschreibung aus 1961 (wiedergegeben im angefochtenen Bescheid) spricht für eine auch damals herrschende Übung (aus der der Schluss gezogen wurde, dass es sich um eine öffentliche Straße der Gemeinde handelte); ebenso der Bericht des Zeugen H, aus dem zu schließen ist, dass unabhängig von der Bebauung in der *** Personen aus der Umgebung dort gefahren sind.

Da Fragen der Erhaltung und des Winterdienstes nicht entscheidungswesentlich sind (die Instandhaltungsverpflichtung der Gemeinde ist Folge, nicht Voraussetzung des Öffentlichkeitscharakters), erübrigen sich nähere Feststellungen zu dieser Frage. Auch die „Gutgläubigkeit“ der Nutzer spielt, wie bereits in der Vorentscheidung ausgesprochen, keine entscheidungswesentliche Frage; allerdings besteht an den lebensnahen Angaben der dazu befragten Zeugen I, E und H kein Zweifel, dass die Nutzer des strittigen Straßenbereiches der Meinung waren, hier eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen. Zur aufgestellten Fahrverbotstafel ist zu bemerken, dass diese nicht den hier strittigen Bereich betrifft, sondern die Fortsetzung zum Gasthof G, in Bezug auf welche das erwähnte zivilgerichtliche Verfahren stattgefunden hat.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Straßengesetz 1999

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung des Vorliegens einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999. Der Verfahrensgegenstand wurde im konkreten Fall durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 07. November 2022 fixiert; dies bildet auch den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Gerichtes. Weiteres ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung und Zurückverweisung durch den Beschluss vom 4. Mai 2023, LVwGAV1289/0012023, gegen welchen von keiner Seite Revision erhoben wurde, zur Folge hat, dass die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden war, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147 mwN) reicht die in § 28 Abs. 3 leg. cit. angeordnete Bindungswirkung über die belangte Behörde hinaus und erstreckt sich nicht nur auf ein gegebenenfalls an das Verfahren von der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren, sondern erfasst auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, und zwar selbst dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war.

3.2.2. Daraus folgt zunächst für das Verfahren der belangten Behörde, dass diese nicht berechtigt gewesen ist, von der Prüfung der Benutzung der Straße durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis über einen Zeitraum von wenigstens 30 Jahren Abstand zu nehmen. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen hat das Gericht die notwendigen Ermittlungen aufgrund der neuerlichen Beschwerde des A selbst vorgenommen, wobei beiden Seiten Gelegenheit gegeben wurde, ihnen geeignet erscheinende Zeugen zu nominieren, die zum entscheidungswesentlichen Thema Wahrnehmungen gemacht hatten.

3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen (siehe Punkt 1. und die dazu ergangene Beweiswürdigung) kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der - eine Voraussetzung für die Öffentlichkeit einer Privatstraße bildende - Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren vorliegt. Ausgehend von den frühesten verwertbaren Informationen zur Zeit des 2. Weltkrieges, als die gegenständliche (damals noch unbefestigte) Straße die einzige Verbindung einer Überfuhrgelegenheit über die *** nach Oberösterreich war und zu diesem Zweck notwendigerweise benutzt werden musste, hatte der Gemeingebrauch bereits in den 1970er Jahren die erforderliche Mindestdauer überschritten gehabt. Auch wenn aus der Zeit unmittelbar nach dem Krieg bis Anfang der 60er-Jahren keine Angaben vorliegen, ist doch aus den Zeugenaussagen H, I und E zu schließen, dass sie bereits in ihrer Kindheit/Jugend in den 60er- Jahren eine allgemein (also nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt) frequentierte Straße vorgefunden hatten und indiziert, wie oben beweiswürdigend ausgeführt, die Bezeichnung als „Gemeindestraße“ im Jahr 1961 eine entsprechende Übung auch schon in den Jahren davor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Etablierung eines Gastgarten im Laufe des 1980er Jahre (der Zeuge I berichtete davon, dass er seinen Führerschein im Jahr 1980 erworben hat und dann noch einige Jahre am Gasthaus ungehindert vorbei fahren konnte) und dadurch der Fahrzeugverkehr für die seither den Charakter einer Sackgasse aufweisenden *** im Wesentlichen auf das Zu- und Abfahren (Anrainerverkehr, Besucher des Gasthauses) beschränkt war (weil sonst niemand mehr Grund hatte, dort zu fahren) änderte dies am Ergebnis nichts. Ganz abgesehen davon steht fest, dass der Fußgängerverkehr, und zwar nicht nur beschränkt auf die Anrainer und deren Besucher, sondern auch durch Wanderer und Spaziergänger aus dem Gemeindegebiet bis zuletzt frequentiert war. Dass die Verkehrsteilnehmer die Straße nur nach Einholung der Erlaubnis des Beschwerdeführers benutzt hätten, kann nicht ernstlich behauptet werden.

3.2.4. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 1. bis 3. Spiegelstrich NÖ Straßengesetz 1999 sind somit erfüllt. Wie bereits – mit Bindung für die gegenständliche Entscheidung (vgl. die einleitenden Ausführungen oben) - im Beschluss vom 4. Mai 2023 ausgesprochen, kommt es dabei auf die Gutgläubigkeit der Benutzer nicht an. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Gutgläubigkeit ausschließende Beschilderung, wie festgestellt, sich nicht auf den entscheidungsgegenständlichen Straßenabschnitt bezieht (sondern auf den daran anschließenden Weg am Gasthaus G vorbei) und wurde überdies erst zu einem Zeitpunkt aufgestellt, als die erforderliche 30 Jahresfrist bereits erfüllt war. Dass der Beschwerdeführer sich bis zur Errichtung der Absperrung erfolgreich einer Benutzung der Straße durch einen unbestimmten Personenkreis widersetzt hätte, vermochte er nicht zu behaupten. Im übrigen spricht eben die Herstellung dieses Bauwerks dafür, dass bis dahin eine entsprechende Benutzung durch aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht Berechtigte erfolgt ist, welcher durch ein (freilich nur für Zufahrt und Zugang zur westlich an die gegen-ständliche Straße anschließenden Verkehrsfläche) wirksames Hindernis begegnet werden musste.

Soweit aber die Benutzung der Fortsetzung der gegenständlichen Straße (und die Zufahrt von dort in die ***) durch die seit etwa drei Jahren bestehende Absperrung unterbunden wird, vermag dies nicht zum Verlust des damals bereits eingetretenen Öffentlichkeitscharakters zu führen; abgesehen davon, dass durch diese Absperrung die Benutzung der gegenständlichen Straße durch die Öffentlichkeit nicht unterbunden wurde (Zugang und Zufahrt sind weiterhin von der Gemeindestraße Parz. Nr. *** ungehindert möglich), beseitigt die Unterbindung der Benutzung einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter durch den Eigentümer diese Eigenschaft nicht, wenn das straßenrechtliche Feststellungsverfahren binnen drei Jahren eingeleitet wird (vgl. VwGH 28.03.1995, 93/05/0210: „müssen (…) Widersetzungshandlungen, die innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, außer Betracht bleiben, soweit vor Beginn der Widersetzungshandlungen die 30jährige Frist verstrichen ist.“) , was hier der Fall war (Verfahrens-einleitung etwa ein Jahr nach Errichtung von Absperrung/ Tor).

3.2.5. Was das weitere Kriterium des Verkehrsbedürfnisses anbelangt, ist dies schon im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Straße zur Erschließung der Liegenschaften ***, *** und *** gegeben. So hat der VwGH ausgesprochen, dass für die Annahme eines dringenden bzw. notwendigen Verkehrsbedürfnisses nicht erforderlich ist, dass das Interesse an einer Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgeht (zB VwGH 21.05.1996, 95/05/0120), weshalb es nicht mehr auf die – im bezirksgerichtlichen Verfahren wesentliche – Frage der Begründung eines Verkehrsbedürfnisses aus Tourismusgesichtspunkten ankommt. Der Umstand, dass das Fahrtrecht dieser Anrainer durch ein dingliches Recht (Dienstbarkeit) abgesichert ist, ändert nichts daran, dass die Straße der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses dient.

3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Straßenbehörden – im Ergebnis – zutreffend das Vorliegen der Merkmale einer Privatstraße am verfahrensgegenständlichen Straßenzug festgestellt haben. Durch den im konkreten Fall erst nach Eintritt der Voraussetzungen liegenden Zeitpunkt der Feststellung kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Das bedeutet wiederum, dass sich die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 24. August 2023 als unberechtigt erwiesen hat. Sie war daher abzuweisen.

3.2.7. Zu einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die vom Beschwerdeführer kritisierten Flächenwidmungspläne sieht sich das Gericht, da für seine Entscheidung nicht präjudiziell, nicht veranlasst.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermochte sich doch das Gericht auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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