LVwG N LVwG-AV-1879/001-2023

LVwG-AV-1879/001-2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Zubau; Punktparzelle; Zeitbezogenheit; Bauklassenkoeffizient;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1879/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1879.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 27. April 2023, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. März 2023, Bescheid Nr. ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Oktober 2022, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert wird, dass die Ergänzungsabgabe im Betrag von € 146.969,09 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Die A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes *** in *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Das Grundstück ist entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** gewidmet als Bauland Sondergebiet Krankenhaus, die Grundstücksfläche beträgt 11.419 m². Im Bebauungsplan verordnet ist eine zulässige Bebauungshöhe von 8 Meter für eine Fläche von 2.967 m², eine zulässige Bebauungshöhe von 18 Meter für eine Fläche von 8.452 m².

Der gegenständliche Bauplatz entstand durch Zusammenlegung der Baugrundstücke ***, ***, ***, ***, *** sowie *** (alle KG ***) im Jahr 2003.

Diese Zusammenlegung war durch die Baubehörde als Bedingung für eine 1998 erteilte Baubewilligung aufgetragen worden. Diese Vereinigung führte nicht zu einer Vergrößerung der Gesamtfläche des Bauplatzes.

Entsprechend der dieser Zusammenlegung zugrundeliegenden Vermessungsurkunde des Zivilgeometers C, vom 20. März 2003, GZ. ***, waren jedenfalls die Punktparzellen mit Altbestand bebaut.

Diese Grundstücke waren davor bereits seit Jahrzehnten mit baubewilligten Gebäuden des Krankenhauses *** (nunmehr Landesklinikum ***) bebaut. Eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung ist für diese Baugrundstücke nicht erfolgt.

Bescheide über frühere Vorschreibungen von Aufschließungsbeiträgen, Aufschließungsabgaben oder Ergänzungsabgaben für den gegenständlichen Bauplatz oder eines der Vorgängergrundstücke sind nicht vorhanden.

Die Vorschreibung oder Zahlung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe konnte nicht festgestellt werden, wie auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe nicht festgestellt werden konnte.

Aus Anlass bescheidmäßig bewilligter Bauführungen in den Jahren 1998 und 2015 wurden ebenfalls keine Ergänzungsabgaben vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2022, Aktenzeichen ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen Zu- und Einbau eines MRT-Untersuchungsraumes mit Nebenräumen im Erdgeschoßbereich der Röntgen-Station (als Erker über dem Kellergeschoß) erteilt. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen wurde damit eine Erweiterung der Grundrissfläche des Gebäudes durch die Auskragung im Erdgeschoß um ca. 19 m² bewilligt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 23. September 2022 zugestellt.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Oktober 2022, Aktenzeichen ***, wurde der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 146.973,56 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die Bauplatzfläche von 11419 m², ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25 für 2967 m² in der Bauklasse II bzw. von 2,25 für 8452 m² in der Bauklasse VI sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 1.389,00.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit umfangreicher Begründung. Das Baugrundstück sei durch eine 1998 von der Baubehörde aufgetragene Grundstücksvereinigung im Jahr 2003 entstanden. Da nicht alle zusammengelegten Grundstücke bebaut gewesen seien, hätte diese Zusammenlegung Anlass zur Abgabenerhebung geben müssen. Für Zu- und Umbauten am bereits gegebenen Altbestand seien auch schon 1998 und 2015 Baubewilligungen erteilt worden. Aus keinem dieser Anlassfälle sei jemals eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. Nicht vorgeschriebene, verjährte Abgabenforderungen würden nach der Rechtsprechung als entrichtet gelten.

Im Übrigen sei die Einhebung einer Ergänzungsabgabe zu einer nichtexistierenden Abgabe unsachlich. Ebenso unsachlich sei es, ein Bestandsgebäude lediglich mit einem fiktiven Bauklassenkoeffizienten von 1 zu berücksichtigen. Ebenso wenig differenziere das Gesetz, wenn bei einem Gebäude nur ein kleiner Erker im Erdgeschoß angefügt werde. Beantragt wurde die Aufhebung des Abgabenbescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. März 2023, Bescheid Nr. ***, wurde diese Berufung im Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Ebenso wurde auf die einzelnen Berufungsvorbringen näher eingegangen.

Aus Anlass der Baubewilligungen 1998 und 2015 sowie der Grundstücksvereinigung 2003 sei mangels damaliger gesetzlicher Grundlage keine Abgabe vorzuschreiben gewesen. Auch sei noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe entrichtet worden.

Das gegenständliche Grundstück stelle einen ex-lege-Bauplatz dar, mit dem Baubewilligungsbescheid vom 20. September 2022 sei ein Zubau eines Gebäudes bewilligt worden, womit die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen würden.

Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27. April 2023. In der umfangreichen Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Beantragt wurde, den angefochtenen Berufungsbescheid abzuändern bzw. die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe ersatzlos aufzuheben.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 (eingelangt am 19. Mai 2023) legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Am 29. November 2023 wurde in Anwesenheit von Vertretern der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Abgabenakt der Stadtgemeinde ***.

Der vollständige Bauakt für das gegenständliche Grundstück wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2023 vorgelegt. Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde auch in diesen Bauakt Einsicht eingenommen, ebenso wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 10. Jänner 2024 Akteneinsicht genommen.

Im Wesentlichen ergibt der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Das Ausmaß der Grundstücksfläche ergibt sich aus der Flächenangabe des öffentlichen Grundbuches. Das Verhältnis der Flächen mit unterschiedlicher Bebauungshöhe wurde durch ein Ziviltechnikerbüro im Auftrag der belangten Behörde ermittelt. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel entstanden oder vorgebracht worden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022:

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von

  • bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder

  • Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe vom 15. Dezember 2021 ist der Einheitssatz mit € 1.389,- festgesetzt.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück *** entstand durch eine baubehördlich aufgetragene Zusammenlegung der Baugrundstücke ***, ***, ***, ***, *** sowie *** (alle KG ***) im Jahr 2003.

Bescheide über frühere Vorschreibungen von Aufschließungsbeiträgen, Aufschließungsabgaben oder Ergänzungsabgaben für diese Vorgängergrundstücke des nunmehrigen Bauplatzes sind in den Akten nicht vorhanden. Auch frühere Vorschreibungsanlässe konnten nicht festgestellt werden.

Jedenfalls bei den Punktparzellen handelte es sich gesichert um ex-lege-Bauplätze gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014), also um bereits am 1. Jänner 1989 als Bauland gewidmete und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaute Grundstücke im Bauland.

Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. nunmehr geregelt in § 11 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014) erstreckte sich damit die Bauplatzeigenschaft auf das gesamte durch die Vereinigung entstandene Baugrundstück *** (vgl. dazu in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, zu § 11 Abs. 1 Z 3: „Im Zusammenhang mit den nach Z.3 gebildeten Bauplätzen war bisher bereits der Ausdruck der „Infektionstheorie“ geprägt. Die Bauplatzflächen „stecken“ im Fall der Vereinigung mit bloßen Baulandflächen diese mit der Bauplatzeigenschaft „an“.“).

Diese Vereinigung bildete schon aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 keinen Anlass zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe.

Dementsprechend hatte eine Vorschreibung bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildete. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sollte mit dieser Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz ein Anreiz geschaffen werde, Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z.4, deren Bebauung eben nicht den Anforderungen der geltenden Bauordnung bzw. den Bebauungsplänen entspricht, mit anschließenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. z.B. VwGH 2010/17/0254). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht nun keine stichhaltigen Gründe, warum im konkreten Fall mit der tatsächlich vorgenommenen Vereinigung der Grundstücke nicht diese Ziele verfolgt worden sein sollten.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung, die sich auf die alte Gesetzeslage der NÖ Bauordnung 1996 bezogen hat, nie deshalb die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 verneint, weil eine Punktparzelle bzw. Teile dieser Punktparzelle mit einem Teil des danebenliegenden (unbebauten) Grundstücks vereinigt wurden (z.B. VwGH 2007/17/0041). Aus Anlass der Grundstückszusammenlegung im Jahr 2003 hatte daher die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung zu kommen, wurden doch Punktparzellen als nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 bebaute Grundstücke mit anschließenden unbebauten Grundstücken im Bauland vereinigt. Die Grundstückszusammenlegung 2003 bildete daher keinen Anlass zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe.

Nunmehr wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Oktober 2022, Bescheid Nr. ***, der A Gesellschaft m.b.H. aus Anlass einer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2022, Aktenzeichen ***, für einen Zubau bei einem bestehenden Gebäude auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilten Baubewilligung, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben.

Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.

Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.

Nach dieser mit der NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 1/2015, in Kraft getreten am 1. Februar 2015, geschaffenen Bestimmung ist auch ein Zubau eines Gebäudes Anlass für eine Ergänzungsabgabe.

Festzuhalten ist, dass vor Inkrafttreten dieser Bestimmung durch Zubauten bzw. durch Baubewilligungsbescheide für Zu- und Umbauten (im gegenständlichen Fall etwa durch die 1998 erteilte Baubewilligung) kein Vorschreibungsanlass verwirklicht wurde.

Erste Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe anlässlich einer Bauführung ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2022, Aktenzeichen ***, rechtskräftig erteilte Bewilligung eines Zubaus beim bestehenden Krankenhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ***.

Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 mit der Zustellung des unbekämpft gebliebenen Baubewilligungsbescheides (an die Beschwerdeführerin nachweislich am 23. September 2022) erfüllt ist.

Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Für den gegenständlichen Bauplatz konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden. An der Vollständigkeit der vorgelegten Akten bestehen für das erkennende Gericht auch keinerlei Zweifel.

Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden.

Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt. Jedenfalls war diese Voraussetzung bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2015 nicht erfüllt, sodass auch diese Bauführung zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe bieten konnte.

Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, zweite Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen:

„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“

Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt:

„Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“

Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist demnach auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.

Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall - aus Anlass der Baubewilligung vom 20. September 2022, Aktenzeichen *** - zweifellos erfüllt.

Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde die Baubewilligung für ein weiteres Gebäude oder für einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude erteilt, so erfüllt dies den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe nunmehr (seit 30. August 2018) auch dann, wenn noch nie eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Mit LGBl. Nr. 32/2021, in Kraft getreten am 1. Juli 2021, wurde der angeführte zweite Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, nochmals neu gefasst:

„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.“

Klargestellt ist damit nunmehr, dass als „seinerzeitiger bzw. alter“ Bauklassenkoeffizient, also jener, der vom aktuellen Bauklassenkoeffizienten abzurechnen ist, nicht ein vom Baubestand abgeleiteter Bauklassenkoeffizient zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist bei der Berechnung ein „fiktiver“ Bauklassenkoeffizient abzuziehen, da noch nie eine Abgabenberechnung aufgrund eines Gebäudes auf dem Bauplatz erfolgte. Der abzuziehende Bauklassenkoeffizient beträgt in jedem Fall 1.

Mit LGBl. Nr. 32/2021 wurde auch der folgende dritte Satz im § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eingefügt:

„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von

-bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder

-Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.“

Damit ist auch klargestellt, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung anlässlich eines vorangegangener Abgabentatbestandes (Grundstücksvereinigung mit Vergrößerung des Bauplatzausmaßes) nicht als bereits entrichtete Ergänzungsabgabe zu berücksichtigen ist und damit eine mögliche Ergänzungsabgabe nach dieser Bestimmung nicht verhindert.

Selbst wenn die Grundstücksvereinigung im Jahr 2003 zu einer Vergrößerung der Bauplatzfläche geführt haben sollte, ist damit im Hinblick auf die damalige Anwendung der Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung die nunmehrige Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe anlässlich eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes nicht ausgeschlossen.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides, mit dem die Baubewilligung für einen Zubau auf diesem Bauplatz erteilt wurde („Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes … erteilt wird“).

Mit der Zustellung des unbekämpft gebliebenen Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 hat sich der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung verwirklicht.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 174/75; 3706/80, uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (geltende Gesetzeslage, verordneter Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse, Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten etc.) in diesem Zeitpunkt.

Es liegt einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar. Es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde bzw. der Abgabenanspruch entstanden ist.

Es ist daher im gegenständlichen Fall die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fassung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich (die nachfolgende Änderung der NÖ Bauordnung 2014 in LGBl. 20/2022 berührt diese Bestimmung nicht).

Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

Aus der im Verfahren mittlerweile unbestrittenen Bauplatzfläche (BF) von 11419 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF).

BL = √11419 = 106,85972113

Der anzuwendende, zur Zeit der Baubewilligung geltende Einheitssatz betrug gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe € 1.389,-.

ES neu = € 1.389,-

Der Bauklassenkoeffizient alt (BKK alt) ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00. Da eine solche Abgabenvorschreibung für die gegenständliche Liegenschaft bisher gerade nicht erfolgt ist und bisher keine Abgabe unter Verwendung des bereits höheren Bauklassenkoeffizienten vorgeschrieben wurde, somit für die Berechnung einer Abgabe – mangels bisheriger Abgabenvorschreibung - auch kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt aufgrund der nunmehrigen gesetzlichen Anordnung fiktiv 1,00, ohne Berücksichtigung des bestehenden Baubestandes.

Auf die Gebäudehöhe des Altbestandes kommt es für die Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten alt mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten eben gerade nicht an.

BKK alt = 1,00

Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich aus der laut geltendem Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe bzw. Bauklasse.

Da für das Baugrundstück im Bebauungsplan unterschiedliche Bebauungshöhen bzw. Bauklassen verordnet sind, sind die jeweiligen Bauklassenkoeffizienten im anteiligen Ausmaß der Grundstücksflächen anzuwenden.

Die für 2967 m² verordnete Bebauungshöhe von 8,0 m entspricht der Bauklasse II, die für 8452 m² verordnete Bebauungshöhe von 18,0 m entspricht der Bauklasse VI (vgl. § 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014).

Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr.

Daraus ergibt sich für Bauklasse II ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 und für Bauklasse VI ein Bauklassenkoeffizient von 2,25.

Gewichtet im Verhältnis des Ausmaßes der Grundstücksflächen ergibt sich daraus folgender gewichteter Bauklassenkoeffizient neu :

(2967/11419) x 1,25 + (8452/11419) x 2,25 =

0,32478763 + 1,66538226 = 1,99016989

Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

EA = (1,99016989 – 1,00) x 106,85972113 x € 1.389,- = € 146.969,09

Das Landesverwaltungsgericht teilt die in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführten Bedenken auch hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht.

Im Übrigen ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht nicht veranlasst.

Die Gemeindebehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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