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LVwG-AV-123/001-2023•LVwG N LVwG-AV-123/001-2023
LVwG-AV-123/001-2023Landesverwaltungsgericht09.02.2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Gesellschafter; Geschäftsführer; Absonderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, vertreten durch die B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der A, eingelangt am 18. Mai 2022, insoweit stattgegeben wird, dass die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 31. März 2022 bis 9. April 2022 mit € *** festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 brachte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf „Erstattung“ (wohl gemeint: Vergütung) nach dem Epidemiegesetz ein, wobei sie sich hierbei des allgemeinen Online-Formulars bediente und der Antrag an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtet war. Mit Mail vom 18. Mai 2022 langte der verfahrensgegenständliche Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein. Dem Antrag war ein von der Behörde zur Verfügung gestelltes und durch die Antragstellerin ausgefülltes Berechnungstool (im Folgenden: EpiG-Berechnungstool), ein Absonderungsbescheid, ein Genesungszertifikat sowie ein Firmenbuchauszug angefügt. Entsprechend dem ausgefüllten EpiG-Berechnungstool würde der Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG € *** (inkl. Steuerberatungskosten in Höhe von ***) betragen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts des Umstandes, dass die bekanntgegebenen Umsatzdaten in mehreren Monaten gleichgeblieben seien, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden könne, dass es sich um die tatsächlichen Umsatzdaten des Unternehmens handle. Die Beschwerdeführerin sei zwar als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, doch sei eine Berechnung des Verdienstentganges anhand eines ausgeschütteten Gewinnes einer GmbH an einen Gesellschafter, der anschließend auf das betreffende Monat aliquotiert würde, nicht von der Verordnung gedeckt. Ebenso wenig sei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält ein vergütungsfähiger Verdienstentgang entstanden, wenn er das Geschäftsführergehalt im Absonderungszeitraum weiterhin erhalten habe.
Der Bescheid wurde laut Rückschein am 13. Dezember 2022 von einer Mitarbeiterin der Vertreterin der Beschwerdeführerin übernommen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022, bei der Behörde eingelangt am 2. Jänner 2023 brachte die Beschwerdeführervertreterin eine Beschwerde ein. In dieser brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich das dem Antrag zugrundeliegende IST-Einkommen aus dem Geschäftsführerbezug der Antragstellerin ergebe, welches im Zeitraum der Erwerbsbehinderung entsprechend reduziert worden sei. Das übliche Geschäftsführungshonorar betrage pro Monat € ***, wovon € *** als PKW-Sachbezug zustehen würden. Über zwei Monate (März und April 2022) sei die Antragstellerin auf Grund ihrer Absonderung insgesamt 11 Tage lang nicht in der Lage gewesen, ihrer Geschäftsführertätigkeit nachzugehen. Insgesamt belaufe sich der Verdienstentgang der Antragstellerin auf € ***. Dieser Betrag sei seitens der Mandantin auch nicht an das Unternehmen verrechnet oder von diesem ausbezahlt worden. Ebenfalls handle es sich nicht um eine aliquotierte Gewinnausschüttung. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin Lohn- und Gehaltsabgaben für ihr Geschäftsführergehalt abführe, was bei Vorliegen einer Gewinnausschüttung nicht der Fall wäre. Ein Verdienstentgang in Höhe von € *** (exklusive angefallener Steuerberatungskosten) sei tatsächlich eingetreten, was sich aus dem in der Anlage übermittelten Lohnkonto aus dem Jahr 2022 sowie Honorarnoten für März und April 2022 ergebe. Dieser Betrag sei auch nicht ausgezahlt worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2023 wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 21. September 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da dem Antrag die nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO erforderliche Bestätigung eines unabhängigen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter fehlte.
Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Der Verbesserungsauftrag wurde am 26. September 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023, bei Gericht eingelangt am 6. Oktober 2023, wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen und eine Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO vorgelegt, wobei diese als Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG einen Betrag von € *** vorsah.
Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 27. Dezember 2023 die zur Beurteilung der Absonderungsdauer notwendigen Unterlagen. Konkret handelte es sich um einen Auszug aus dem Meldung Epidemiologisches Informationssystem (kurz: MEPI).
Da anhand dieser Unterlagen erkenntlich wurde, dass die Absonderung der Beschwerdeführerin zehn Tage lang andauerte und somit der im Antrag angegebene Referenzzeitraum den Anforderungen des § 4 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO nicht entspricht, wurde die Beschwerdeführervertreterin mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 dazu aufgefordert zu erklären, warum Sie von einem längeren Zeitraum ausgehe bzw. gegebenenfalls die Antragsunterlagen zu überarbeiten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO die angefallenen Steuerberatungskosten umfassen müsse.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2024 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin eine Korrektur der ursprünglichen Berechnung anhand eines EpiG-Berechnungstools, wobei ein Vergütungsbetrag von € *** errechnet wurde. Ebenfalls übermittelt wurde eine Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO, wobei nunmehr ein Betrag von € *** angegeben wurde.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt und wurde insoweit von keiner Partei bestritten.
Die Beschwerdeführerin wurde durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. April 2022, Zl. *** aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) abgesondert. Die behördlich verfügte Absonderung begann am 31. März 2022 und dauerte bis zum 9. April 2022 an.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Absonderungsbescheid sowie dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten MEPI-Auszug.
Folgende Umsatzdaten werden festgestellt:
EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (März und April 2022): ***
EBITDA in der Vorjahresperiode (März und April 2021): ***
EBITDA im Referenzzeitraum (Februar 2022): ***
EBITDA im Vorjahr zum Referenzzeitraum (Februar 2021): ***
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von dem Beschwerdeführer in Beantwortung der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme vorgelegten ausgefülltem Berechnungstool im Rahmen des Schreibens vom 12. Jänner 2024.
Die Beschwerdeführerin ist bzw. war jedenfalls im Geschäftsführerin der C Gesellschaft m.b.H..
Sie ist die einzige Gesellschafterin der C Gesellschaft m.b.H. und hat daher einen beherrschenden Einfluss auf diese. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Geschäftsführergehalt, welches sich aus einem Betrag von € *** zuzüglich einem Sachbezug (Pkw) in Höhe von € *** zusammensetzt. Im März 2022 kam es aufgrund der Absonderung zu einer Minderung des Geschäftsführerhonorares in Höhe von € ***. Im April 2022 kam es aufgrund der Absonderung zu einer Minderung des Geschäftsführerhonorares in Höhe von € *** sodass sich insgesamt ein Entfall in der Höhe von € *** ergibt. Der Betrag von € *** wurde nicht ausgezahlt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszug sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Honorarnoten und dem ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Lohnkonto 2022. Die Angaben zur Nichtauszahlung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und sind auch anhand der vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass ausgezahlt worden wäre. Insbesondere wurde die Minderung der Bezüge auch bei den Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung erstreckt sich auf einen Betrag von € ***. Der ursprünglich beantragte Betrag in Höhe von *** wurde mit Schreiben vom 12. Jänner 2024 eingeschränkt. Die Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO wurde am 12. Jänner 2024 von der Beschwerdeführerin ausgestellt und erstreckt sich auf € ***.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des behördlichen Aktes sowie dem Schreiben der Beschwerdeführervertreterin vom 12. Jänner 2024.
5.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
5.2. Epidemiegesetz 1950 – EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 195/2022:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
§ 49. […]
(5)
Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]
5.3. Epidemiegesetz 1950 – EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 69/2023:
§ 50. […]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]
5.4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2022:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 89/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen dem durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Anspruch ist gemäß § 39 Abs. 1 EpiG BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 21/2022 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG von 31. März 2022 bis 9. April 2022 abgesondert.
Der Antrag der Beschwerdeführerin langte am 18. Mai 2022 bei der belangten Behörde ein und erweist sich daher als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist deshalb, inwieweit die Anteile eines Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m).
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin im Absonderungszeitraum Geschäftsführerin und gleichzeitig zu 100% an der GmbH beteiligt. Damit hatte sie wesentlichen Einfluss auf die GmbH und war nicht als Arbeitnehmerin derselben, sondern vielmehr als selbständig erwerbstätige Person anzusehen. Die Einkünfte, welche sich aus ihrer Geschäftsführertätigkeit ergeben sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Aus dem Faktum, dass diese regelmäßig in der gleichen Höhe anfallen, lässt sich nicht schließen, dass keine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Somit ist nach § 32 Abs. 1 EpiG auch einer in diesem Sinne selbständig erwerbstätigen Geschäftsführerin wegen dem durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteil eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (Vgl. LVwG Vorarlberg vom 1.12.2022, LVwG-408-36/2022-R19).
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Gemäß § 49 Abs. 5 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 dürfen Anträge selbständig Erwerbstätiger auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG der Höhe nach ausgedehnt werden.
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (Vgl. VwGH vom 20.06.2023, Ra 2022/03/0190).
Im ursprünglichen Antrag wurde ein Betrag in der Höhe von € *** begehrt.
Mit Schreiben der Beschwerdeführervertreterin vom 12. Jänner 2024 wurde dieser Betrag durch eindeutige Parteienerklärung auf einen Betrag in Höhe von *** eingeschränkt. Dieser Betrag wird auch in der mit selbigen Schreiben übermittelten Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO genannt.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-BerechnungsVO (BGBl. II 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-BerechnungsVO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der EpiG-BerechnungsVO an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwGAV358/001-2022).
Nach dem System der EpiG-BerechnungsVO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag in mehreren Schritten zu ermitteln:
§ 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gemäß § 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des März und April 2022, demnach € ***. Darüber können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten von bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag angegeben, dass € *** an Steuerberaterkosten angefallen sind. Dies ergibt ein Ist-Einkommen in der Höhe von € ***.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO das mit dem Fortschreibungsquotienten (in der Folge nur: FQ) multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Es ist daher der EBITDA des März und April 2021 in Höhe von € *** heranzuziehen.
Der FQ dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO in der gegenständlich anzuwenden Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat.
Da die Beschwerdeführer zehn Tage lang im März und April 2022 abgesondert war, handelt es sich beim Referenzzeitraum um Februar 2022. Der EBITDA dieses Monats in Höhe von € *** ist somit ins Verhältnis zum EBITDA des Monats Februar 2021 (Vorjahr zum Referenzzeitraum) in der Höhe von € *** zu setzen, was zu einem FQ von 1 führt. Dieser FQ wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von € *** multipliziert, woraus sich ein Zieleinkommen von € *** ergibt.
Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln, ist vom Zieleinkommen iHv € *** das Ist-Einkommen von € *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von € *** ergibt. Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-BerechnungsVO idF BGBl. II Nr. 151/2022 („Berechnungsvariante 1-3“).
Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentganges setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme auch kausal für den Verdienstentgang gewesen ist. Die EpiG-BerechnungsVO legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (VwGH Ra 2022/03/0239; VwGH Ro 2021/03/0018).
Ob eine behördliche Absonderung vorgelegen ist, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, das gilt aber nicht hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentganges (VwGH Ra 2022/03/0233).
Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Absonderung ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht nachgehen und kürzte sich folglich auch der Betrag den sie der Gesellschaft in Rechnung stellen konnte. Da es auch zu keiner Auszahlung des üblichen Betrages kam, ist durch die Absonderung kausal der oben errechnete Verdienstentgang entstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da das Verfahren auf Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte und die Akten somit erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Darüber hinaus werden Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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