LVwG N LVwG-AV-2161/005-2021

LVwG-AV-2161/005-2021Landesverwaltungsgericht08.02.2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Geldleistungen; Sachleistungen; Wohnbedarf; Wohnzuschuss; Wohnkosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2161/005-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2161.005.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst bzw. erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juli 2022, Zl. LVwG-AV-2161/001-2021, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 27. Oktober 2023, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

I.den Beschluss:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. September 2021, Zl. ***, wird eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, idF LGBl. Nr. 69/2022, zuzuerkennen sind:

Herr B, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Befriedung des Wohnbedarfs:

von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 65,42

von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 74,38

von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 78,51

von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 74,38

von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 82,38

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 94,77

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Zu Spruchpunkt I.:

1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 6. Februar 2024 zog Frau A ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. September 2021, Zl. ***, ausdrücklich und eindeutig (zweifelsfrei) zurück (vgl. hiezu allgemein VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN).

2. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (VwGH 21.01.1988, 88/02/0002) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192).

3. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, weil es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin gegenständlich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN).

4. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Zu Spruchpunkt II.:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangten Behörde) vom 21. September 2021, Zl. ***, wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers stattgeben und ihm Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zugesprochen“.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2021, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid „gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)“ wie folgt ab:

„Die B, SVNr.: ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.09.2021, Zl. ***, in Spruchpunkt II gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

B erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

  • von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 131,71

  • von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 150,03

  • von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 158,06

  • von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 150,03

  • von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 150,03

  • von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 174,10

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

  • von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 37,69

  • von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 42,94

  • von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 45,23

  • von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 42,94

  • von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 42,94

  • von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 49,83“

1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juli 2022, LVwG-AV-2161/001-2021, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie folgt stattgegeben:

„Der Beschwerde des B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Oktober 2021, Zl. *** wird insofern stattgegeben, als Herrn B folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 177,51

von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 206,82

von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 213,01

von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 206,82

von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 218,79

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 237,36

und folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 63,76

von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 72,38

von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 76,51

von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 72,38

von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 80,35

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 92,74

zugesprochen werden.“

1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 2023, ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juli 2022, LVwG-AV-2161/001-2021, soweit damit über die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.5. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 legte der Beschwerdeführer eine Polizze der Haushaltsversicherung, Jahresrechnungen der D und der F, Bankbelege betreffend die Zahlung der Haushaltsversicherung und die Zusicherung des Wohnzuschusses vor.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er unter anderem Folgendes ausführte:

„Strom und Wärme wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in monatlichen Intervallen zur Bezahlung vorgeschrieben. In den Jahresrechnungen für Strom und Wärme sind die Energiekosten und Wärmekosten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06.09.2021 bis 28.02.2022 enthalten. Die Jahresrechnung für Strom vom 17.08.2022 (Rechnungsnummer ***) ergibt für den Zeitraum 11.08.2021 bis 19.07.2022 (343 Tage) jährliche Kosten für Strom iHv € 595,67. Das entspricht einem Betrag von € 1,74 / Tag für Strom. Die Jahresrechnung Wärme vom 23.05.2022 (Rechnungsnummer ***) weist für den Zeitraum 11.08.2021 bis 01.05.2022 (264 Tage) einen für Wärme zu bezahlenden Betrag von € 402,98, sohin € 1,53 /Tag, aus. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat - nachdem es sich um zeitraumbezogene Ansprüche handelt - zeitraumbezogen zu erfolgen (VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090). Nach der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage sind entsprechend der Judikatur des VwGH nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot einzurechnen (VwGH 28.4.2022, Ra 2020/10/0110).

Die Bestimmung, wonach ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur in dem Monat zu berücksichtigen ist, in welchem er fällig ist (§ 14 Abs 2 NÖ SAG), wurde später mit LGBI 2022/69 eingefügt und ist erst am 1.12.2022 in Kraft getreten (§ 51 Abs 6 NÖ SAG).“

1.6. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu dieser Urkundenvorlage machte die belangte Behörde weder innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesetzten Frist noch bis zum Entscheidungszeitpunkt Gebrauch.

1.7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der verwaltungsgerichtliche Akt zur Zl. LVwG-AV-2161/001-2021 sowie der diesem Verfahren zugrundeliegende verwaltungsbehördliche Akt zur Zl. *** zum verwaltungsgerichtlichen Akt genommen und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Auf die Verlesung dieser Akte sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde ausdrücklich verzichtet.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG.

2.2. Der Beschwerdeführer lebt mit der volljährigen A in einer gemeinsamen Wohnung.

2.3. Wie bereits im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-2161/001-2021 unbestritten festgestellt, betragen die Mietkosten für die Wohnung des Beschwerdeführers monatlich insgesamt € 450,24, sohin € 225,12 pro Person.

2.4. Wie sich aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Versicherungspolizze ergibt, beträgt die monatliche Haushaltsversicherungsprämie € 17,41. Wie vom Beschwerdeführer nachvollziehbar und unbestritten vorgebracht, tragen er und Frau A diese Kosten gemeinsam. Diese betragen sohin monatlich € 8,705 pro Person.

2.5. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahresrechnung für den Zeitraum von 11. August 2021 bis 19. Juli 2022 ergibt, betrugen die Stromkosten (G GmbH) insgesamt € 595,67. Dies entspricht täglichen, tatsächlichen Stromkosten in der Höhe von € 1,74 (€ 595,67 / Rechnungszeitraum von 343 Tagen). Der Beschwerdeführer trägt die Stromkosten gemeinsam mit Frau A. Diese betragen sohin täglich € 0,87 pro Person.

2.6. Wie sich aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Jahresrechnung für den Zeitraum von 11. August 2021 bis 1. Mai 2022 ergibt, betrugen die Heizkosten (F GmbH) insgesamt € 402,98. Dies entspricht täglichen, tatsächlichen Heizkosten in der Höhe von € 1,53 (€ 402,98 / Rechnungszeitraum von 264 Tagen). Der Beschwerdeführer trägt die Heizkosten gemeinsam mit Frau A. Diese betragen sohin täglich € 0,77 pro Person.

2.7. Wie bereits im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-2161/001-2021 unbestritten festgestellt, erhalten der Beschwerdeführer und Frau A einen Wohnzuschuss in der Höhe von monatlich insgesamt € 127,-, sohin € 63,50 pro Person.

2.8. Wie bereits im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-2161/001-2021 unbestritten festgestellt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aufgrund eines AMS-Leistungsanspruches auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 10,32.

2.9. Wie bereits im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-2161/001-2021 unbestritten festgestellt, ist im vorliegenden Fall die Gewährung der Leistungen für die Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Sachleistungen unwirtschaftlich und unzweckmäßig.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 118/2019, idF LGBl. 111/2020 lauten:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) […]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 379,78;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 265,85;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 170,90.

(3) – (5) […]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 118/2019, idF LGBl. 99/2021 lauten:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) […]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 273,82;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 176,03.

(3) – (5) […]“

4. Erwägungen:

4.1. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich jedoch um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090; vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 6. September 2021 bis 28. Februar 2022 des NÖ SAG, idF LGBl. I 22/2022 anzuwenden. § 14 Abs. 1 bis 3 NÖ SAG idF LGBl. 69/2022 traten gemäß § 51 Abs. 6 idF LGBl. 69/2022 erst am 1. Dezember 2022 in Kraft.

4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).

4.3. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2023, ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juli 2022, LVwG-AV-2161/001-2021 (alleine) im Hinblick auf den Abspruch über die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes aufgehoben. Die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in diesem Erkenntnis erwuchs sohin in Rechtskraft.

4.4. Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz NÖ SAG sind für den Fall, dass kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

4.5. Der Beschwerdeführer lebt mit einer volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG.

4.6. Vor dem Hintergrund der unter Pkt. 2. getroffenen Feststellungen betrugen die tatsächlichen Wohnkosten des Beschwerdeführers jeweils im September 2021 € 235,73 (Miete, Versicherung, Strom- und Heizkosten für 25 Tage (aliquotiert gemäß § 12 Abs. 6 NÖ SAG)), im Oktober und Dezember 2021 sowie Jänner 2022 € 284,51 (monatliche Miete und Versicherung sowie Strom- und Heizkosten für 31 Tage), im November € 282,88 (monatliche Miete und Versicherung sowie Strom- und Heizkosten für 30 Tage) sowie im Februar 2022 € 279,61 (monatliche Miete und Versicherung sowie Strom- und Heizkosten für 28 Tage).

Da die tatsächlichen Wohnkosten sohin die jeweils anzuwendenden Richtsätze gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung übersteigen, sind im vorliegenden Fall diese Richtsätze der NÖ Richtsatzverordnung idF LGBL. 111/2020 (für den Zeitraum September bis Dezember 2021) und LGBL. 99/2021 (für den Zeitraum Jänner bis Februar 2022) heranzuziehen.

Im Hinblick auf den Wohnzuschuss, der dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin in der Höhe von insgesamt € 127,- gewährt wird, und ihm sohin zur Hälfte in der Höhe von € 63,5, zusteht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall, dass die tatsächlichen Wohnkosten über dem in der NÖ Richtsatzverordnung genannten Betrag liegen, von dem jeweils anzuwendenden Richtsatz der Wohnzuschuss abzuziehen (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2020/10/0111; 27.10.2023, ***).

4.7. Gemäß § 12 Abs. 8 NÖ SAG sind Leistungen nach Abs. 5 leg.cit. entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten. Die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs stehen dem Beschwerdeführer daher gemäß §§ 12 und 14 NÖ SAG iVm der NÖ Richtsatzverordnung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Antragstellung am 6. September 2021 vor dem Hintergrund der unter Pkt. 2 getroffenen Feststellungen in folgender Höhe zu:

4.7.1. B – September 2021

„RS-Wert Wohnen“ (25 Tage)

€ 221,54 (€ 265,85/30 x 25 Tage)

Wohnzuschuss (25 Tage)

€ 52,92 (€ 63,50 / 30 x 25 Tage)

„reduzierter RS-Wert Wohnen“

€ 168,62

Einkommen September

€ 258,00 (€ 10,32 x 25 Tage)

davon für Wohnbedarf (40%)

€ 103,20

Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 65,42 (€ 168,62 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 103,20 „Einkommen für Wohnbedarf“)

4.7.2. B – Oktober 2021

„RS-Wert Wohnen“

€ 265,85

Wohnzuschuss

€ 63,50

„reduzierter RS-Wert Wohnen“

€ 202,35

Einkommen Oktober und Dezember

€ 319,92 (€ 10,32 x 31 Tage)

davon für Wohnbedarf (40%)

€ 127,97

Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 74,38 (€ 202,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 127,97 „Einkommen für Wohnbedarf“

4.7.3. B – November 2021

„RS-Wert Wohnen“

€ 265,85

Wohnzuschuss

€ 63,50

„reduzierter RS-Wert Wohnen“

€ 202,35

Einkommen November

€ 309,60 (€ 10,32 x 30 Tage)

davon für Wohnbedarf (40%)

€ 123,84

Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 78,51 (€ 202,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 123,84 „Einkommen für Wohnbedarf“

4.7.4. B – Dezember 2021

„RS-Wert Wohnen“

€ 265,85

Wohnzuschuss

€ 63,50

„reduzierter RS-Wert Wohnen“

€ 202,35

Einkommen Oktober und Dezember

€ 319,92 (€ 10,32 x 31 Tage)

davon für Wohnbedarf (40%)

€ 127,97

Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 74,38 (€ 202,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 127,97 „Einkommen für Wohnbedarf“

4.7.5. B – Jänner 2022

„RS-Wert Wohnen“

€ 273,82

Wohnzuschuss

€ 63,50

„reduzierter RS-Wert Wohnen“

€ 210,35

Einkommen Jänner

€ 319,92 (€ 10,32 x 31 Tage)

davon für Wohnbedarf (40%)

€ 127,97

Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 82,38 (€ 210,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 127,97 „Einkommen für Wohnbedarf“

4.7.6. B – Februar 2022

„RS-Wert Wohnen“

€ 273,82

Wohnzuschuss

€ 63,50

„reduzierter RS-Wert Wohnen“

€ 210,35

Einkommen Februar

€ 288,96 (€ 10,32 x 28 Tage)

davon für Wohnbedarf (40%)

€ 115,58

Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 94,77 (€ 210,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 115,58 „Einkommen für Wohnbedarf“

4.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher nachvollziehbar zu begründen. Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 NÖ SAG sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung (Ltg.-690/A-1/50-2019, 22) als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4) eindeutig dafür, dass nunmehr zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen. Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110 mwN).

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass gegenständlich die Gewährung von Sachleistungen unwirtschaftlich und unzweckmäßig wäre: Der Beschwerdeführer erhält aufgrund seines AMS-Entgelts jeweils monatlich unterschiedlich hohe Leistungen nach dem NÖ SAG und ist die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs niedriger als der tatsächliche Mietaufwand. Dies hätte bei einer Gewährung als Sachleistung zum Ergebnis, dass der Vermieter des Beschwerdeführers mehrere unterschiedlich hohe Überweisungen zur Begleichung der Miete erhalten würde, was im Ergebnis zu einem unwirtschaftlichen und unzweckmäßigen Verwaltungsaufwand führen würde.

4.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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