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LVwG-AV-2115/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2115/002-2023
LVwG-AV-2115/002-2023Landesverwaltungsgericht07.02.2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verordnung; Parken; Halte- und Parkverbot; Behindertenparkplatz; Hauptwohnsitz; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung: per Adresse ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 26. Juni 2023, GZ: ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15.03.2023, GZ: ***, (Abweisung des Antrages vom 06.10.2022, eingelangt am 10.10.2022, auf Verordnung eines Halte – und Parkverbotes gemäß § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 vor dem Haus ***, ***) abgewiesen wurde, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 26. Juni 2023, GZ: ***, wird bestätigt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen, im Bereich seines damals laut Eintragung im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnsitzes, ***, , ein Halte- und Parkverbot gemäß § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960, mit Ausnahme zu Gunsten seines Kraftfahrzeuges mit dem von ihm näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen (), durch Verordnung zu erlassen, ansonsten einen negativen Bescheid auszustellen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Hausverwaltung des Gebäudekomplexes ***, ***, sowie nach Durchführung einer Verhandlung am 23.11.2022 in Anwesenheit von Vertretern des Amtes der NÖ Landesregierung, NÖ Gebietsbauamt ***, Abteilung Landesstraßenplanung, Verkehrstechnik, wurde nach Vorliegen einer gutachtlichen Stellungnahme, nach Gewährung von Parteiengehör, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15.03.2023, GZ: ***, der Bezug habende Antrag des Beschwerdeführers mit der in diesem Bescheid enthaltenen Begründung abgewiesen.
Über die dagegen mit Schriftsatz vom 28.03.2023 fristgerecht vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat der Stadtsenat der Stadt St. Pölten (nach rechtsgültiger Beschlussfassung in Bezug auf die zu erlassende Entscheidung) mit Bescheid vom 26.06.2023, GZ: ***, dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beurteilung durch den Stadtsenat lag u.a., neben den Feststellungen betreffend die vor Ort vorhandenen Stellplätze, den Hinweisen auf das eingeholte verkehrstechnische Sachverständigengutachten und dem Hinweis auf die Stellungnahme der Gebäudeverwaltung, die Tatsache zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 26.06.2023 gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister seinen Hauptwohnsitz aufrecht an der Adresse ***, ***, hatte.
Der Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 26.06.2023, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2023 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 07.07.2023, zuständigkeitshalber vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 10.07.2023, LVwG-AV-2115/001-2023, gemäß § 6 AVG an die Behörde als Einbringungsstelle weitergeleitet, bei der Behörde eingelangt am 10.07.2023, somit fristgerecht, Beschwerde erhoben, in welcher er ein inhaltliches Vorbringen erstattete. Gleichzeitig wurden der Beschwerde Beilagen angefügt.
Der Beschwerdeführer hatte gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister im Zeitraum vom 08.03.1976 bis 02.10.2023 den Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***.
Gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit dem 02.10.2023 mit dem Hauptwohnsitz in , *** (), gemeldet.
Ein weiterer Wohnsitz („Nebenwohnsitz“) ist im zentralen Melderegister nicht vermerkt.
Der Beschwerdeführer hat somit im Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung, weil ab 02.10.2023 mit Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet, keinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) mehr an der Adresse ***, ***.
Der Wohnsitz an dieser Adresse wurde vom Beschwerdeführer aufgegeben.
Der Stadtsenat der Stadt St. Pölten hat mit Schriftsatz vom 28.12.2023, GZ: ***, dem erkennenden Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gemäß der Meldeauskunft die Beschwerdepartei ihren ordentlichen Wohnsitz in der ***, ***, und somit weit entfernt von der antragsgegenständlichen topografischen Adresse ***, ***, hat.
An der neuen Adresse befindet sich ein Heim für betreutes Wohnen.
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.12.2023, LVwG-AV-2115/002-2023, erging gegenüber dem Beschwerdeführer nachstehendes Parteiengehör mit der Einladung zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Schriftsatzes:
„Sehr geehrter Herr A,
eine Überprüfung Ihrer aktuellen Zustelladresse laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie seit 02.10.2023 an der neuen Adresse ***, ***, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Der vorher an der Adresse ***, ***, bestehende Hauptwohnsitz ist nicht mehr gegeben, und besteht an dieser Adresse auch kein weiterer Wohnsitz.
Da somit eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine Verordnung eines Halte- und Parkverbotes gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 mit Ausnahme zu Gunsten Ihres Kraftfahrzeuges mit dem von Ihnen näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen weggefallen ist, da eine räumliche Nähe zu dem zu benützenden Wohnsitzgebäude nicht (mehr) gegeben ist, ist der mit Beschwerde angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 26.06.2023, ***, zu bestätigen, sofern die Beschwerde nicht allfällig von Ihnen zurückgezogen wird.
Dieser Sachverhalt wird Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Kenntnis gebracht, und haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme oder zur allfälligen Zurückziehung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes.“
Der gegenständliche Schriftsatz wurde entsprechend dem vorliegenden Rückschein jener Sendung, die diesen Schriftsatz enthielt, dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.01.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieser Gewährung von Parteiengehör bzw. bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem vorliegenden Akt der Behörde, GZ: *** und ***, aus der bezeichneten Mitteilung des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 28.12.2023 sowie aus dem vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Eine weitere Beweisführung im Zusammenhang mit dem maßgeblichen, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Sachverhalt war nicht erforderlich.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 43 Abs. 1 lit. d) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022:
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
…
d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 bildet gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 28.01.2021, Ro 2019/02/0017) die rechtliche Grundlage dafür, dass auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung nach § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960, dies bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen, ein sogenannter „Behindertenparkplatz“ verordnet werden kann, was die Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen, bedeutet (VwGH 09.06.1995, 94/02/0489).
§ 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 sieht eine Verordnungsermächtigung unter den in dieser Bestimmung näher genannten weiteren Voraussetzungen vor, dass bestimmte Straßenstellen für Menschen mit Behinderungen durch ein Halteverbot oder Parkverbot freizuhalten sind.
Voraussetzung, dass Menschen mit Behinderung auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 ein subjektives Recht auf Erlassung einer solchen Verordnung gemäß der bezeichneten Bestimmung zukommt, ist die Erfüllung der in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten, geforderten Voraussetzungen.
Wesentliche Voraussetzung zur Verordnung eines sogenannten „Behindertenparkplatzes“ auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe eines Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel ist, dass es sich um einen beantragten Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Antragstellers oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen oder Plätze in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone, handelt.
Bei der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag bezeichneten (und sämtlichen behördlichen Entscheidungen zu Grunde zu legenden) Adresse „***, ***“, handelte es sich bis zum Datum 02.10.2023 um den (im Zeitpunkt der Antragstellung) innegehabten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, für welchen er (in unmittelbarer Nähe seiner – damaligen – Wohnung) die Verordnung eines Stellplatzes auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 beantragt hat.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung (und zwar gemäß der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister seit 02.10.2023) nicht mehr einen Wohnsitz an der bezeichneten Adresse, für welche er die Verordnung eines Stellplatzes für das bezeichnete Kraftfahrzeug und Kennzeichen beantragt hatte, besitzt, vielmehr keinerlei Bezugspunkte zu dieser Adresse mehr bestehen, vom Beschwerdeführer auch nicht eingewendet wurde, dass es sich um eine Arbeitsstätte oder ein Gebäude handle, welches in der Regel von ihm häufig besucht werde und da sich weiters der von ihm beantragte Stellplatz auch nicht in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone befindet, ein derartiger Bedarf vom Beschwerdeführer überdies zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, liegen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Verordnung eines „Behindertenparkplatzes“ auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 verfahrensgegenständlich im Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung jedenfalls nicht vor.
Da somit eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines derartigen Stellplatzes zur Benutzung durch den Beschwerdeführer mit einem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten Kennzeichen – nicht mehr – gegeben ist, war, ungeachtet des Umstandes, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid des Stadtsenates, weshalb der Antrag abgewiesen wurde, rechtlich nachvollziehbar und auf Rechtsgrundlage des straßenbautechnischen Gutachtens erfolgte, welchem seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde, festzustellen, dass die oben bezeichnete wesentliche Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Verordnung im Sinn des § 43 Abs. 1 lit. d) StVO 1960 aus den oben bezeichneten Gründen aktuell verfahrensgegenständlich nicht (mehr) vorliegt.
Es war daher (bereits aus diesem Grund und ohne das Erfordernis einer weiteren inhaltlichen Prüfung) die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde sowie insbesondere auf Grund der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, aktuell bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung, feststand, eine weitere Beweisführung dazu und ein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nunmehr zweifelsfrei gegebene Sach- und Rechtslage nicht erforderlich waren und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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