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LVwG-S-3217/001-2022•LVwG N LVwG-S-3217/001-2022
LVwG-S-3217/001-2022Landesverwaltungsgericht05.02.2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Behörde; Unzuständigkeit; Weiterleitung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerden der A in *** (Deutschland), vertreten durch B Rechtsanwältin in *** (Deutschland), vom 27.11.2022 und vom 28.12.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 07.10.2022, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs 4 Z 1, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 07.10.2022, ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen Übertretungen gemäß § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO (Spruchpunkt 1) sowie gemäß § 102 Abs 5 lit b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm § 134 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 2) Geldstrafen in der Höhe von 1.600 Euro (Spruchpunkt 1) und 30 Euro (Spruchpunkt 2) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 336 Stunden (Spruchpunkt 1) und 3 Stunden (Spruchpunkt 2) festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde von 170 Euro vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 27.11.2022 hat die Beschwerdeführerin ein als „Beschwerde in dem Verwaltungsstrafverfahren“ bezeichnetes Rechtsmittel an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung ***, in ***, ***, übermittelt, welches dort am 05.12.2022 einlangte und per E-Mail vom 07.12.2022 an die E-Mail-Adresse „post.bhwb@noel.gv.at“ der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt weitergeleitet wurde.
In diesem Rechtsmittel wird ausdrücklich nur die in Spruchpunkt 1 enthaltene Tatanlastung bekämpft und der Freispruch der Beschwerdeführerin von der Zahlung der Strafe in der Höhe von 1.600 Euro beantragt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.12.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel vorgelegt.
Das erkennende Gericht hat im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 20.12.2022 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde infolge Erhebung eines Rechtsmittels an das Bundesministerium verspätet erhoben wurde und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme bis 09.01.2023 abzugeben.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstattete in weiterer Folge keine Stellungnahme an das erkennende Gericht, sondern brachte erneut eine mit 28.12.2022 datierte Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis, diesmal adressiert an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, ein. Diese Beschwerde wurde am 28.12.2022 zur Post gegeben.
In diesem Schriftsatz, welcher dem Landesverwaltungsgericht NÖ von der belangten Behörde am 04.01.2023 vorgelegt wurde, nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch auf den Verspätungsvorhalt vom 20.12.2022 Bezug und führte dazu aus, es sei richtig, dass ihr das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 31.10.2022 zugegangen sei. Allerdings habe darin die Seite sechs des Bescheides gefehlt. Deshalb sei der Einspruch auch an das Bundesministerium für Klimaschutz adressiert worden. Diese Tatsache, dass die Seite sechs des Bescheids fehle, sei ihr erst am 28.11.2022 durch Zufall aufgefallen, als sie die Akte als online Akte habe anlegen wollen. Aus diesem Grund habe sie sich sofort telefonisch an Frau D, der zuständigen Sachbearbeiterin, gewandt. Diese sei jedoch nicht persönlich zu sprechen gewesen, sodass sie Frau C den Sachverhalt geschildert und sie darum gebeten habe, ihr den Bescheid erneut zu übersenden. Frau C habe ihr sodann am 28.11.2022 den Bescheid per E-Mail zugesandt. Allerdings habe diesem Bescheid die Amtssignatur gefehlt, sodass der vollständige Bescheid bis heute nicht ordnungsgemäß zugegangen sei.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage geht das erkennende Gericht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 07.10.2022, ***, wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 31.10.2022 zugestellt.
Auf Seite 6 dieses Straferkenntnisses finden sich die Überlegungen der belangten Behörde zur Bemessung der verhängten Verwaltungsstrafen und zur Kostenentscheidung sowie u.a. jener Teil der Rechtsmittelbelehrung, welcher darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der bescheidausstellenden Behörde („bei uns“) einzubringen ist.
Das Straferkenntnis wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 31.10.2022 zugestellt. Ausgehend vom Tag der Zustellung endete die vierwöchige Beschwerdefrist am 28.11.2022.
Folgt man den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde ihr die fehlende Seite 6 des Straferkenntnisses von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mit E-Mail am 28.11.2022, um 13:12 Uhr, somit noch innerhalb der Beschwerdefrist, übermittelt.
Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.11.2022 erhobene Beschwerde wurde an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welches auf Seite drei des Straferkenntnisses als weiterer Bescheidadressat angeführt ist, übermittelt, wo es laut Einlaufstempel am 05.12.2022 einlangte. Mit E-Mail vom 07.12.2022 wurde das Rechtmittel schließlich an die belangte Behörde weitergeleitet.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und sind im Wesentlichen unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls – zufolge des § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles gemäß § 38 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Zufolge § 58 Abs 1 und 2 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
§ 61 AVG lautet:
„(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat ein Straferkenntnis zusätzlich noch die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, die Verfahrenshilfebelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Gegenständlich weist die verfahrensgegenständliche Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 07.10.2022 alle Merkmale eines Bescheides auf. Fehlt der für die Beschwerdeführerin bestimmten Ausfertigung lediglich eine Seite, welche Teile der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, so bedeutet dies nicht, dass der Erledigung damit kein Bescheidcharakter zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. ua. 2012/06/0079), dass als Verfahrensfehler ein Begründungsmangel dann zur Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides führt, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung der Hauptfrage oder auch nur einer Vorfrage vollständig fehlt, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Durch § 61 Abs 2 AVG wird darüber hinaus auch zweifelsfrei klargestellt, dass selbst das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung die Bescheidqualität der Erledigung, in der sie enthalten sein sollte, nicht beeinträchtigt.
Fehlt die Seite 6 des gegenständlichen Straferkenntnisses so fehlt jedenfalls der Teil der Rechtsmittelbelehrung über die Angabe der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist („bei uns“). Eine unrichtige oder irreführende Angabe über die Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht werden sollte, ist dem auf Seite 7 des Straferkenntnisses abgedruckten Rest der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen. Der Hinweis in der Zustellverfügung, dass das Straferkenntnis auch an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu senden sei, ist nicht mehr Teil der Rechtsmittelbelehrung, und lässt hier ebenfalls keine Zweifel über die richtige Einbringungsbehörde aufkommen.
Gegenständlich wäre daher nach der Regelung des § 61 Abs 4 AVG vorzugehen gewesen, wonach die Beschwerde bei der Behörde, welche das Straferkenntnis erlassen hatte, einzubringen gewesen wäre.
Im Übrigen hat sich eine berufsmäßige Parteienvertreterin, wie insbesondere eine Rechtsanwältin, auch wenn sie ihren Kanzleisitz nicht in Österreich hat, mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen. Gegenständlich wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die fehlende Seite des Straferkenntnisses noch innerhalb der Beschwerdefrist übermittelt, sodass eine korrekte und fristwahrende Adressierung der Beschwerde noch möglich gewesen wäre.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 27.11.2022 wurde an eine unzuständige Behörde gesendet. Gemäß § 6 Abs 1 AVG haben die Behörden, wenn bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, diese Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei der unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH Ra 2020/01/0453).
Trotz dieser Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit einem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (vgl. VwGH Ra 2014/16/0037).
Dementsprechend wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde verspätet bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingebracht, da die Beschwerdefrist bereits zum Zeitpunkt der Weiterleitung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgelaufen und das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen war.
War gegenständlich bereits die mit 27.11.2022 datierte Beschwerde verspätet, so trifft dies umso mehr auf den Beschwerdeschriftsatz vom 28.12.2022 zu.
Die eingebrachten Beschwerden musste daher spruchgemäß als verspätet zurückgewiesen werden. Dem erkennenden Gericht war es bei der beschriebenen Sach- und Rechtslage auch nicht erlaubt, auf die Rechtssache in inhaltlicher Hinsicht einzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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