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LVwG-S-1564/001-2023•LVwG N LVwG-S-1564/001-2023
LVwG-S-1564/001-2023Landesverwaltungsgericht05.02.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Staatsbürgerschaft; Erschleichung; wissentlich falsche Angaben; Hauptwohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau B, vertreten durch RA A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Juni 2023, ***, betreffend Übertretung des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Juni 2023, ***, wurde Frau B folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 20.9.2022
Ort: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen) wissentlich falsche Angaben hinsichtlich Ihres Hauptwohnsitzes gemacht und so versucht, sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen, da Sie sich am 9.9.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, *** angemeldet haben, ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben. Der Grund der Anmeldung war jener, dass durch die Anmeldung in Niederösterreich die Zuständigkeit für das Staatsbürgerschaftsverfahren durch das Amt der NÖ Landesregierung gegeben war. Sie stellten auch am 20.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Antrag auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft. Eine Erhebung in ***, *** am 23.1.2022 durch Organe der Polizeiinspektion *** hat bestätigt, dass Sie an genannter Adresse nicht Unterkunft genommen hatten.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von € 100,-- gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben.
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den vom Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Staatsbürgerschaft zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Demnach habe sie am 20.9.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt, nachdem zuvor der am 21.7.2020 bei der Wiener Behörde gestellte Verleihungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da sie seit 21.11.2011 in *** gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Herrn C an der Adresse in ***, ***, *** *** und ab 9.9.2022 plötzlich mit Hauptwohnsitz an der Adresse in ***, *** gemeldet gewesen sei, habe die Staatsbürgerschaftsbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung die zuständige Polizeiinspektion *** ersucht zu erheben, ob sie persönliche Gegenstände am Wohnort habe, ob ihr eine eigene Wohnung mit Sanitäranlagen im Wohnhaus zur Verfügung stehe o. ä. Der Bericht der Polizeiinspektion vom 23.1.2023 habe ergeben, dass sie bei der Kontrolle am 23.1.2023 nicht angetroffen werden hätte können. Das Zimmer, welches laut Auskunft von der anwesenden Person D ihr Zimmer sei, habe zwar ein Bett gehabt, bei welchem jedoch weder die Decke noch die Polster mit Bettwäsche überzogen gewesen seien. Des Weiteren hätten sich keinerlei persönliche Gegenstände der nunmehrigen Beschwerdeführerin in diesem Zimmer befunden. Laut Auskunft von Frau D nehme die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Sachen immer mit, wenn sie nach *** zu ihrem Mann fahren würde. Die Beschwerdeführerin würde ihr beim Beaufsichtigen ihres Kleinkindes helfen. In weiterer Folge sei die amtliche Abmeldung veranlasst worden.
Damit sei erwiesen, dass sie wissentlich falsche Angaben gemacht habe, da durch die Polizei eindeutig festgestellt worden sei, dass sie an der genannten Adresse keine Unterkunft genommen habe. Es werde daher angenommen, dass die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich den Grund gehabt habe, dass die Niederösterreichische Landesregierung für den Staatsbürgerschaftsantrag zuständig werde. Dass die NÖ Landesregierung nichts anderes entscheiden werde oder anders entscheiden könne als die Wiener Landesregierung, müsse sie nicht gewusst haben. Der Antrag auf Staatsbürgerschaft sei in *** abgewiesen worden. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft besitze. Genauso wenig sei eine Anmeldung als Hauptwohnsitz erforderlich, wenn man eine Freundin bei der Kinderbetreuung unterstütze.
Daher sei die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.
Dagegen hat Frau B, vertreten durch RA A, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge, in eventu dass das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge, in eventu dass die Strafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werde.
Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln leide, da er sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränke, dass die Beschwerdeführerin am 20.9.2022 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt habe, in *** und dann in *** mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei sowie dass die Polizei von einer Scheinmeldung aufgrund der Kontrolle am 23.1.2023 ausgehe. Damit sei aber nicht ausreichend begründet, warum die Behörde zu dem Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, sich durch eine Scheinmeldung die Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Die erstinstanzlichen Feststellungen seien unschlüssig. Die Behörde verweise auf die von der Polizei im Jänner 2023 festgestellte Scheinmeldung. Diese Scheinmeldung müsse sich aber auf den Zeitpunkt der Anmeldung an der Adresse in *** sowie der Angabe des Wohnsitzes im Antrag betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft beziehen, was man im Jänner des folgenden Jahres nicht einfach so feststellen könne. Dass die Anmeldung im September 2022 eine Scheinanmeldung gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin bei erfolgter Antragstellung nicht in *** Unterkunft genommen habe, werde jedoch nicht festgestellt.
Außerdem werde nicht begründet, wie sich die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft durch eine Scheinmeldung hätte erschleichen können, es werde vielmehr auf die von den Polizisten geäußerte Ansicht, wonach eine Scheinmeldung vorliege, verwiesen. Ob die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung in *** Unterkunft genommen habe und bei der Antragstellung dort gewohnt habe, habe weder die Behörde noch die Polizei ermittelt. Mangels Vorliegens der Feststellung, ob die Anmeldung am 9.9.2022 eine Scheinmeldung gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, ob die Angaben am 20.9.2023 vor der Behörde unrichtig gewesen seien.
Für eine rechtliche Beurteilung des Erschleichens im Sinne des § 63c Abs. 1 StbG sei weiters auch die Feststellung unabdingbar, dass die Beschwerdeführerin bei wahrheitsgemäßen Angaben über den Hauptwohnsitz die Staatsbürgerschaft nicht erhalten hätte. Eine derartige Feststellung sei von der Behörde jedoch nicht getroffen worden. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt fehlerfrei ermittelt und entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Angabe eines unrichtigen Hauptwohnsitzes keine Staatsbürgerschaft erschlichen werden könne.
Weiters wurde zu den Ausführungen in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgebracht, dass sich aus der Annahme der Behörde, dass die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich den Grund gehabt habe, dass die Niederösterreichische Landesregierung für ihren Staatsbürgerschaftsantrag zuständig werde, nicht folgern lasse, dass die Beschwerdeführerin sich die Staatsbürgerschaft erschleichen wollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die NÖ Landesregierung ihre Verwaltungsaufgaben anders erledige als beispielsweise die Wiener Landesregierung, sodass man sich durch eine Scheinmeldung keine Staatsbürgerschaft erschleichen könne.
Dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung eine falsche Angabe gemacht habe und zu diesem Zeitpunkt nicht in *** wohnhaft gewesen sei, sei nicht erwiesen. Die Polizei habe nur festgestellt, dass sie im Jänner 2023 keine Unterkunft (mehr) genommen habe, wobei dies selbst keinen strafbaren Tatbestand erfülle. Die der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung (Scheinmeldung am 9.9.2022 und Angabe einer unrichtigen Hauptmeldung am 20.9.2022) sei von der Aktenlage nicht gedeckt. Dass eine Scheinanmeldung am 9.9.2022 erfolgt sei oder aber am 20.9.2022 eine Scheinmeldung vorgelegen habe, sei nicht festgestellt worden.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Angabe des gemeldeten Hauptwohnsitzes per se schon keine wissentlich falsche Angabe sein könne, da der Hauptwohnsitz eben in ***, *** gewesen sei, wenn sie sich am 9.9.2022 dort angemeldet habe, und zwar auch dann, wenn sie keine tatsächliche Unterkunft genommen habe. Damit sei die Angabe des Hauptwohnsitzes vor der Behörde am 20.9.2023 nicht wissentlich unrichtig, habe sie doch bei Antragstellung richtigerweise den Hauptwohnsitz laut MeldeG angegeben.
Zum Begriff des Erschleichens wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden könne, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde. Damit sei der Tatbestand des Erschleichens verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt würde. Erschleichen sei also ein Verhalten einer Partei, das darauf abziele, mit ungesetzlichen oder unsittlichen Mitteln einen sonst nicht gebührenden Vorteil zu erlangen. Die Zuständigkeit einer Behörde sei jedoch per se schon kein nicht gebührender Vorteil. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssten drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem Erschleichen sprechen zu können, nämlich eine unrichtige Angabe von wesentlicher Bedeutung, Irreführungsabsicht um einen (nicht zustehenden) Vorteil zu erlangen sowie Kausalität zwischen der unrichtigen Angabe und der Entscheidung. Nichts davon habe die belangte Behörde jedoch geprüft und/oder der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Angabe des Wohnsitzes sei keine Angabe von wesentlicher Bedeutung, diese begründe nur die örtliche Zuständigkeit der Behörde. Selbst wenn eine Scheinmeldung vorliege, habe dies keine Auswirkungen auf den Inhalt des zu erlassenden Bescheides, sondern auf die Frage der Zuständigkeit der Behörde. Selbst wenn eine örtlich unzuständige Behörde anstelle der örtlich zuständigen Behörde entscheiden würde, liege ein – rechtswidriger - Bescheid vor, der in Rechtskraft erwachsen könne. Die Beschwerdeführerin könne jedoch einen ihr nicht zustehenden Vorteil nicht durch die Entscheidung einer (örtlich) unzuständigen Behörde erlangen, da beide Behörden, die Niederösterreichische Landesregierung sowie die Wiener Landesregierung auf Basis der Gesetze entscheiden würden und daher die Entscheidung in beiden Fällen gleich ausfallen würde.
Die Polizei habe lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 23.1.2023 nicht in *** aufhältig gewesen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach dem 20.9.2022 den Wohnsitz in *** aufgegeben habe, könne dies keine wissentlich unrichtige Angabe am 20.9.2022 sein.
Die Beschwerdeführerin habe außerdem gleichzeitig mit der Ummeldung nach *** ordnungsgemäß einer Nebenwohnsitz in ***, *** gemeldet, wo sie bislang mit ihrem Mann gewohnt habe. Es habe keine dauerhafte Trennung gegeben, sondern nur eine Unterstützung im Familienverband im Wissen und Wollen des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Da man keinen Verwaltungsstraftatbestand erfüllen wollte, wenn die Beschwerdeführerin in *** Unterkunft nehme, um bei der Kindererziehung dauerhaft zu helfen, sei der Hauptwohnsitz in *** angemeldet worden.
Schließlich wurde noch vorgebracht, dass die Polizei bei der Kontrolle das Zimmer der Beschwerdeführerin gesehen habe. Es sei jedoch nicht Voraussetzung, dass persönliche Gegenstände im Raum seien. Die Beschwerdeführerin habe niemals beabsichtigt, ihre Verwandte jahrelang bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Sie habe tatsächlich aus dem Koffer gelebt und sei vereinzelt immer wieder zu ihrem Ehemann nach *** gefahren, wo sie tageweise gelebt habe.
Es sei auch kein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das MeldeG eingeleitet worden. Eine solche Bestrafung stelle aber die Vorfrage dar, ob hier wissentlich eine unrichtige Angabe erfolgt sei.
Aus dem Umstand, dass eine frühere Entscheidung der Wiener Landesregierung negativ gewesen sei, zu schließen, dass auch eine neuerliche Entscheidung negativ sein werde, sei eine antizipierende Beweiswürdigung. Tatsächlich liege eine Änderung der Sachlage vor, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin während der Pandemie als Selbständiger weniger verdient habe. Nunmehr verdiene er wieder ausreichend, sodass der zuletzt zur Abweisung angezogene Grund nicht mehr vorliege.
Somit sei insgesamt schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahmen den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsirrelevant:
Frau B, geb. ***, StA. Iran, war von 21.11.2011 bis 9.9.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet. Am 9.9.2022 meldete sie sich mit Hauptwohnsitz in ***, *** an.
Am 20.9.2022 hat sie bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.
Am 23.1.2023 erfolgte eine Überprüfung durch die Polizeiinspektion *** in ***, ***, bei welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht anwesend war. Bei dieser Kontrolle wurde den Beamten durch Frau D geöffnet und das Zimmer gezeigt, welches von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bewohnt würde. In diesem Zimmer befand sich ein Bett, bei welchem weder die Decke noch die Polster mit Bettwäsche überzogen waren. Außerdem befanden sich keinerlei persönliche Gegenstände der nunmehrigen Beschwerdeführerin in diesem Zimmer, in dem dort befindlichen Kasten hingen Herrensakkos.
In weiterer Folge wurde die amtliche Abmeldung bei der Stadtgemeinde *** veranlasst, die nunmehrige Beschwerdeführerin ist seit 13.2.2023 wieder mit Hauptwohnsitz in ***, *** aufrecht gemeldet.
Dass sich die Beschwerdeführerin am 9.9.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, *** angemeldet hat, ohne dass diese Unterkunft der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, in dem auch der Bericht der Polizeiinspektion *** vom 23.1.2023 betreffend die Überprüfung des Wohnsitzes in ***, *** enthalten ist. Sie sind auch nicht strittig. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass das Zimmer am 23.1.2023 nicht von der Beschwerdeführerin bewohnt wurde, nicht jedoch, ob sie am 9.9.2022 dort Unterkunft genommen hatte, weshalb eine entsprechende Negativfeststellung getroffen wurde.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) lautet:
(1) Wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 63c Abs. 1 1. Fall StbG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Pönalisiert wird damit die wissentliche Falschangabe vor Behörden in Verwaltungsverfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. In Bezug auf den Tatvorsatz setzt der Tatbestand Wissentlichkeit voraus. Diese ist dann gegeben, wenn es der Täter nicht bloß für möglich hält, falsche Angaben über Tatsachen zu machen, sondern dies für gewiss hält (§ 5 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand verlangt darüber hinaus einen erweiterten Vorsatz, für den allerdings der bedingte Vorsatz genügt; Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG) kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. Der Täter muss im Tatzeitpunkt eine Staatsbürgerschaft erschleichen wollen, und zwar mittels der Falschangabe (vgl. Glaser in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG § 63c Rz 5).
Das gegenständliche Straferkenntnis stützt den Tatvorwurf darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde wissentlich falsche Angaben hinsichtlich ihres Hauptwohnsitzes gemacht und so versucht habe, sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen, indem sie sich am 9.9.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, *** angemeldet habe, ohne tatsächlich dort Unterkunft genommen zu haben. Begründet wird dies mit der Erhebung der Organe der Polizeiinspektion *** am 23.1.2023. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin sich am 9.9.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, *** angemeldet hat, ohne dass diese Unterkunft der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden, und ist dies für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch nicht relevant, und zwar aus folgenden Gründen:
Zum Tatbestand der wissentlichen falschen Angabe vor der zuständigen Behörde, um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen, liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Begriff des Erschleichens spielt auch in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 (VG) eine Rolle, wonach eine Wiederaufnahme erfolgen kann, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter Erschleichen eine vorsätzliche, schuldhafte, verpönte Veranlassung der Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen durch die Partei zu verstehen (vgl. etwa VwGH 8.9.1998, 98/08/0090; 7.9.2005, 2003/08/0171). Von einem Erschleichen kann somit nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst wird, insbesondere, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben mit Absicht irregeführt wurde. Auf den konkret angelasteten Sachverhalt umgelegt, würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin durch die wissentliche falsche Angabe ihres Hauptwohnsitzes die Behörde dahingehend in die Irre zu führen versucht hat, dass sie ihr die Staatsbürgerschaft verleiht. Tatsächlich ist jedoch die Angabe des Hauptwohnsitzes gemäß § 10 StbG nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden darf, sind in den § 10ff. Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) geregelt, wobei § 10 SbG die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen und Verleihungshindernisse normiert. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sich der Fremde seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest 5 Jahre niedergelassen war. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I 37/2006, stellt Abs. 1 Z. 1 nicht auf den Wohnsitz ab. Relevant ist der Hauptwohnsitz jedoch gemäß § 39 Abs. 2 für die örtliche Zuständigkeit der Staatsbürgerschaftsbehörde, wobei jene Landesregierung örtlich zuständig ist, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat (zur Indizwirkung der Meldung nach dem MeldeG bei der Bestimmung des Hauptwohnsitzes, wobei der Hauptwohnsitz gemäß § 39 Abs. 2 nicht jenem des § 1 Abs. 7 MeldeG entspricht s. Pichler/Senft in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz § 39 Rz. 5).
Auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.9.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Anschrift in ***, *** falsch als jene Unterkunft angegeben haben sollte, an der sie sich tatsächlich nicht in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen, kann darin nicht der Versuch des Erschleichens der Staatsbürgerschaft gesehen werden.
Selbst wenn die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich den Grund hatte, dass die Niederösterreichische Landesregierung für das Staatsbürgerschaftsverfahren zuständig wird, folgt daraus nicht, dass sich die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft erschleichen wollte. Dazu hält die belangte Behörde selbst in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass die NÖ Landesregierung nicht anders entscheiden wird oder anders entscheiden kann als die Wiener Landesregierung und beide Behörden ihre Verwaltungsaufgaben auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu erledigen haben. Wollte man die wissentliche falsche Angabe hinsichtlich des Hauptwohnsitzes zum Tatbestand des § 63c StbG machen, würde man damit der Niederösterreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde unterstellen, dass man bei einem sonst gleich gelagerten Sachverhalt in Niederösterreich die Staatsbürgerschaft verliehen bekommt, während die Wiener Behörde den Antrag abweisen würde. Tatsächlich entscheiden beide Behörden freilich auf Basis der geltenden Gesetze.
Im Ergebnis mag eine Anmeldung des Hauptwohnsitzes ohne tatsächlich Unterkunftsnahme daher allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des Meldegesetzes darstellen, nicht jedoch der Rechtsvorschrift des § 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985.
Damit hat die nunmehrige Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung schon in objektiver Hinsicht nicht begangen. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren der Beschuldigten auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handelt (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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