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LVwG-S-157/001-2024•LVwG N LVwG-S-157/001-2024
LVwG-S-157/001-2024Landesverwaltungsgericht02.02.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Zucht; Katzen; Qualzuchtmerkmale; Aufzeichnungen; Registrierung; Heimtierdatenbank; Strafbemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.12.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 3 verhängte Strafe auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) und die zu Spruchpunkt 4 verhängte Strafe auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 1 wird auf 17 Stunden und die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 2 wird auf 9 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 115,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 1.265,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer A in vier Spruchpunkten vorgeworfen, er habe es als Züchter von Katzen und Hunden zu verantworten, dass zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28.11.2022 5 adulte Kätzinnen sowie 2 Kater der Rasse Bengalen im geschlechtsreifen Alter gemeinsam gehalten worden seien. Weiters habe es Zuchtpaare an Hunden der Rasse Maltipoo gegeben. Mit dieser Zahl der gehaltenen Zuchttiere sei das Maß der privaten Zucht überschritten worden. Es sei kein Antrag auf Bewilligung der gewerblichen Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht nach § 31 Abs.1 TSchG gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung nach § 31 Abs. 1 TSchG zu verantworten. Es wurde eine Strafe von Euro 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
Weiters habe es der Beschwerdeführer als Züchter von Katzen und Hunden zu verantworten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle für die Mutter der 4 vorhandenen Kitten vom ***, die Kätzin B (Chipnummer: ***), keine Untersuchungsbefunde hinsichtlich der in dieser Zucht aufgetretenen Qualzuchtproblematiken der genetisch bedingten Patellaluxation, aufgelegen seien. Es seien nicht alle zur Zucht eingesetzten Tiere auf ihre Zuchttauglichkeit hin untersucht worden. Es sei auf Grund der fehlenden Befunde und Untersuchungsergebnisse kein Maßnahmenprogramm zur Vermeidung der Qualzucht bei den gehaltenen Zuchttieren erstellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG zu verantworten und wurde über ihn eine Strafe in Höhe von Euro 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
Nach Spruchpunkt 3 habe der Beschwerdeführer als Züchter von Katzen und Hunden zu verantworten, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verpaarung und dem Wurf von 4 Kitten vom *** keine Aufzeichnungen geführt haben, obwohl gemäß § 5 Abs. 3 der Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung, BGBl. II 70/2016 idgF bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 17 TSchG insbesondere anzuführen sei, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolge und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen neben der klinischen Untersuchung eingesetzt würden. Dadurch liege eine Übertretung des § 5 Abs. 3 der Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung vor (verhängte Strafe: Euro 375,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden).
Nach Spruchpunkt 4 habe es der Beschwerdeführer als Züchter von Katzen und Hunden zu verantworten, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle die Zuchttiere C und D nicht in der Heimtierdatenbank gemäß § 24 Abs. 3a TSchG registriert habe, obwohl alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet würden, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 24a Abs. 3a TSchG zu verantworten (verhängte Strafe: Euro 375,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden).
Mit rechtzeitiger, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteter Beschwerde vom 15.12.2023 führte der Beschwerdeführer aus, er erkenne die Schuld an und bitte um Strafmilderung. Die Hunde- und Katzenzucht sei zwischenzeitlich aufgelöst worden. Er verdiene netto monatlich Euro 1.615,00 und habe Sorgepflichten für 3 mj. Kinder. Weiters habe er Kreditschulden, woraus eine Rate von Euro 1.140,00 monatlich resultiere.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. Jänner 2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zl. ***.
Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist es verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die ihm unter 1. vorgeworfenen Übertretungen demnach zu verantworten.
Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) zu prüfen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Nach § 38 Abs. 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen von Euro 1.615,00 monatlich, bei Kreditverbindlichkeiten von Euro 1.140,00 monatlich und Sorgepflichten für 3 mj. Kinder.
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist 6 einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen auf (Übertretungen nach: § 31 Abs. 1 iVm. § 23 Abs. 2 TSchG, § 5 Abs. 2 Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung, § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG, § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG, § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG, § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG). Es liegt damit – mit Ausnahme zu Spruchpunkt 4 – jeweils ein Wiederholungsfall vor, womit der höhere Strafrahmen von bis zu Euro 15.000,00 nach § 38 Abs. 1 TSchG bzw. bis zu Euro 7.500,00 nach § 38 Abs. 3 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren dementsprechend anzupassen.
Mildernd war das reumütige Geständnis zu werten. Da durch die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen der höhere Strafrahmen zur Anwendung gelangt, waren diese nicht zusätzlich erschwerend zu werten (vgl. VwGH, 08.06.2020, Ra 2020/17/0029).
Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnormen dienen allesamt hochrangigen Interessen des Tierschutzes. Nachdem der Beschwerdeführer als Züchter von Katzen und Hunden bereits wegen einschlägiger Übertretungen bestraft wurde, kann gegenständlich auf Verschuldensebene leichte Fahrlässigkeit nicht argumentiert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einem erhöhten Strafrahmen auszugehen war, kommen die verhängten – zum Teil reduzierten Strafen – im äußerst untersten Bereich zu liegen. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu verhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.
Infolge der Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) und war der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren zu reduzieren.
2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht beantragt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend bloß unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).
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