LVwG N LVwG-AV-2030/001-2023

LVwG-AV-2030/001-2023Landesverwaltungsgericht02.02.2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Antrag; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2030/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2030.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8. Mai 2023, Zl. , betreffend Abweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung einer Teilfläche im Abbaufeld „“ in Form einer Trockenbaggerung, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) wurde gegenüber der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes ausgesprochen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Naturschutzbehörde weist Ihr Ansuchen vom 06.07.2021 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Erweiterung einer Teilfläche im Abbaufeld "" in der KG *** auf dem Grundstück Nr. *** und *** in Form einer Trockenbaggerung, mangels Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogramm, ab und untersagt Ihnen das Vorhaben „Erweiterung einer Teilfläche im Abbaufeld "" in der KG ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, *** in der KG ***.

Rechtsgrundlage

§ 31 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, NÖ NSchG 2000“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Aus dem, seitens der belangten Behörde vorgelegten, Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die B GmbH hat mit Schreiben vom 5. Juli 2021, eingelangt am 6. Juli 2021, „namens des Antragsstellers“ bei der belangten Behörde als Naturschutzbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Änderung gestellt.

Aus dem Betreff dieses Schreibens ergibt sich Folgendes:

, D GmbH, Änderungsprojekt im Abbaugebiet „“, in der KG ***,“

Aus der, dem Antrag angeschlossen, naturschutzrechtlichen Einreichung (Projekt), erstellt von E GmbH, ergibt sich als Auftraggeber, Bauherr und Bewilligungswerber „F, Herr G“ bzw. als Auftraggeber auch „F GmbH“.

Die Beschwerdeführerin findet sich im vorgelegten Akt somit im naturschutzbehördlichen Verfahren jedenfalls nicht als Antragstellerin.

Unstrittig ergibt sich auch, dass die B GmbH nicht selbst den Antrag gestellt hat. Auf Grund der Aktenlage kommen somit folgende Antragsteller in Frage:

-D GmbH

-G

-F GmbH

Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktenmäßig im vorgelegten Verwaltungsakt im technischen Bericht betreffend Rodungsantrag (forstbehördliches Verfahren) als Antragstellerin genannt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gegenständlich wurde durch den angefochtenen Bescheid ein „naturschutzrechtlicher Antrag“ der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Aus der Aktenlage ergab sich unstrittig, dass seitens der Beschwerdeführerin ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.

Ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Dies bedeutet, dass ein derartiges Verfahren (bzw. auch einen eventuell zu erteilende Bewilligung) ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten (vgl auch VwGH 16. 9. 1965, 1126/65) geführt (erlassen) werden darf (= antragsbedürftiger [antragsgebundener] Bescheid).

In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473; VfSlg 5363/1966; vgl auch VwGH 26. 6. 2001, 98/04/0234) und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (VwGH 18. 1. 1990, 89/09/0070; vgl auch VwGH 17. 1. 2000, 97/09/0014).

Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd §§ 8, 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG (vgl auch § 37 AVG [AB 1998, 30]) (Hengstschläger4 Rz 114; vgl auch § 76 Rz 16, 24; VwGH 17. 1. 2000, 97/09/0014; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010).

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen (VwSlg 12.340 A/1986; VwGH 19. 2. 1997, 95/21/0515; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; vgl auch Rz 38) diesbezüglichen (VwGH 25. 9. 1985, 84/09/0127; VwSlg 13.752 A/1992) Antrag (bzw nach dessen Zurückziehung [Rz 41]), belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21. 3. 2001, 98/10/0376). Während der VwGH in zahlreichen Fällen einen solchen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat (vgl VwSlg 7469 A/1968; 12.340 A/1986; VwGH 26. 2. 1991, 90/04/0277; 27. 5. 1992, 87/17/0334; 19. 2. 1997, 95/21/0515; 30. 6. 2004, 2004/04/0014), hat er in der jüngeren Rsp (vgl aber etwa auch schon VwGH 29. 1. 1979, 1088/78) auch häufig eine Verletzung der Partei (zum Nachbarn siehe VwGH 26. 4. 2002, 2000/06/0159) im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung angenommen (VwGH 23. 2. 1996, 93/17/0200; 24. 1. 1997, 95/19/0871; 18. 10. 1999, 96/10/0186; 25. 2. 2004, 2003/12/0105; vgl auch VwGH 17. 12. 2007, 2006/12/0044 [Rz 41]; zum Feststellungsbescheid siehe auch VwGH 27. 9. 2000, 2000/04/0051; so etwa auch Onz/Kraemmer, RdU 1999, 133; zur Bedeutung dieser Unterscheidung siehe § 6 Rz 6, 18 f).

Unzuständigkeit hat der VwGH in neuerer Rsp auch judiziert, wenn ein nicht gestellter Antrag abgewiesen (VwGH 25. 10. 1996, 94/17/0300; 24. 1. 1997, 95/19/0871; 15. 7. 2003, 2002/05/1197; 26. 11. 2003, 99/20/0449) oder zurückgewiesen wird (VwGH 3. 10. 1997, 95/19/1019; 7. 10. 2003, 2002/01/0278; 25. 2. 2004, 2003/12/0105; vgl auch VwGH 10. 8. 2000, 2000/07/0050; 20. 3. 2006, 2002/17/0023; zur zT unhaltbaren älteren Rsp vgl insb VwGH 15. 9. 1994, 91/06/0060 und dazu Aichlreiter, JBl 1996, 299 ff; ferner auch noch VwGH 10. 6. 1999, 95/21/1062). Sowohl die Zurückweisung (VwGH 3. 10. 1997, 95/19/1019) als auch die Abweisung eines Antrags sind jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines Antrags voraussetzen (VwGH 25. 2. 2004, 2003/12/0105).

Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG (vgl § 6 Rz 18 ff, 24), weil sie (auch) nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (VfSlg 2167/1951; 5363/1966; 11.502/1987); siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Da seitens der Beschwerdeführerin kein naturschutzrechtlicher Antrag gestellt wurde, war ein derartiger auch nicht abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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