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LVwG-AV-1138/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1138/001-2022
LVwG-AV-1138/001-2022Landesverwaltungsgericht02.02.2024
Umweltrecht; Altlastensanierung; Maßnahmenauftrag; Entsorgung; Haftung; Verpflichteter; Liegenschaftseigentümer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. August 2022, Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. August 2022, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die nunmehrige Rechtsmittelwerberin wurde als Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. August 2022, Zl. ***, wie folgt verpflichtet:
„Die Landeshauptfrau von Niederösterreich als zuständiges Organ zur Vorschreibung von Maßnahmen betreffend Altlasten verpflichtet gemäß § 17 Abs. 1 AISAG - Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der geltenden Fassung, i.V.m. § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung
die A GmbH zur Durchführung von folgenden Maßnahmen binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides:
• umfassende Beschreibung der Standortverhältnisse,
• Beschreibung der aktuellen und zugelassenen zukünftigen Nutzung,
• Beschreibung des zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen
• (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
• Detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
• Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
• Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht werden sollen,
• Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
• Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind,
• Darstellung der Projektorganisation.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass bei der Deponie *** zahlreiche Voruntersuchungen und einige Besprechungen durchgeführt worden wären. Im Juli 2019 sei die Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung, sowie Vorschläge für die Sicherung der Deponie von der B GmbH publiziert worden. Nach wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen zum vorgelegten Prüfbericht der C GmbH Co. KG vom 28. Oktober 2020 und Wiedergabe der Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde rechtlich wie folgt aus:
„Die relevante Bestimmung des Altlastensanierungsgesetzes idgF lautet:
§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21 a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 lauten:
§ 73 (4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Nach § 2 Abs. 7 Z 4 Satz 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d h unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge:
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 - zu bemessen.
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 nennt drei Alternativen, unter denen die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung zum Tragen kommen kann:
Der primär Verpflichtete ist "nicht feststellbar":
Diese im § 74 Abs. 1 AWG 2002 normierte Alternative zur Begründung einer subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung, ist für Deponien kaum anwendbar, da der Deponiebetreiber/die Deponiebetreiber quasi immer bekannt ist.
Der primär Verpflichtete ist zur Erfüllung des Auftrages "rechtlich nicht im Stande":
Darunter fallen beispielsweise jene Fälle, in denen die primär zu verpflichtende juristische Person bereits liquidiert wurde oder natürliche Personen, die verstorben sind. Zu unterscheiden ist jedoch jener Umstand, dass über das Vermögen einer Person der Konkurs eröffnet wurde. Allein der Umstand, dass über das Vermögen einer Person der Konkurs eröffnet worden ist, setzt diese rechtlich zur Erfüllung des Auftrages noch nicht außer Stande (vgl. dazu VwGH vom 27.6.2002, 2002/07/0043).
Alle sonstigen Gründe, die es unmöglich machen, auf den primär Verpflichteten zurückzugreifen:
Bei dieser dritten Variante handelt es sich um eine Art "Auffangtatbestand", bei dem der primär Verpflichtete von der Behörde aus sonstigen Gründen nicht zur Sanierung/Sicherung beauftragt werden kann. Diese dritte Variante kommt auch dann zum Zug und lässt die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung aufleben, wenn der primär Verpflichtete zur Entsorgung "wirtschaftlich" nicht in der Lage ist.
Wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein setzt aber jedenfalls voraus, dass die Behörde versucht hat, Maßnahmen dem primär Verpflichteten aufzutragen (VwGH vom 14.12.1995, 95/07/0112). Erst dann, wenn auch die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, kann davon gesprochen werden, dass der primär Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Im vorliegenden Fall ist eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung gegeben.
Die Frage des Liegenschaftseigentums bemisst sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Zivilrechts, weswegen es darauf ankommt, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieser im Grundbuch eingetragene Eigentümer kann als subsidiärer Haftungsverantwortlicher für Sicherungs-/Sanierungsmaßnahmen, herangezogen werden.
Durch den Erwerb der gegenständlichen Grundstücke trifft die Bescheidadressatin, die Fa. A GmbH die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung.
Wie bei der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung kann auch der Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die primär Verpflichteten im Sinn des § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Für die Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers ist es völlig bedeutungslos auf welche Art und Weise jener das Eigentum an der Liegenschaft erworben hat.
Der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers haftet dann, wenn er von der Deponie Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
Die Firma A GmbH erwarb das Grundstück mit Kaufvertrag vom 07.07.2021 mit dem Wissen, dass es sich um eine Deponie und eine Altlast handelt, und dass die Gesellschaft, die die Deponie ursprünglich betrieben hat, liquidiert wurde.
Es war aufgrund des Inhaltes der abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen für die Behörde ersichtlich, dass das vorgeschriebene Projekt mit der Zielsetzung des AWG 2002 übereinstimmt und die Erteilung des vorliegenden Auftrags im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Zusammenfassend war daher im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen und des Gutachtes spruchgemäß zu entscheiden.“
Die behördlich Verpflichtete erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:
„
1)Es wird eine „umfassende Beschreibung der Standortverhältnisse“ gefordert. Hier verweise ich auf die Tätigkeiten des B (B).
„In derzeit von Juli 2015 bis März 2018 wurden folgende Untersuchungen durchgeführt:
•Deponiegasmessungen an 30 temporären Messstellen, Entnahme und Analyse von 5 Deponiegasproben
•Herstellung von 11 Trockenkernbohrungen, Entnahme und Untersuchung von Feststoffproben
•Entnahme und Untersuchung von Grundwasserproben an 4 Terminen an bestehenden und neu errichteten Messsteilen, Durchführung von 8hPumpversuchen im Zuge des 3. Termins
•Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Bereich der Altablagerung überwiegend Haus- und Gewerbemüll mit einem Volumen von rund 100.000 m³ abgelagert wurde. Das Deponiegasbildungspotenzial ist erhöht und die Schadstoffmenge der Altablagerung ist als erheblich zu beurteilen. Aufgrund der hydrogeologischen Standortverhältnisse ist die Schadstoffausbreitung im Grundwasser gering. “
Am 15.07.2020 wurde der Standort als Altlast (Priorität 3) eingestuft.
Die Ablagerungen erfolgten von 1978 bis 1988. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die Verhältnisse vom 15.07.2020 bis heute stark verändert haben.
Auch in Ihrem Bescheid findet sich darauf kein Hinweis.
2)Ich hatte Ihnen geschrieben, dass ich die Liegenschaft zu veräußern gedenke.
-Ein Kaufinteressent, Hr. D, hat im März 2022 ein Angebot gelegt. Er ist leider kurz darauf verstorben.
-Die Gemeinde *** bzw. die E GmbH haben ernsthaftes Interesse am Erwerb der Liegenschaft bekundet und mehrmals um mehr Zeit zur Entscheidungsfindung ersucht. Für September 2022 habe ich der Gemeinde eine Vollmacht zur Begehung der Liegenschaft ausgestellt, damit die Entscheidungsfindung beschleunigt wird. Mir teilte der Bürgermeister mit, dass er mit Ihnen in Kontakt steht.
3)Im April 2022 habe ich eigene Deponiegasmessungen mithilfe eines tragbaren Analysators durchgeführt Dabei konnte ich nahe der Oberfläche keinerlei Methan messen (Nachweisgrenze 50 ppm). Dadurch ist die Idee, die ich hatte, einen Biofilter mit methanotrophen Mikroorganismen zu entwickeln und am Beispiel der *** zu testen, wieder verworfen worden (in der Vergangenheit habe ich ein von der R gefördertes Projekt zur Entwicklung eines in-situ Sanierungsverfahrens für gealterte Kohlenwasserstoffschäden durchgeführt, auf dem Areal der ***.
4)Ich hatte zu dieser Idee auch eine Masterarbeit durchführen lassen („Concept development of a biofilter for the degradation of fugitive methane emissions“, durch Herrn F).
5)Eine weitere Idee, die *** einer Nutzung zuzuführen, wäre die Gewinnung von Wertstoffen. Dazu habe ich ebenfalls eine Studierendenarbeit durchführen lassen („Enhanced Landfill Mining - Untersuchungen zu einem Deponierückbau am Beispiel der Altlast ***“, durch Herrn G). Auch dieser Ansatz blieb fruchtlos.
6)Aus meiner Sicht ist die Idee der Gemeinde ***, auf dem Areal der *** (und daneben) eine Photovoltaik-Anlage zu errichten, am vielversprechendsten. Da die Gemeinde bzw. der Wirtschaftsraum offenbar noch mehr Zeit benötigt, möchte ich anregen, diese zu gewähren, bevor ein rechtskräftiger Bescheid dieses Ansinnen erschwert oder verunmöglicht.
7)Die Ablagerungen wurden von mir weder verursacht noch geduldet.
Zusammenfassend gibt es noch kein Projekt, in dessen Rahmen eine Altlastenmaßnahmen durchgeführt werden können, und es erscheint auch keine Dringlichkeit geboten.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 26. September 2022, Zl. ***, legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in diesen behördlichen Akt, insbesondere in die in diesem enthaltene Gefährdungsabschätzung, erstellt von der B GmbH am 10. Juli 2019 betreffend die Altablagerung „Deponie ***“, sowie in die Bezug habenden wasserrechtlichen Akten betreffend die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebene Deponie.
Weiters wurde Einsicht genommen in das Firmenbuch betreffend das Unternehmen der ehemaligen Deponiebetreiberin, FN ***, sowie in das Grundbuch betreffend die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, am 29. Jänner 2024.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04. April 1978, Zl. ***, wurde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich Frau H gemäß § 32 Abs. 2 lit.c WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer öffentlichen Mülldeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1979 wurde die I Gesellschaft m.b.H., FN ***, gegründet, welche in weiterer Folge diese Deponie betrieben hat. Nachdem H am *** verstarb, trat deren Tochter J, vormals K, geb. ***, in das Unternehmen ein.
Ab 07. Dezember 1981 fungierte J als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieses Unternehmens, mit der Befugnis die Firma selbstständig zu vertreten. Zudem war sie Alleingesellschafterin. Im Zeitraum 07. Dezember 1981 bis 27. Februar 1994 fungierte ihr Vater, L, geb. ***, ebenso als handelsrechtlicher Geschäftsführer; mit Wirkung 28. Februar 1994 hatte dieser die Funktion eines Prokuristen inne. Gleichzeitig wurde die Firma dieses Unternehmens auf M GmbH geändert.
Bei der Überprüfungsverhandlung am 30. Mai 1983 wurde festgestellt, dass etwa ein Viertel der bewilligten Deponie bereits verfüllt war. Immer wieder gab es in weiterer Folge einstweilige Verfügungen betreffend diverser Sondermüllablagerungen auf dieser konsenswidrig betriebenen Deponie. Beispielsweise wurde bei einer Verhandlung am 19. September 1986 von J zugestanden, dass *** Gewerbemüll im Deponiebereich abgelagert wurde. Bei einer Verhandlung am 17. April 1987 wurden ua 20 Tonnen Sondermüll (Zellulose etc.) festgestellt. Mit gewässerpolizeilichem Auftrag vom 21. Juli 1987, ***, wurde der Deponiebetreiberin gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, Abfälle aus der Zellstofffabrik *** zu entfernen. Der gewässerpolizeiliche Auftrag vom 20. Oktober 1988, ***, betraf die Entfernung von Granulaten und gepresste Platten aus dem Betrieb der Firma N.
Mit Bescheid vom 20. April 1990, ***, wurde der I GmbH gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, bis zum 31. Dezember 1993 den auf der Deponie abgelagerten Haus- und Gewerbemüll zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. In der Begründung wurde ua ausgeführt, dass die Deponiesohle konsenslos tiefer gelegt worden wäre und in diesem Zusammenhang in die Konglomeratschichte eingegriffen wurde.
Diese Entscheidung wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 24. August 1990 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass eine Trennung zwischen konsensloser und konsensmäßiger Müllschüttung rechtlich und faktisch nicht denkbar sei, weshalb die Behörde zu Recht § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden gehabt hätte. Da im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde § 138 Abs. 1 lit b 1959 idF der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, auch ein Sicherungsauftrag erlassen werden könnte, wäre im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob mit Sicherungsmaßnahmen das Auslangen gefunden werden könnte.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Oktober 1996, Zl. ***, wurde - nach Feststellung, dass mit Sicherungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann - aufgetragen, sämtliche auf dem Grundstück Nr. *** abgelagerten Abfälle bis zum 30. August 1997 zu entfernen. Dagegen erhob die M GmbH abermals Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 08. November 2001, GZ. ***, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG neuerlich an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
Das Unternehmen der Deponiebetreiberin wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 16. September 1996 in „O GmbH“ umbenannt. Die Firma wurde am 31. Jänner 1998 im Firmenbuch gelöscht.
Frau J war während des Zeitraumes, in dem die I Gesellschaft m.b.H. bzw. die M GmbH konsenswidrig die verfahrensgegenständliche Deponie betrieben hat, handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser beiden Gesellschaften und somit berechtigt, diese Gesellschaften nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaften zu treffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Person wirksame Maßnahmen gesetzt oder angeordnet hätte, durch die der durch die konsenswidrige Deponierung bewirkte abfallrechtswidrige Zustand tatsächlich beendet worden wäre.
Bei der gegenständlichen Altablagerung „Deponie ***“ handelte es sich um die Teilverfüllung einer ehemaligen Schottergrube. Auf einer Fläche von ca. 14.000 m² wurden im Zeitraum 1978 bis 1988 überwiegend Haus- und Gewerbemüll neben geringem Anteil an Aushub- und Bauschutt mit einem Volumen von ca. 100.000 m³ abgelagert. Der Ablagerungskörper erstreckt sich auch auf die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Das Grundstück Nr. *** wurde zwischenzeitlich in die Grundstücke Nr. *** und *** geteilt.
Die durchschnittliche Ablagerungsmächtigkeit beträgt ca. 7 Meter. Die Ablagerungen erfolgten ohne technische Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers. Die Sohle der Ablagerungen befindet sich nicht im Grundwasserschwankungsbereich. Derzeit liegt die Altablagerung brach, wird nicht genutzt und ist mit Bäumen und Sträuchern dicht bewachsen. Im Bereich der Altablagerung bzw. in deren unmittelbaren Umfeld befinden sich keine unterkellerten Objekte. Unmittelbar angrenzend befindet sich eine weitere Altablagerung, welche sich im Verantwortungsbereich der Stadtgemeinde *** befindet.
Von Juli 2015 bis März 2018 wurden diverse Untersuchungen durchgeführt. Insbesondere wurden acht Rammkernsondierungen bis max. 6 Meter abgeteuft und wurden dabei Aushubmaterial, Bauschutt, Kunststoffreste, Textilreste, Metallteile, Glas, Gummiteile, Kabel, organisches Material und Fliesen erkundet. Ebenso wurde Elektroschrott und Holz angetroffen. Aus den Ergebnissen der Deponiegasuntersuchungen ergaben sich Hinweise auf einen Abbau organischer bzw. hausmüllähnlicher Abfälle. Sowohl die Methan- als auch die Kohlendioxidkonzentration waren an einigen Messpunkten erhöht. Insgesamt ist das Reaktionspotenzial auf Basis der Gasmessungen und der Ansprache der abgelagerten Materialien als erhöht zu beurteilen. In zahlreichen Feststoffproben wurden Metalle und Kohlenwasserstoffe in hohen Konzentrationen festgestellt. Das Ausmaß der ölkontaminierten Ablagerungen kann mit einem Volumen von mehr als 5.000 m³ abgeschätzt werden. Entsprechend den Ergebnissen der Feststoffuntersuchungen ist davon auszugehen, dass Abfälle mit hohem Schadstoffgehalt in größeren Mengen abgelagert wurden. Bei den Grundwasseruntersuchungen wurden zeitweise erhöhte Kohlenwasserstoff- und Metallkonzentrationen im Abstrom der Altablagerung festgestellt. Auf Grund des großen Abstandes der Deponiesohle zum Grundwasser sowie der geringen Durchlässigkeit der Untergrundschichten unterhalb der Deponiesohle sind die Auswirkungen durch Sickerwasser aus der Deponie auf das Grundwasser gering.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Bereich der Altablagerung überwiegend Haus- und Gewerbemüll mit einem Volumen von ca. 100.000 m³ abgelagert wurden. Das Deponiegasbildungspotenzial ist erhöht und die Schadstoffmengen der Altablagerungen ist erheblich zu beurteilen. Auf Grund der geohydrologischen Standortverhältnisse ist die Schadstoffausbreitung gering. Entsprechend der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse und der Gefährdungsabschätzung und der im Altlastensanierungsgesetz in § 14 festgelegten Kriterien ergibt sich die Prioritätenklasse 3.
Bei der Nutzung der Altablagerung sowie der Umgebung ist Folgendes zu beachten:
Im Bereich der Altablagerung ist im Untergrund mit Deponiegas und erheblichen kontaminiertem Ablagerungsmaterial zu rechnen.
Bei einer Änderung der Nutzung können sich ausgehend von einer Deponiegasbildung und kontaminiertem Ablagerungsmaterial neue Gefahrenmomente ergeben.
Im Hinblick auf die Deponiegasbildung sollten Tiefbauarbeiten (zB unterirdische Verlegung von Leitungen und Kanälen, Neuerrichtung von Kellern) sowie die Begehung von unterirdischen Einbauten (Schächte, Brunnen, Künetten, Baugruben etc.) generell nur unter entsprechenden Schutzvorkehrungen durchgeführt werden.
Bei der technischen Ausgestaltung von dauerhaften Tiefbauten ist zu prüfen, ob eine entsprechende Gasableitung oder entsprechende Gasdichtheit erforderlich ist.
In Zusammenhalt mit allfälligen zukünftigen Bauvorhaben bzw. der Befestigung von Oberflächen ist zu berücksichtigen, dass in Abhängigkeit der Art der Ableitung bei Niederschlagswässer Schadstoffe mobilisiert werden können. Ausgehend von der Gefährdungsabschätzung und unter Berücksichtigung der aktuellen Nutzungssituation ist zumindest zu gewährleisten, dass es zu keiner Erhöhung der Sickerwasseremissionen und zu keiner verstärkten Ausbreitung von Deponiegas kommt.
Im Zuge der Sanierung der Altlast wäre zu prüfen, ob Maßnahmen zur Begrenzung von Sickerwasser- und Deponiegasemissionen aus dem Bereich der Altablagerung erforderlich sind oder ob Kontrolluntersuchungen zur Überwachung der zeitlichen Entwicklung der Sickerwasseremissionen und Deponiegasausbreitung ausreichen.
In weiterer Folge wurden am 18. Oktober 2020 weitere Grundwasseruntersuchungen durchgeführt.
Die übermittelten Untersuchungsergebnisse betreffend die bestehenden Grundwassermessstellen S101, S102 und S5 zeigten keine Auffälligkeiten. Da in der Vergangenheit jedoch zeitweise negative Einwirkungen durch erhöhte Kohlenwasserstoff- und Metallgehalte festgestellt wurden, wurde vom Amtssachverständigen für Altlasten mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022, Zl. ***, ein Projekt zur Sicherung bzw. Sanierung der Altlast *** unter Berücksichtigung aller vorhandenen Untersuchungsergebnissen gefordert. Alle bisher durchgeführten Untersuchungen der Feststoffablagerungen sowie der Bodenluft innerhalb des Deponiekörpers weisen auf ein nach wie vor bestehendes Gaspotenzial der Altdeponie hin.
Gefordert wurde vom Amtssachverständigen für Altlastentechnik im Februar 2022, dass das Projekt für Altlastenmaßnahmen folgende Angaben zu enthalten hat:
umfassende Beschreibung der Standortverhältnisse,
Beschreibung der aktuellen und zugelassenen zukünftigen Nutzung,
Beschreibung des zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen
(Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
Detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht werden sollen,
Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind,
Darstellung der Projektorganisation.“
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von 13.017 m² wurde mit Erklärung vom 07. Juni 2021 von der A GmbH (FN ***) erworben. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Stadtgemeinde ***. Die Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, wurden mit Kaufvertrag vom 01. Dezember 2021 von der P G.M.B.H. käuflich erworben. Die Liegenschaftseigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, auf welche sich die Deponie ebenfalls bezieht, wurden im Verfahren der belangten Behörde nicht beigezogen.
Mit Kaufvertrag vom 29. August 2023 wurde von der Q GmbH (FN ***) das Grundstück Nr. ***, KG ***, erworben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der im Akt inneliegenden Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung des Altstandortes, erstellt von der B GmbH am 10. Juli 2019 betreffend die Altablagerung „Deponie ***“, den vorgelegten Bezug nehmenden wasserrechtlichen Akten, dem Firmenbuch, dem Grundbuch betreffend die verfahrensinkriminierten Grundstücke, sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Altlastentechnik.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das
Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der
Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des
Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene
verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die
die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren
angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), idF BGBl. I Nr. 136/2004, lauten wie folgt:
§ 16 ALSAG bestimmt:
(1) Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die
Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das
Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von
Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die
von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der
Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten
nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die
Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu
verständigen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich
oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Untersuchung, Sicherung,
Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
(3) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen
Behörden herangezogenen Dritten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt
erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres
Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 17 ALSAG schreibt vor:
(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen
Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des
Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der
Verordnung (Altlastenatlas) ein.
(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften
sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht
in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des
Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft
abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer
sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die
notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte
nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung
erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren
Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten
sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.
§ 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestimmt:
Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 74 Abs. 1, 2 und 4 AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) .....
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
Aufgrund des Ausmaßes und der Intensität der Verunreinigungen stellt die „Altablagerung ***“ eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar, welcher Umstand dazu führte, dass mit der 1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 272/2019, die verfahrensinkriminierten Altablagerungen im Anhang 3 der Altlastenatlas-VO als ALTLAST *** mit der Bezeichnung „ALTLAST ***: Deponie ***, Grundstücke ***, ***, ***“ am 15. Juli 2020 eingetragen wurden und dies der Beschwerdeführerin bekannt war.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Es hat daher der Prüfung des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0002).
Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer iSd § 74 Abs 1 AWG 2002 vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.
Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien ist bei § 73 AWG 2002 "ebenso wie beim § 31 WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Judikatur des VwGH - auf die für § 73 AWG 2002 zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte - ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. Auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig ist, auch den Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten. Ebenso wird in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten. Daher kann auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225).
Der OGH hat im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen, dass danach "jedermann", dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Abs. 1 leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als "unmittelbare Täter" eine solidarische Verpflichtung (vgl. OGH 06.05.2008, 1 Ob 65/08b).
Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, wobei es sich um ein Begehungsdelikt handelt (vgl. VwGH 24.07.2014, 2012/07/0129; 26.06.2018, Ra 2017/05/0294), geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Der Zeitpunkt der Vornahme der Ablagerung ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Behandlungsauftrages gegenüber einem allenfalls erst nach diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführer nicht entscheidend (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128).
§ 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlich rechtliche Verpflichtung vor. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128).
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verfahrensinkriminierten Bescheides ist demnach im Hinblick auf die dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die ehemalige Geschäftsführerin der Deponiebetreiberin, Frau J, geb. ***, als Verpflichtete gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit der Durchführung eines abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages beauftragt werden kann.
Wie festgestellt war Frau J handelsrechtliche Geschäftsführerin der I Gesellschaft m.b.H. bzw. die M GmbH, FN *** und bis zur Auflösung der Gesellschaft vertretungs- und somit auch anordnungsberechtigt.
Wie festgestellt ereigneten sich die Handlungen bzw. Unterlassungen vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, am 02. November 2002 bzw. vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, am 01. Juli 1990, sodass J im Sinne der oben zitierten Rechtslage nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht belangt werden kann.
Ob J im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis es (auch) durch Handlung oder Unterlassungen zu verantworten hat, dass von der Deponiebetreiberin ab ihrem Eintreten in das Unternehmen die Abfallbehandlungslage nicht gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 betrieben wurde und sie somit eine solidarische Verpflichtung mit dieser Gesellschaft trifft, ist im Anwendungsbereich des AWG 2002 nicht zu prüfen, zumal entscheidungserheblich lediglich ist, ob eine Haftung nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 gegeben ist.
Angesichts der Löschung der nach § 73 AWG 2002 verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch begegnet es deshalb keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 AWG 2002 gegeben sind (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/01059).
Kommen mehrere Verpflichtete in Betracht, so haften alle Verpflichteten solidarisch und besteht ein Ermessensspielraum der Behörde, welchen von mehreren Verpflichteten sie in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100, 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Wie festgestellt wurden nicht alle nunmehrigen Liegenschaftseigentümer von der belangten Behörde im behördlichen Verfahren beigezogen.
Nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sind die erforderlichen Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben, die sich am öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) zu orientieren haben.
Ein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 setzt die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) voraus (VwGH 23.05.2013, 2011/07/0084).
In diesem Konnex ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Altlastentechnik – auch Maßnahmen vorgeschrieben hat, welche der eben dargestellten Rechtslage nicht entsprechen: Insbesondere wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, den „zu erreichenden Umweltzustand“ zu beschreiben und Maßnahmenziele und Zielwerte oder Kontrollwerte zu nennen. Die Notwendigkeit der Vorschreibung kann nicht geprüft werden, wenn dem Verpflichteten es offensichtlich freisteht, Maßnahmen- und Zielwerte selbst zu definieren. Dem gegenüber empfiehlt die festgestellte Gefährdungsabschätzung im Punkt 7.2 zudem andere Maßnahmen.
Entscheidungswesentlich ist im Beschwerdegegenstand jedoch Folgendes:
§ 74 Abs. 3 AWG 2002 enthält eine von Abs. 2 abweichende Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger, ordnet aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des Abs. 2, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, an. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc einen Vorteil gezogen hat (arg.: "daraus"). Da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger haftet daher, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Haftung des Rechtsnachfolgers, dass er einen Vorteil im Sinne des Abs. 3 erlangt hat. Seine Haftung ist auch nicht beschränkt. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbs nach dem 1. Juli 1990 (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002 nicht vorgesehen. Nach § 74 AWG 2002 ist subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. § 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP, 104)). Die §§ 31 Abs. 4 und 138 Abs. 4 WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem § 74 AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht. Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 74 AWG 2002 (984 Blg. NR XXI. GP, 104) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nicht um eine abgeleitete, sondern um eine originäre Haftung handelt. Das Gleiche muss auch für die weiteren Erwerber in der Haftungskette in Bezug auf ihre (mittelbaren und unmittelbaren Vorgänger) gelten (VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).
Ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer darf auf der Grundlage des § 74 AWG 2002 nicht herangezogen werden (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0071).
Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin zwar im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung, aber nicht mehr im aktuellen Zeitpunkt, und damit im hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt, Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin als historische, nicht mehr aktuelle Eigentümerin der kontaminierten Liegenschaft auf Grundlage des § 74 AWG 2002 nunmehr als Verpflichtete nicht mehr herangezogen werden kann.
Aufgrund dieser geänderten Sach- und Rechtslage war der angefochtene Bescheid unabhängig von der aufgezeigten Rechtsthematik ersatzlos zu beheben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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