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LVwG-AV-2078/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2078/001-2022
LVwG-AV-2078/001-2022Landesverwaltungsgericht01.02.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Photovoltaikanlage; Bebauungsplan;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und des Herrn B gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2022, ohne Zahl, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages für eine Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2022, ohne Zahl, betreffend die Photovoltaikanlage dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 18. Juli 2022, Zl. ***, Folge gegeben und dieser Bescheid betreffend die Photovoltaikanlage aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, welches sich je zur Hälfte im Eigentum des Herrn A und des Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindet, ist ein baubehördlich bewilligtes Kellergebäude im Ausmaß von rund 8,20 m x 5,80 m mit einem steilgeneigten, traufenständigen Satteldach mit vollflächig verlegten Eternitrhomben errichtet, wobei auf der südwestlichen, rückwertigen (der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. ***, ***) abgewandten Seite dieses Satteldaches eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Leistung von 5,625 kWp und einer Fläche von 27,33 m2 angebracht ist, welche nahezu die gesamte Dachfläche überdeckt. Die Photovoltaikanlage wurde zweireihig verlegt, wobei sich die untere Reihe aus sieben Elementen und die obere Reihe aus acht Elementen an Photovoltaik-Modulen zusammensetzt. Die vorhandene Eternitrhombeneindeckung wurde nicht demontiert und wurden die erforderlichen Elemente der Unterkonstruktion für die Montage der Photovoltaik-Module mit Hacken direkt auf der bestehenden Dachkonstruktion bzw. auf der Dachhaut fixiert. Durch die Montage dieser Photovoltaik-Module verblieben ein ca. 40 cm breiter Reststreifen entlang der Traufe und der Bereich um den vorhandenen Schornstein frei von Photovoltaik-Modulen.
Im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück für einen Teil dieses Grundstückes die Widmung „Bauland Sondergebiet-Keller, Presshäuser“ und die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt, wobei das verfahrensgegenständliche Kellergebäude, und somit auch die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage, in der Widmung „Bauland Sondergebiet-Keller, Presshäuser“ errichtet wurde.
Nachdem die Baubehörde der Marktgemeinde *** von dieser angebrachten Photovoltaikanlage erfahren hatte, holte sie ein bautechnisches Gutachten betreffend die Einhaltung der verordneten Bebauungsbestimmungen in der *** durch die errichtete verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage ein, wobei der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes ***, Herr C, in seinem Gutachten vom 8. Juli 2022 im Wesentlichen festhielt, dass durch die Montage der nahezu vollflächigen Photovoltaikanlage auf der südwestlichen Dachfläche aus bautechnischer Sicht nicht von der Einhaltung der Bebauungsbestimmungen gesprochen werden kann, zumal das Hauptmotiv bei der Festlegung von Bebauungsbestimmungen darin begründet ist, dass üblicherweise gestalterische und formale Vorschriften erlassen werden, die von den Planern, von ausführenden Firmen und von den Bauwerbern auch einzuhalten sind, welche nahezu ausschließlich die äußere Gestaltung und die architektonische Ausführung eines Bauwerkes betreffen.
Im Zuge der Befundaufnahme konnte festgestellt werden, dass die ursprüngliche Dachhaut, welche aus rhombenartigen Eternitschindeln ausgeführt wurde, nach wie vor vorhanden ist. Die Sichtwirkung dieser Dachdeckungsart, welche den Bebauungsbestimmungen entspricht, ist jedoch durch die Anbringung der Photovoltaik-Module verloren gegangen. Durch die technisch erforderliche Oberflächengestaltung eines Photovoltaik-Modules mit einer an der Außenseite angebrachten Glasebene entsteht in der Gesamtwirkung dieses Kellerdaches ein hightech-ähnlicher Eindruck, welcher mit der Nutzung eines Kellers und dem Charakter einer Kellergasse nur schwer in Verbindung zu bringen ist. In der Bebauungsbestimmung ist auch eindeutig festgelegt, welche Farbtöne bei der Ausführung bei Dacheindeckungen angewendet werden müssen. Die bereits verlegten Photovoltaik-Module changieren farblich - abhängig von der Witterung und von der Sonneneinstrahlung - zwischen blauvioletten und dunkelgrauen Farbmustern. Diese Farbwirkung deckt sich ebenfalls nicht mit den in den Bebauungsbestimmungen definierten Farbtönen.
Aus bautechnischer Sicht wird daher festgestellt, dass die vorhandene Photovoltaikanlage am verfahrensgegenständlichen Kellergebäude nicht den verordneten Dachform- und Dachdeckungsbestimmungen entspricht.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2022, Zl. ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) gegenüber den beiden Beschwerdeführern u.a. an, die verfahrensgegenständliche bestehende Photovoltaikanlage bis spätestens 30. September 2022 zu beseitigen.
Die dagegen von den beiden Beschwerdeführern rechtzeitig erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage mit seinem Bescheid vom 17. Oktober 2022, ohne Zahl, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab, wobei im Wesentlichen begründend ausgeführt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage konsenslos errichtet wurde, wobei diese nach den Bebauungsbestimmungen auch nicht rechtmäßig errichtet werden kann, da zum einen Dachaufbauten auf dem verfahrensgegenständlichen Satteldach unzulässig sind, und es entspricht die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage zum anderen auch den verordneten Dachform- und Dachdeckungsbestimmungen nicht. Im Hinblick auf die Verpflichtung, die Kellergassen, die ein für das Weinviertel typisches und erhaltenswertes Kulturgut darstellen, zu schützen, war spruchgemäß zu entscheiden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen, wobei sie im Wesentlichen behaupteten, dass kein behördliches Ermittlungsverfahren sowie kein Parteigehör durchgeführt wurde, dass der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides zu unbestimmt ist, dass eine Beweiswürdigung im angefochtenen Berufungsbescheid fehlt, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar ist und das Ortsbild dieser Kellergasse durch untypische Keller und Presshäuser erheblich beeinflusst und gestört ist, sodass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage durchaus rechtskonform errichtet werden kann, dass das Gutachten des Amtssachverständigen C aufgrund eines mangelhaften Befundes sowie aufgrund unzulässig vorgenommener rechtlicher Beurteilungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist, dass die belangte Behörde die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes nicht feststellte und dass es sich bei der verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage um keinen Dachaufbau handelt, da diese in das Satteldach nicht integriert ist. Zudem entfällt im vorliegenden Fall eine Prüfung gemäß § 56 NÖ BO 2014, zumal ein Bebauungsplan vorliegt, der das Ortsbild und die harmonische Gestaltung des verfahrensgegenständlichen Bereiches zum Inhalt hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 1. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In dieser Verhandlung wiederholten die Gerichtsparteien ihre jeweiligen Standpunkte und die belangte Behörde bestätigte, dass im derzeit gültigen Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Grundstück und für die verfahrensgegenständliche Kellergasse weder eine Schutzzone noch ein erhaltungswürdiges Altortgebiet festgelegt wurde und er gilt auch keine Bausperre.
Gemäß § 17 Z. 14 NÖ BO 2014 ist die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. e oder Z. 3 lit. b unterliegen, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Gemäß § 15 Z. 2 lit. e) NÖ BO 2014 ist die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 15 Z. 3 lit. b) NÖ BO 2014 ist in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56) die Aufstellung und der Austausch von Photovoltaikanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 30 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 dürfen im Bebauungsplan neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
1. Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand,
2. sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete,
3. die harmonische Gestaltung (§ 56 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015) der Bauwerke in Ortsbereichen.
Gemäß § 4 Z. 10 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, ist zur Darstellung der Festlegung der Schutzzone im Bebauungsplan als Planzeichen ein senkrechtes Schraffurband mit 1,6 mm Breite neben einer Fluchtlinie, wenn nur eine Fassade geschützt werden soll, sonst als Flächenbezeichnung, zu verwenden.
Gemäß § 4 Z. 13 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, ist zur Darstellung sonstiger erhaltenswerter Altortgebiete, in denen von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten, als Planzeichen die Signatur A in weißem Kreis und Umrandung des Gebietes durch stark geränderte Kreise in Abständen zu verwenden.
Der derzeit gültige Bebauungsplan der Marktgemeinde *** enthält für das verfahrensgegenständliche Grundstück u.a. folgende Bebauungsvorschriften:
I.Kellergasse „***“
…
Dachform, Dachdeckung
…
-Die Dachdeckung muss als Tonziegel- oder mit kleinformatigen Eternitschindeln in Rot-, Braun- oder Grautönen ausgeführt werden.
…
-Dachaufbauten sind unzulässig. Ausgenommen davon sind Türen an der Rückseite der Gebäude mit einer maximalen Höhe von 2,00 m und einer maximalen Breite von 0,80 m.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Auf der südwestlichen, rückwertigen (der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. ***, ***) abgewandten Seite des verfahrensgegenständlichen Satteldaches des auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, baubehördlich bewilligten Kellergebäudes brachten die beiden Beschwerdeführer eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Leistung von 5,625 kWp und einer Fläche von 27,33 m2 an, welche nahezu die gesamte Dachfläche überdeckt.
Diese Photovoltaikanlage wurde zweireihig verlegt, wobei sich die untere Reihe aus sieben Elementen und die obere Reihe aus acht Elementen an Photovoltaik-Modulen zusammensetzt. Die vorhandene Eternitrhombeneindeckung wurde nicht demontiert und wurden die erforderlichen Elemente der Unterkonstruktion für die Montage der Photovoltaik-Module mit Hacken direkt auf der bestehenden Dachkonstruktion bzw. auf der Dachhaut fixiert.
Dieses Kellergebäude befindet sich je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beschwerdeführer.
Der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für jenen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf dem das verfahrensgegenständliche Kellergebäude und somit auch die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage errichtet sind, die Widmung „Bauland Sondergebiet-Keller, Presshäuser“ fest.
Im derzeit gültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, weder eine Schutzzone noch ein erhaltungswürdiges Altortgebiet festgelegt und es gilt auch keine Bausperre.
Der vom erkennenden Gericht dargelegte Sachverhalt und diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den darin enthaltenen Auszügen aus dem derzeit gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde ***sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024, in welcher die belangte Behörde in ihren Aussagen diese Feststellungen bestätigte.
Aus den zuvor dargelegten rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Satteldach gemäß 17 Z. 14 NÖ BO 2014 ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben ist und somit nicht unter die Bestimmungen der NÖ BO 2014 fällt, da diese nicht § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. e oder Z. 3 lit. b unterliegt, zumal die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage weder im Grünland noch in einer Schutzzone oder in einem erhaltungswürdigen Altortgebiet noch in einem Gebiet, in der eine Bausperre gilt, errichtet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 4. Juni 2021, Zl. Ra 2021/05/0077, sowie VwGH vom 18. November 2022, Zl. Ra 2022/05/0175) muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung dieser baulichen Anlage, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages gegeben sein, weshalb auch das erkennende Gericht die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht in diesen beiden Zeitpunkten prüfen muss, wobei das erkennende Gericht seiner nunmehrigen Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. hierzu auch u.a. VwGH vom 21. November 2017, Zlen. Ra 2017/05/0260, 0261).
Somit ist Voraussetzung für die Erteilung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Abbruchauftrages, dass für die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage nicht nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung, sondern auch im Zeitpunkt der Erlassung dieser gerichtlichen Entscheidung ihre baubehördliche Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht gegeben ist (vgl. hierzu auch noch u.a. VwGH vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0045 mwN, sowie VwGH vom 25. September 2019, Zl. Ra 2019/05/0050).
Da diese Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage nicht vorliegt, da diese im Zeitpunkt der Erlassung dieser gerichtlichen Entscheidung weder baubehördlich bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist, sondern ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben gemäß 17 Z. 14 NÖ BO 2014 darstellt, kann somit auch der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag nicht erlassen werden, da die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage gar nicht den Bestimmungen der NÖ BO 2014 unterliegt, sodass diese somit dem baurechtlichen Regime der NÖ BO 2014 entzogen ist.
Dies ergibt sich auch bereits aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, in welcher selbst auf eine Bewilligung und auf eine Anzeige Bezug genommen wird („wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.“). Ist für ein Vorhaben also weder eine Baubewilligung (§ 23) noch eine Anzeige (§ 15) erforderlich, so unterliegt dieses Vorhaben auch nicht der Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014; Gegenteiliges hat der NÖ Gesetzgeber in der NÖ BO 2014 nicht angeordnet.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht betreffend die zuvor wörtlich zitierten Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** darauf, dass im Bebauungsplan und somit auch in deren Bebauungsbestimmungen nur jene Bauvorhaben geregelt werden können, die auch den Bestimmungen der NÖ BO 2014 im Sinne einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; somit kann in den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage nicht geregelt werden, da diese nicht den Bestimmungen der NÖ BO 2014 unterliegt. Unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage als Dachaufbau qualifiziert werden kann, können mit dem verordneten Verbot der genannten Dachaufbauten somit nur jene Dachaufbauten geregelt werden, die auch den Bestimmungen der NÖ BO 2014 im Sinne einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, wie z.B. Dacherker oder Dachgaupen; mit diesem verordneten Verbot der Dachaufbauten kann jedoch nicht die verfahrensgegenständliche, nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Photovoltaikanlage geregelt werden.
Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die beiden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt wurden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag betreffend die Photovoltaikanlage gegenüber den beiden Beschwerdeführern zu Recht erlassen werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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