LVwG N LVwG-AV-99/002-2024

LVwG-AV-99/002-2024Landesverwaltungsgericht31.01.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; öffentliches Interesse; Verkehrssicherheit; Gefahr im Verzug;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-99/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.99.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend den Antrag von Frau A, (im Folgenden: Antragstellerin), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Dezember 2023, ***, Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, nach dem Führerscheingesetz (FSG), bezüglich welcher die Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden

BESCHLUSS:

Der Antrag von Frau A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Dezember 2023, ***, Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, nach dem Führerscheingesetz (FSG), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Verfahrensverlauf und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Dezember 2023, ***, wurde die Lenkberechtigung der Antragstellerin für die Klassen AM und B bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, nach dem Führerscheingesetz (FSG), entzogen.

Die Antragstellerin wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzugeben (Abgabe des Führerscheines durch die Antragstellerin am 29.12.2023 an die Organe der Polizeiinspektion ***).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit dem bezeichneten Bescheid ausgeschlossen.

Dies wurde damit begründet, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu Handen ihres Vertreters am 21.12.2023 nachweislich zugestellt.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte die Einschreiterin u.a. den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die eingebrachte Beschwerde (gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG) und begründete diesen Antrag damit, dass jenes Verweigerungsdelikt, aus dem die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die fehlende gesundheitliche Eignung der Antragstellerin ableite, niemals stattgefunden habe und dass dem entsprechend auch keine Gefahr im Verzug bestehe.

Im zu Grunde liegenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom 22.04.2023, GZ-P: ***, ist zum Sachverhalt festgehalten:

„Am 22.04.2023, um 19:50 Uhr wurde die Streife ***, besetzt mit C und D via LLZ nach ***, *** beordert.

XXXXX meldete telefonisch beim Notruf einen Alkolenker, *** (rot, VW), welcher bereits an der genannten Adresse den PKW abstellte.

Als die Streife eintraf, konnte der parkende PKW wahrgenommen werden. Die Motorhaube war warm, somit wurde das Fahrzeug offensichtlich bewegt. Durch eine KFZ-Zentralregister Abfrage konnte festgestellt werden, dass der PKW auf die amtsbekannte A (whft. ***, ***) zugelassen ist.

Die Beamten versuchten mit A an ihrer Wohnadresse Kontakt aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären. A benötigte auffällig lange die Wohnungstür aufzusperren und hatte deutlich Probleme sie zu öffnen. Laut Angaben von A sei sie alleine in der Wohnung und nicht mit dem PKW unterwegs gewesen, auch sonst niemand sei mit dem Fahrzeug gefahren. A trug Straßenschuhe (blaue Sneaker). Die Beamten konfrontierten A, warum sie noch Straßenschuhe anhabe. A gab an, dass sie ihre Periode habe. Die Angaben von A waren zögerlich und nicht glaubwürdig.

Die Beamten konnten deutlichen Alkoholgeruch wahrnehmen. Außerdem hatte A gerötete Augen und schaukelte beim Stehen hin und her. Durch das lallende Sprechen von A, war ein Gespräch beinahe unmöglich.

Um 20:05 Uhr fragte C, ob sie der Durchführung eines freiwilligen Alkovortest zustimmt. Daraufhin schlug A heftig die Wohnungstür zu. Eine weitere Kontaktaufnahme mit A war unmöglich. Auf lautes Klopfen, Reden und häufigem Anläuten reagierte sie nicht. A drehte in ihrer Wohnung die Musik auf, sodass sie von der Straße und dem Stiegenhaus aus extrem laut wahrnehmbar war.

Während C erneut mit der Anzeigerin XXXXXX telefonisch Kontakt aufnahm, kam die XXXXXXXXXXXXX zur Polizeistreife.

XXXXXXX gab gegenüber D an, dass sie gesehen habe, wie sich der rote VW einparkte. Zuerst habe die Lenkerin versucht sich neben der Fassade einzuparken, dabei habe sie beinahe die Regenrinne beschädigt. Anschließend sei sie ein Stück nach vor gefahren, wo sie sich anschließend schief eingeparkt habe. Laut XXXXXX habe die Lenkerin enorme Probleme gehabt, die Autotür zu öffnen und anschließend auszusteigen. XXXXXXX gab an, dass sie eher aus dem Fahrzeug gefallen sei. Als sie vor dem Fahrzeug stand, habe sie mehrere Versuche benötigt, um die PKW-Tür wieder zu schließen. Anschließend sei sie in das Mehrparteienhaus getorkelt. Außerdem gab XXXXXX an, dass sie den Namen der Lenkerin nicht wisse, sie nenne sie immer „Frau Hure“, da sie regelmäßig Frauen aus Ungarn kommen lässt und diese für sexuelle Handlungen vermitteln soll.

Die Anzeigerin XXXXXX gab bei dem telefonischen Gespräch an, dass sie zusammen mit ihrem Mann, XXXXXXX unterwegs gewesen sei. Bei der E Tankstelle in ***, habe das Ehepaar, die Lenkerin des PKW’s, ***, roter VW, bemerkt. Sie haben gesehen, dass die Lenkerin des Fahrzeuges kaum aussteigen konnte und fast aus dem Auto gefallen sei. Bei der Tankstelle habe sie ein 6er Trageri Bier in der Hand getragen. Als die Lenkerin weg gefahren sei, habe sich das Ehepaar dazu entschlossen nachzufahren. Laut Angaben von XXXXXX habe die Lenkerin beim Einfahren in den Kreisverkehr in *** nach rechts geblinkt. Anschließend sei sie auf der *** in Richtung *** immer wieder auf den gegenüberliegenden Fahrstreifen gekommen. Außerdem sei sie extrem langsam und in Schlangenlinien gefahren. Die Lenkerin habe ihren PKW in ***, *** abgestellt.

Eine Anzeige bezüglich der Lärmerregung durch A wird vorgelegt. Der Anfangsverdacht bezüglich der Prostitution wurde an die zuständigen Beamten weitergeleitet.“

In der Bezug habenden verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 14. Juni 2023, die zu Ergebnis hatte, dass die Antragstellerin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 nicht geeignet ist, wurde ausgeführt:

„Verkehrspsychologische Untersuchungs- und Nachschulungsstelle der AAP

NAME: A

GEBURTSDATUM: ***

WOHNADRESSE: ***, ***

BERUF: Kellnerin, dzt. ohne Beschäftigung

TESTDATUM; 14.06.2023

ZUR VORLAGE BEI: BH Lilienfeld, FG Gesundheit, ***, ***

UNTERSUCHUNGSANLASS! Weigerungsdelikt

FRAGESTELLUNG: Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1

Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG – GV

Frau A, geb. am ***, unterzog sich am 14.06.2023 einer verkehrspsychologischen Untersuchung in unserem Institut.

Die kraftfahrspezifischen Leistungsvoraussetzungen sind im Sinne der Fragestellung derzeit ausreichend gegeben. Eine isolierte Schwäche findet sich im Bereich der kognitiv-intellektuellen Grundfunktionen. In den übrigen Bereichen sind jedoch weitgehend zumindest durchschnittliche Ergebnisse objektvierbar, weshalb von ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten ausgegangen werden kann.

Eignungswidrige Ergebnisse zeigen sich jedoch im Bereich der Persönlichkeit, wobei sich die Angaben zum Alkoholkonsum als äußerst problematisch erweisen. Explorativ kann ein bereits langjähriger funktionaler Einsatz von Alkohol erhoben werden, wobei dieser im Gespräch jedoch völlig bagatellisierend und beschönigt dargestellt wird, was u.a. anhand der Widersprüche in den Angaben Bestätigung findet (Deliktanlayse vs. Sachverhaltsdarstellung).

Die bekundete erhöhte Spürgrenze lässt ebenfalls auf eine hohe Alkoholtoleranz und somit auffällige Trinkgewohnheiten schließen. Dahingehend zeigt sich im Gespräch jedoch keine Problemeinsicht oder Veränderungsbereitschaft, weshalb in Anbetracht der Gesamtbefundlage eine Rückfallwahrscheinlichkeit derzeit nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Derzeit wird, bei gleichzeitig strikter ärztlich kontrollierter Alkoholabstinenz, die Konsultation einer Suchtberatungsstelle dringend empfohlen. Eine Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung ist demnach erst frühestens nach einem halben Jahr anzuraten.

Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit angenommen werden. Frau A ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kfz der FS-Gruppe 1 “nicht geeignet“.

VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE BEFUNDE

  • Das der Interpretation der erzielten Testergebnisse zugrunde liegende Beurteilungsschema findet sich auf der letzten Seite dieser Verkehrspsychologischen Stellungna tune.

AUFMERKSAMKEIT, KONZENTRATIONS-

UND BEOBACHTUNGSFÄHIGKEIT:

Cognitrone (COG)

(Testform S1)

Mittlere Zeit “korrekte Zurückweisung“ (s):2,368PR=88Das Verfahren zur Messung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit ist überdurchschnittlich ausgeprägt.

ATAVT

(Testform S1)

(Adaptiver Tachistoskopischer Verkehrsauffassungstest)

Überblicksgewinnung:0,32PR=51Die selektive Aufmerksamkeit bei komplexen Straßenverkehrssituationen ist durchschnittlich gegeben.

Reaktionsverhalten

Wiener Determinationstest (DT)

(Testform S1)

(Reaktive Belastbarkeit und Reaktionssicherheit)

Richtige250PR=62Hier zeigt Frau A in Summe eine durchschnittliche Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit.

Sensomotorik

PC/S Testsystem, Zweihandkoordination

(Testform S4 – Drehregler)

(Visuell bedingte simultna beidhändige

Muskelfeinkoordination) 4 Durchgänge29,148PR=70Die Auge-Hand-Koordination ist durchschnittlich ausgewiesen.

Auge-Hand-Koordination

SPM (nach Raven)

(Testform S4)

Sprachfreie Erfassung des log. Denkens8PR=1Die Intelligenzschätzung aufgrund sprachfreier Erfassung des logischen Denkens liegt unter dem Durchschnittsbereich.

VISGED Visueller Gedächtnis Test

(Testform S1)

Parameter der visuellen Gedächntisleistung:-0,994PR=33Das visuelle Kurzzeitgedächtnis ist durchschnittlich ausgeprägt.

Verhaltensbeobachtung

Die Verhaltensbeobachtung verlief während der Untersuchung unauffällig.

Untersuchungsfähigkeit

Vor Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung bestätigte Frau A mit ihrer Unterschrift, dass sie sich für die Befundaufhahme gesund und leistungsfähig fühlt. Derzeit nehme sie keine Medikamente ein. Weiters bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben.

Auf Wunsch der Klientin wurden die Testverfahren auf Ungarisch vorgegeben.

Auf die Vorgabe der standardisierten Persönlichkeitstests wurde lt. Gutachterrichtlinien verzichtet, da Deutsch nicht die Muttersprache der Klientin ist.

EXPLORATION

Eingesehene Unterlagen: Zuweisung der Behörde (***) vom 22.05.2023 Sachverhaltsdarstellung der Polizei Vorgeschichte (1t. Angaben der Untersuchten):

Frau A habe in Ungarn die Matura abgelegt und anschließend eine Lehre zur Kellnerin abgeschlossen. Seit 2010 lebe sie in Österreich. Die Klientin gibt an, im Februar 2023 ihre Arbeit verloren zu haben, da das Gasthaus in *** Konkurs angemeldet habe. Frau A sei geschieden und habe eine 16-jährige Tochter, welche beim Vater lebe. Die Klientin lebe derzeit in einer Partnerschaft. In ihrer Freizeit komponiere sie ungarische Volkslieder.

Den Führerschein der Klassen AM und B habe sie erstmals 2005 erworben. Die jährliche Kilometerleistung mit dem Pkw beziffere sie mit ungefähr 10.000 km. Zur Verkehrsvorgeschichte befragt, wird von einigen Verwaltungsstrafen aufgrund geringfügiger Geschwindigkeitsübertretungen sowie einigen Parkstrafen berichtet. An einem Verkehrsunfall sei sie bislang nicht beteiligt gewesen. 2015 habe sie sich aufgrund einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme sowohl einer Nachschulung als auch einer VPU unterziehen müssen.

Es handle sich insgesamt um das vierte Alkoholdelikt. Das erste Delikt habe sich 2012 ereignet. An die genauen Umstände könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Führerschein sei ihr in jedem Fall 5 oder 6 Monate entzogen worden. Auch an das zweite Delikt habe sie keine Erinnerung mehr. Der dritte Führerscheinentzug habe sich 2015 ereignet. Damals sei sie mit einem Bekannten mitgefahren. An einer Tankstelle sei dieser ausgestiegen.

Die Klientin habe einheizen wollen und habe den Motor gezündet. Dies sei von einer Polizeistreife beobachtet worden. Mittels Alkomattest sei eine Alkoholisierung von über 1,6 Promille BAK festgestellt worden. Der Führerschein sei ihr für 8 Monate entzogen worden. Das aktuelle Delikt habe sich am 22.04.2023 ereignet. Frau A habe in einer Pizzeria in *** ein kleines Bier getrunken. Danach sei sie zur Tankstelle gefahren, um Bier für zu Hause zu kaufen. In der Wohnung angekommen, habe sie Alkohol in unbekannter Menge getrunken („Ich habe keine Ahnung“). Nach einiger Zeit habe es an der Tür geläutet. Sie wisse nicht, wer vor der Tür gestanden sei, da sie diese gleich wieder zugemacht habe („Ich weiß überhaupt nichts“). Der Führerschein sei nicht entzogen worden. Sie müsse sich lediglich einer VPU unterziehen.

Im Nachhinein meine Frau A, dass sie auf ihre Nachbarin, welche sie angezeigt habe, wütend sei.

Diese sei in ihren Freund verliebt, und es komme immer wieder zu einem Streit („wie im Kindergarten“). In Zukunft werde ihr dies sicher nicht mehr passieren.

Zu ihren Alkoholkonsumgewohnheiten befragt, gibt Frau A an, ungefähr einmal pro Woche zu Hause Alkohol zu trinken. Die Mengen seien unterschiedlich. Zumeist trinke sie ein Bier. Bei besonderen Anlässen, wie Geburtstagsfeiern trinke sie 4 bis 5 Biere. Die hohe Trinkmenge beim Delikt begründe sie damit, dass kurz zuvor eine Bekannte gestorben sei und sie deshalb „fertig und traurig gewesen“ sei. Während der Arbeit im Gastgewerbe trinke sie keinen Alkohol. Bei Einladungen durch die Gäste konsumiere sie lediglich Kaffee oder Red Bull. Frau A gibt weiters an, dass sie 2012 mehr Alkohol getrunken habe. Damals habe sie „Probleme“ mit dem Exmann gehabt, weshalb sie jeden Tag oder jeden zweiten Tag Alkohol („keine Ahnung wieviel“) getrunken habe. Die subjektive Spürgrenze liege derzeit bei 4 Bieren. Die Klientin gibt an, dass sie Alkohol deshalb trinke, weil dies Jeder Mensch macht“.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.10.2023, ***, war die Antragstellerin aufgefordert worden, bis spätestens 4. Dezember 2023 eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne.

In diesem Bescheid war von der Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Lenkberechtigung der Antragstellerin bis zur Befundvorlage entzogen werden müsse, falls die Antragstellerin dieser Aufforderung keine Folge leiste.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, weil er nicht angefochten wurde.

Die Antragstellerin hat den ihr aufgetragenen Befund eines Facharztes für Psychiatrie der Behörde nicht gemäß dem mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Behördenakt, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit auszugehen war, sowie insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.10.2023, ***,

Rechtlich wurde - ausschließlich bezogen auf den Antrag, der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, welcher Antrag ausschließlicher Gegenstand dieser beschlussgemäßen Entscheidung ist - wie folgt erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht zufolge § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Antragstellers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem Führerscheingesetz richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen (z.B. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/11/0137) bzw. die Vermeidung von Gefahren, die von verkehrsunzuverlässigen Lenkern ausgehen, entgegenstehen (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043). Da bei Aufschub des Vollzuges eines Entziehungsbescheides somit aktuell und konkret ein gravierender Schaden für das öffentliche Wohl droht, ist auch von Gefahr im Verzug auszugehen (vgl. dazu VwGH 25.6.2003, 2000/03/0228, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 47 zu § 13 VwGVG, rdb.at).

Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind grundsätzlich besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041). Im Besonderen werden zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen regelmäßig darin gesehen, dass als verkehrsunzuverlässig angesehene Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, wie eben um unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, von vornherein außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist überhaupt mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte“ (VwGH 20.09.2006, AW 2006/12/0007).

Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115).

Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel war gegenständlich nicht erkennbar. Von der Behörde wurde verfahrensgegenständlich in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den zu Grunde zu legenden rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.10.2023, ***, verwiesen, in welchem die Setzung einer angemessenen Frist sowie gleichzeitig der Hinweis auf die Rechtsfolge einer Entziehung der Lenkberechtigung für die bezeichneten Klassen bei Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages erfolgt sind.

Ob der angefochtene Bescheid der belangten Behörde richtig bzw. im Sinn des Gesetzes erfolgt ist, ist nicht im Provisorialverfahren, sondern beim Abspruch über die Beschwerde, also im Verfahren in der Sache selbst, zu entscheiden.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen, und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.

Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vorneherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.

Aus dem Behördenakt ergibt sich der Vorfall vom 22.04.2023, aus welchem resultierend, dies auf Grund des festgestellten auffälligen Verhaltens der Antragstellerin und des begründbaren Verdachtes, dass sie im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in massiv durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, ein Antrag an die Behörde zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Führerscheingesetz gestellt.

Auf Grund berechtigter Bedenken hinsichtlich des Bestehens der weiteren gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wurde die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.06.2023 eingeholt, welche nach eingehender Exploration in Bezug auf die Antragstellerin zum Ergebnis gelangte, diese im Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufweist und daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerschein-Gruppe 1 nicht geeignet ist. Eine Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde, dies neben dem Anraten der in der VPU-Stellungnahme bezeichneten Maßnahmen, frühestens in einem halben Jahr angeraten.

Das von der Antragstellerin erstattete Vorbringen vermochte unter gleichzeitiger Berücksichtigung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes sowie der Tatsache der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.10.2023, ***, keinesfalls ein Überwiegen irgendeines Einzelinteresses derselben gegenüber dem öffentlichen Interesse der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr an deren körperlicher Unversehrtheit dazulegen bzw. glaubhaft zu machen.

Zu beachten ist überdies, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern dass diese vielmehr als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren ist (z.B. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011).

Gerade um als verkehrsunzuverlässig anzusehende Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, ist die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides, wie des gegenständlichen, im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinn der Wahrung der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige negative Auswirkungen auf die Antragstellerin, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nicht zu beanstanden war.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurden somit vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht anders beurteilt als durch die Behörde.

Vom erkennenden Verwaltungsgericht war auf Grund des oben Ausgeführten vom Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen aller übriger Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr auszugehen, wie auch festzustellen war, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).

Es war daher dem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge zu geben.

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (vgl. § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049), weshalb dieser Beschluss ohne vorherige Verhandlung zu erlassen war.

Über die Beschwerde ist im Verfahren LVwG-AV-99/001-2024 gesondert zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage nicht um eine solche handelte, der erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wurden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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