LVwG N LVwG-AV-91/001-2024

LVwG-AV-91/001-2024Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Finanzrecht; Wassergebühren; Bereitstellungsgebühr; Verbandswasserleitung; Abgabenanspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-91/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.91.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 27. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 13. Juni 2023 keine Folge gegeben worden war, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Verbandsobmannes vom 13. Juni 2023, Kundennummer ***, aufgehoben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes der *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. September 2023, Zl. ***, wurde einem Antrag der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Anschlussverpflichtung der Liegenschaft *** in *** an die öffentliche Wasserleitung, keine Folge gegeben.

Mit Schreiben vom 30. September 2023 wurde dagegen Beschwerde (samt inhaltlichem Vorbringen) erhoben, die in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vorgelegt wurde. Mit E-Mail an das Landesverwaltungsgericht vom 26. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin diese Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-2708/001-2023, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

1.2. Zum abgabenbehördlichen Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 13. Juni 2023, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für ihre Liegenschaft ***, ***, eine Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung für den Zeitraum ab 1. November 2022 vorgeschrieben:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

1.2.2.

Mit Schreiben vom 20. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass eine seit Jahrzehnten unbewohnbaren Liegenschaft vorliege. Der Wasseranschlusszwang setze Aufenthaltsräume voraus. Unter Aufenthaltsräumen verstehe die Bauordnung Räume, die für den längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Diese für den Anschlusszwang erforderliche Voraussetzung lägen ihres Erachtens nicht vor. Der Wasserleitungsverband habe im Februar 2019 das auf der Straße vorhandene Zuflussventil gesperrt. 2022 habe der Wasserleitungsverband darauf bestanden, den Wasserzähler zu tauschen. In der Folge habe der Wasserleitungsverband mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 mitgeteilt, dass am 9. November 2022 die Anschlüsse wieder geöffnet und die Wasserzähler gemäß den Vorgaben des Maß- und Eichgesetzes getauscht würden. Im Ergebnis vertrete sie die Ansicht, dass für die Liegenschaft *** kein Anschlusszwang bestehe und sie beantrage die Aufhebung dieses Bescheides.

1.2.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, wurde der Berufung vom Verbandsvorstand des Wasserleitungsverbandes der *** keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehen und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass eine Anfrage bei der zuständigen Baubehörde ergeben habe, dass 1951 ein Siedlungshaus sowie 1971 die Aufstockung dieses Hauses bewilligt worden sei. Im Erdgeschoss befänden sich laut Einreichplan Küche, Bad, ein Zimmer und mehrere kleine Räume. Bei einer Besichtigung vor Ort sei am 13. Juli 2023 festgestellt worden, dass am ggst. Grundstück ein Einfamilienhaus stehe.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Berufungserledigung vom 20. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass unter Aufenthaltsräumen die Bauordnung Räume verstehe, die für den längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Der Begriff "Gebäude mit Aufenthaltsräumen" stamme aus der NÖ Bauordnung. Die Beurteilung, ob ein Wasserbedarf für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorliegt, sei für den Anschlusszwang eine Voraussetzung. Die Vollziehung der Bauordnung im gegenständlichen Fall obliege der Gemeinde ***. Tatsache sei, dass die Gemeinde *** die Liegenschaft nicht als Gebäude mit Aufenthaltsraum werte. Für das unbewohnbar gewordene Gebäude auf der Liegenschaft sei seit Jahrzehnten der Strom straßenseitig abgeschaltet – ebenso gebe es seit Jahrzehnten keine Gaszufuhr.

1.4.

Die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vom 27. Dezember 2023 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Jänner 2024, eingelangt am 22. Jänner 2024, zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Wasserleitungsverbandes der *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 201/2023:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der *** idF LGBl. ***:

Wassergebühren

§ 20. (1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in § 30 Abs. 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten:

3. Bereitstellungsgebühren …

Bereitstellungsgebühr

§ 24. (1) Für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Dieser Bereitstellungsbetrag ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes des Verbandes nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 pro m³/h zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet. ...

Entstehen des Gebührenanspruches, Gebührenschuldner

§ 30. (3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr entsteht mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegte Wassermenge verbraucht wurde. …

2.3. Wassergebührenordnung 2023:

Bereitstellungsgebühr

§ 5. (1) Der in § 24 (2) des Verbandsgesetzes vorgesehene Bereitstellungsbetrag wird mit Euro 18,00 pro m³/h festgesetzt.

(2) Die Klassen (max. Durchfluss Q4) sowie die Verrechnungsgrößen des Wasserzählers sind im § 24 (3) des Verbandsgesetzes festgesetzt.

(3) Die Bereitstellungsgebühr gemäß § 24 (2 u. 3) des Verbandsgesetzes beträgt pro Jahr:

Maximaler zulässiger Durchfluss (Q4)m³/h

Verrechnungs-größem³/h

Bereitstellungs-gebührEuro / Jahr

bis 5

3

54,00

über 10 bis 15

12

216,00

über 15 bis 20

17

306,00

über 30 bis 40

35

630,00

über 70 bis 80

75

1. 350,00

über 120 bis 130

125

2. 250,00

über 310 bis 320

315

5. 670,00

Ablesezeitraum Entrichtung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühr

§ 7. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird aufgrund einer einmaligen Ablesung im

Kalenderjahr gemäß § 25 (2) des Verbandsgesetzes berechnet. Der Ablesezeitraum gemäß § 25 (3) des Verbandsgesetzes beträgt daher 12 Monate. Die aufgrund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die in der unten angeführten Tabelle je Ort auf zwei Teilzahlungszeiträume aufgeteilt, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festgesetzt werden. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der aufgrund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im 2. Teilzahlungszeitraum und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt. Die Abkürzung FJ in der Tabelle bedeutet Folgejahr. …


Ablesezeitraum

01.06. bis 31.05.des Folgejahres

1. Teilzahlungszeitraum

01.06. bis 30.11.des selben Jahres

fällig 15.07.

2. Teilzahlungszeitraum

01.12. bis 31.05.des Folgejahres

fällig 15.01.FJ

(2) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** betreffend die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr inhaltlich abgesprochen und eine Bereitstellungsgebühr in zweiter Instanz vorgeschrieben. Die Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung wurde für den Zeitraum ab November 2022 festgesetzt mit € 18,00 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist zunächst fraglich, ob die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

3.1.2.

Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist ein Äquivalent, das der Liegenschaftseigentümer für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung zu entrichten hat. Als Abgabentatbestand der jährlichen Bereitstellungsgebühr sieht § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** dementsprechend auch „die Bereitstellung der Verbandswasserleitung“ vor. An der Bereitstellung der Verbandswasserleitung besteht im gegenständlichen Fall jedenfalls seit Öffnung des Anschlussventils im November 2022 kein Zweifel mehr. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Versorgungsbereich des Gemeindewasserleitungsverbandes der *** gelegen ist und für diese auch keine Ausnahme vom der Anschlusspflicht besteht (vgl. dazu den Beschluss des LVwG NÖ vom 2. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-2708/001-2023)

3.1.3.

Gemäß § 30 Abs. 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** entsteht der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes.

Gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** ist der Ablesezeitraum in der Wassergebührenordnung festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs. 1 der Wassergebührenordnung 2023 ist als Ablesezeitraum für den Bereich der Marktgemeinde *** ein Jahr festgesetzt - von 1. Juni bis 30. Mai des Folgejahres.

Im gegenständlichen Fall wurde die Bereitstellungsgebühr für den Zeitraum ab 1. November 2022 - ohne Endzeitpunkt - festgesetzt. Dieser Zeitraum stimmt nicht mit der in der Wassergebührenordnung festgelegten Dauer eines Ablesezeitraums überein.

Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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