LVwG N LVwG-AV-2427/001-2023

LVwG-AV-2427/001-2023Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2427/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2427.001.2023

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03. August 2023, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 13 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2, 33 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 3. August 2023, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) der Wassergenossenschaft *** eine (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung für eine Nutzwasserversorgungsanlage. Partei des Verfahrens war der von Anlagen auf seinem Grundstück betroffene A (in der Folge: der Beschwerdeführer). Dieser Bescheid wurde dem (im Bewilligungsverfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwaltes am 10. August 2023 zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Satz „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen“.

Auf der ersten Seite des Bescheides im Bereich des Briefkopfes befindet sich zusammen mit Fax- und Telefonnummern sowie Internetadresse die Email-Adresse „anlagen.bhme@noel.gv.at“.

1.2. Mit Schriftsatz vom 05. September 2023 erhob der Rechtsvertreter des A Beschwerde. Diese übermittelte er am 05. September 2023 (lediglich) an die Email-Adresse „Anlagen.BHME@noel.gv.at“.

1.3. Zum genannten Termin stand die Kundmachung der Erreichbarkeit der belangten Behörde vom 19. April 2023, MEB1-O-05129/010, in Geltung, mit der – so wörtlich – „Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (…) bei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 01. Mai 2023 wie folgt festgelegt“ wurden:

POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***, ***

Telefon: *** Telefax ***

E-mail: post.bhme@noel.gv.at

Homepage: ***

AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben

Dienstag, Mittwoch, Donnerstag

07:30 - 15:30 Uhr

MontagFreitag

07:30 - 19:00 Uhr07:30 - 12:00 Uhr

Elektronische Anbringen:

Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt dieses mit Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht.

Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Hinweis:

Das Land Niederösterreich hat unter


einen Link für ein allgemeines Online-Formular für Anbringen zur Verfügung gestellt.

Die Kundmachung enthält sodann weitere Angaben zu Parteienverkehrszeiten und – mit Bezug auf die Außenstelle Pöggstall – eine weitere Email-Adresse (as-po.bhme@noel.gv.at); weiters folgt eine Kundmachung gemäß § 42 Abs. 1a AVG.

1.4. Eine Weiterleitung der bei der Email-Adresse „anlagen.bhme@noel.gv.at“ eingelangten Beschwerde an eine in der oben angeführten Kundmachung erwähnte Einbringungsstelle erfolgte (zunächst) nicht. Vielmehr wurde der Verwaltungsakt samt dem Beschwerdeschriftsatz dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

1.5. Dieses leitete im Verfahrensverlauf den genannten Beschwerdeschriftsatz an die kundgemachte Adresse der belangten Behörde weiter und verständige gleichzeitig Behörde und Beschwerdeführer von der nun anzunehmenden Verspätung des Rechtsmittels. Dieses langte bei der belangten Behörde (über die kundgemachte Adresse erstmals) am 23. Jänner 2024 ein.

1.6. Am selben Tag veranlasste die belangte Behörde die neuerliche Aktenvorlage mit dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz.

1.7. Am 24. Jänner 2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er – zusammengefasst – folgendes vorbrachte:

Aus der (zitierten) Rechtsmittelbelehrung und Angabe der Email-Adresse „anlagen.bhme@noel.gv.at“ auf der Spruchseite des bekämpften Bescheides ergäbe sich eindeutig, dass eine allfällige Beschwerde an diese Email-Adresse einzubringen sei; damit sei die „richtige E-Mail-Adresse“ durch hoheitlichen Rechtsakt durch die Behörde selbst festgelegt worden, sodass die Einbringung an diese Adresse „richtigerweise“ erfolgt sei.

Aus der vom Gericht übermittelten Kundmachung vom 19. April 2023 ergäbe sich, dass darin unter Bezugnahme § 13 Abs. 2 und 5 AVG „lediglich die Erreichbarkeit“ sowie die Zeiten für Parteiverkehr und Amtsstunden geregelt würden; mit der Angabe der Email-Adresse „post.bhme@noel.gv.at“ werde lediglich die Erreichbarkeit der Behörde im Email-Verkehr geregelt, jedoch nicht festgelegt, dass Anbringen ausdrücklich nur als zugestellt gelten, wenn diese Email-Adresse verwendet würde. Die Regelung der Erreichbarkeit stelle keine Einschränkung der Zulässigkeit für das Einbringen von Beschwerde auf andere Email-Adressen derselben Behörde dar, zumal auf dem bekämpften Bescheid eine „präzisere“ Email-Adresse angegeben werden würde.

Die im Schreiben des Gerichts angeführte Judikatur stelle ausdrücklich auf die Tatsächlichkeit des Einlangens eines Anbringens bei der Behörde ab; im Gegenstand sei der Beschwerdeschriftsatz tatsächlich am 05. September 2023 bei der belangten Behörde, und zwar bei der den bekämpften Bescheid erarbeitenden Fachabteilung eingelangt. Sie sei damit tatsächlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk fristgerecht eingegangen. Da es sich bei der belangten Behörde um eine monokratische Behörde handle, sei das Einlangen eines Anbringens in der fachlich zuständigen Abteilung als bei der Behörde einlangend zu betrachten.

Hätte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel unter der Adresse „post.bhme@noel.gv.at“ am gleichen Tag eingebracht, wäre dieses ohnehin an die bearbeitende Fachabteilung weiterzuleiten gewesen.

Es sei erwiesen, dass die erhobene Beschwerde tatsächlich bei der belangten Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelangt sei, und zwar im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid und der Email-Adresse auf der Spruchseite desselben; die Festlegung der Erreichbarkeit in der Kundmachung vom 19. April 2023 stellte keine Ausschließung der Verwendung einer korrekten anderen Email-Adresse derselben Behörde dar; die Beschwerde sei daher fristgerecht eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Diese (1.) Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3. 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 7. (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen

Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(…)

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(…)

§ 32. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Wie sich aus § 7 Abs. 4 VwGVG ergibt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist inhaltlich nicht mehr zu behandeln, sondern mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am Donnerstag, 10. August 2023, sodass die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, unter Berücksichtigung der Fristenberechnungsregel gemäß § 32 Abs. 2 AVG spätestens am Donnerstag, den, 7. September 2023 eingebracht hätte werden müssen.

3.2.3. Nun hat der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz mit der Beschwerde zwar am 5. September 2023 abgesendet, jedoch nicht an die von der belangten Behörde iSd § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten E-Mail-Adresse post.bhme@noel.gv.at bzw.as-po.bhme@noel.gv.at, sondern an Anlagen.BHME@noel.gv.at .

3.2.4. Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.

3.2.5. Eine Übermittlung eines Schriftstücks an irgendeine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra 2022/05/0153) bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nicht zu begründen; auch die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage der Beschwerde an das Gericht, ändert daran nichts (vgl. VwGH 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).

3.2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 mit einem gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dabei folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

3.2.7. Diesem Beschluss lag eine gleichgelagerte Kundmachung einer anderen niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft zugrunde (die Besonderheit der Außenstelle Pöggstall spielt für die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit keine Rolle), sodass sich die Argumentation des VwGH auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. In beiden Fällen war die Kundmachung der „Erreichbarkeit“ ausdrücklich auf § 13 AVG gestützt, was bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht anders verstanden werden kann, als dass damit verbindlich die alleine wirksame Einbringungsweise für Emails festgelegt worden ist. Auch im vom VwGH entschiedenen Fall fand sich analog zum gegenständlichen eine Angabe von „Kontaktdaten“ der Behörde mit einer abteilungsspezifischen Emailadresse auf der ersten Bescheidseite. Die Argumente des Beschwerdeführers gehen im Lichte dieser Rechtsprechung ins Leere. Die konkrete Formulierung der Rechtsmittelbelehrung ändert am gleichen Ergebnis nichts, enthielt doch auch die vorliegende keine (abweichende) Emailadresse.

3.2.8. Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erst mit der Weiterleitung durch das Gericht am 23. Jänner 2024 als eingebracht anzusehen ist, somit erst lange nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, sodass eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides dem Gericht verwehrt war.

3.2.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die hier maßgebliche Rechtsfrage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist gegen diesen Beschluss somit nicht zulässig.

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