LVwG N LVwG-AV-1163/001-2023

LVwG-AV-1163/001-2023Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Berechnungsvariante;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1163/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1163.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die C Steuerberatung GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs für Selbständige nach dem EpiG 1950, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Tulln gibt dem Antrag von A, eingelangt am 12.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von € *** für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 04.02.2022 bis 13.02.2022 teilweise statt.

I. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin war vom 04. Februar 2022 bis zum 13. Februar 2022 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022, eingebracht am gleichen Tag, beantragte sie gemäß § 32 EpiG fristgerecht hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit die Vergütung eines Verdienstentgangs in Höhe von € *** zzgl. Steuerberaterkosten in Höhe von € ***, insgesamt sohin € ***.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, zugestellt am 22. Dezember 2022, hat die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie aus, dass die im Antrag gewählte Berechnungsvariante 7 nur mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens anwendbar sei. Aus dem Antrag würde sich jedoch ergeben, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2022 betrieben wurde, sodass eine Berechnung des Verdienstentgangs nach der Variante 7 nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die hier zu behandelnde Beschwerde vom 12. Jänner 2023. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die ersten drei Varianten nicht aussagekräftig seien. Die Variante 7 sei herangezogen worden, da diese die ordnungsgemäßeste Berechnungsvariante gewesen sei. Dabei seien als Vergleichszeitraum die letzten zwei Monate vor der Erwerbsbehinderung herangezogen worden. Das Ergebnis der Variante 6 würde zu einem ähnlichen Ergebnis führen.

Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde am 20. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 04. Februar 2022 bis zum 13. Februar 2022 (10 Kalendertage) aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung behördlich abgesondert und konnte ihren Wohnsitz nicht verlassen.

Beweiswürdigung: Der Umstand der Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind im gesamten Verfahren unstrittig geblieben. Der Beginn der behördlichen Absonderung ergibt sich bereits aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04. Februar 2022, ZI. ***.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum ihrer behördlich verfügten Absonderung selbständig tätig. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beantragte sie die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von insgesamt € ***. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrags wurden von der C Steuerberatung GmbH Co KG, ***, *** bestätigt.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem am 12. Mai 2022 per E-Mail eingebrachten Antrag samt den Anlagen.

Aus den von der Beschwerdeführerin zuletzt vorgelegten Berechnungsformularen ergeben sich hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit nachfolgende Werte:

Zeitraum der Erwerbsbehinderung (Februar 2022):

  • Umsatzerlöse: € ***

  • Übriger Aufwand: € ***

  • EBITDA: € ***

Vorjahresperiode (Februar 2021):

  • Umsatzerlöse: € 0,00

  • Übriger Aufwand: € ***

  • EBITDA: € - € ***

Das Ersatzzieleinkommen (EBIDTA im Monat Jänner 2022) beträgt € ***.

Es wurden Steuerberatungskosten in Höhe von € *** geltend gemacht.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Jänner 2024 vorgelegten Berechnungsformularen. Die Steuerberaterkosten wurden auch in der nunmehr vorgelegten Neuberechnung begehrt.

Während der Vorjahresperiode (Februar 2021) herrschten aufgrund der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 (bis 03. Februar 2021) sowie der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 49/2021 (bis 07. Februar 2021) Ausgangssperren, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb desselben nur zu den jeweils dort genannten Zwecken zuließen. Das Betreten von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen war untersagt. Die Beschwerdeführerin musste ihren (Dienstleistungs-)Betrieb in dieser Zeit geschlossen halten und hat keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Überhaupt wurden im gesamten Monat Februar 2021 keine Umsatzerlöse erzielt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Jänner 2024 sowie das damit vorgelegte Kontoblatt des Jahres 2021. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Monat Februar 2021 keine Kunden empfangen hat, sondern erst wieder im März 2021.

3. Rechtslage:

§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 lautet:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021 lautet:

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

4. Erwägungen:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 leg cit abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG von 04. Februar 2022 bis zum 13. Februar 2022 - sohin für 10 Tage - abgesondert. Der am 12. Mai 2022 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden. Abs. 4 leg cit enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der vorliegende Antrag nach dem 09. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungsverordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Zur Systematik des § 3 EpiG-BerechnungsVO ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002). Danach liegt dieser Bestimmung eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist. Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (Vorjahresperiode). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 EpiG-BerechnungsVO beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg cit) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg cit), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO als Verdienstentgang zu ersetzen.

Dabei entspricht die Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO den Varianten 1 bis 5. Erst wenn der Verdienstentgang nach § 3 Abs. 1 leg cit mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO das Ersatzzieleinkommen (Variante 6) heranzuziehen. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002). Nach der soeben zitierten Entscheidung ist die Berechnungsvariante des § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO aber auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach § 3 Abs. 1 leg cit keine angemessene Berechnung des „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens“ möglich ist. Erst wenn auch ein solches Ersatzzieleinkommen nicht bestimmt werden kann, ist gemäß § 3 Abs. 4 leg cit das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen (Variante 7) heranzuziehen.

Das beschriebene Berechnungsmodell nach der EpiG-BerechnungsVO zeigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deutlich, dass die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person finanziell so gestellt werden soll, als hätte die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden. Durch § 32 EpiG soll der Verdienstentgang aufgrund einer staatlich gesetzten Maßnahme vergütet werden, welche bewirkte, dass die selbstständige Tätigkeit verhindert oder behindert wurde (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002).

Im Lichte dieser Rechtsprechung würde die Zugrundelegung des - infolge der behördlich verfügten Ausgangsregelung (Lockdown) während Teilen der Vorjahresperiode (von 01. Februar 2021 bis einschließlich 07. Februar 2021) sehr niedrigen - hier negativen - Einkommens (EBITDA) den beschriebenen Intentionen des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers nicht entsprechen. In diesem vom „harten“ Lockdown betroffenen Zeitraum wurden - wie im Übrigen auch während des restlichen Monats - keinerlei Umsatzerlöse erwirtschaftet. Der übrige Aufwand allein ist ebenso nicht geeignet ein Einkommen zu begründen, das eine angemessene Berechnung des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens ermöglichen würde. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Geschäftsbetrieb im vorliegenden Fall - wenn auch nicht urlaubsbedingt, so doch infolge eines behördlich verordneten Lockdowns - für Teile der Vorjahresperiode nicht aufrechterhalten. Führt eine urlaubsbedingte zeitweise Schließung eines Einzelunternehmens in der Vorjahresperiode nach der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO, so muss dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, bei dem das Einzelunternehmen infolge eines behördlich verfügten Lockdowns in der Vorjahresperiode zeitweise geschlossen bleiben musste. Aus diesen Gründen erachtet das erkennende Gericht den vorliegenden Fall mit jenen Fällen vergleichbar, in denen Unternehmen in der Vorjahresperiode mangels Ausübung ihrer Tätigkeit noch kein Einkommen bzw. ein solches nicht für die gesamte Dauer der Vorjahresperiode erzielen konnten.

Damit ist die in § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO normierte Berechnungsvariante 6 anwendbar. Da ein Ersatzzieleinkommen (EBITDA des Monats Jänner 2022) bestimmt werden kann, ist die in § 3 Abs. 4 EpiG-BerechnungsVO normierte Berechnungsvariante 7 nicht anwendbar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Berechnung des Verdienstentgangs nach der - unzulässigen - Berechnungsvariante 7 (§ 3 Abs. 4 EpiG-BerechnungsVO) zugrunde gelegt war.

Das System der EpiG-Berechnungs-VO sieht in der gegenständlich anwendbaren Fassung in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen. Die Beschwerdeführerin legte anhand aller vorliegenden Zahlen zuletzt mit Stellungnahme vom 15. Jänner 2024 eine Berechnung unter Heranziehung des der Erwerbsbehinderung unmittelbar vorangegangenen Monats (Variante 6) vor. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme kann bei Anwendung dieser Variante nicht der Durchschnitt der letzten beiden Monte (Jänner 2022 und Dezember 2021) herangezogen werden. Bei richtiger Anwendung dieser Variante bestimmt sich das Ersatzzieleinkommen gemäß der Legaldefinition des § 2 Z 8 EpiG-BerechnungsVO nach dem Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangen ist. Da die Erwerbsbehinderung im Februar 2022 begonnen hat, ist daher das EBITDA (nur) des Monats Jänner 2022 (€ ***) richtigerweise als Ersatzzieleinkommen heranzuziehen.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Z 3 EpiG-BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall ist dies das EBITDA im Monat Februar 2022, da die Beschwerdeführerin nur in diesem Monat abgesondert war. Wie festgestellt, beträgt das Ist-Einkommen daher € ***. Da die Beschwerdeführerin in ihren zuletzt vorgelegten Berechnungen ein höheres Ist-Einkommen herangezogen hat als im verfahrenseinleitenden Antrag, war das höhere Ist-Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Gegenständlich wurden € *** beantragt. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Somit errechnet sich ein vorläufiger Verdienstentgang von € ***. Da auch ohne den in § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO normierten Abzug der Steuerberatungskosten vom Ist-Einkommen ein positiver Verdienstentgang vorliegt, ergibt sich bei Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten von € *** insgesamt ein Vergütungsbetrag von € ***.

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin für die von der behördlichen Absonderung betroffenen Tage ein Verdienstentgang entstanden, der im Rahmen einer korrekten Anwendung der in § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO normierten Berechnungsvariante 6 hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von € *** zu Recht besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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