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LVwG-S-92/002-2024•LVwG N LVwG-S-92/002-2024
LVwG-S-92/002-2024Landesverwaltungsgericht29.01.2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Versehen; minderer Grad; elektronische Einbringung; e-mail Übermittlung; organisatorische Beschränkungen;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend den Antrag von Frau A, ***, ***, laut Schriftsatz vom 20. Jänner 2024, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im Verfahren betreffend das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA), SVA 1-Strafamt, vom 5. Dezember 2023, ***, Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
BESCHLUSS:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA), SVA 1-Strafamt, vom 5. Dezember 2023, ***, wird Folge gegeben.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision (für die weitere Partei) gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 und Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.01.2024, LVwG-S-92/001-2024, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, wurde gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA), SVA 1-Strafamt, vom 5. Dezember 2023, ***, Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dies unter gleichzeitiger Übermittlung einer Ausfertigung an die Beschwerdeführerin, zuständigkeitshalber an den Landespolizeidirektor Niederösterreich, vertreten durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA), SVA 1-Strafamt, weitergeleitet, wo sie somit am 16.01.2024 eingebracht wurde.
Die Beschwerde war von der Beschwerdeführerin an die E-Mailadresse der Fachabteilung der Behörde, nämlich an LPD-N-SVA-Strafamt@polizei.gv.at, gesendet worden, die jedoch zufolge der Kundmachung der Behörde laut Internetauftritt für die Einbringung von Anbringen in dieser Rechtssache nicht bestimmt ist. Richtiger Weise wäre die Beschwerde bei der von der Behörde kundgemachten E-Mailadresse „lpd-n@polizei.gv.at“ einzubringen gewesen.
Die Beschwerde war daher bis zu der mit Schriftsatz vom 16.01.2024 durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlassten Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 VwGVG und dem Einlangen der Beschwerde am 16.01.2024 bei der Behörde nicht wirksam eingebracht worden, was auf Grund der rezenten VwGH Judikatur (VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134), zur vergleichbaren Fallkonstellation, wie der gegenständlichen, auch in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Eingabe festzustellen war.
Die Beschwerde ist somit erstmals rechtsgültig bei der zuständigen Behörde am 16.01.2024 eingelangt.
Die Beschwerde wurde von der Behörde (offenkundig) mit Dienstpost am 19.01.2024 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich versendet (elektronische Fertigung des Vorlageschriftsatzes am 19.01.2024), wo sie zwar erst am 23.01.2024 einlangte, hat jedoch vor der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung durch die Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welche mit E-Mail-Eingabe vom 20.01.2024, 11:39:45 Uhr, erfolgt ist, die Sphäre der Behörde verlassen.
Der Willensentschluss des Behördenorganes, das die Vorlage der Beschwerde (ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen) dokumentierte, erfolgte nachweislich durch elektronische Fertigung am 19.01.2024.
Unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2020, G178/2020-9 aufgezeigten rechtlichen Erwägungen betreffend die nicht abschließend geklärte Definition des Begriffes „bis zur Vorlage der Beschwerde“ in § 33 Abs. 4 VwGVG sowie unter Berücksichtigung der Adressierung des Antrages auf Wiedereinsetzung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und des Einlangens desselben, offenkundig nachdem der Vorlageschriftsatz zur Übermittlung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Sphäre der Behörde bereits verlassen hatte, erachtete die verfahrensgegenständlich zur Entscheidung berufene Richterin die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung für gegeben.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung laut Schriftsatz vom 20.01.2024 hat die Beschwerdeführerin unter gleichzeitigem Hinweis auf die (an der falschen E-Mail-Adresse eingebrachte) Beschwerde Folgendes ausgeführt:
„Betrifft: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu LVwG-S-92/001-2024GZ d. LPD: ***
An das Landesverwaltungsgericht NÖ z.H. Frau HR Dr. Grassinger******per E-Mail: ***
Sehr geehrte Frau HR Dr. Grassinger, hiermit beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen „verspäteter“ Einbringung (Frist) meiner Beschwerde, da ich diese an eine „falsche“ Mailadresse eingebracht habe.
Da die Mailadresse „lpd-n@polizei.gv.at“ nicht im Briefkopf des Straferkenntnisses vom 05.12.2023 der LPD NÖ angeführt ist und auch im Text unter „Rechtsmittelbelehrung“ lediglich angeführt ist „Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“, sehe ich hier kein Verschulden meinerseits bzw. ein lediglich sehr geringes, da ich nicht auf der Homepage nach einer richtigeren Mailadresse nachgesehen habe.
Ich bedanke mich bereits im Voraus für die Bearbeitung sowie Rückmeldung.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
A“.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich aus den Bezug habenden Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus der zitierten, rezenten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134) sowie aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung.
Rechtlich wurde erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zuvorderst wird festgestellt, dass sich die erkennende Richterin den Rechtsausführungen der Einschreiterin gemäß Teil I, Stellungnahme, nicht anschließt und daher über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (die Beschwerde wurde gleichzeitig neuerlich eingebracht) zu entscheiden war.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach § 33 Abs. 4, 1. und 3. Satz, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab der Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Zur Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 VwGVG bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde, nachdem der Schriftsatz der Behörde zur Vorlage der Beschwerde elektronisch unterfertigt wurde und die Sphäre der Behörde verlassen hat, gestellt, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nach der rechtlichen Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelegen ist.
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und sind nicht die §§ 71, 72 AVG anzuwenden, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134; vgl. auch VwGH vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113; 13. September 2017, Ra 2017/12/0086).
Für die im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist allein anzuwendende Bestimmung des § 33 VwGVG (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086) ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233).
An der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Straferkenntnisses der Behörde bestand kein Zweifel.
Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. auch VwGH vom 25.09.2018, Ra 2016/05/0018).
Auch ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (VwGH 11.12.1996, 96/13/0173; 26.4.2001, 2000/20/0336).
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung wurde, weil innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis eines möglichen Wiedereinsetzungsgrundes erhoben, fristgerecht eingebracht.
§ 13 Abs. 2 AVG:
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt u.a. Folgendes ausgesprochen:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
Diese Rechtsprechung war auf den verfahrensgegenständlich festzustellenden Sachverhalt zu übertragen.
Da gemäß der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich die Bekanntmachung der zulässigen Einbringungsstelle für den E-Mail-Schriftverkehr (gemäß der Kundmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bzw. gemäß der Transparentmachung einer Einbringungsstelle z.B. elektronisch auf der Homepage der Behörde) und in diesem Zusammenhang gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – ausschließlich – die Rechtsmittelbelehrung der Behörde im erlassenen Bescheid, in welcher auf das Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsmittels im E-Mail-Schriftverkehr hingewiesen worden war (… „Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Beschwerde über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars
einzubringen (***). Bitte beachten Sie, dass dies derzeit die einzige Form ist, mit der Sie eine beweiskräftige Zustellbestätigung erhalten.
Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter *** bekanntgemacht.“) zu beachten waren, war grundsätzlich auch verfahrensgegenständlich nicht vom Vorliegen einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung auszugehen.
Bei entsprechender Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbelehrung im zu Grunde liegenden Straferkenntnis der Behörde hätte die Beschwerdeführerin anhand der im Internet (Homepage) erfolgten Transparentmachung und der erfolgten Hinweise auf organisationsrechtliche Beschränkungen u.a. bei der Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mails auf die maßgebliche E-Mail-Adresse achten und gemäß der Transparentmachung dieses Umstandes anhand des diesbezüglichen Inhaltes des Internetauftrittes der Behörde sowohl die technischen Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit erkennen können und zumutbarer Weise auch müssen.
Einzig unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behörde, unerwartet und für die Beschwerdeführerin (auch hinsichtlich der Folgen dieses Handelns) nicht vorhersehbar, sich bei der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der Vorgangsweise bediente, dass – entgegen der elektronischen Transparentmachung der Einbringungsstelle u.a. für den E-Mailschriftverkehr, somit der transparent gemachten „organisatorischen Beschränkung“ – bei den im Kopf des erlassenen Straferkenntnisses angegebenen Kontaktdaten eine andere, nämlich die von der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeeinbringung letztlich gewählte E-Mailadresse, angeführt wurde, konnte bei nicht ausreichender Ausforschung hinsichtlich dieser bestehenden Divergenz darin für die Adressatin auch zunächst der Auftrag an die Empfängerin gesehen werden, spezifisch in diesem Weg, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, mit der Behörde in Kontakt zu treten.
Die Beschwerdeführerin konnte bei erster Betrachtung dahingehend angeleitet werden, dass eine Beschwerde an die im Kopf des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Adresse zu richten wäre.
Im gegenständlichen Fall war von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen, der darin bestand, dass die Beschwerdeführerin sich nicht durch eine Kontrolle des Internetauftrittes der Behörde und die Feststellung der dort transparent gemachten – und für eine rechtsgültige Einbringung u.a. eines Rechtsmittels zulässigen – Kontaktdaten kundig gemacht und bei festgestellten Divergenzen und Auftreten von Zweifeln eine Klärung durch allfällige Rückfrage bei der zuständigen Behörde vorgenommen bzw. veranlasst hat.
Da somit der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt wurde, die Beschwerdeführerin durch ein unerwartetes bzw. nicht vorhersehbares Ereignis (zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse auf dem behördlichen Dokument bei gleichzeitigem Aufgreifen der rechtlichen Problematik gemäß der rezenten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert war und vom Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens in der spezifischen Fallkonstellation auszugehen war, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beschlussgemäß Folge zu geben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Die Abhaltung einer Verhandlung war nicht erforderlich, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen war, der maßgebliche Sachverhalt dazu bereits auf Grund der Aktenlage feststand, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 49 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
Im gegenständlichen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Grunde liegenden Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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