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LVwG-S-1278/001-2023•LVwG N LVwG-S-1278/001-2023
LVwG-S-1278/001-2023Landesverwaltungsgericht29.01.2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; allgemeine Schulpflicht; Schulbesuch; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. April 2023, ZI. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 19. Jänner 2024, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a) In der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses hat das Geburtsdatum des Kindes „***“ zu lauten.b) Die verletzten Rechtsvorschriften haben „§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ zu lauten.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 22,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer basiert auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleitung der Volksschule *** vom 11. November 2022. Darin ist insbesondere festgehalten, dass das Kind B, geboren am ***, seit 5. September 2022 den Unterricht nicht besuche und die Schultage ohne entsprechende Rechtfertigung versäumt habe.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer mit Geldstrafe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) bestraft, weil er nicht für die Erfüllung der Schulpflicht durch seinen Sohn gesorgt habe.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Einspruch.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2023 zur Rechtfertigung auf.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17. April 2023 eine Rechtfertigung ab, in welcher er ausführte, dass „eadem res inter easdem partes“ vorliege, weil Vater und Mutter als einheitliche Streitpartei zu sehen seien. Er beantrage die Verfahrenseinstellung, weil er die Übertretung nicht begangen habe.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. April 2023 wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:05.09.2022 bis 11.11.2022
Ort:***, Volksschule ***, SKZ: ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Elternteil Ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, des minderjährigen B, geb. ***, zu sorgen nicht nachgekommen, da der Genannten an den Schultagen im angeführten Zeitraum vom Unterricht ungerechtfertigt ferngeblieben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs.1 iVm § 14 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 110,0084 Stunden§ 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985,
BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€11,00
Gesamtbetrag€121,00“
Begründend wurde zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergebe, dass das minderjährige schulpflichtige Kind B, geboren am ***, an den Schultagen im Zeitraum 5. September 2022 bis 11. November 2022 dem Unterricht an der Volksschule *** unentschuldigt ferngeblieben sei. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffe alle Elternteile gleichermaßen und es seien Verwaltungsstrafsachen gesondert zu ahnden. Hinsichtlich des Verschuldens genüge Fahrlässigkeit und es sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nichts mildernd und nichts erschwerend zu berücksichtigen sei. Mangels Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600,-- Euro ausgegangen worden. Die Strafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt wurde:
Die Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/23 sei fristgerecht gemacht worden und es sei gegen die Untersagung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden, wobei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden sei. Der Sohn besuche seit Mai 2023 eine Waldorfschule. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits entschieden, dass der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung unterliege. Die Maßnahmen nach § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 seien als Maßnahmen gegen Schulschwänzer konzipiert worden. Eine Strafe als letztes Mittel könne sich allenfalls nur auf § 16 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 gründen. Die Verschlechterungen der Prüfungsmodalitäten für die Kinder sei während des Schuljahres erfolgt. Die Eltern würden gezwungen sein, das Kindeswohl zu gefährden, sie hätten sich aber an den Vorgaben des ABGB zu orientieren und die Rechte der Kinder zu beachten. Das Kind müsste gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden und es verstoße der Druck auf die Eltern, hier in Form einer Verwaltungsstrafe, gegen Grundrechte. Es stünden sich die Rechtsmeinungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber, die Bildungsdirektion setze aber keine Judikatur korrekt um.
Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, die Durchführung einer Verhandlung samt Verwendung eines Schallträgers und Zustellung der Übertragung, sowie die elektronische Zurverfügungstellung einer kompletten Aktenabschrift.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
1.5. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorbrachte, dass die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Untersagung des häuslichen Unterrichtes aufschiebende Wirkung gehabt hätten und dass eine Bestrafung frühestens ab dem Zustellzeitpunkt (20. Oktober 2022) möglich sei.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 um Übermittlung der Bescheide zur Anordnung der Schulpflicht und Untersagung des häuslichen Unterrichtes und es wurde um Mitteilung und Vorlage ersucht, sollte in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt sein. Die Bildungsdirektion übermittelte mit Schreiben vom 8. Jänner 2024 den Verwaltungsakt.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung mit einer Vertreterin teil. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Verhandlungsteilnahme. Der Beschwerdeführer beantwortete Fragen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und er gab zur Sache an, dass es nichts gebe, was er sagen wolle. Seine Vertreterin brachte vor, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung gehabt habe und dass nach Art. 17 StGG und Art. 14 GRC der häusliche Unterricht nicht eingeschränkt werden dürfe, sodass das Kind nicht dem Schulpflichtgesetz 1985 unterliege und keine Schulpflichtverletzung vorliegen könne.
1.8. Der Verhandlungsleiter verkündete am 19. Jänner 2024 im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellte nach erfolgter Verkündung einen Ausfertigungsantrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG (und sie gab überdies an, dass sie nur in der Verhandlung vertrete und Zustellungen danach an den Beschwerdeführer selbst vorgenommen werden sollten).
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***.
Das Kind versäumte im Zeitraum 5. September 2022 bis 11. November 2022 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule ***. Seitens der Schule wurden folgende Maßnahmen erfolglos gesetzt: Telefonische Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten, schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten, Verständigung der Jugendabteilung. Mit 11. November 2022 erfolgte von der Schulleitung der Volksschule *** die Schulversäumnisanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf.
Für das Kind B wurde für das Schuljahr 2021/22 die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt. Es wurde jedoch in Folge kein Nachweis über den zureichenden Schulerfolg in Form einer Externistenprüfung erbracht.
Für das Kind wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2022 für das Schuljahr 2022/23 erneut der häusliche Unterricht angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23. August 2022 wurde die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurde angeordnet, dass das Kind im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2022 und vom 19. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen, wobei die Zustellungen am 20. Oktober 2022 bzw. am 25. Oktober 2022 erfolgten. Die Behandlung einer dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Gerichtshof abgelehnt. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde zurückgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung war weder im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden.
Seit Mai 2023 liegt wieder ein Schulbesuch des Kindes vor (Waldorfschule in ***).
Der Beschwerdeführer war nach Aktenlage zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm in der Verhandlung wie folgt angegeben: Pension in Höhe von ca. 1.200,-- Euro monatlich. Eigentümer des bewohnten Hauses gemeinsam mit der Ehefrau. Sorgepflicht für ein Kind. Ehefrau als Hausfrau. Sonst kein Vermögen und auch keine Schulden.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage und es sind die Feststellungen auch als unstrittig anzusehen. Insbesondere aus der aktenkundigen Schulversäumnisanzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Vater und Erziehungsberechtigter des Kindes B ist, sowie, dass das Kind im Zeitraum 5. September 2022 bis 11. November 2022 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule *** versäumte. Weiters ergibt sich aus der Anzeige das Geburtsdatum des Kindes und die seitens der Schule gesetzten Maßnahmen. Die Nichtablegung der Externistenprüfung ergibt sich insbesondere aus den eingeholten Bescheiden der Bildungsdirektion und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, wurde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auf S 3 selbst ausgeführt. Der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederum von der Bildungsdirektion vorgelegt. Dass in keinem der höchstgerichtlichen Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte, ergibt sich schon daraus, dass eine erfolgte Zuerkennung vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht oder durch Nachweise belegt wurde. In der hg. Ladung zur Verhandlung war der Beschwerdeführer konkret zur Vorlage einer allfällig ergangenen Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgefordert worden. Darüber hinaus wurde hg. auch die Bildungsdirektion um Mitteilung und Vorlage ersucht, sollte im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt sein; eine solche Zuerkennung wurde von der Bildungsdirektion nicht mitgeteilt und es ergeben sich aus der Vorlage auch keinerlei Anhaltspunkte in eine solche Richtung. Der festgestellte Schulbesuch des Kindes seit Mai 2023 basiert auf der Angabe in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde (S 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 2). Aus der Aktenlage ergibt sich schließlich nicht, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufgewiesen hätte.
3.1. § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“
3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:
Dem Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigten wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil er es unterlassen habe, im Zeitraum 5. September 2022 bis 11. November 2022 für den Schulbesuch des Sohnes B zu sorgen.
Dieser Vorwurf besteht zu Recht, weil nach den getroffenen Feststellungen in diesem Zeitraum tatsächlich kein Schulbesuch des Kindes vorlag und das Kind ungerechtfertigt den Unterricht versäumte. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl. etwa VfGH 29.11.2022, E 2766/2022).
Zu Art. 14 GRC ist auszuführen, dass sich auch mit Blick darauf keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt. Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung fallbezogen überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015), normiert sie ein Recht auf Bildung und ein Elternrecht, wobei das Elternrecht aber seine Grenze im Kindeswohl findet und im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden kann (vgl. etwa Vedder/Heintschel von Heinegg [Hrsg], Europäisches Unionsrecht2, Rn 8 und 10 zu Art. 14 GRC).
Zum (allgemein gehaltenen) Vorbringen, wonach das Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden müsste und das Kindeswohl gefährdet wäre, ist auszuführen, dass den Eltern die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zukommt. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen, wobei es den Eltern überlassen ist, wie sie den Verpflichtungen im Einzelfall gewaltfrei nachkommen (vgl. etwa LVwG Tirol 15.6.2023, LVwG-2023/27/0289-3). Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist es dabei gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015, Punkt 3.5.).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer „einheitlichen Streitpartei“ ist entgegenzuhalten, dass dieser Begriff dem AVG, dem VStG und dem Schulpflichtgesetz 1985 fremd ist (vgl. zum AVG etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0073). Das Schulpflichtgesetz 1985 nimmt ausdrücklich die Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten bzw. allenfalls auch den minderjährigen Schulpflichtigen) in die Pflicht und es ist nicht zu sehen, weshalb nicht jede in Betracht kommende Person für sich einer Strafbarkeit unterliegen sollte (vgl. auch etwa VwGH 4.7.2001, 2001/17/0035, betreffend Vorstandsmitglieder; vgl. zur Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er davon ausgeht, dass eine Bestrafung auf § 16 Abs. 7 des Schulpflichtgesetzes 1985 gestützt werden müsse. Die im vorliegenden Fall verletzten Rechtsvorschriften sind § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 (vgl. dazu VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Festzuhalten ist auch, dass im vorliegenden Fall seitens der Schule Maßnahmen im Sinne des § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 gesetzt wurden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte es aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Pflicht für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch das schulpflichtige Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, gar keiner vorangehenden Maßnahmen (vgl. dazu VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, zumal keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die höchstgerichtlichen Verfahren abschlägig beendet wurden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.). Darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass eine Bestrafung auf Grund der Zustellung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes frühestens ab 20. Oktober 2022 möglich sei (was die Einschränkung der Tatzeit zur Folge hätte), ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus dem Jahr 2018, der allerdings ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wurde, ist davon auszugehen, dass das Recht auf häuslichen Unterricht ex lege erloschen ist, ohne dass es dafür eines rechtskräftigen Bescheides bedürfte. Dies ist schon daraus abzuleiten, dass das Gesetz bei Nichterbringung des Nachweises die zwingende Anordnung des Schulbesuches vorsieht (vgl. etwa VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154), wobei der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0077), sowie daraus, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des häuslichen Unterrichtes nicht vorgesehen hat (vgl. etwa VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093). Ist das Recht auf häuslichen Unterricht aber erloschen, kann auch eine Beschwerdeerhebung keine Rechtsposition verschaffen, die bis dahin nicht gegeben war (vgl. etwa VwGH 12.11.2012, AW 2012/10/0059; VfGH 21.9.1995, B1359/95). Davon abgesehen sind im vorliegenden Fall aber auch (rechts- und bestandskräftige) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht während eines bestimmten Schuljahres aus der Nichtuntersagung (vgl. auch etwa VwGH 29.5.1995, 94/10/0187: „Schuljahrbezogenheit“) und es kommt eine Teilnahme an häuslichem Unterricht im betreffenden Schuljahr durch die rechtskräftige Untersagung nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, Rn 15).
Ein fehlendes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer konnte im Tatzeitraum nicht darauf vertrauen, dass das Kind trotz unterlassener Ablegung der Externistenprüfung seine Schulpflicht weiterhin in häuslichem Unterricht erfüllen kann. Ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 22.3.1973, 1442/72). Der Beschwerdeführer hat auch zu keiner Zeit vorgebracht, entsprechende Erkundigungen eingeholt zu haben (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007).
Darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. bereits VwGH 23.2.1966, 1235/65). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange ein fehlendes Verschulden – wie im vorliegenden Fall – nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers war vor diesem Hintergrund zu bejahen und es war der Schuldspruch zu bestätigen.
In der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses war dabei das unrichtig angegebene Geburtsjahr des Kindes zu berichtigen (*** anstatt fälschlich ***). Das korrekte Geburtsjahr des Sohnes, das dem Beschwerdeführer als Vater jedenfalls bekannt sein muss, war in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. März 2023 wiedergegeben und es wurde das korrekte Geburtsdatum auch in der Begründung des Straferkenntnisses auf S 3 angeführt. Der Beschwerdeführer war durch das offenkundig versehentlich unrichtig angegebene Geburtsjahr weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt und er hat Gegenteiliges zu keiner Zeit vorgebracht (vgl. dazu etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0439).
Die im Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsvorschriften und die Strafsanktionsnorm waren entsprechend der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage neu zu fassen bzw. zu präzisieren. Eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes geht damit nicht einher (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).
Zum Beschwerdeantrag, eine Aktenabschrift elektronisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass in der hg. Ladung zur Verhandlung auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen wurde und dass auch im Zuge der Verhandlung die Möglichkeit zur Akteneinsicht bestand. Eine Verpflichtung, Akten, Aktenteile oder Kopien davon zu übersenden besteht nicht (vgl. etwa VwGH 27.3.2012, 2009/10/0225).
Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).
Der Beschwerdeführer hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Mildernd ist lediglich die nach Aktenlage gegebene bisherige Unbescholtenheit zu werten. Der Tatzeitraum ist nicht als kurz zu bezeichnen. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen (Pension in Höhe von ca. 1.200,-- Euro monatlich. Eigentümer des bewohnten Hauses gemeinsam mit der Ehefrau. Sorgepflicht für ein Kind. Ehefrau als Hausfrau. Sonst kein Vermögen und auch keine Schulden).
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).
Darauf hinzuweisen ist, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. etwa VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041). Die Verhängung einer Geldstrafe ist zudem selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und es besteht auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).
Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren – zumal keine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn erfolgte – mit 22,-- Euro festzusetzen.
4.4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist ungeachtet der dargelegten Erwägungen und zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, weil noch keine explizite höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage vorliegt, ob ein bei der Bildungsdirektion bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Administrativerfahren zur Anordnung des Schulbesuches bzw. zur Untersagung des häuslichen Unterrichtes nach nicht abgelegter Externistenprüfung per se für die Zeit bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 aufhebt.
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