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LVwG-S-127/001-2024•LVwG N LVwG-S-127/001-2024
LVwG-S-127/001-2024Landesverwaltungsgericht29.01.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Zucht; Qualzuchtmerkmale; Registrierung; Heimtierdatenbank; Strafbemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Strafhöhenbeschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Bruck an der Leitha vom 5. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, zu Recht:
1. Der Strafhöhenbeschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die Strafen auf jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) herabgesetzt werden.
2. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz wird mit € 120,-- neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5. Dezember 2023, ***, wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des 1. § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 3 leg. cit., 2. § 5 Abs. 2 Z. 1 Tierschutzgesetz i.V.m. § 5 der Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung nach § 38 Abs. 1 und 3 leg. cit., 3. § 5 Abs. 3 der Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung i.V.m. §38 Abs. 3 leg. cit., 4. § 24a Abs. 3a Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 3 leg. cit. vier Geldstrafen in der Höhe von je € 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 48 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 150,-- gemäß § 64 Abs. 2 VStG verhängt.
Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 28.11.2022 (amtsärztliche Kontrolle)
Ort: Kontrollort: ***, ***
Es liegt die Meldung der privaten Zucht nach § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz auf.
Tatbeschreibung:
1. ) Sie haben als Züchterin von Katzen und Hunden zu verantworten, dass zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle 5 adulte Kätzinnen sowie 2 Kater der Rasse Bengalen im geschlechtsreifen Alter gemeinsam gehalten wurden. Weiters gab es Zuchtpaare an Hunden der „Rasse“ Maltipoo. Mit dieser Zahl der gehaltenen Zuchttiere wurde das Maß der privaten Zucht überschritten. Es wurde bis zumindest 28.11.2022 kein Antrag auf Bewilligung der gewerblichen Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht nach § 31 Abs.1 TSchG gestellt, obwohl gemäß § 31 Abs.1 Tierschutzgesetz die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, einer Bewilligung nach § 23 TSchG bedürfen.
(Laut Erlass der Naturschutzabteilung vom 21.7.2017 sind mit der Haltung von 5 weiblichen Kätzinnen und einer Zuchthündin deutliche Hinweise gegeben, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Zucht handelt. Dies wird durch die Anpreisung der Bengalenzucht als gewerblichen Zucht im Internet über die Homepage „***“ bekräftigt.)
2. ) Sie haben als Züchterin von Katzen und Hunden zu verantworten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle für die Mutter der 4 vorhandenen Kitten vom 24.9.2022, die Kätzin B (Chipnummer: ***), keine Untersuchungsbefunde hinsichtlich der in dieser Zucht aufgetretenen Qualzuchtproblematiken der genetisch bedingten Patellaluxation, auflagen.
Es wurden nicht alle zur Zucht eingesetzten Tiere auf Ihre Zuchttauglichkeit hin untersucht. Die Untersuchungsbefunde hinsichtlich Qualzucht relevanter genetischer Erkrankungen für die Zuchttiere liegen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vollständig auf. Es wurde auf Grund der fehlenden Befunde und Untersuchungsergebnisse kein Maßnahmenprogramm zur Vermeidung der Qualzucht bei den gehaltenen Zuchttieren erstellt.
Die männlichen und weiblichen Tiere wurden beständig gemeinsam gehalten. Eine Verpaarung der Tiere konnte somit nicht ausgeschlossen werden.
3. ) Sie haben als Züchterin von Katzen und Hunden zu verantworten, dass Sie als Züchterin zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verpaarung und dem Wurf von 4 Kitten vom *** keine Aufzeichnungen geführt haben, obwohl gemäß § 5 Abs. 3 der Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung, BGBl. II 70/2016 idgF bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 17 TSchG insbesondere anzuführen ist, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.
4. ) Sie haben als Züchterin von Katzen und Hunden zu verantworten, dass Sie als Züchterin zum Zeitpunkt der Kontrolle die Zuchttiere C und D nicht in der Heimtierdatenbank gemäß § 24 Abs. 3a TSchG registriert haben, obwohl alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen sind. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 31 Abs.1 Tierschutzgesetz
zu 2. 5 Abs. 2 Z. 1 Tierschutzgesetz iVm. § 5 der, Meldepflicht-Ausnahmen-Verordnung
zu 3. § 5 Abs. 3 der Meldepflicht-Ausnahmen-verordnung, BGBl. II 70/2016 idgF
zu 4. § 24a Abs. 3a Tierschutzgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich istGemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 375,00 48 Stunden § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz
zu 2. € 375,00 48 Stunden § 38 Abs. 1 und Abs.3 Tierschutzgesetz
zu 3. € 375,00 48 Stunden § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz
zu 4. € 375,00 48 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 150,00
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag:€ 1.650,00"
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und um Strafmilderung ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Ihre Schuld anerkenne und es ihr leid tue. Ihr Ehemann sei Alleinverdiener, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und habe kein Einkommen, sie hätten Sorgepflicht für drei Söhne. Die Familie sei momentan in einer schwierigen Finanzsituation.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. Jänner 2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Indem die Beschwerdeführerin Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe erhob, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hatte das erkennende Gericht daher ausschließlich die Strafbemessung anhand der Strafbemessungskriterien zu überprüfen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd wirken das abgegebene reumütige Geständnis, straferschwerend wirken einschlägige Verwaltungsvormerkungen.
Die Beschwerdeführerin hat Einkommenslosigkeit und Sorgepflichten für drei Kinder dargetan.
Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Gegenstand zumindest als grob fahrlässig zu werten ist, indem sie sich als Tierhalterin/Züchterin von Hunden und Katzen über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen informieren und demgemäß handeln hätte müssen.
Indem das Verschulden der Beschwerdeführerin daher nicht als gering zu beurteilen ist, kommt bereits aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung keinesfalls in Betracht.
Lediglich aufgrund des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes des reumütigen Geständnisses in Verbindung mit den äußerst nachteiligen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann mit dem spruchgemäßen Strafausmaß das Auslangen gefunden werden kann, um gerade noch eine schuld- und tatangemessene Bestrafung zu erzielen.
Indem sich die herabgesetzte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Infolge der Herabsetzung der Geld- sowie der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt somit die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) und reduziert sich folglich auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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