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LVwG-M-56/001-2023•LVwG N LVwG-M-56/001-2023
LVwG-M-56/001-2023Landesverwaltungsgericht29.01.2024
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Gefährlichkeitsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, betreffend zwei am 13.08.2023 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Mödling in *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das am 13.08.2023 von Beamten der Polizeiinspektion *** gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot der Wohnung ***, *** betreffend C, geb. *** als gefährdete Person und das damit verbundene Annäherungsverbot an C für rechtswidrig erklärt wird.
2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß §§ 53 i.V.m. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand), Euro 922,00 (Verhandlungsaufwand) und Euro 30,00 an Barauslagen binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Anordnung des am 13.08.2023 ausgesprochenen Betretungsverbotes der Wohnung ***, *** und das damit verbundene Annäherungsverbot an die gefährdete Person D, geb. ***, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG keine Folge gegeben.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, Euro 368,80 (Schriftsatzaufwand) und Euro 28,70 (Vorlageaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde in Zusammenhang mit einem seitens Organen der Bezirkshauptmannschaft Mödling und damit der belangten Behörde am 13.08.2023 verfügten Betretungsverbot an der Adresse ***, *** sowie Annäherungsverboten an die gefährdeten Personen D (in der Folge: Erstgefährdete) sowie C (in der Folge: Zweitgefährdete). Der Beschwerdeführer brachte darin kurz zusammengefasst vor, er habe sich im Vorfeld des 13.08.2023 nicht im Nahebereich der Wohnung der Gefährdeten befunden. Die Aufenthalte der gemeinsamen Tochter, der Zweitgefährdeten, bei ihm seien konfliktfrei abgelaufen. Allfällige Konflikte seien seit der Trennung von der Erstgefährdeten im Juni 2023 ausschließlich via Telefon bzw. soziale Medien ausgetragen worden. Die Kontaktaufnahme sei von beiden Seiten erfolgt. Die gefährdete D habe am 13.08.2023 keinerlei Verletzungen aufgewiesen. Auf Grund der dürftigen Verdachtslage hätten die Polizeiorgane dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit geben müssen, sich zu den von D erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen. Die Anschuldigung der Erstgefährdeten seien vorwiegend aus Eifersucht erfolgt.
Aus welchen Tatsachen sich die Gefährdung der Zweitgefährdeten C ableiten solle, gehe aus der Dokumentation des Betretungsverbotes nicht hervor. Ausreichendes Tatsachensubstrat, das ex ante die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr gerechtfertigt hätte, liege nicht vor.
Beantragt wurde den Ausspruch der Betretungsverbote für rechtswidrig zu erklären und den Bund zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes, Verhandlungsaufwandes sowie der Barauslagen schuldig zu sprechen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23.9.2022 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
Mit Gegenschrift vom 18.10.2023 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Mödling als belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerden. An Kosten wurden Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand sowie Barauslagen geltend gemacht.
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.12.2023 (fortgesetzt am 16.01.2024) erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen E, F, G und D. Die durch den Beschwerdeführervertreter vorgelegten Unterlagen (Protokoll von Privatnachrichten, Google Anfragen) sowie jene durch die Zeugin F übermittelten Unterlagen (Auszug aus der Zentralen Gewaltschutzdatenbank) wurden als Beilagen zum Akt genommen.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter auf Vorhalt durch die zuständige Richterin dahingehend, dass sich die Beschwerde auf die Verhängung beider am 13.08.2023 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbote beziehe.
Am Morgen des 13.08.2023 suchte D (in der Folge: Erstgefährdete) im Beisein ihrer Schwester G die Polizeiinspektion *** auf. Sie schilderte den Polizeibeamten E und F, dass ihr der Beschwerdeführer A, von dem sie seit zwei Monaten getrennt sei, in den frühen Morgenstunden des 13.08.2023 unzählige ***-Messages als auch Sprachnachrichten gesendet habe. Sie zeigte einen Auszug der Textnachrichten am Handy vor und spielte den einschreitenden Beamten auch Sprachnachrichten des Beschwerdeführers vor, die dieser während des vergangenen Monats an die Erstgefährdete übermittelt hatte. In diesen Nachrichten war etwa zu lesen bzw. zu hören: „Du wirst schon sehen, was passiert, wenn ich zu dir komme!“ Weiters: „[…] Ich geb dir noch einmal die Chance bis heute 16:00 Uhr von mir aus, dasst dich meldest und wie wir das mit der Kleinen machen. Ich will eine Entschuldigung von dir hören und dann könn ma schauen wies weitergeht. Wenn du zu stolz bist dazu nehm ich da alles!“ (Nachrichten vom 13.08.2023).
Die Wortwahl der Textmessages und den Tonfall der Sprachnachrichten stuften die einschreitenden Polizeiorgane als aggressiv ein.
Die Erstgefährdete gab gegenüber der Polizei an, auch immer wieder von sich aus Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen zu haben. Dies wegen der Kinder und weil sie zu schwach für einen kompletten Kontaktabbruch sei.
Die Erstgefährdete führte ebenso gegenüber der Polizei aus, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. Dieser sei mittlerweile auch auf Grund seines gesteigerten Alkoholkonsums unberechenbar. Sie gab auch an, sie habe Angst, dass er bei ihr in der Wohnung oder im Garten auftauchen würde. Sie machte auf die Exekutivorgane einen sehr aufgebrachten und verängstigten Eindruck.
Den Exekutivorganen war vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer die Erstgefährdete betreffend bereits zwei weitere Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen worden waren. Es waren dies die Betretungsverbote vom 13.06.2021 sowie vom 04.08.2022. Eine Gefährdung der Tochter wurde darin nicht angenommen. Ebenso bekannt war den Exekutivorganen, dass einmalig ein Betretungsverbot gegen die nunmehr Erstgefährdete betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen worden war.
Vor Ausspruch der gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbote hielten die Exekutivorgane Einschau in die Zentrale Gewaltschutzdatenbank. Diese zeigte Eintragungen den Beschwerdeführer betreffend zu schwerer Nötigung vom 13.06.2021 bzw. fortgesetzter Gewaltausübung von 13.01.2021 bis 13.06.2021 und fahrlässiger Körperverletzung vom 04.08.2022, jeweils gegen die Erstgefährdete gerichtet. Bei den Eintragungen zur fortgesetzten Gewaltausübung sowie fahrlässigen Körperverletzung war ein Häkchen für geklärt gesetzt.
Hinsichtlich der Tochter C wurden den einschreitenden Organen durch die Erstgefährdete Vorfälle bekannt, wonach der Beschwerdeführer allein mit der Tochter in der Badewanne gewesen sei und habe die Erstgefährdete auf Grund dieser Vorfälle Angst um die Tochter und wolle diese nicht mit dem Beschwerdeführer allein lassen. Nähere Details zu diesen Vorfällen bzw. weitere Gefährdungsmomente legten die einschreitenden Organe dem Betretungs- und Annäherungsverbot die Zweitgefährdete betreffend nicht zu Grunde.
Das Betretungsverbot der Adresse ***, ***, sowie die Annäherungsverbote an D und C wurden durch die Exekutive dem Beschwerdeführer gegenüber telefonisch am 13.08.2023 um 09:00 Uhr ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Polizei nicht zum Sachverhalt befragt.
Die getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und gründen auf den übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Polizeiorgane sowie des Beschwerdeführers und der Zeugin D im Zuge der Verhandlung.
Der Inhalt der den Exekutivorganen vorgezeigten Nachrichten ergibt sich aus dem Akt und ist im Übrigen unstrittig. Dass sowohl Schreibweise als auch Tonfall der Nachrichten des Beschwerdeführers als aggressiv eingestuft wurden, ist den Angaben der Polizeibeamten zu entnehmen. Vorwiegend die Zeugin E schilderte glaubwürdig, dass die Zeugin D auf sie einen äußerst eingeschüchterten Eindruck machte. Auch die übrigen Feststelllungen zu den Angaben der Zeugin D vor der Polizei sind den Zeugenaussagen der Polizeiorgane zu entnehmen.
Dass den einschreitenden Organen vor Ausspruch der gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbote die in den Jahren 2021 und 2022 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen BV/AVs bekannt waren, geht aus deren Angaben zweifelsfrei hervor. Ebenso schilderte die Zeugin E, welche Eintragungen sie in der Zentralen Gewaltschutzdatei vor Ausspruch der BV/AVs vorfand.
Strittiger war der Sachverhalt zu den Schilderungen der Zeugin D betreffend die gemeinsame Tochter C zu beurteilen. Das Gericht folgt hier den Angaben der Zeugen E und F. Diese gaben – auch in Übereinstimmung mit der auf der Dokumentation zum Betretungsverbot vorgefundenen Information – an, dass die Zeugin D lediglich von einer Gefährdung der Tochter auf Grund von Vorfällen in der Badewanne sprach. In der im Akt befindlichen Dokumentation zum Betretungsverbot findet sich die Information: „Konkrete Beispiele/Angaben konnte D nicht nennen.“
Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugen E und F im Rahmen der Verhandlung, wonach die Zeugin D zwar von Vorfällen in der Badewanne erzählt, dies aber nicht näher ausgeführt habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.12.2023, S. 3; weiters: „[…] es ist so, dass ich ein greifbares Tatsachensubstrat dahingehend nicht näher angeben kann. Sie [Zeugin D] hat einfach gesagt, sie habe Angst um die Tochter.“ (VHS, S. 4).
Den Angaben der Zeuginnen D und G, wonach die im Akt befindlichen Suchverläufe des Beschwerdeführers (Beilage ./7) der Polizei gezeigt worden wären, konnte das Gericht daher nicht folgen. Im Übrigen wirkte das diesbezügliche Vorbringen der Zeugin G auf Nachfrage durch das Gericht – sich „fast sicher“ zu sein, dass die Suchverläufe bei der Polizei Thema gewesen seien, auf Grund der Schwere der Anschuldigungen – auf das Gericht wenig glaubwürdig.
Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Abs. 2 Z 6 dieser Bestimmung den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen. Nach § 13 Abs. 1 WaffG gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.
Gegenstand der Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist dabei nicht allein darauf abzustellen, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. etwa VwGH, 31.8.2017, Ro 2016/21/0014). Im gegenständlichen Fall liegen zwei voneinander isoliert zu betrachtende und einer selbstständigen Beurteilung zugängliche und in Beschwerde gezogene Verwaltungsakte vor, nämlich die gegen den Beschwerdeführer jeweils ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbote betreffend D und C. Behördenseitig wurden zwei einzeln dokumentierte Verwaltungsakte übermittelt. Vorwiegend auch der Umstand, dass mit den Betretungsverboten jeweils Annäherungsverbote an unterschiedliche Personen verbunden sind, macht eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Verbote erforderlich und qualifiziert diese als je eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. IA, 970/A, XXVI. GP, 25; vgl. dazu erläuternd den Erlass des BMI: BMI-EE1500/0089-II/2/a/2019).
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).
Den einschreitenden Organen muss sich nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193; 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ein Gesamtbild bieten, das mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein gefährlicher Angriff durch den Gefährder bevorsteht oder bevorstehen kann. Entscheidungsrelevant ist dabei, dass bei dieser Prognose vom tatsächlichen bzw. (angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit bzw. Möglichkeiten) zu fordernden Wissensstand des Organs im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen ist (VwGH, 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Dass der Verfügung von Maßnahmen nach § 38a SPG ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hätte, kann (sich das Wesen von Wegweisung und Betretungsverbot als Dringlichkeitsmaßnahmen vor Augen haltend) dabei ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens.
Für die Annahme eines mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehenden gefährlichen Angriffs ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff auf die in § 38a Abs. 1 SPG genannten Schutzgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit nicht erforderlich. Die Gefahrenprognose iSd. § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd. § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (VwGH, 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.2.2004, 2002/01/0280).
Es kann etwa auch die Anwendung von Gewalt in Form psychischer Gewalt auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen.
Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auch auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
Zur Erstgefährdeten:
Besondere Gefährdungsmomente zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes lagen nach der nachvollziehbaren Beurteilung der Beamten in der mehrmaligen Übermittlung aggressiv gefasster Nachrichten in den frühen Morgenstunden des 13.08.2023 in Zusammenhang mit der vorangegangenen Trennung des Beschwerdeführers und der Erstgefährdeten. Auch der Umstand, dass es auf Grund von Streitigkeiten bereits mehrfach zu polizeilichem Kontakt gekommen war, stellt ein in die Beurteilung einzubeziehendes Gefährdungsmoment dar. Durch die Beamten wurde richtigerweise der Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote in den Jahren 2021 und 2022 als wesentliches Gefährdungsmerkmal berücksichtigt. Dass auch gegen die Erstgefährdete bereits ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden war, kann die gegebene Gefährdungssituation nicht minimieren. Zweifelsfrei waren auch die vorhandenen Eintragungen in die Zentrale Gewaltschutzdatei bei der Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers daraus letztlich nicht resultierte.
Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Personen stellt eine bestimmte Tatsache dar, und kann, je nachdem wie es sich den Beamten darbietet (z.B. verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 S. 169; siehe auch VwGH, 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Die Exekutivorgane nahmen einen aggressiven Tonfall in den durch den Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden übermittelten Nachrichten wahr und stuften den Zustand der Erstgefährdeten als sehr verängstigt ein.
Die monierte unterlassene Befragung des Beschwerdeführers kann im Ergebnis eine Änderung der Gefährdungseinschätzung nicht herbeiführen. So waren die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergaben sich aus den Schilderungen der Zeugin D – die durch die Exekutivorgane herangezogenen Gefährdungsparameter betreffend – nahezu keine Widersprüche zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
In Summe bot sich für die einschreitenden Beamten an Hand des festgestellten Sachverhalts ex ante eine Gesamtsituation, die mit der dafür geforderten Wahrscheinlichkeit einen drohenden Angriff des Beschwerdeführers auf die Erstgefährdete vermuten ließ.
Zur Zweitgefährdeten:
Bei der Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen sind solche Sachverhaltselemente/Lebenssachverhalte, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119). Dass diese Voraussetzungen bei einer objektiven ex post-Betrachtungsweise nicht vorlagen, hindert demgemäß die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebenso wenig, wie – umgekehrt – vom eingeschrittenen Organ bei seiner Beurteilung nicht herangezogene, tatsächlich aber vorhanden gewesene Umstände, eine gesetzte Maßnahme rechtfertigen können (VfSlg 12.301/1990).
Wenngleich die Rechtmäßigkeit eines Betretungs- bzw. Annäherungsverbots bereits dann anzunehmen ist, wenn die aus vorhandenen Tatsachen gezogenen Schlüsse vertretbar sind, lässt sich die Maßnahme betreffend die Zweitgefährdete C im vorliegenden Fall nicht auf jenes Tatsachensubstrat stützen, von dem die Zeugen E und F – wie festgestellt – ausgingen.
Die Zeugin E gab im Zuge der Verhandlung auf mehrmalige Nachfrage durch das Gericht an, dass konkrete Beispiele für eine Gefährdung der C nicht genannt werden konnten. Auch die beschriebenen „Vorfälle in der Badewanne“ konnten nicht näher präzisiert werden. Auf diese unpräzisen Annahmen konnte eine Gefährdung der Zweitgefährdeten nicht rechtmäßigerweise gestützt werden.
Ausschlaggebend für die Verfügung eines Betretungs- bzw. Annäherungsverbotes ist aber das Vorliegen von Tatsachen, die auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff durch den Gefährder bzw. darauf hindeuten, dass ein solcher i.S. einer reellen Bedrohung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 22.6.2018, Ra 2018/01/0285).
Von dem Beurteilungshorizont der einschreitenden Beamten ausgehend ergibt sich daher, dass die Maßnahme die Zweitgefährdete betreffend rechtswidrig war, sodass der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden war. Dass die Maßnahme gegebenenfalls bei Kenntnis zusätzlicher Informationen hätte gesetzt werden dürfen, ist dabei (zumal die einschreitenden Beamten ihrer Beurteilung keine solchen zugrunde legten) unbeachtlich.
Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0388).
Gegenständlich ist speziell auch in Hinblick auf die Kostentragung nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) darauf einzugehen, wieviele trennbare Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – die je einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich sind – vorliegen (vgl. dazu bereits oben). Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß § 35 VwGVG dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte sind wesentlich die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).
Hinsichtlich der Frage, welche der Amtshandlungen durch Beschwerde bekämpft wurden, soll nicht die äußere Form der Beschwerde, sondern der rechtliche Gehalt maßgeblich sein (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Aufl., 2016, S. 68 ff). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegen im vorliegenden Fall – sachlich unterscheidbar – der Ausspruch von zwei auch gesondert dokumentierten Betretungs- und Annäherungsverboten gegen zwei gefährdete Personen vor (vgl. dazu erläuternd den Erlass des BMI: BMI-EE1500/0089-II/2/a/2019). Die Beschwerde richtete sich nach Präzisierung im Rahmen der Verhandlung gegen alle zwei der verhängten Betretungs- und Annäherungsverbote.
In der Kostenentscheidung gemäß § 35 VwGVG ist davon auszugehen, dass die Administrativbeschwerde in Bezug auf einen der zwei unterscheidbaren Verwaltungsakte erfolgreich war. Der Beschwerdeführer hat Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach den Pauschalsätzen der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Daher hat er hinsichtlich des einen erfolgreich bekämpften Verwaltungsaktes Anspruch auf den einfachen Schriftsatzaufwand gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517 sowie Anspruch auf einfachen Verhandlungsaufwandes nach § 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517 sowie die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Euro 30,00 (vgl. dazu in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Aufl., 2016, S. 69).
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift an Kosten ausdrücklich Vorlage-, und Schriftsatzaufwand nach den Pauschalbeträgen der Aufwandersatzverordnung beantragt. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat Anspruch auf die Hälfte des Vorlageaufwandes (vgl. dazu VwGH, 24.05.2005, 2004/01/0489 und die Ausführungen in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Aufl., 2016, S. 71) und einfachen Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwGH, 24.05.2005, 2004/01/0489).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen waren gegenständlich nicht revisible Beweisfragen zu klären und eine Einzelfallbeurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen.
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