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LVwG-AV-2346/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2346/001-2023
LVwG-AV-2346/001-2023Landesverwaltungsgericht29.01.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Bescheiderlassung; Zustellmangel;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. August 2023, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 29.3.2023 stellte A, geb. ***, StA. Türkei, einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“.
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. August 2023, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 45 NAG, § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass ersichtlich sei, dass sie am 4.8.2021 das Bundesgebiet verlassen habe und in die Türkei eingereist sei, wobei sie erst mit 26.3.2023 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Somit habe sie sich vom 4.8.2021 bis 26.3.2023 nicht in Österreich bzw. dem EWR-Gebiet befunden. Durch die vorgelegten ärztlichen Befundberichte habe kein entkräftender Nachweis über eine Anwesenheit im Bundesgebiet erbracht werden können, da keine ärztliche Intervention während des Abwesenheitszeitraums aus dem EWR-Gebiet stattgefunden habe. Weitere Nachweise, die zur Entkräftung der behördlichen Feststellung über ihren Abwesenheitszeitraum dienen könnten, seien nicht vorgelegt worden.
Da gemäß § 20 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wenn sich der Fremde zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte, ex lege erlösche, sei durch ihre länger als einjährige durchgehende Abwesenheit aus dem EWR-Gebiet ihr Daueraufenthalt-EU erloschen. Einen Antrag auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ könne nur ein Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ stellen, da ihr Daueraufenthaltsrecht jedoch erloschen sei, habe sie zum Antragszeitpunkt 29.3.2023 nicht die Antragslegitimation für einen Verlängerungsantrag besessen.
Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben, den angefochtenen Bescheid nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern, den Bescheid ersatzlos zu beheben und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen.
In der Begründung wurde vorgebracht, dass es zwar sein möge, dass die Beschwerdeführerin sich länger als ein Jahr nicht in Österreich bzw. dem EWR-Gebiet befunden habe, jedoch sei sie auf die Pflege, Hilfe und Unterstützung ihrer Familie, vor allem ihres Vaters angewiesen, da sie nicht in der Lage sei, sich um sich selbst zu kümmern.
Genau aus diesem Grund sei damals eine Sachwalterin, nunmehr Erwachsenenvertreterin, für die Beschwerdeführerin für alle Angelegenheiten bestellt worden. Sie leide an Schizophrenie und es sei ihr daher unzumutbar, in die Türkei zu reisen und dort einen Neuantrag zu stellen.
Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin bzw. ihren Vater dazu anleiten müssen, einen Erstantrag zu stellen, damit sie im Inland verbleiben könne. Auch ihrem Vater sei nicht zumutbar, in die Türkei zu reisen, da er seinen Lebensmittelpunkt im Inland habe.
Aus dem beigelegten Beschluss zur Sachwalterbestellung gehe hervor, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Sie könne nur ihren letzten Willen vor Gericht oder vor einem Notar mündlich zu Protokoll erklären.
Sie habe sich längere Zeit in der Türkei aufgehalten, um Ärzte zu konsultieren. Diese Konsultationen seien telefonisch abgehalten worden, vor allem im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Es sei für sie wichtig, dass sie in ihrer Muttersprache Türkisch mit den jeweiligen Ärzten kommunizieren könne.
Nunmehr befinde sie sich in Österreich und werde von ihrem Vater betreut, sie sei von der Hilfe dritter Personen abhängig.
Der Beschwerde war unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 11.12.2013 zur Zahl *** betreffend die Sachwalterbestellung für A angeschlossen.
Mit Schreiben vom 21. August 2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, insbesondere in den der Beschwerde angeschlossenen Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 11. Dezember 2013.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Frau A, geb. ***, ist Staatsangehörige der Türkei. Am 29.3.2023 stellte sie einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“, die zuletzt am 27.4.2018 ausgefolgte Aufenthaltstitelkarte war gültig bis 17.4.2023.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 11.12.2013, ***, wurde die bisher zum Sachwalter bestellte Rechtsanwältin C ihres Amtes enthoben und ihr Vater D, geb. ***, zum Vormund gemäß Art. 413 türkisches Zivilgesetzbuch Nummer 4721 vom 22.11.2001 bestellt, wobei der Vormund alle Angelegenheiten zu besorgen hat und A lediglich ihren letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.
Anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde am 31.3.2023 in Anwesenheit des Vaters der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Aktenvermerk festgehalten, dass Frau A bei den Gesprächen zwar anwesend gewesen sei, aber dem Inhalt anscheinend nicht folgen konnte.
Am 25.4.2023 langte der Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 11.12.2013 bei der Behörde ein.
Der gegenständliche angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. August 2023, ***, wurde an Frau A durch Hinterlegung nach Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Frau A wird im Adressfeld des angefochtenen Bescheides angeführt, auch aus der Zustellverfügung ergibt sich lediglich die Zustellung an sie und nicht an ihren Vater und Sachwalter.
Frau A hat vertreten durch RA B Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, woraus auch hervorgeht, dass der Beschluss des Bezirksgerichts *** am 25.4.2023 bei der Behörde eingelangt ist (Eingangsstempel). Dieser ist auch der Beschwerde angeschlossen.
Dass der gegenständliche angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha an Frau A durch Hinterlegung zugestellt wurde, geht aus der Zustellurkunde hervor, dass Frau A im Adressfeld des angefochtenen Bescheides angeführt wird und auch in der Zustellverfügung als Bescheidadressatin genannt wird, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Behördenakt, dies wurde auch nicht bestritten. Weder aus der Zustellverfügung noch aus dem Adressfeld des Bescheides geht hervor, dass der Bescheid an den Vater der Beschwerdeführerin als Sachwalter zugestellt werden hätte sollen, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und
Anordnungen durch Beschluss.
§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 21 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
....
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt war, wobei dieser alle Angelegenheiten zu besorgen hat und sie lediglich ihren letzten Willen mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.
Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist.
Mangelt es dem Adressaten an der Prozessfähigkeit, so kann die Behörde den Bescheid nur rechtswirksam gegenüber dessen gesetzlichen Vertreter erlassen. Wird ein Bescheid nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen, wird er der Partei gegenüber von vornherein nicht wirksam (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198; 18.3.2013, 2011/05/0084; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 etc.).
Eine Heilung des Zustellmangels kommt nicht in Betracht, weil auch aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass der der Beschwerdeführerin persönlich zugestellte Bescheid dem Sachwalter tatsächlich zugekommen ist. Auch in der Zustellverfügung wird nicht der Vater der Beschwerdeführerin als ihr gesetzlicher Vertreter angeführt. Daraus folgt, dass der Bescheid nicht erlassen wurde und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte.
Gegen einen Nichtbescheid kann eine Beschwerde nicht erhoben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, diese Rechtsprechung ist auch nicht uneinheitlich.
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