LVwG N LVwG-AV-2318/001-2023

LVwG-AV-2318/001-2023Landesverwaltungsgericht26.01.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Gefahr; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Rückstufung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2318/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2318.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag.°Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. SERBIEN, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten im Sinne einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG erteilt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 21. Juni 2023, Zl. ***, stellte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht im Bundesgebiet Österreich endet, und wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erteilt.

Zur Begründung wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über einen am 15.3.2013 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, wobei zuletzt die Aufenthaltstitelkarte *** mit einer Gültigkeitsdauer von 21.2.2018 bis 21.2.2023 ausgestellt worden sei.

Im Strafregister der Republik Österreich würden über ihn folgende Verurteilungen aufscheinen:

  1. LG *** *** vom 12.1.2006 RK 17.1.2006, PAR 127 146 147 ABS 1/1 StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  2. LG *** *** vom 22.10.2007 RK 3.6.2008, PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG *** *** RK 17.1.2006

  3. LG *** *** vom 19.8.2010 RK 23.8.2010, PAR 114/1 114 ABS 3/1 114/4 (1. Fall) FPG, PAR 127 128/2 129/1 130 (2. 3. 4. Fall) 12 (3. Fall) PAR 133/1 269/1 (1. Fall) 15 StGB, Freiheitsstrafe 3 Jahre

  4. BG *** *** vom 14.6.2011 RK 7.11.2011, § 83 (1) StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate

  5. BG *** *** vom 15.11.2017 RK 20.11.2017, § 83 (2) StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  6. LG *** *** vom 11.3.2019 RK 15.3.2019, §15 StGB § 105 (1) StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei mitgeteilt worden, dass die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würde, jedoch im Hinblick auf § 9 BFA VG darauf verzichtet worden sei. Eine Rückstufung sei möglich.

Im Hinblick darauf, dass im Strafregister der Republik Österreich sechs rechtskräftige Verurteilungen gegen ihn aufscheinen und die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, welche Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden könne, gehe die Behörde unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens davon aus, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet aktuell und wohl auch hinkünftig infolge seiner offenkundigen Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften eine ausreichend qualifizierte Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Zwar führe er in seiner Stellungnahme an, dass er für seine Frau und Kinder sorgen müsste, dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, über einen mehrjährigen Zeitraum wiederholt strafbare Handlungen zu begehen, wobei selbst das Verspüren des Haftübels ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe können. Die Behörde könne daher keine günstige Zukunftsprognose für ihn erstellen.

Zwar werde das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich genommen, er werde lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt entkleidet und komme ihm trotz Entziehung des Daueraufenthaltsrechts zur Aufrechterhaltung seiner Niederlassung in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zu.

Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich, aber im Hinblick auf § 9 BFA-Verfahrensgesetz nicht zulässig. Die Behörde habe somit das Ende seines unbefristeten Niederlassungsrechts festzustellen und ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Amts wegen zu erteilen.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde mit folgenden Worten erhoben:

„Guten Tag Mein Name ist A geb am *** serbischer Staatsangehörige mit Wohnsitz in *** *** mit einen unbefristeten aufhetntalt in östereich daueraufhentalt damit erhebe ich Beschwerde gegen den Beschluss des Bürgermeister der landeshaupstat St.Pölten mir meinen unbefristeten niederlassungsrecht einzuziehen Begründung:

Jetzt da ich mein Aufhetntalt verlängern möchte bekomme ich so ein bescheid was für mich nicht relevant ist das solche Begründung seitens des Bürgermeister vorgeworfen werden ich bin sehr krank und mit mir geht es nur schlimmer noch jetzt habe ich sogar Behinderung 2 mahl Schlaganfall und bin jetzt behindert geblieben und jetzt möchte mit der Bürgermeister denn unbegrenzt Aufhetntalt einziehen jetzt wenn ich für nichts mehr fähig bin ich sehe das nicht als relevant deswegen meine Beschwerde die 30 Euro für die Beschwerde kosten wurden auch beglichen damit ist meine Beschwerde relevant eingegangen mit freundlichen Grüßen A.“

Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten legte mit Schreiben vom 11.8.2023 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den darin inneliegenden Strafregisterauszug betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer A, geb. ***, ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 11.5.2023 hat er beim Magistrat der Stadt St. Pölten einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG eingebracht. Am 15.3.2013 wurde ihm durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt, der Aufenthaltsstatus wurde zuletzt durch die Aufenthaltstitelkarte ***, welche mit einer Gültigkeitsdauer von 21.2.2018 bis 21.2.2023 ausgestellt wurde, entsprechend dokumentiert.

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 1.9.1999 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er ist verheiratet und Vater von 6 Kindern, für die er sorgepflichtig ist und die alle in Österreich leben.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 12.1.2006 (rechtskräftig seit 17.1.2006): Delikt: § 127, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB; Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vom LG *** wurde zur Zahl *** vom 19.8.2010 zu LG *** *** die Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vom LG *** zur Zahl *** vom 1.10.2013 endgültig nachgesehen.

2. Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 22.10.2007 (rechtskräftig seit 3.6.2008): Delikt: § 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Unter Bedachtnahme auf LG *** *** (RK 17.1.2006) wurde eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB ausgesprochen.

Vom LG *** wurde zur Zahl *** vom 19.8.2010 zu LG ***, ***, die Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde zur Zahl LG *** *** vom 1.10.2013 endgültig nachgesehen.

3. Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 19.8.2010 (rechtskräftig seit 23.8.2010); Delikt: § 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z. 1, 114 Abs. 4 (1. Fall) FPG; § 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 (2.3.4. Fall), 12 (3. Fall) § 133 Abs. 1, 269 Abs. 1 (1. Fall), 15 StGB; Freiheitsstrafe von 3 Jahren

4. Urteil des BG *** zur Zahl *** vom 14.6.2011 (rechtskräftig seit: 7.11.2011); Delikt: § 83 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von 3 Monaten

Am 18.1.2013 wurde er zu BG *** *** und zu LG *** *** bedingt auf die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und vom LG *** zur Zahl *** vom 19.12.2012 Bewährungshilfe angeordnet.

Zu BG *** *** wurde er endgültig mit Beschluss des LG ***, ***, vom 23.5.2016 aus der Freiheitsstrafe entlassen.

5. Urteil des BG *** zur Zahl *** vom 15.11.2017 (rechtskräftig seit 20.11.2017); Delikt: § 83 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Mit Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 11.3.2019 wurde zu BG *** zur Zahl *** die Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

Mit Urteil des BG *** zur Zahl *** vom 13.2.2023 wurde zu BG *** *** die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

6. Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 11.3.2019 (rechtskräftig seit 15.3.2019); Delikt: § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre sowie Anordnung der Bewährungshilfe

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 30.4.2019 vollzogen.

Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde endgültig durch LG *** zur Zahl *** vom 24.3.2023 nachgesehen.

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) wird die Tilgung voraussichtlich mit 30.4.2034 eintreten.

Mit E-Mail vom 30. Mai 2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2019 eingeleitete Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß § 52 Abs. 5 FPG nach § 9 BFA VG eingestellt worden sei und keine Maßnahme erlassen worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für eine Rückstufung erfüllt.

Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsicht in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer sowie der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister enthalten sind. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. Weiters ist im Akt das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2023 enthalten, worauf die diesbezügliche Feststellung beruht. Die Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass er verheiratet ist und 6 Kinder hat, für die er sorgepflichtig ist und die in Österreich leben, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.6.2023 im vorgelegten Verwaltungsakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

§ 8 Abs. 1 Z. 2 und 7 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

§ 28 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

§ 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53 Abs. 3 FPG lautet:

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

§ 9 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 8 Abs. 1 Z. 7 NAG verfügt.

§ 28 Abs. 1 NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt § 28 Abs. 1 NAG somit nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK – nicht ausgewiesen werden kann.

Es ist somit zunächst zu prüfen. ob gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.

Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörigen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093 mit Verweis auf E 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer erstmals rechtskräftig mit Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 12.1.2006 (rechtskräftig seit 17.1.2006) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, wobei 6 Monate für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verhängt wurden. Ungeachtet dieser Verurteilung und der Tatsache, dass er das Haftübel verspürt hat, wurde er erneut straffällig und erneut wegen Diebstahls mit Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 22.10.2007 (rechtskräftig seit 3.6.2008) verurteilt, wobei nunmehr dessen Tatbegehung auch in qualifizierter Form festgestellt wurde.

Auch diese erneute Bestrafung hat ihn nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt, sodass er mit Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 19.8.2010 (rechtskräftig seit 23.8.2010) neuerlich wegen Diebstahls, neuerlich in qualifizierter Form, verurteilt wurde, wobei nunmehr die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 2., 3., 4. Fall) erfolgte. Darüber hinaus erfolgte erstmals eine Verurteilung wegen Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt mit Gewalt (§ 269 Abs. 1 1. Fall) und wegen (gewerbsmäßiger) Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z. 1, 114 Abs. 4 (1. Fall) FPG). Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren wurde unbedingt verhängt.

Unter einem wurde mit Urteil des LG *** *** vom 19.8.2010 zu LG *** zur Zahl *** die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des BG *** zur Zahl *** vom 14.6.2011 (rechtskräftig seit 7.11.2011) erfolgte erstmals eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben (§ 83 Abs. 1 StGB), wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt wurde.

Obwohl vom LG *** zur Zahl *** vom 19.12.2012 Bewährungshilfe angeordnet wurde, hat ihn diese weiterhin nicht zu einem rechtskonformen Verhalten gebracht, sodass er mit Urteil des BG *** zur Zahl *** vom 15.11.2017 (rechtskräftig seit 20.11.2017) neuerlich wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde, welche für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Neuerlich hat die Androhung der Vollziehung der Strafe ihn jedoch ebenso nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten wie der Umstand, dass er als Familienvater Sorgepflichten hat, und wurde er mit Urteil des LG *** zur Zahl *** vom 11.3.2019 (rechtskräftig seit 15.3.2019) nunmehr wegen einer strafbaren Handlung gegen die Freiheit (§ 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate bedingt auf die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, sowie Bewährungshilfe angeordnet wurde.

Die erste Verurteilung durch das LG *** zur Zahl *** vom 12.1.2006 erfolgte zu einem Zeitpunkt, wo der nunmehrige Beschwerdeführer bereits 32 Jahre alt war, somit in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Selbst die bereits vom LG *** zur Zahl *** vom 19.12.2012 angeordnete Bewährungshilfe und der Umstand, dass wiederholt bedingte Freiheitsstrafen verhängt wurde und auch das verspürte Haftübel im Ausmaß mehrerer Monate haben keine Änderung seiner Gesinnung bewirkt und ihn weiterhin nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne, wobei der Beschwerdeführer dieser Einschätzung der Behörde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist und diese Einschätzung auch im Einklang mit dem Akteninhalt steht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich daher der Wertung der belangten Behörde an, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 2006 bis 2019 begangenen Straftaten und der daraus resultierenden Verurteilungen zurzeit ein zukünftiges rechtswidriges Verhalten des Fremden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, zumal der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung angesichts des Zeitraums von 13 Jahren, in denen er immer wieder straffällig geworden ist – u. a. sogar wegen Schlepperei (§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z. 1, 114 Abs. 4 (1. Fall) FPG) mit Urteil des LG *** zur Zahl *** -, zu kurz ist, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können (zum Zeitraum des Wohlverhaltens, welches umso länger zu sein hat, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009, VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491; VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533). Die verwirklichten Straftaten lassen ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft erkennen und zeigen auf, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht willens ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, und ein weiterer Aufenthalt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG verhängt werden darf. Dazu wurde festgestellt, dass ihm am 15.3.2013 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt wurde, der Aufenthaltsstatus wurde zuletzt durch die Aufenthaltstitelkarte ***, welche mit einer Gültigkeitsdauer von 21.2.2018 bis 21.2.2023 ausgestellt wurde, entsprechend dokumentiert. Er ist seit 1.9.1999 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, ist verheiratet und hat sechs Kinder, für die er sorgepflichtig ist und die alle in Österreich leben.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit im Hinblick auf § 9 BFA-Verfahrensgesetz nicht zulässig.

Die belangte Behörde hat daher gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu Recht das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festgestellt und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG nicht erfolgen dürfe, da er nach einem zweimaligen Schlaganfall krank sei, geht ins Leere, da im Verfahren betreffend Rückstufung die Frage, ob der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, relevant ist, gesundheitliche Fragen spielen hierbei keine Rolle.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass - handelt es sich doch beim nunmehr erteilten Aufenthaltstitel um einen befristeten - die Befristung von zwölf Monaten im Sinne des § 20 Abs. 1 NAG aufgrund des Zeitablaufs beginnend mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides spruchgemäß festzusetzen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und der zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig ist. Insbesondere ist der Beschwerdeführer der Gefährdungsprognose der Behörde aufgrund der dem Verfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen Verurteilungen nicht entgegengetreten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird einerseits auf die umfangreich zitierte einhellige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vorliegt

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