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LVwG-S-58/001-2024•LVwG N LVwG-S-58/001-2024
LVwG-S-58/001-2024Landesverwaltungsgericht25.01.2024
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zahlungsaufschub; Uneinbringlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend einen Antrag nach § 54b VStG i.A. Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04. Jänner 2023, *** (Aktenseite 39 ff), wurden über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 3 Z 1 FSG sowie einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 Geldstrafen von 1.800 bzw. 2.600 Euro verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 440 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 4.840 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 2023 zugestellt (Aktenseite 44) und nicht bekämpft; es wurde rechtskräftig.
1.2. Nach einer Mahnung vom 30. März 2023 (Aktenseite 47) beantragte der Beschwerdeführer – ohne Begründung – „Strafaufschub“. (Aktenseite 48).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2023, *** (Aktenseite 53 ff), wurde die Zahlung des fälligen Strafbetrags bis zum 24. Oktober 2023 aufgeschoben.
Eine Zahlung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
1.3. Mit E-Mail vom 03. November 2023 (Aktenseite 58) beantragte der Beschwerdeführer – wiederum ohne Begründung – Zahlungsaufschub für zwölf Monate.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Aktenseite 62 ff) wurde dieser Antrag abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 53b Abs. 3 VStG aus, dass der Antrag keinerlei Vorbringen bzw. Begründung enthalte, weshalb die unverzügliche Zahlung derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG ins Treffen geführte Gründe müssten ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden; würden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich sei, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen und den Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen.
1.5. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 02. Jänner 2024 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er derzeit ohne Beschäftigung sei und einen Kurs beim AMS besuche.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des AMS, wonach der Beschwerdeführer von 01. Jänner 2024 bis 04. August 2024 täglich 42,78 Euro an Leistungen erhalte.
2.1.1. § 54b Abs. 2 und 3 VStG lautet wie folgt:
„(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
2.1.2. Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, wonach die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (zB VwGH vom 15. April 2020, Ra 2019/09/0105).
Die bloße Behauptung gegenwärtig finanzielle Schwierigkeiten zu haben, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub entsprechen zu können. Vielmehr müsste dargetan werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und die antragstellende Partei auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach Ablauf der gewünschten Frist zu entrichten (vgl. VwGH vom 22. Februar 1989, 88/02/0126).
Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (VwGH vom 22. Februar 2013, 2011/02/0232).
2.1.3. Während der verfahrenseinleitende Antrag keinerlei Begründung enthielt, wird in der Beschwerde nunmehr auf die derzeitige Arbeitslosigkeit verwiesen. Ein Hinweis auf eine in Aussicht stehende Stelle bzw. das dann zur Verfügung stehende Einkommen findet sich darin aber nicht.
Es ist nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer bei einem Arbeitslosengeld von nur etwas mehr als dem „Existenzminimum“ (vgl. § 291a Exekutionsordnung iVm § § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; für 2024: 1 217,96 Euro) die Zahlung des Gesamtbetrags nach Ablauf des beantragten Aufschubs von zwölf Monaten möglich sein solle.
Es wird nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – doch damit zu rechnen sein sollte, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der beantragten Frist den Gesamtbetrag (ohne weiteren Aufschub und ohne Ratenzahlungen) begleichen werde könne, zB weil er höhere monatliche Beträge ansparen oder mit Sondereinkünften rechnen kann (vgl. VwGH vom 24. Juli 2012, 2009/03/0132).
2.1.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2.1.5. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (Z 3). Keine Partei hat eine Verhandlung beantragt, obwohl im angefochtenen Bescheid auf diese Möglichkeit und die Rechtsfolge des Verzichts auf eine Verhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird, hingewiesen wurde.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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