LVwG N LVwG-S-2489/001-2023

LVwG-S-2489/001-2023Landesverwaltungsgericht25.01.2024

Regest

Ordnungsrecht; Bundesstatistik; Verwaltungsstrafe; Mitwirkungspflicht; Befragung; Auskunftspflichtiger;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2489/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2489.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Oktober 2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 70,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 14,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 94,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer A zur Last gelegt, dass aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), i. d. F. BGBl. II Nr. 475/2020, die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet gewesen wäre, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung habe gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung iVm § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte bestanden, die in die Stichprobe einbezogen seien. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 8 EWStV 2010 erstmals mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 21.06.2022 und am 19.12.2022 auf seine Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert worden, einen Befragungstermin zur Beantwortung der Fragen zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer sei seiner Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Rückscheinbrief vom 19.12.2022 für das 4. Quartal 2022 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 05.02.2023 zumindest bis zum 31.03.2023 nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 Abs. 1 EWStV 2010 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, dass die im Spruch angeführte Tat aufgrund der Angaben in der Anzeige der Statistik Austria vom 31.03.2023 in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei; der Beschwerdeführer sei seiner Auskunftspflicht für das 4. Quartal 2022 trotz mehrmaliger Aufforderung und entsprechender Belehrung bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 05.02.2022 (gemeint offensichtlich: 05.02.2023) zumindest bis zum 31.03.2023, mithin dem Datum der Anzeige, nicht nachgekommen. Auch sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass mildernd keine Umstände gegeben seien, erschwerend seien zwei einschlägige Bestrafungen zu berücksichtigen gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 2.180,-- Euro tat- und schuldangemessen, dies aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG würden nicht vorliegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen dieses Straferkenntnis wiederum am 01.11.2023 per E-Mail an die Adresse „Strafen.BHAM@noel.gv.at“ erhobenen und von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 03.11.2023 an die E-Mail-Adresse „Post.BHAM@noel.gv.at“ weitergeleiteten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen sei und seinen zuständigen Interviewer B kontaktiert habe, der von ihm am 11.04.2023 befragt worden sei. Die 2. Befragung am 11.07.2023 sei online durchgeführt worden, sodass kein Grund mehr für eine Strafe vorliege.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 03.11.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 21.06.2022 wurde der Beschwerdeführer erstmalig davon informiert, dass er und alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der sogenannten Mikrozenus-Erhebung zum Zwecke der laufenden Ermittlung der wichtigsten Veränderungen in der Bevölkerung, am Arbeitsmarkt und bei den Wohnkosten teilzunehmen, dies mit dem Hinweis, dass der Gesetzgeber dafür eine gesetzliche Auskunftspflicht vorsieht. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, umgehend einen Befragungstermin für die Woche 04.07.2022 bis 10.07.2022 mit B für die erste Befragung zu vereinbaren.

Zudem wurde der Beschwerdeführer mit eben diesem Schreiben vom 21.06.2022 auch bereits darüber informiert, dass quartalsmäßig 4 weitere Befragungen in in Einem bereits bekanntgegebenen Wochen, diese eben für das 3. und 4. Quartal 2022 und für das 1. und 2. Quartal 2023 stattfinden werden. Mit weiterem ansonsten inhaltsgleichem Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 19.12.2022 wurde der Beschwerdeführer dementsprechend aufgefordert, umgehend einen weiteren Befragungstermin für die dritte Befragung für die Woche 02.01.2023 bis 08.01.2023 mit B zu vereinbaren, wobei als letztmögliche Bearbeitungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung der 05.02.2023 angegeben wurde.

Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, führte B F2F-Besuche beim Beschwerdeführer durch, dieser reagierte jedoch auf das Klingeln nicht und auch nicht auf die Bitten um Kontaktaufnahme durch hinterlegte Infokärtchen. Der Beschwerdeführer vereinbarte jedenfalls bis zum 31.03.2023 keinen Termin für die 3. vorgegebene Befragung für das 4. Quartal 2022. Erst am 11.04.2023 konnte mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durchgeführt werden.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Konkret ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der beiden angesprochenen Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 21.06.2022 und vom 19.12.2022 aus diesen selbst. Unstrittig ist auch bzw. ergibt sich dies aus den in den Schreiben bekanntgegebenen Termine der 5 geplanten Besprechungen und in schlüssiger Chronologie, dass mit dem Beschwerdeführer jedenfalls bezogen auf das 4. Quartal 2022 kein Besprechungstermin im dafür vorgesehenen Zeitraum zwischen 02.01.2023 und dem 08.01.2023 und auch nicht bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 05.02.2023 mangels Terminvereinbarung und mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers – siehe dazu das Protokoll der Auskunftsverweigerung der Statistik Austria vom 31.03.2023 – stattgefunden hat. Ob die 1. und 2. Befragung im Sinne des angeführten Schreibens der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 21.06.2022 stattgefunden haben oder nicht – dazu liegt eine Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 01.08.2023 im Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten auf –, ist nicht (mehr) Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens, sodass es dazu auch keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen bedurfte.

Vom Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde rechtfertigend einzig vorgebracht, dass erst am 11.04.2023 die weitere Besprechung stattgefunden hat, sohin jedenfalls nach dem hier verfahrensrelevanten Zeitraum bis zum 05.02.2023. Dass dieses weitere Gespräch stattgefunden hat, ist auch glaubwürdig, jedoch in rechtlicher Hinsicht im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 6 Abs. 1 Z 4 und 10 Bundesstatistikgesetz 2000:

„(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

(…)

1. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

(…)

10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

(…)“

§ 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000:

„(1) Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

(…)“

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000:

„(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“

§ 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010:

„Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“

§ 9 Abs. 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010:

„(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 können statistische Erhebungen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden, wobei gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. bei einer solchen Befragung der Auskunftspflichtige zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet ist, andernfalls er nach § 66 Abs. 1 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist.

Gegenständlich ist unbestritten und ergibt sich dies vielmehr auch aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich als Auskunftspflichtiger im Sinne dieser Bestimmungen für die hier verfahrensgegenständliche Befragung gilt.

Vom Beschwerdeführer wurde einzig ausgeführt, dass er ohnehin am 11.04.2023 eine Befragung in diesem Sinne durchgeführt habe. Dem gilt aber nun zunächst entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde und sich auch vielmehr aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass er sehr wohl bereits die Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 21.06.2022 und vom 19.12.2022 erhalten hat, in denen er jeweils über den mehrstufigen quartalsmäßigen Befragungsmodus informiert wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass mit dem Beschwerdeführer eben die 3. Befragung im Sinne dieser Schreiben nicht innerhalb der angeführten Termine durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer hiefür keinen Termin vereinbarte und auch für den Befrager nicht erreichbar war. Dass in weiterer Folge die Befragung am 11.04.2023 wieder stattfinden konnte, ist ohne Relevanz für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, zumal es sich hier um die vorgegebene 4. Befragung für das 1. Quartal 2023 handelte und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits die ihm hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hatte.

Im Ergebnis geht somit das Beschwerdevorbringen ins Leere und hat der Beschwerdeführer daher das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vom Beschwerdeführer wurde auch dazu kein Vorbringen erstattet, warum ihm in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung nicht zum Vorwurf gemacht werden sollte. Vielmehr ist auf Basis der Aktenlage und des festgestellten Sachverhaltes von zumindest grober Fahrlässigkeit und somit auch vom Erfüllen der subjektiven Tatseite auszugehen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der gegenständlichen Vorschrift liegt darin, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu ermöglichen, ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können und damit im öffentlichen Interesse. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind somit gegenständlich jeweils hoch.

Strafmildernd ist kein Umstand zu werten und werden Milderungsgründe vom Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet; insbesondere liegt keine Unbescholtenheit vor und lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers auch ein reuiges Verhalten vermissen. Straferschwerend sind zwei einschlägige Vorstrafen zu werten.

Wie bereits oben ausgeführt ist in subjektiver Hinsicht von zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und werden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mangels eigener Angaben als für ihn nicht ungünstig angenommen.

Nicht zuletzt gilt es dem Beschwerdeführer bereits auf Grund der obigen Ausführungen in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass er öffentlichen Interessen zuwidergehandelt hat; als Staatsbürger hat er ihm auferlegte Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nachzukommen. Der Allgemeinheit gilt es in generalpräventiver Hinsicht durch Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden gering waren.

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Einbeziehung des gesetzlichen Strafrahmens ist somit der Beschwerdeführer durch die ohnehin in dessen absolut untersten Bereich verhängte Geldstrafe sowie die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen nicht beschwert, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht gezogen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil einerseits im angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und andererseits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.