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LVwG-AV-1729/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1729/001-2022
LVwG-AV-1729/001-2022Landesverwaltungsgericht25.01.2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Geschäftsführer; Kausalität; Verfahrensrecht; materiell-rechtliche Frist; Verspätung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, vertreten durch B Steuerberatungs GmbH Co OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit E-Mail vom 17. Juni 2022 stellte die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch die B Steuerberatungs GmbH Co OG (im Folgenden: Vertreter der Beschwerdeführerin), einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG, wobei vorgebracht wurde, dass es sich dabei nur um einen „Blankoantrag“ handle. Gemeinsam mit dieser E-Mail-Eingabe wurde bloß ein Berechnungsformular Tabellenblatt „Stammdaten“ übermittelt und angegeben, dass neun (9) Kalendertage von der Erwerbsbehinderung betroffen gewesen seien. Die weiteren Berechnungsformulare betreffend die Berechnung nach § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 EpG-BerechnungsVO wurden beinahe zur Gänze unbearbeitet bzw. unausgefüllt beigelegt.
1.2. Am 16. November 2022 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin per EMail „die Berechnung des Verdienstentganges zum am 17.06.2022 übermittelten Blankoantrag“ nach.
1.3. Mit Bescheid vom 30. November 2022, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 9. März 2022 bis 15. März 2022, eingelangt am 17. Juni 2022, in Höhe von EUR *** als verspätet ab.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme entsprechend dem Akteninhalt mit Ablauf des 15. März 2022 geendet habe. Da gemäß § 49 EpiG der Vergütungsantrag binnen drei Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse und die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges vom tatsächlichem Absonderungsende berechnet werde, sei der am 17. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag als verspätet abzuweisen gewesen.
1.4. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2022 wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2022 Beschwerde erhoben.
Darin führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2022, Zl. ***, die Absonderung des C, beginnend mit 9. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022, angeordnet gewesen sei. Da diesem vor dem 17. März 2022 kein Bescheid zugestellt worden sei, wonach die Absonderung vorzeitig geendet hätte, sei sie bis zum 17. März 2022 aufrecht geblieben, sodass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges am 17. Juni 2022 rechtzeitig eingebracht worden sei.
Aufgrund der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dessen Aufhebung sowie „die antragsgemäße Auszahlung der Vergütung“ beantragt.
1.5. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. November 2022, Zl. ***, mitsamt dem behördlichen Verwaltungsakt vor, ohne dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde.
1.6. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Vertreter der Beschwerdeführerin das „SMS- und Mailprotokoll betreffend C“, das die belangte Behörde zum Behördenakt nachgereicht hatte. Diesem Protokoll sei die Verständigung mittels SMS und E-Mail am 15. März 2022 über die Freitestung aufgrund der Probenentnahme vom 15. März 2022 über die sofortige Beendigung der Absonderung zu entnehmen. Zudem wurde auf die „Freitestmöglichkeit“ im Absonderungsbescheid vom 9. März 2022, S. 3, hingewiesen und dieser Absonderungsbescheid dem Schreiben ebenfalls als Beilage mitübermittelt. Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin dieses Protokoll und der Absonderungsbescheid mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Hierzu äußerte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 18. Jänner 2022 auszugsweise folgendermaßen:
„[…] Aus dem Protokoll der BH St.Pölten ist ersichtlich, dass das Testergebnis vom 15.03.2022 per Mail und per SMS versandt wurde.
Herrn C haben weder die SMS noch das Mail vor 18.03.2022 erreicht. Er wurde somit nicht in Kenntnis gesetzt, dass die Quarantäne vorzeitig geendet hat.
Nachdem weder eine Zustellung der SMS noch per Mail eine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes darstellt, obliegt es der Behörde zu beweisen, dass die Nachrichten Herrn C erreicht haben.
Die Übermittlung von Sendeprotokollen reicht dafür nicht aus. E-Mail- Nachrichten können in „Spam“-Ordnern landen und SMS-Nachrichten zB von Kindern unabsichtlich geöffnet werden.
Mein Klient wurden diese Nachrichten nicht vor 18.03.2022 zugestellt womit die Antragstellung jedenfalls fristgerecht erfolgte. […]“
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zudem wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der beiden Zeuginnen D und E.
2.1. C, geboren am ***, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Die Zeugin E ist die Stellvertreterin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Sie wurde am 10. März 2022. über die Erkrankung des handelsrechtlichen Geschäftsführers informiert und ist daraufhin früher von ihrem bereits angetretenen Urlaub zurückgekommen. Sie hat ab 10. März 2022 die Geschäfte der Beschwerdeführerin in Vertretung des handelsrechtlichen Geschäftsführers geleitet.
2.2. C (im Folgenden: handelsrechtlicher Geschäftsführer) begab sich am 7. März 2022 nach Durchführung eines Schnelltests, der positiv ausgefallen ist, zu einer behördlichen NÖ PCR-Teststraße nach . Im Zuge der behördlichen Testung auf eine SARS-CoV-2 Infektion gab er bei der belangten Behörde seine EMail-Adresse „“ und seine Mobiltelefonnummer „***“ als Kontaktmöglichkeit bekannt.
2.3. Der handelsrechtliche Geschäftsführer wurde am 9. März 2022, um 09:30:49 Uhr, per SMS an die von ihm angegebene Nummer „***“ und auch per E-Mail um 09:54:07 Uhr an der ebenfalls von ihm angegebenen E-Mail-Adresse *** darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein PCR-Testergebnis der Probeentnahme vom 7. März 2022 positiv und eine SARS-CoV-2 Infektion nachgewiesen wurde. Ebenfalls wurde ihm von der belangten Behörde u.a. mitgeteilt, dass er von 9. März 2022 bis 17. März 2022 abgesondert und der mitübermittelte Bescheid zu beachten ist.
Mit (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2022, Zl. ***, wurde die Absonderung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in ***, ***, beginnend mit 9. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022, angeordnet. Zudem enthielt der Bescheid die auflösende Bedingung, dass er außer Kraft tritt, wenn 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen und ein ab dem 12. März 2022 in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchgeführter Test negativ oder der Ct-Wert 30 oder höher ist.
Weder die Beschwerdeführerin noch der handelsrechtliche Geschäftsführer bestritten den Erhalt des Absonderungsbescheides vom 9. März 2022, Zl. ***, oder eine allfällige mangelnde Kenntnis des Bescheidinhaltes.
2.4. Der handelsrechtliche Geschäftsführer nahm die ihm bekannte Freitestmöglichkeit in Anspruch und begab sich zu diesem Zweck am 15. März 2022 zu einer behördlichen NÖ PCR-Teststation, wo er sich auf SARS-CoV-2 (erneut) testen lies.
2.5. Mit SMS und E-Mail wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer am 15. März 2022 darüber informiert, dass das Testergebnis der Probeentnahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers vom 15. März 2022 zwar positiv mit einem Ct-Wert von 35 war, dieser jedoch aufgrund des hohen Wertes nicht mehr ansteckend ist. Zudem wurde mit dem Hinweis „[…] ACHTUNG: Ihre Absonderung ist mit sofortiger Wirkung beendet! […]“ darauf hingewiesen, dass die Absonderung mit sofortiger Wirkung beendet ist.
2.6. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist von 9. März 2022 bis 15. März 2022, somit für sieben Tage, behördlich abgesondert gewesen.
3.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Vergütungsaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie aus den vorgelegten Auszügen aus dem Absonderungsakt zur Zl. ***, insbesondere aus dem SMS-/Mailprotokoll betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Darüber hinaus beruhen sie auch auf den Beweisergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3.2. Im Detail ergeben sich die zu Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zur Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen, wonach die Zeugin E den handelsrechtlichen Geschäftsführer ab 10. März 2022 vertreten habe, konnten aus ihrer überaus glaubwürdigen und detailhaften Schilderung folgen. Die Zeugin, die einen überaus gewissenhaften und sorgfältigen Eindruck hinterließ, hatte auch deshalb noch so genaue Wahrnehmungen zu der in Frage kommenden Zeit, da sie zusätzlich auch im niederösterreichischen Landesdienst tätig sei, weshalb sie alle Termine genau in ihren Handtischkalender eintrage (VH-Protokoll, S. 5). Diesen hatte sie auch bei ihrer Zeugeneinvernahme mit und hatte darin auch nochmals genau nachgelesen. Für das erkennende Gericht gab es keinerlei Grund an ihrer Aussage zu zweifeln.
Die zu Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2023, wonach er die E-Mail-Adresse und die Mobiltelefonnummer im Rahmen der behördlichen Testung auf SARS-CoV-2 Infektion in einer Teststraße in *** angegeben habe, dass er „es damals sicher ausgefüllt“ habe, wenn das Feld zum Ausfüllen war“ (VHSchrift, Seite 10). Es erscheint auch plausibel und nachvollziehbar, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die beiden Daten gegenüber der Behörde bekannt gegeben hatte, weil diese stets für die weitere Benachrichtigung über ein positives oder negatives Testergebnis bezüglich einer Infektion mit SARS-CoV-2 benötigt wurden. Die E-Mail-Adresse sowie die Mobiltelefonnummer stimmen zudem auch mit jenen überein, die der handelsrechtliche Geschäftsführer sowie seine Schwester, Zeugin D, auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 3. März 2023 als die Seinigen bekannt gaben.
Die Feststellungen zu 2.3. ergeben sich einerseits eindeutig aus dem Absonderungsbescheid vom 9. März 2022, Zl. ***, sowie aus dem SMS-/Mailprotokoll. Weder wurde in Abrede gestellt, dass der Absonderungsbescheid zugestellt wurde noch wäre ersichtlich, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer den Inhalt nicht gekannt hätte, hätte er andernfalls auch nicht von der ihm bekannten Freitestmöglichkeit Gebrauch machen können.
Die Feststellung zu Punkt 2.4. ergibt sich einerseits aus den eigenen und glaubwürdigen Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers, wonach er zu Hause einen Selbsttest durchgeführt habe“, „und als der Strich dann wirklich weg war“ und es ihm „augenscheinlich besser ging“, sei er in die Teststraße zum Freitesten gefahren (VH-Protokoll, S. 7). Andererseits deckt sich dies auch mit dem SMS- und EMailprotokoll, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass der zweite Test bzw. der Freitestversuch am 15. März 2022 durchgeführt wurde.
Die Feststellung zu Punkt 2.5. sowie die Tatsache der Übermittlung des Testergebnisses des handelsrechtlichen Geschäftsführers an die Telefonnummer und an seine E-Mail-Adresse ergehen konkludent aus dem SMS- und EMailprotokoll; die Feststellung zu Punkt 2.6. ergibt sich erneut aus dem Absonderungsbescheid 9. März 2022, Zl. ***, der eine auflösende Bedingung enthält, und aus dem Testergebnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers.
Dass der Beschwerdeführer das Ergebnis des Freitestversuchs überhaupt nie erhalten hätte, ist auch nicht glaubhaft. So wäre der Versuch einer Freitestung gänzlich hinfällig gewesen, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer überhaupt keine (technische) Möglichkeit gehabt hätte vom Testergebnis informiert zu werden und darauf zuzugreifen. Darüber hinaus wurde ihm auch der Absonderungsbescheid in der gleichen Form (sprich via E-Mail an die gleiche E-Mail-Adresse sowie per SMS an die gleiche Telefonnummer) übermittelt. Über diesen konnte er sich offensichtlich auch Kenntnis verschaffen, zumal er sich sogleich abgesondert hat und auch seine Stellvertreterin darüber informierte, dass sie ihn in den kommenden Tagen vertreten müsse.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 (WV) idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991(WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten wie folgt:
„4. Abschnitt: Zustellungen
§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF RGBl. Nr. 69/19162, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 902. (1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
[…]
§ 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
5.1. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung eines näher bezeichneten Verdienstentganges als verspätet abgewiesen hat. Zu klären ist daher, ob die Beschwerdeführerin den Antrag rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt hat.
Nach § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach nämlich um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15).
5.3. Zur Berechnung der Frist im konkreten Fall
5.3.1. Gegenständlich wurde die Absonderung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aufgrund einer Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) mit Bescheid der belangten Behörde in ***, ***, zunächst beginnend mit 9. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022, angeordnet, wobei der Absonderungsbescheid gleichzeitig die Möglichkeit einer „Freitestung“ ab dem 12. März 2022 einräumte. Von dieser Freitestmöglichkeit nahm der handelsrechtliche Geschäftsführers sodann am 15. März 2022 unzweifelhaft Gebrauch, weil er am 15. März 2022 einen PCR-Test in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchführen ließ. Dieser Test ergab einen CtWert über 30. Er wurde über dieses Testergebnis am 15. März 2022, sowohl per SMS an die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer als auch per E-Mail an die hinterlegte E-Mailadresse informiert. Aufgrund des Testergebnisses vom 15. März 2022 – mit einem CtWert über 30 – wurde die auflösende Bedingung dieses Bescheides erfüllt, wodurch dieser (Absonderungs-)Bescheid an diesem Tag außer Kraft trat und die behördliche (Absonderungs-)Maßnahme mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
Daher war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 33 iVm § 49 Abs. 1 EpiG iVm § 902 ABGB binnen drei Monaten vom 15. März 2022, als dem Tag der (sofortigen) Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, sohin bis zum 15. Juni 2022, geltend zu machen.
5.3.2. Der verfahrensgegenständliche „Blankoantrag“ auf Vergütung des Verdienstentganges wurde von der Beschwerdeführerin erst am 17. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingebracht und ist sohin bei der belangten Behörde verspätet eingelangt. Somit wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht und ist sohin erloschen.
5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass betreffend die sofortige Aufhebung der behördlichen Absonderung durch Freitestung kein Bescheid der Behörde ergangen sei bzw. dieser durch näher beschriebene Umstände dem handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht zugegangen sei (wie etwa aufgrund schlechten „Telefonempfangs“ am Hof oder „Kinder, die die Nachricht geöffnet hätten“) ist auf den Absonderungsbescheid vom 9. März 2022, Zl. ***, zu verweisen. Bereits darin wird in normativer Weise über die Aufhebung der behördlichen Absonderung abgesprochen. Demnach konnte die Absonderung des handelsrechtlichen Geschäftsführers ab dem 12. März 2022 vorzeitig beendet werden, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei und ein in einer PCR-Teststation durchgeführter Test negativ ist (bzw. ein Ct- Wert ≥ 30 entspricht einer negativen Testung). In diesem Fall wird ausdrücklich im Rahmen dieser auflösenden Bedingung festgehalten, dass er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt wird und der Bescheid außer Kraft tritt. Insofern ist ein gesonderter Bescheid betreffend die Aufhebung der behördlichen Maßnahme nicht erforderlich (vgl. auch LVwG NÖ vom 15. Dezember 2022, LVwG-AV-1426/001-2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde diese Zustellung auch dann wirksam, wenn ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer diese Verständigung nicht (sofort) gelesen hat, zumal es bei einer wirksamen Zustellung auf die Kenntnisnahme des Inhaltes der Verständigung nicht ankommt; vielmehr kommt es dabei nur auf das Einlangen dieser Verständigung beim handelsrechtlichen Geschäftsführer an (vgl. etwa LVwG NÖ vom 20. September 2023, LVwG-AV-793/001-2023).
5.3.4. Da es sich vorliegend bei §§ 33 und 49 EpiG jeweils um eine materiell-rechtliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27), bei der selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen ist (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183, und vertiefend zur fehlenden Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Fallfrist nach § 49 EpiG bei Anträgen auf Vergütung nach § 32 EpiG, VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092), war auf die in der Beschwerde umschriebenen Umstände, die zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Verdienstentgang seitens der Beschwerdeführerin geführt haben, nicht weiter einzugehen.
Darüber hinaus kann diese dreimonatige Frist auch nicht geändert oder verlängert werden, da eine solche (als gesetzliche Frist) grundsätzlich nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG; vgl. diesbezüglich etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
5.4. Ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rn. 14), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass der Antrag rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt (und der Anspruch auf Vergütung sohin nicht untergegangen wäre) und alle übrigen Prozessvoraussetzungen vorgelegen wären, dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nicht (bzw. nicht vollumfänglich) stattzugeben gewesen wäre: So gab die Zeugin E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2023 an, dass sie die Stellvertreterin des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei, wenn dieser ausfalle (VH-Schrift, Seite 5). Sie hat aufgrund seines Anrufes am 9. März 2022 sogar ihren Urlaub unterbrochen, um am darauffolgenden Tag seine Vertretung zu übernehmen (VH-Schrift, Seite 5). Da das Unternehmen, für das der handelsrechtliche Geschäftsführer tätig ist, somit während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von der Zeugin weitergeführt wurde, hätte es sohin auch an der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den geltend gemachten „Verdienstentgang“ gemangelt (vgl. etwa VwGH 24.3.2021, Ra 2020/09/0070; 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
5.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. zB. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/006) und die jeweils – insb. unter Punkt 5.2. bis Punkt 5.5. – zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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