LVwG N LVwG-S-1726/001-2023

LVwG-S-1726/001-2023Landesverwaltungsgericht24.01.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzüchtungen; Hunde; Verletzung; Leiden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1726/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1726.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden, verhängt und er diesbezüglich verpflichtet wird, € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VStG € 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe jeweils in ***, ***,

1. zwischen 11. und 15. April 2023 dem Labradorwelpen „C“ (Alter: 4 Monate) dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass er dieses Tier, obwohl es eine komplizierte Fraktur eines Beins mit hochgradigen Schmerzen gehabt und der Beschwerdeführer die Lahmheit bereits am 11. April 2023 erkannt habe, weder mit Schmerzmedikation versorgt noch einem Tierarzt vorgeführt habe.

2. bei den Labradorwürfen vom 22. Dezember 2022 und vom 3. April 2023 Qualzucht betrieben, da die linke Hüfte des Vatertiers subluxiert gewesen sei, das Tier eine eindeutige schwere Hüftgelenksdysplasie aufgewiesen habe und es damit für die Zucht absolut ungeeignet gewesen sei, da eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Welpen mit fortschreitendem Alter Beschwerden des Bewegungsapparates aufgrund von vererbter Hüftgelenksdysplasie entwickeln würden.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zu Spruchpunkt 1. ausführt, dass das Tier zwar gehumpelt, aber bei Abtasten keine Schmerzreaktion gezeigt habe, sodass die Verletzung nicht erkennbar gewesen sei. Er habe das Tier separiert und beobachtet. Da keine Besserung eingetreten sei, habe er einen Tierarzt aufgesucht, sei das Tier operiert worden und erfreue es sich nunmehr bester Gesundheit. Zu Spruchpunkt 2. habe er keine Qualzucht betrieben oder zumindest keinen Vorsatz darauf gehabt, zumal die Röntgenbilder des Vatertiers unauffällig gewesen seien. Er habe erst danach weitere Röntgenbilder erhalten, die, hätte er sie früher gehabt, einer Züchtung entgegengestanden werden.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen, durch Vernehmung der Zeugin D und des Beschwerdeführers und Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Zu Spruchpunkt 1:

Am 15. April 2023 suchte der Beschwerdeführer mit dem Labradorwelpen „C“ die Tierklinik *** auf. Das Tier wies zu diesem Zeitpunkt eine hochgradige Lahmheit der rechten Vorderextremität mit einer hochgradigen Schwellung des Ellbogengelenks auf und konnte das Bein aufgrund der Schwellung sowie aufgrund der vehementen Schmerzen nicht belasten. Eine Röntgenuntersuchung ergab eine komplizierte Fraktur (Salter Harris Fraktur Typ 4 distaler Humerus rechts), die chirurgisch versorgt werden musste, sodass der Beschwerdeführer an die Veterinärmedizinische Universitätsklinik *** überwiesen wurde, wo das Tier stationär mit Schmerzmedikation und in Aussicht genommenem Operationstermin für 17. April 2023 aufgenommen wurde. Die Lahmheit des Tieres fiel dem Beschwerdeführer bereits am 11. April 2023 auf. Er separierte und beobachtete das Tier zwar, kontaktierte jedoch erst am 15. April 2023 einen Tierarzt und nahm bis dahin auch keine Schmerzbehandlung vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer bereits am 11. April 2023 wahrgenommenen Symptome (leichte Lahmheit, Humpeln) wäre angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Welpen handelte, mithin ein Tier, das sich in der Wachstumsphase befand, wäre aus veterinärfachlicher Sicht die Konsultierung eines Tierarztes erforderlich gewesen. Durch die Verzögerung, das Tier einem Tierarzt vorzustellen oder zumindest selbst eine Schmerzbehandlung vorzunehmen, wurden dem Tier Schmerzen zugefügt.

Die Feststellungen gründen sich – soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt – auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Soweit der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren, namentlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, zunächst bloß ein Humpeln wahrgenommen zu haben, das unter Umständen nach ein oder zwei Tagen vergehen könne, stehen dem seiner Angaben gegenüber der von ihm aufgesuchten Tierärztin und der Zeugin D gegenüber, wo von einer Wahrnehmung einer leichten Lahmheit bereits am 11. April 2023 die Rede ist. Diesen Angaben kommt aus folgenden Überlegungen höhere Glaubhaftigkeit zu: Zum einen kommt zeitlich näher am Geschehen liegenden Ausführungen i.d.R. höhere Glaubhaftigkeit zu als solchen in einem späteren Verfahrensstadium (z.B. VwGH 17.9.1998, 94/18/0386), zum anderen ist davon auszugehen, dass für die Sache wesentliche Umstände vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Dass das Tier „lediglich“ gehumpelt hätte, wird erstmals in der Beschwerde ausgeführt.

Der Umstand, dass das Tier dadurch durch die verzögerte Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe bei gleichzeitiger Unterlassung einer eigenständigen Schmerzbehandlung Schmerzen erlitt, ergibt sich aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten und wird – ebenso wie der Befund einer hochgradigen Lahmheit – durch den Tierarztbrief der Veterinärmedizinischen Universität *** vom 16. April 2023 bestätigt.

Zu Spruchpunkt 2:

Der Beschwerdeführer nahm am Tatort Züchtungen von Labradorhunden vor, bei denen als Vatertier der am *** geborene Labradorrüde B zum Einsatz kam (Chip Nr. ***). Die linke Hüfte dieses Tiers war subluxiert, wobei sich aus den Röntgenbildern ein schwerer Fall einer Hüftgelenksdysplasie zeigte (D-Hüften mit einem Winkel nach Norberg an der rechten Seite von 87,4° und an der linken von 87,1°). Das Tier war demnach insoweit zur Zucht absolut ungeeignet, als die Wahrscheinlichkeit, dass die Welpen mit fortschreitendem Alter Beschwerden des Bewegungsapparates aufgrund von vererbter Hüftgelenksdysplasie entwickeln werden, aus veterinärfachlicher Sicht als sehr hoch einzuschätzen war. Aus dieser Züchtung gingen die Labradorwürfe vom 22. Dezember 2022 und vom 3. April 2023 hervor. Dem Beschwerdeführer lagen im Zuchtzeitpunkt keine Röntgenbilder vor. Sie wurden ihm vielmehr am 3. März 2023 (betreffend die Unterlagen aus Rumänien) bzw. nach dem 13. April 2023 (Datum der Anfertigung der Röntgenbilder durch E) übermittelt.

Aus veterinärfachlicher Sicht ist bei der Zucht von Labradorhunden prophylaktisch eine Untersuchung auf mögliche Beeinträchtigungen der Gelenke, nämlich der Hüfte und der Ellbogen erforderlich. Bevor daher eine Züchtung mit einem derartigen Hunden aufgenommen wird, sind diese Untersuchungen durchzuführen, weil sich die Klinik erst in einem höheren Alter manifestiert. Bei einer hochgradigen Ausbildung, kann unter Umständen eine Veränderung des Gangbilds schon früher erkennbar sein. Veterinärfachlich handelt es sich bei der Hüftgelenksdysplasie um ein Qualzuchtmerkmal.

Aus veterinärfachlicher Sicht müssen HD-Röntgen im Röntgenbild oder auf CD als Bildinformationsträger den korrekten Namen des Hundes (wenn vorhanden lt. Ahnentafel), die Zuchtbuchnummer, wenn vorhanden, den Wurftag, die Chipnummer, den Namen des Besitzers und das Datum der Aufnahme in fälschungssicherer Weise enthalten. Das Tier muss darüber hinaus zum Zeitpunkt des Röntgens mindestens 12 Monate alt sein. Das mit 18. März 2020 datierte Röntgenbild weist weder eine Chipnummer noch den damals korrekten Namen des Halters auf; darüber erfüllt die Art der Vorlage (JPG) erfüllt nicht die Vorgaben, da anhand dieser schlechten Auflösung keine seriösen Messungen vorgenommen kann. Dem Bild ist weiters nicht zu entnehmen, wo links und rechts ist.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen (Röntgenbilder und Befunde) sowie das eingeholte veterinärfachliche Gutachten, das sich seinerseits auf den Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen, Stand 13. März 2018, des Vollzugsbeirats stützt, der – der Sachverständigen zufolge – seinerseits den aktuellen veterinärfachlichen Meinungsstand widerspiegelt. Dem eigeholten veterinärfachlichen Gutachten ist der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass es der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Röntgenbild bzw. den Befund F bezogen auf eine „allgemeine Konsultation“ am 8. Februar 2023 ausführt, dass das Vatertier an keiner Hüftdysplasie gelitten habe, kann das Verwaltungsgericht diesen Ausführungen nicht folgen. Zunächst stehen ihnen die ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbilder und der flankierende Befund E entgegen, wobei das hier interessierende Bild den oben umschriebenen veterinärfachlichen Anforderungen entspricht. Das zur Entkräftung vorgelegte Röntgenbild lässt jedoch zunächst nur ein Datum erkennen, bei dem es sich evidentermaßen nicht um das Geburtsdatum des Tieres handelt. Gleichermaßen ist die Chipnummer des untersuchten Tieres auf dem Röntgenbild nicht ersichtlich und nennt es eine Person aus Tierhalter, die das Tier – wie der Auszug aus der Datenbank zeigt – erst seit 10. April 2023 gehalten hat. Mit dem hier interessierenden Tier stimmt vielmehr alleine der Name „B“ überein. Hätte sich das Bild tatsächlich auf das fragliche Tier bezogen, lässt sich aus diesem in keiner Weise ableiten, dass es am 8. Februar 2023 angefertigt wurde. Wäre es tatsächlich an diesem Tag, also an jenen, auf den sich das Schreiben F bezieht, angefertigt worden, entstünde ein nicht auflösbarer Widerspruch zur Befundung durch E. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich mutmaßt, E hätte ein anderes Tier begutachtet, vermag auch dem nicht gefolgt werden, hat doch der Beschwerdeführer selbst das Tier E vorgestellt; bezogen auf das in Rumänien untersuchte Tier war derartiges aber evidentermaßen nicht der Fall. Demnach spricht mehr dafür, dass in Rumänien ein anderes Tier als das nunmehr vorgegebene begutachtet wurde. Nicht zuletzt fällt auf, dass der Beschwerdeführer der Amtstierärztin gegenüber am 19. April 2023 der Übermittlung der Befundung durch E in Aussicht gestellt hat und jeder Hinweis auf das Vorliegen einer (günstigen) Befundung aus Rumänien unterblieb. Schlussendlich kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer die nochmalige Befundung des Tieres nach eigenen Angaben u.a. deswegen als erforderlich erachtete, weil der in Rumänien eingeschrittene Tierarzt derartige Untersuchungen nicht durchführen dürfe. Darauf aufbauend – insbesondere mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen, die sich als schlüssig und nachvollziehbar erweisen – geht das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der Befundung durch E und davon aus, dass jene durch F nicht geeignet sind, erstere zu erschüttern.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, was nach Abs. 2 Z 13 par. cit. der Fall ist, wenn dies durch Vernachlässigung oder Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines vom Beschuldigten gehaltenen Tieres erfolgt.

Als Tathandlung i.S.d. Abs. 2 Z 13 kommt jede Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung von Tieren in Betracht, soweit nicht eine speziellere Norm Platz greift (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 13 § 5 TSchG Rz 17. m.). Erfasst werden davon insbesondere Verstöße gegen die Pflicht nach § 15 TSchG, soweit sie negative Erfolge i.S.d. § 5 Abs. 1 TSchG nach sich ziehen.

Nach § 15 Satz 1 TSchG ist der Tierhalter (der im Übrigen kein Laie ist) verpflichtet, ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, zu versorgen. Die Pflicht zur Abklärung wird bereits durch das Vorliegen von Tatsachen ausgelöst, die unter Zugrundelegung entsprechender Kenntnisse über das Tier, seine Körperfunktionen und sein arttypisches bzw. übliches Verhalten mit einiger Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Tieres vorliegt (vgl auch Binder, Tierschutzrecht4 86).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer bereits am 11. April 2023 beim verfahrensgegenständlichen Welpen eine leichte Lahmheit der Vorderextremität bzw. zumindest ein Humpeln des Tieres fest, sodass Handlungsbedarf i.S.d. § 15 TSchG bestanden hätte. Selbst wenn man seiner Rechtfertigung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgen wollte, er sei zunächst nur von einer Verstauchung ausgegangen, die sich nach ein oder zwei Tagen von selbst gegeben hätte, vermag dies das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Zum einen sind Verstauchungen, also durch eine ungünstige Bewegung bewirkte starke Überdehnungen von Gelenkkapseln bzw. sie umgebenden Bändern und Muskeln, bereits wesensmäßig mit Schmerzen verbunden (die ja gerade das Humpeln als Entlastungsbewegung nach sich ziehen). Zum anderen könnte auch dieser Ansatz nicht erklären, aus welchem Grund erst am 15. und nicht bereits am 12. oder 13. April ein Tierarzt aufgesucht wurde, obgleich keine Besserung eintrat. Jedenfalls dieses letztgenannte Zuwarten im Bewusstsein, dass keine Besserung eintrat, ist als grob fahrlässig, mithin als auffallend sorglos zu betrachten und lässt auf eine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten schließen.

Angesichts der komplizierten Fraktur, der dadurch bewirkten hochgradigen Lahmheit und Schwellung und den daraus resultierenden Schmerzen hat der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tat bestand in objektiver Hinsicht begangen. Dieses Verhalten wurde von ihm auch schuldhaft gesetzt, wäre es ihm doch möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu setzen. Er hatte er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, was nach Abs. 2 Z 1 lit. b par. cit. der Fall ist, wenn Züchtungen vorgenommen werden, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere Bewegungsanomalien bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.

Unter Zucht ist gemäß § 4 Z 14 lit. b bzw. c TSchG die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters u.a. durch gezielte Anpaarung bzw. durch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken zu verstehen.

Demnach wird die hier interessierende Übertretung, bei der es sich richtigerweise um ein Ungehorsamsdelikt in Form eines potentiellen Gefährdungsdeliktes handelt (Wessely in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG3 § 1 Rz 31), an jenem Ort und zu jenem Zeitpunkt begangen, an bzw. zu dem die Züchtungshandlung i.S.d. § 4 Z 14 TSchG gesetzt wird. Während dies für den Tatort vorliegend unproblematisch ist, knüpft die belangte Behörde im Tatvorwurf an den Zeitpunkt der Würfe, hingegen nicht an jenen der Züchtungshandlung selbst an. Gleichwohl entspricht der Tatvorwurf insoweit den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG als die Tat so konkretisiert wird, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, dem Verwaltungsgerichtshof wie den Höchstgerichten eine Überprüfung der korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den von der Behörde herangezogenen Tatbestand ermöglicht wird und der Beschuldigte davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144). Mit Blick auf die maximale Trächtigkeit bei Kunden lag der Züchtungsakt zeitlich ebenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebenen Röntgenbilds vom 13. April 2023 steht fest, dass die Heranziehung des gegenständlichen Tiers zur Deckung den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 1 lit. b TSchG verwirklicht. Dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte weitere Röntgenbild sowie der Befund vom 8. Februar 2023 waren zum einen nicht geeignet, die Richtigkeit der Befundung E infrage stellen (siehe oben). Sie konnten aber auch nicht entschuldigend, standen sie doch dem Beschwerdeführer selbst nach seinem eigenen Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erst ab dem 23. März 2023 und damit nach den Züchtungsakten zur Verfügung. Mit Blick auf das dem Beschwerdeführer als Züchter bekannte Risiko einer Qualzüchtung bei Tieren dieser Rasse wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, bereits vor Züchtung die Zuchttauglichkeit abklären zu lassen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht nur begangen, sondern auch verschuldet hat.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängten Strafen nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen zu Spruchpunkt 1. die jedenfalls ab dem 13. April 2023 bestehende grobe und bewusste Fahrlässigkeit (VwSlg 13.577 A/1992), zu Spruchpunkt 2. der Umstand der zweimaligen Begehung mit der potentiellen Gefahr für mehrere Tiere zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.

Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

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