LVwG N LVwG-S-60/001-2024

LVwG-S-60/001-2024Landesverwaltungsgericht23.01.2024

Regest

Bildung und Kultur; Verfahrensrecht; Geldstrafe; Vollstreckung; Uneinbringlichkeit; Ersatzfreiheitsstrafe; Feststellungsbegehren; Feststellungsinteresse; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-60/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.60.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.12.2023, Zlen. *** und ***, betreffend Zurückweisung seines Antrags vom 16.12.2023 auf Feststellung der (Un-)Einbringlichkeit der rechtskräftig verhängten Geldstrafen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 21.04.2021, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 6 Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl 340/1993 idF BGBl I 77/2020, iVm § 24 Z 3 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011, gemäß § 24 Z 3 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011, eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 500,- auferlegt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.11.2021, Zl. LVwG-S-1119/003-2021, wurde der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe auf € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt wurde.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.06.2023, ***, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.11.2021 zurückgewiesen.

1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.03.2022, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 6 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 77/2020, iVm § 24 Z 3 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011, gemäß § 24 Z 3 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011, eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 200,- auferlegt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.04.2023, Zl. LVwG-S-1166/001-2022, wurde der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis insoweit Folge gegeben, als der Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 28.03.2022 neu gefasst, die festgesetzte Geldstrafe auf € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) herabgesetzt und der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren mit € 60,- bestimmt wurde.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2023, ***, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.04.2023 zurückgewiesen.

1.3. Am 11.12.2023 erging durch die belangte Behörde in den Verfahren zu den Zlen. *** und ***, jeweils die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an den Beschwerdeführer.

1.4. Mit Eingabe vom 16.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der Geldstrafen in den beiden Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde zu den Zlen. *** und *** mittels Feststellungsbescheides.

Begründend führte dieser hierzu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde beim Bezirksgericht Baden am 30.08.2023 jeweils eine Forderungs- und eine Fahrnisexekution beantragt habe und diese bewilligt worden seien. Nach Abgabe einer positiven Drittschuldnererklärung in diesen Exekutionsverfahren durch die Drittschuldnerin seien die beiden Exekutionsverfahren gemäß den Einstellungsbeschlüssen des Bezirksgerichts Baden sodann wieder eingestellt worden.

In den ihm nunmehr in diesen Verfahren zugestellten Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen würden allerdings insofern falsche Behauptungen aufgestellt, als darin behauptet werde, dass die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden müssten, da die Geldstrafen uneinbringlich seien. Diese Behauptung sei jedoch in Anbetracht der Drittschuldnererklärungen sowie des Umstands, dass kein Vollzug der Fahrnisexekution stattgefunden habe, falsch. Er bestreite daher, dass Grund zur Annahme bestehe, die verhängten Geldstrafen seien uneinbringlich und beantrage er deshalb die bescheidmäßige Ausführung dieser Behauptung, nämlich die Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der beiden Geldstrafen, in einem begründeten Feststellungsbescheid.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine freiwillige Zahlung der Geldstrafen für ihn nicht in Betracht komme. Die ihm zugegangenen Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen würden für ihn aufgrund des Verfassungsgesetzes „Schutz der persönlichen Freiheit“ eine strafbare Handlung darstellen.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023, Zlen. *** und ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2023 auf Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der in dem Verwaltungsstrafverfahren zur ZI. *** rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- (Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 17.11.2021, Zl. LVwG-S-1119/003-2021) sowie der im Verwaltungsstrafverfahren zur ZI. *** rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 600,- (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.04.2023, Zl. LVwG-S-1166/001-2022) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2023 die Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der Geldstrafen in den Verwaltungsstrafverfahren zu den Zlen. *** und ***, beantragt habe, nachdem er in beiden Verfahren eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe erhalten habe.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse eines Antragstellers liege, als sie für diesen ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Sohin werde mit Feststellungsbescheiden das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, d.h. strittige Rechtsverhältnisse, verbindlich festgestellt (vgl. VwGH 26.11.1991, Zl. 91/05/0165; VfSlg. 4032/1961). Nur Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht auch Tatsachen können Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei lediglich dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsehe. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.

Im gegenständlichen Fall werde jedoch die Feststellung eines Faktums, nämlich die (Un-)Einbringlichkeit von Geldstrafen – sohin weder die Feststellung eines Rechts noch eines Rechtsverhältnisses, sondern einer (rechtserheblichen) Tatsache – begehrt. Für dieses Feststellungsbegehren bzw. die begehrte Erlassung der verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheide sei jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gegeben.

Selbst unter der Annahme, dass das vorliegende Begehren auf die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abziele, führe das Begehren auf Erlassung eines Festbestellungsbescheides nicht zum gewünschten Erfolg, da die bescheidmäßige Feststellung weder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse eines Antragstellers liege und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides stelle gegenständlich keinesfalls ein notwendiges oder zweckmäßiges Mittel dar, da dem Antragsteller als Partei im Sinne des § 32 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Akteneinsicht nach § 17 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zustehe, um Kenntnis davon zu erlangen, aus welchen Gründen die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen im Sinne des § 54b Abs 2 VStG ausgegangen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 07.01.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2023 und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteieneinvernahme der Beschwerde stattgeben und die mit den Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachte und mit dem angefochtenen Bescheid falsch behauptete Uneinbringlichkeit der Geldstrafen als unzulässig erkennen und zurückweisen. Weiters möge ein Antrag gemäß Art 89 Abs 5 B-VG an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 54b Abs 2 VStG gestellt werden.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Behauptung der belangten Behörde, dass die beiden gegenständlichen Geldstrafen gemäß § 54b Abs 2 VStG uneinbringlich seien, aufgrund der von ihm erbrachten Nachweise falsch sei. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe sei nämlich erst zulässig, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstelle, dass diese uneinbringlich sei. Aufgrund der positiven Drittschuldnererklärung liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Uneinbringlichkeit nicht vor, da er mit seinem Nettopensionseinkommen über ein die Pfändungsgrenze deutlich übersteigendes Einkommen verfüge.

Solange von ihm auch noch kein aktuelles Vermögensverzeichnis abverlangt worden sei, sei daher unbestimmt, ob er über ein den verhängten Geldstrafen adäquates Vermögen besitze. Außerdem verfüge er über einen in den Grundbüchern eingetragenen, erheblichen und unbelasteten Liegenschaftsbesitz. Somit könne von einem fehlenden Vermögen keine Rede sein, weshalb keinesfalls von der Uneinbringlichkeit der beiden Geldstrafen ausgegangen werden könne. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen stelle somit eine massive Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit dar.

Schließlich hätte eine Akteneinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Rechtsinteressen nicht genügt, da die in diesem Fall offenkundig vorliegende Unzulässigkeit einer unmittelbar drohenden Verfügung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen nicht durch eine bloße Akteneinsicht, sondern nur mit dem Feststellungsverfahren betreffend der Unzulässigkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen abgewendet werden könne.

Eine freiwillige Bezahlung der Strafen scheide zudem aus und habe eine nachvollziehbare Begründung für seine Bestrafung im gesamten Verwaltungsstrafverfahren weder von der belangten Behörde, noch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich oder dem Verwaltungsgerichtshof angegeben werden können. Er habe sohin keine Rechtseinsicht für diese „Justament-Bestrafung“ erlangt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 09.01.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

4. Feststellungen:

Der unter Punkt 1.1. bis 1.5. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

5. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage und ist von dem Beschwerdeführer unbestritten geblieben.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 54b VStG, BGBl 52/1191 in der Fassung BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:

Vollstreckung von Geldstrafen

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

[…]

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

[…]

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2023 auf Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der in den Verwaltungsstrafverfahren zu den ZIen. *** und *** rechtskräftig verhängten Geldstrafen als unzulässig zurückgewiesen hat.

Folglich ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung und ist im vorliegenden Fall daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178).

7.2. Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN) (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028).

7.3. Dieser Judikatur folgend ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

7.4. Folglich wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur noch in jenen Fällen zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse lediglich die Behörden berechtigt, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74f; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211).

Ein allfälliges öffentliches Interesse an einer Feststellung begründet also weder ein Antragsrecht einer Partei noch - im gegebenen Zusammenhang - ein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG der beschwerdeführenden Partei (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086).

7.5. Somit bleibt schließlich nur mehr ein allfälliges privates rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung zu prüfen.

Ein privates rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0797) (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086).

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann weiters nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).

Die von dem Beschwerdeführer begehrte Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der rechtskräftig verhängten Geldstrafen ist aber - wie auch die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - nicht auf die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft gerichtet.

7.6. Schließlich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; vgl auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 [„notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“]).

Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261; ferner Funk, ÖJZ 1972, 35]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“ (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), d.h. genau genommen gelöst werden kann (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199. Dazu zählen etwa auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (VwGH 20.12.1996, 96/02/0022) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 77).

Wird aber die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, ohne dass die in § 54b Abs 2 VStG umschriebenen Voraussetzungen vorliegen, wird der Bestrafte dadurch (auch) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. z.B. VfSlg 9837/1983 [weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Geldstrafe noch von Erhebungen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse], 10.418/1985 und 12.255/1990 [ungerechtfertigte Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe], 12.748/1991 [Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe trotz gezahlter Geldstrafe]). Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) mit Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden (Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 1239; VwGH 15.12.1992, 92/14/0171; VfSlg 16.915/2003) (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 9 [Stand: 01.07.2023, rdb.at]).

Somit fehlt es zudem bereits aufgrund der Möglichkeit, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen als AuvBZ mit Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, an einem privaten (und öffentlichen) Feststellungsinteresse.

7.7. Die Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 54b Abs 2 VStG anzuregen, wird aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht aufgegriffen, da sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht ergeben haben.

7.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung der Uneinbringlichkeit (oder Einbringlichkeit) der Geldstrafen auf Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, sodass der Antrag von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06.1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl auch VfSlg 6050/1969), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs 2 VwGVG, da bereits der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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