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LVwG-M-67/001-2023•LVwG N LVwG-M-67/001-2023
LVwG-M-67/001-2023Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, betreffend den Ausspruch eines Betretungs-, Annäherungs- und Waffenverbotes am 3.11.2023, durch Exekutivorgane der PI *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (als belangte Behörde) – nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das am 03.11.2022 um 16:30 Uhr gegenüber Herrn A ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot (damit auch verbunden das vorläufige Waffenverbot) für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund (als Rechtsträger der belangten Behörde) hat gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013) dem Beschwerdeführer € 737,60 für den Schriftsatzaufwand, € 922,00 für den Verhandlungsaufwand sowie € 30,00 für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabegebühr, insgesamt somit € 1.689,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Maßnahmenbeschwerde vom 06.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Freitag letzter Woche sein Haus nicht mehr betreten dürfe, weil seine Frau - mit der er in Scheidung lebe - falsche Aussagen bei der Polizei in *** gemacht habe. Sie habe weder sichtbare Verletzungen noch ein ärztliches Attest gehabt.
Er sei mit Frau B seit 1997 verheiratet und verstehen sie sich seit 20 Jahren nicht mehr. Der einzige Grund weshalb sie noch nicht geschieden seien, seien ihre Kinder. Der Beschwerdeführer wolle noch angeben, dass er noch nie mit der Polizei etwas zu tun gehabt habe, er sei kein böser Mensch. Er gehe seit seinem 16. Lebensjahr immer arbeiten und habe niemandem etwas getan.
Wenn sie gestritten haben, habe sie ihm immer gedroht, dass er die Kinder nicht mehr sehen dürfe und dass sie ihn bei der Polizei anzeigen könne, sie könne ebenso lügen und behaupten, dass sie von ihm geschlagen worden sei.
Sie behaupte auch, dass er ihr Handy weggenommen habe, was aber sein Handy sei.
Er habe es bezahlt und zahle auch die monatlichen Rechnungen. Er habe den pornografischen Chatverlauf mit ca. 80 Männern gesehen und habe wollen, dass sie zu ihrem Cousin nach *** ziehe. Er habe nicht mehr mit ihr zusammenwohnen wollen.
Nach dem Streit am 28.10. sei sie von ihrem Cousin abgeholt und ins Frauenhaus gebracht worden.
Sie habe ihm immer wieder Geld gestohlen, was er für seine Kinder auf die Seite gelegt habe und habe sie das Geld in die Türkei verschiedenen Männern geschickt über die C und D.
Nach dem Streit habe sein Bruder sich Sorgen um ihn gemacht, da er Waffenscheinbesitzer sei und habe er die Waffen von ihm genommen (er sei auch Waffenscheinbesitzer).
Im Juli 2023 haben sie neuerlich gestritten, da die Ehefrau des Beschwerdeführers seine zusammengesparten € 3.000,-- wieder verschwinden habe lassen.
Daraufhin habe sie ihn mit kochendem Wasser übergossen. Er sei als Opfer im LKH *** ambulant und stationär behandelt worden. Der Polizei *** liegen die Befunde auf.
Er sei einen Monat nicht arbeitsfähig gewesen.
Sie sei letzten Freitag auch auf der Bank gewesen, habe sein ganzes Erbe von seiner Großmutter gestohlen und habe sie auch den kleinen Safe mit einem Schraubenzieher aufgebrochen. Seinen Kindern gehe es psychisch schlecht und würden sie ihn brauchen, weshalb er ersuche das Hausverbot aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde zur Stellungnahme.
Seitens der belangten Behörde langte am 07.12.2023 eine Stellungnahme ein mit dem Inhalt, dass die polizeilichen Einschreiter der PI *** in concreto nicht mit Stellungnahmen befasst worden seien, da der Ablauf der Amtshandlung und die gesetzten Maßnahmen aus dem protokollierten Polizeiakt schlüssig zu ersehen seien.
Des Weiteren wurde vom Polizeikommando *** eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird ausgeführt, dass Frau B am 03.11.2023 um 08:50 Uhr auf der PI *** Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung und Handydiebstahl am 28.10.2023 erhoben habe.
Frau B sei dabei von ihrer Vertrauensperson aus dem Frauenhaus begleitet worden.
Frau B habe angegeben am 28.10.2023 aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet zu sein und für zwei Tage zu ihrer Tante nach *** gefahren zu seien. Danach habe sie Schutz im Frauenhaus gesucht.
Aufgrund des angezeigten Vorfalls, der gefährlichen Angriffe, die auch durch die Verletzungsanzeige des Landesklinikums *** vom 30.10.2023 untermauert worden sei, stelle sich der, die Anzeige entgegennehmenden Beamtin der PI *** nun die Verpflichtung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe unter Anwendung der Befugnisse nach § 38a SPG.
Aus zweckmäßigen Gründen haben die Beamten der PI *** (weil für die Wohnörtlichkeit örtlich zuständig) die weiteren Maßnahmen übernommen.
Vier Bedienstete der PI *** haben sodann gegenüber dem Beschwerdeführer das Betretungs- / Annäherungsverbot einschließlich dem vorläufigen Waffenverbot ausgesprochen. Am selben Tag um 20:50 Uhr sei der Beschuldigte zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen seiner Frau einvernommen worden.
Zumal der Beschwerdeführer selbst Anzeige gegen seine Frau erstatten habe wollen, sei er ab 21:41 Uhr als Zeuge / Opfer einvernommen worden.
Gemäß der polizeiinternen Beurteilung habe es sich um eine im Grunde nach zulässige und insbesondere ob der Gefahrenprognose mit den vorangegangenen gefährlichen Angriffen notwendige Maßnahme nach § 38a SPG gehandelt, die auch vorschriftsmäßig umgesetzt worden sei. Trotz des vorübergehenden Aufenthaltes der Frau B im Frauenhaus nach dem gefährlichen Angriff (Körperverletzung) am 28.10.2023 wohne sie faktisch noch immer in der gemeinsamen Wohnung ***, ***, weshalb das von den Polizeibediensteten der PI *** ausgesprochene Betretungsverbot für den Schutzbereich in eben dieser Wohnung in *** zulässig sei.
In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe gegen Herrn A sei trotz seines eigenen Wohnbedarfs auch die Verhältnismäßigkeit gemäß § 29 SPG durch die Polizeibediensteten gewahrt worden.
Mit der Stellungnahme wurden weitere Urkunden, insbesondere Einvernahmeprotokolle sowie die Verletzungsanzeige der Frau B vom Landesklinikum *** vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.01.2024 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist, weiters die geladenen Zeugen, nämlich E, F und G.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenso in Begleitung einer Sozialarbeiterin erschienen, jedoch wurde erst in der Verhandlung mitgeteilt, dass die Einvernahme nur mit Dolmetsch möglich wäre.
Sämtliche Zeugen und der Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung einvernommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Herr A und Frau B sind verheiratet und waren bis zum 28.10.2023 beide an der Anschrift ***, ***, wohnhaft.
Seit 28.10.2023 war Frau B nicht mehr an der Wohnanschrift aufhältig. Sie war zwei Tage bei einem Verwandten wohnhaft, danach im Frauenhaus in ***.
Zwischen den Eheleuten kam es vor dem 3.11.2023 mehrfach zu Auseinandersetzungen. Frau B erstattete am 03.11.2023 um 08:50 Uhr auf der PI *** Anzeige gegen ihren Ehemann Herrn A, wegen Körperverletzung und Diebstahl.
Die Aufnahme der Anzeige und die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers führte Frau G durch.
In der Einvernahme gab Frau B zusammengefasst an, dass sie mit ihrem Ehemann in einem Haus in *** gewohnt hat, zusammen mit ihren drei erwachsenen Kindern. Am 28.10.2023 wurde sie von ihrem Mann geschlagen und bedroht. Im Streit hat er ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen auf beiden Seiten und hat sie gewürgt, in den Bauch geboxt und gegen ihr operiertes Knie getreten. Sie hat noch Schmerzen beim Kauen und ist das Knie angeschwollen. Auslöser des Streits waren Nachrichten zwischen ihr und ihrem neuen Freund. Danach hat er zu ihr gesagt „du wirst von diesem Haus weggehen, sonst werden schlimme Dinge passieren, pack deine Sachen und geh!“. A hat sie danach aus dem Haus geschmissen. Er hat ihre Schwester angerufen, und ihr mitgeteilt, dass sie sofort weg muss aus dem Haus. Ihr Cousin hat sie dann abgeholt und zu ihrer Tante gebracht. Sie war zwei Tage bei ihrer Tante im *** in ***.
Seit 30.10.2023 wohnt sie im Frauenhaus ***. Sie hat sich für *** entschieden, weil sie hier niemanden kennt und keine Verwandtschaft in *** hat.
A hat einen Waffenschein und zwei Waffen. Die Waffen wurden unmittelbar nach dem Streit am 28.10.2023 von seinem Bruder abgeholt und seitdem verwahrt.
Der Bruder hat auch einen Waffenschein, er passt nur auf die Waffen von A auf. Sie hat seither Angst vor den Waffen, als A bemerkte, dass sie einen Freund hat. A hat sie schon öfter geschlagen aber sie ist noch nie bei der Polizei gewesen. Sie wollte ihn wegen der Kinder nicht verlassen bis sie volljährig sind und hat versucht, die Ehe so lange wie möglich aufrecht zu halten. 2004 hatte er ihr bereits mit dem Knie ins Gesicht geschlagen indem er sie an den Haaren festgehalten hat. Dadurch schlug er ihr zwei Zähne aus. Seitdem hat sie sechs Zahnprothesen im Unterkiefer. Im Krankenhaus hat sie gesagt, dass sie einen Unfall hatte.
Der Grund des Streits war damals, dass sie ihn daran hindern wollte, im betrunkenen Zustand Auto zu fahren und ihm die Schlüssel weggenommen hat. Nach dem Vorfall bekam er aber Angst um sie, da sie geblutet hat.
Es kam im Juli 2023 neuerlich zu einem Streit, woraufhin er sie mit dem Fuß geschlagen hat und sie ihn mit heißem Wasser übergossen hat. Er war daraufhin ebenso im Krankenhaus und sagte, dass es ein Unfall gewesen ist. A will diesen Streit vor Gericht zu seinen Gunsten nutzen. Es steht eine Scheidung im Raum und A will ihr alles wegnehmen. A war aggressiv und schlug sie, wenn er Alkohol getrunken hatte. Er hatte auch Geliebte. Er und ein Bekannter haben ihr Bankgeheimnis missachtet. Ein Bekannter hat ebenso ihr Handy gehackt und verschickt ihr Ehemann nunmehr Nachrichten in ihrem Namen.
Gegenüber ihren Kindern war er nie handgreiflich, er hat sie nie geschlagen, sondern war immer ein liebevoller Vater und hat auch immer geschaut, dass Geld vorhanden ist. A hat sie nie zu etwas gezwungen und wurde sie nie sexuell missbraucht oder dergleichen. Die Ehe war allerdings seit Anfang an nicht sehr gut, da er relativ schnell eine Geliebte hatte. Sie hat ihn nur wegen der Kinder nicht früher verlassen. Er hat sie nie in ihrem Lebensbereich eingeschränkt, er hat ihr nie verboten das Haus zu verlassen.
G nahm bei der Ehefrau des Beschwerdeführers Schwellungen im Bereich des Gesichts und im Bereich des Knies wahr. Das linke Kniegelenk der Frau B wurde zuvor – aus medizinischen Gründen – operiert.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte bei der Polizei eine Unfallanzeige des Landesklinikums *** vor, in welchem festgehalten wird, dass im Kieferbereich Druckschmerzen vorhanden sind, Verletzungen sind nicht ersichtlich. Der Kniebereich ist geschwollen.
Frau G nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers als sehr verängstigt wahr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab G deutlich zu verstehen, dass sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchtet, insbesondere auch aufgrund des Besitzes zweier Waffen.
G erstellte daraufhin – ohne vorab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben – die Gefährdungsprognose und kam zum Ergebnis, dass infolge der Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Ausspruch eines Annäherungs- und Betretungsverbotes sowie eines vorläufigen Waffenverbotes geboten war.
Seitens G wurden ausschließlich die Angaben der Ehefrau sowie deren Erscheinungsbild zur Erstellung der Gefahrenprognose herangezogen.
G unterließ es, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den erhobenen Vorwürfen seiner Ehefrau zu äußern und ersuchte sogleich nach der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, Kollegen der PI ***, das Annäherungs-, Betretungs- und vorläufige Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen.
F und ein weiterer Kollege sind zur Wohnanschrift des Beschwerdeführers gefahren und haben – ebenfalls ohne Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme – diesem gegenüber das Annäherungs-, Betretungs- und vorläufige Waffenverbot ausgesprochen. Dieser Ausspruch hatte einen Befolgungsanspruch für den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wirkte auf F ruhig und war nicht aggressiv.
Der Beschwerdeführer wurde noch am Abend des 3.11.2023 hinsichtlich der Vorwürfe der Ehefrau einvernommen.
Gegen den Beschwerdeführer sind keine früheren Anzeigen seiner Ehefrau wegen strafrechtlich relevanter Tatbestände vorliegend.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war seit 28.10.2023 nicht mehr an der Wohnanschrift aufhältig. Das Betretungsverbot wurde für diese Örtlichkeit ausgesprochen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Maßnahmenbeschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde samt den vorgelegten Urkunden. Insbesondere war auf Grundlage der niederschriftlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers der Anzeigeninhalt bedenkenlos zu konstatieren.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Einvernahme durch G gründen sich sowohl auf die schriftliche Stellungnahme als auch auf die Aussagen der Zeugin G in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Gefährdungsprognose – ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören – gründen sich ebenso auf die Angaben der Zeugin G, die in der Verhandlung angab, dass sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Äußerung einräumte. Dies wurde auch implizit durch die Angaben der anderen Zeugen bestätigt. Insbesondere hielt F in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kollegen der PI *** lediglich telefonisch aufgefordert wurden, das Betretungs-, Annäherungs- und das vorläufige Waffenverbot auszusprechen. Sie wurden seitens der Kollegin G nicht ersucht, dem Gefährder - nämlich dem Beschwerdeführer - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem entsprechend konnten auch die diesbezüglichen Feststellungen zweifelsfrei auf Basis der übereinstimmenden Zeugenaussagen getroffen werden.
Auf Grund der Angaben des F in der mündlichen Verhandlung konnte auch konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise aggressiv war.
Dass die Zeugin G lediglich die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Erstellung ihrer Gefährdungsprognose heranzog hat und dass keine weiteren Vorfälle in der Vergangenheit zur Anzeige gebracht wurden, konnte zum einen auf Grundlage der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und zum anderen auf Basis der Stellungnahmen festgestellt werden.
Der Inhalt der Unfallanzeige konnte seitens des erkennenden Gerichtes auf Basis der vorgelegten Urkunden bedenkenlos konstatiert werden.
Im Übrigen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Verhandlung und der vorgelegten Urkunden bedenkenlos festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer behauptet, durch den Ausspruch eines Betretungs- / Annäherungsverbotes und eines vorläufigen Waffenverbotes am 03.11.2023 in verfassungsgesetzlich sowie einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.
Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen erfolgten am 03.11.2023, die Beschwerde wurde am 06.112023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, sohin binnen der sechswöchigen Frist und ist die Beschwerde daher rechtzeitig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahmen zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129).
Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde ausdrücklich das Betretungsverbot sowie das vorläufige Waffenverbot angefochten. Zumal gemäß § 38a Abs. 1 SPG mit dem Betretungsverbot ein Annäherungsverbot verbunden ist, waren somit sämtliche Maßnahmen vom 3.11.2023 Beschwerdegegenstand.
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als Zwangsgewalt zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124 ua).
Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig in subjektive Rechte des Betroffen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048).
Die örtliche Zuständigkeit für die Befugnis zur Verhängung des Betretungsverbotes samt dem damit ex lege verbundenen Annäherungsverbotes, richtet sich grundsätzlich nach den Örtlichkeiten des Schutzobjektes, also nach der Örtlichkeit der gegenständlichen Wohnung. Allerdings kommt auch die Regel des § 14 Abs. 3 SPG zur Anwendung, weshalb zB Organe eines Bezirkspolizeikommandos, in deren Sprengel sich ein Sachverhalt ereignet, der ein Betretungs- und das Annäherungsverbot in einem anderen Bezirk erforderlich macht, dieses selbst aussprechen zu können (Kepplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, 20. Auflage [2021], 131 f).
Im gegenständlichen Fall wurde die Prognose hinsichtlich der Verhängung des Betretungs-, Annäherungs- und vorläufigen Waffenverbotes von G erstellt und beauftragte diese, die örtlich zuständige Exekutive, mit dem Ausspruch desselben.
Das Betretungs- und das Annäherungsverbot ist nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand - unter anderem - nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Was außer einem gefährlichen Angriff als bestimmte Tatsache für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280 mwN).
So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form von „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotenzial hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen.
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur Regierungsvorlage 252 Blg Nr. 20. GP,5 sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 Blg Nr. 20. GP,11f).
Entscheidend ist aber stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Aufgrund des sich dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes, muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass bloße Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).
Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs oder wegen Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder wegen in der Vergangenheit liegenden Gewaltakte, ein gefährlicher Angriff bevorstehe, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass entsprechende Tatsachen vorliegen und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.
Diese Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).
Dabei ist gemäß § 38a Abs. 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahrt.
Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung der amtshandelnden Polizeibeamtin G durch eigene Wahrnehmung und durch Angaben der Gefährdeten folgende Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wies Schwellungen im Bereich des Kiefers und des Knies auf. Vorliegend war eine Unfallanzeige, aus welcher sich ergab, dass im Bereich des Kiefers keine Verletzung vorliegt. Der einschreitenden Exekutivbeamtin wurde seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers geschildert, dass der Ehemann sie in der Vergangenheit geschlagen hat – diese Körperverletzungen aber ohne Anzeige blieben. Weiters, dass sie dem Beschwerdeführer alles zutraue, dass er im Besitz zweier Waffen sei, dass die Ehefrau einen Freund habe, was in dieser Kultur nicht geduldet werde, dass die Ehefrau seit 28.10.2023 nicht mehr an der Wohnanschrift wohnhaft sei und dass der Beschwerdeführer der Ehefrau das Handy weggenommen habe.
Der wahrgenommene Eindruck von G war, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers verängstigt war.
Weder G noch ein anderes Exekutivorgan hatten Kontakt zum Beschwerdeführer vor Ergreifung gegenständlicher Maßnahmen.
Der Beschwerdeführer war auch bislang durch strafrechtliches Verhalten nicht bekannt. Zwar sieht § 38a SPG eine förmliche Einvernahme des Gefährders nicht vor. Jedoch muss dem Gefährder vor Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, damit seine Angaben in die Entscheidung miteinbezogen werden können (vgl. Kepplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz 20. Auflage [2021], 134).
Ungeachtet des Eindrucks der G infolge der Schilderungen der Ehefrau und auch aufgrund der Wahrnehmungen der Beamtin selbst, wäre es dennoch unerlässlich gewesen, vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Gefährdete seit 28.10.2023 nicht mehr an der gemeinsamen Wohnanschrift aufhältig war, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen und erst aufgrund dieser vorliegenden Stellungnahme sich ein Gesamtbild der Situation zu bilden. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer aber weder seitens der Organe der PI *** noch der PI *** eingeräumt.
Obgleich die Annahme von G für das erkennende Gericht nachvollziehbar ist, wäre eine Wegweisung (in diesem Fall ein Betretungs- und Annäherungsverbot) noch nicht zwingend auszusprechen gewesen. § 38a Abs. 1 SPG ermächtigt zu diesen Maßnahmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen insbesondere wegen eines vorausgegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff bevor.
Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Der VwGH hält in seiner ständigen Judikatur fest, dass hinsichtlich der Frage, ob ein gefährlicher Angriff bevorstehe, die Beurteilung beim einschreitenden Organ liegt. Dabei ist vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob dieser vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).
Aufgrund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers – sowohl ab 28.10.2023 als auch direkt am 03.11.2023 (als F vor Ort war) bot keinen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war seit dem 28.10.2023 nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt. Selbst die vor Ort eingeschrittenen Exekutivorgane, insbesondere F – gaben an, dass der Beschwerdeführer keineswegs aggressiv gewesen ist, sondern vielmehr ruhig.
Obgleich die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme angab, dass es zu gefährlichen Angriffen gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter gekommen ist, hätte G bzw. ein Exekutivbediensteter dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zu den Vorwürfen zumindest zu äußern und wäre erst im Anschluss daran die entsprechende Beurteilung des sich bietenden Gesamtbildes vorzunehmen gewesen.
Dem mutmaßlichen Gefährder ist nämlich vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde² [2016] 171, demzufolge die Maßnahme ohne eine solche eingeräumte Möglichkeit von vornherein als rechtswidrig zu erachten ist; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, das Betretungs- und Annäherungsverbotes § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668], der dieses Äußerungsrecht des Beschuldigten aus § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ableitet; ihm zufolge „muss der Gefährder Gelegenheit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“ und zwar vor Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes).
Im konkreten Fall ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein solches Äußerungsrecht in keinster Weise eingeräumt worden ist und sich die einschreitenden Polizeibeamten keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben. Vor Aussprache dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde ihm auch sonst keine Gelegenheit eingeräumt, in der er die Möglichkeit gehabt hätte, sich in der gebotenen Kürze zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich die Gefährdungsprognose der G stützt, zu äußern und seine gegebenenfalls abweichende Darstellung zu belegen oder zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dem gegenüber war für die einschreitende Polizeibeamtin bereits noch auf der Dienststelle – und zwar noch ohne jeglichen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers – klar, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden müsse.
Vor diesem Hintergrund kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vor Verhängung des Betretungsverbotes keinerlei Möglichkeit geboten worden ist, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte. Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes und des vorläufigen Waffenverbotes hat damit im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. ähnlich dazu VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217).
Abschließend hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass jedenfalls nicht verkannt wird, wie schwierig eine Gefährdungsprognose in einem Einzelfall zu treffen ist. Dennoch ist aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen für betroffene Personen eine (zumindest in der gebotenen Kürze vorzunehmende) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines potenziellen Gefährders sowie anderen vorhandenen Informationsquellen von Nöten, um eben eine tatsachengestützte Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, bzw. um sich ein Gesamtbild von Gefährder und gefährdeter Person zu bilden. Die Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Die sofortige Notwendigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bei Erstattung einer Anzeige steht gerade der geforderten Beurteilung des Gesamtbildes entgegen, zumal zum Gesamtbild ebenfalls die Äußerung des Beschwerdeführers gehört bzw. ihm zumindest die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre. Das vorläufige Waffenverbot war mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz Waffengesetz verbunden und stellt damit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme bzw. keinen eigens bekämpfbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).
Im Hinblick auf die getrennte Wohnsituation wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen und erst im Anschluss daran die Prognose zu erstellen.
Zumal dies gänzlich unterlassen wurde und gerade wegen der häuslichen Trennung der Eheleute, dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen gewesen wäre, war das ausgesprochene Betretungs-, Annährungs- und vorläufige Waffenverbot bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Ende derselben den Antrag auf Kostenersatz der Pauschalbeträge gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten nach seinem Abs. 4 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz – für den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. In § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung ist die Höhe der Pauschalbeträge festgelegt.
Zumal der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, waren dem Beschwerdeführer der Ersatz der Eingabegebühren, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung im Gesamtausmaß von € 1.689,60 zuzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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