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LVwG-AV-1811/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1811/001-2022
LVwG-AV-1811/001-2022Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Einfriedung; Einfriedungsmauer; Konsenslosigkeit; Instandsetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ***, ***, Grundstücke Nrn. **, EZ ***, und ***, EZ , je KG *** (), welches im Eigentum des Herrn A und der Frau B (im Folgenden: Beschwerdeführer) steht, bestand bereits seit Jahrzehnten eine straßenseitige Einfriedung. Diese wies eine Länge von rund 27,60 m und eine Höhe von rund 90 cm sowie zwei Öffnungen - für einen Eingang und für eine Einfahrt - auf. Diese Einfriedung bestand oberirdisch aus einer betonierten glatten Sockelmauer im Ausmaß von rund 30 cm bis 40 cm in grau-brauner Farbe und wies diese ebenso betonierte, oben spitz zusammenlaufende glatte Steher in hellgrauer Farbe in einem Abstand von jeweils rund 3 m bis 4 m auf, die die Sockelmauer durchbrachen und in den Boden reichten. Zwischen diesen betonierten Stehern waren Zaunelemente in Form von dünnen Holzlatten - auf der Sockelmauer aufgesetzt - in einem mittleren Braunton angebracht.
Im Jahr 2021 änderten die beiden Beschwerdeführer diese straßenseitige Einfriedung ab, wobei deren Länge und Höhe im Wesentlichen beibehalten wurde; sie weist nunmehr eine durchgehende Tiefe von 13 cm und als oberen Abschluss eine durchgehende ca. 20 cm breite Graniteindeckung auf. Ebenso weist diese zwei Öffnungen - für einen Eingang und für eine Einfahrt - im Ausmaß von rund 1 m und von rund 4 m auf, wobei diese beiden Öffnungen etwas vergrößert und etwas versetzt ausgeführt wurden. Diese straßenseitige Einfriedung weist oberirdisch nunmehr keine betonierte Sockelmauer mehr auf, sondern vielmehr lediglich einen betonierten Fundamentstreifen, dessen Ausmaß oberirdisch entlang dieser Einfriedung bis zu 10 cm beträgt. Auf diesem Fundamentstreifen wurden sodann 5 Reihen Pflastersteine errichtet, wobei auch sämtliche betonierte Steher oberirdisch entfernt wurden; lediglich die in diesen Stehern enthaltenen Eisenstäbe wurden als Stabilitätselement in die abgeänderte Einfriedung miteinbezogen. Ebenso wurden sämtliche Zaunfelder mit ihren dünnen Holzlatten entfernt, sodass es sich bei der nun bestehenden Einfriedung um eine durchgehende Steinkonstruktion mit sichtbaren verfugten Zwischenräumen handelt, die auf einem oberirdischen betonierten Fundamentstreifen im Ausmaß von bis zu 10 cm sowie aus darauf errichteten 5 Pflastersteinreihen und einer darauf errichteten Granitabdeckung besteht, wobei diese Einfriedung so errichtet wurde, dass nun einzelne Teile dieser Einfriedung nicht mehr herausgelöst werden können, ohne konstruktive Schäden zu erzeugen.
Ein Zaunsteher an der Grenze zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, wurde nicht abgeändert.
Nachdem der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diese oberirdischen Abänderungen der verfahrensgegenständlichen Einfriedung als konsenslose Neuerrichtung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung qualifiziert hatte, ordnete dieser als Baubehörde I. Instanz in seinem baupolizeilichen Auftrag vom 21. Juni 2022, Zl. ***, gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) an, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Einfriedung auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken bis spätestens 30. September 2022 zu entfernen haben, da ansonsten eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet wird.
Aufgrund der von den beiden Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung überprüfte Herr C als bautechnischer Sachverständiger im Auftrag der Baubehörde im Zuge eines Lokalaugenscheines am 3. August 2022 die verfahrensgegenständliche straßenseitige Einfriedung und hielt dieser fest, dass die nunmehrige Einfriedung aus handelsüblichen Zaunformsteinen in Verband geklebt und mit einer Natursteinabdeckplatte abgedeckt besteht und können einzelne Zaunelemente nicht herausgelöst werden, ohne konstruktive Schäden zu erzeugen. Sie ist auf einem sichtbar neu betonierten Fundamentstreifen aufgebaut. Die vormals bestehende Einfriedung wurde eindeutig für die Errichtung der neuen Einfriedung abgebrochen, sodass die nunmehr bestehende Einfriedung eindeutig neu errichtet wurde.
Mit seinem Berufungsbescheid vom 19. Oktober 2022, Zl. ***, änderte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 den erstinstanzlichen baupolizeilichen Abbruchauftrag dahingehend ab, dass er zum einen die Leistungsfrist mit drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides neu festsetzte und dass er zum anderen den letzten Satz des Spruches („Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird die Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden“) aufhob; im Übrigen wies er die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte er nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche straßenseitige Einfriedung zumindest ab Geländeoberkante neu errichtet wurde, was sich sowohl aus den plausiblen Erläuterungen des bautechnischen Sachverständigen als auch aus den Lichtbildern ergibt. Aus dem Umstand, dass die Einfriedungsmauer - zumindest - ab der Geländeoberkante neu errichtet wurde, ergibt sich, dass es sich um ein neues Bauwerk handelt. Ein allfälliger baubehördlicher Konsens für die früher vorhandene Einfriedung ist jedenfalls untergegangen; ob auch deren Fundament entfernt oder wiederverwendet wurde, kann dabei dahinstehen. Auch der Umstand, dass am Rand der bestehenden Einfriedung ein einzelner Zaunpfeiler erhalten blieb, ändert nichts daran, dass diese in ihrer Gesamtheit konsenslos ist.
Da für diese Einfriedung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist und eine solche nicht vorliegt, wurde der baupolizeiliche Auftrag daher zu Recht erlassen.
Da im gegenständlichen Fall die von der erstinstanzlichen Baubehörde festgesetzte Leistungsfrist von drei Monaten, welche durchaus angemessen ist, bereits verstrichen ist, war eine neue Leistungsfrist festzusetzen.
Im Fall, dass der Auftrag nicht fristgerecht erfüllt wird, hat die Baubehörde die Bezirkshauptmannschaft um Vollstreckung des Bescheides zu ersuchen und hat diese bei vertretbaren Leistungen gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme anzuordnen. Da sich diese Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist eine diesbezügliche Anordnung im Spruch des baupolizeilichen Abbruchbescheides überflüssig, weshalb diese aufzuheben war.
Die beiden Beschwerdeführer behaupten in der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde im Wesentlichen, dass sie die verfahrensgegenständliche straßenseitige Einfriedung nicht konsenslos neu errichteten, da sie bei dieser seit Jahrzehnten bestehenden Einfriedung lediglich eine Sanierung durchführten. Bei dieser Sanierung besserten sie beim Fundament bzw. bei der Sockelmauer und den einzelnen Stehern an einzelnen Stellen lediglich Frostschäden aus und entfernten sie bei den stark aufgefrorenen Stehern, bei denen nur noch die Eisenstäbe zu sehen waren, den Verputz und das übrige Mauerwerk. Weiters erneuerten sie lediglich die Zaunfelder auf dem Sockelmauerwerk und zwischen den Stehern statt in Holz nunmehr in Stein, da die alten Zaunfelder teilweise schon umgefallen waren. Für den Austausch der Zaunfelder war kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und kann der Austausch dieser Zaunfelder nicht als die Errichtung einer baulichen Anlage qualifiziert werden. Auch die beiden Öffnungen im Ausmaß von rund 1 m und rund 4 m waren bereits vorhanden und wurden nicht geändert. Von ihnen wurden, von der Straßenseite her gesehen, ausschließlich rechts der Einfahrt und hinter das vorhandene Sockelmauerwerk zu dessen Verstärkung Schalsteine gesetzt, da das Fundament dort stellenweise in schlechtem und bröseligem Zustand war. Die Entfernung der gesamten Einfriedung ist daher unzulässig, allenfalls zulässig wäre lediglich die Entfernung der erneuerten Zaunfelder.
Schließlich beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. Jänner 2024 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die ordnungsgemäß geladenen Gerichtsparteien teilnahmen.
In dieser Verhandlung wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbingen und führten weiter aus, dass die bestehende betonierte Sockelmauer bei der Abänderung der Einfriedung in ihrem oberirdischen Teil zerbröselte, sodass diese Sockelmauer oberirdisch abgetragen und begradigt werden musste, wobei die oberirdisch erhalten gebliebenen Teile dieser Sockelmauer noch unter der ersten Pflastersteinreihe zu sehen sind. Ebenso entfernten sie oberirdisch die betonierten Steher, wobei sie nur mehr deren Eisenstäbe als Stabilität für die abgeänderte Einfriedung verwendeten. Weiters regten die beiden Beschwerdeführer betreffend die vor ihrem Grundstück verlaufende öffentliche Verkehrsfläche an, das NÖ Raumordnungsgesetz sowie den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof dementsprechend überprüfen zu lassen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes als auch aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2024 sowie dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer.
Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.
Gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte, einer Baubewilligung.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit.b) NÖ BO 2014 sind Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze der Baubehörde anzuzeigen.
Gemäß § 17 Z. 3 NÖ BO 2014 ist die Instandsetzung von Bauwerken ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben, wenn
–die Konstruktionsart beibehalten sowie
–Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Bei der verfahrensgegenständlichen straßenseitigen Einfriedung handelt es sich gemäß § 4 Z. 6 und 7 NÖ BO 2014 um ein Bauwerk in Form einer baulichen Anlage, deren Errichtung gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, zumal es zu ihrer fachgerechten Herstellung eines wesentlichen Maßes statischer und somit bautechnischer Kenntnisse bedarf, weil diese schon wegen des zu erwartenden Winddruckes derart geplant und ausgeführt sein muss, dass ihre mechanische Festigkeit und Standsicherheit gewährleistet ist, und diese weist auch mit dem Boden eine kraftschlüssige Verbindung auf (vgl. u.a. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0053). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn die bauliche Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte bauliche Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. VwSlg. 9.657 A/1978, sowie VwGH vom 17. Oktober 1979, Zl. 0610/76, sowie VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, sowie VwGH vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034, sowie VwGH vom 19. September 2006, Zl. 2003/06/0098), sodass es nicht entscheidend ist, ob bei der Errichtung der baulichen Anlage bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0007, sowie VwGH vom 30. März 2005, Zl. 2003/06/0092).
Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass sie bei der seit Jahrzehnten bestehenden Einfriedung im Jahr 2021 lediglich eine Sanierung in Form einer Instandhaltung durchgeführt hätten und es sich somit um keine Neuerrichtung der straßenseitigen Einfriedung handelt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1169, sowie VwGH vom 23. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/05/0292) zu verweisen, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung eines Bauwerks von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Z. 3 NÖ BO 2014 keine Rede sein kann, da unter „Instandsetzung“ nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, welche dazu dienen, ein Bauwerk in seiner Substanz zu erhalten.
Im Hinblick darauf, dass die nunmehr bestehende straßenseitige Einfriedung von den beiden Beschwerdeführern im Jahr 2021, wie zuvor dargelegt, oberirdisch völlig neu gestaltet und verändert wurde, kann von einer (bewilligungs- und anzeigefreien) Instandsetzung der seit Jahrzehnten bestehenden Einfriedung - auch als Gesamtanlage - im Sinne des § 17 Z. 3 NÖ BO 2014 keine Rede sein.
Durch die von den beiden Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen wurde oberirdisch eine völlig neue straßenseitige Einfriedung, und somit ein „aliud“, geschaffen, die sich von der zuvor bestehenden Einfriedung oberirdisch in jeder Hinsicht und somit gänzlich unterscheidet. Somit gingen die beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** zu Recht infolge der von den beiden Beschwerdeführern im Jahr 2021 vorgenommenen oberirdischen Abänderungen von einer Neuerrichtung der verfahrensgegenständlichen straßenseitigen Einfriedung aus, wodurch ein (allenfalls vorhandener oder vermuteter) baurechtlicher Konsens der seit Jahrzehnten bestehenden Einfriedung unterging, und zwar selbst dann, wenn einzelne Teile der oberirdischen Sockelmauer im Ausmaß von bis zu 10 cm erhalten geblieben wären und auch unterirdisch nichts verändert wurde (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0240, sowie VwGH vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0060, sowie VwGH vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1169, sowie VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/1026, sowie VwGH vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0045 mwN, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2017/05/0260); auch der einzelne verbliebene Zaunsteher ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Die verfahrensgegenständliche neue straßenseitige Einfriedung bedurfte daher sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 als auch im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses einer baubehördlichen Baubewilligung, die nicht vorliegt.
Die beiden Beschwerdeführer sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und somit auch Eigentümer der darauf befindlichen Bauwerke und somit der verfahrensgegenständlichen straßenseitigen Einfriedung, sodass der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag ihnen gegenüber zu Recht erlassen wurde (vgl. u.a. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0057, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ro 2014/05/0009 mwN, sowie VwGH vom 25. September 2019, Zl. Ra 2019/05/0056).
Das erkennende Gericht pflichtet der belangten Behörde auch hinsichtlich der von ihr festgesetzten Leistungsfrist von drei Monaten bei, dass diese angemessen und ausreichend ist und haben auch die beiden Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet.
Hinsichtlich der von den beiden Beschwerdeführern angeregten Anfechtung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 sowie des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** betreffend die vor ihrem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorbeiführende öffentliche Verkehrsfläche hält das erkennende Gericht fest, dass diese Verkehrsfläche für das gegenständliche baupolizeiliche Abbruchverfahren nicht präjudiziell ist, da der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Einfriedung aufgrund derer konsenslosen Errichtung erfolgte, sodass seitens des erkennenden Gerichtes der Anregung der beiden Beschwerdeführer nicht nachzukommen war.
Da die beiden Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde in ihren Rechten nicht verletzt wurden, war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob gegenüber den beiden Beschwerdeführern der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag zu Recht erlassen wurde, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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