LVwG N LVwG-S-335/001-2023

LVwG-S-335/001-2023Landesverwaltungsgericht19.01.2024

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-335/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.335.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des C, vertreten durch die A Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Festzustellender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 03. Jänner 2023, Zl. ***, wurde C (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 02.02.2021, 10:10 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie sind Inhaber des Einzelunternehmens B e.U. mit Sitz in ***, ***, und haben als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 02.02.2021 um 10:10 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: D, geb. ***

Arbeitsantritt: 02.02.2021, 05:30 Uhr

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldedatum SV-Versicherung: -

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.180,00

336 Stunden

§ 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 218,00

Gesamtbetrag: € 2.398,00“

Im Kopf des Straferkenntnisses ist als einzige E-Mail-Adresse „strafen.bhsb@noel.gv.at“ angeführt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass eine Beschwerde in jeder technischen Form übermittelt werden könne, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

1.2. Dieser Bescheid wurde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. Jänner 2023 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen das bezeichnete Straferkenntnis. Diese Beschwerde wurde am 01. Februar 2023 an die E-Mail-Adresse „strafen.bhsb@noel.gv.at“ gesendet. Eine zusätzliche (etwa postalische) Einbringung der Beschwerde erfolgte nicht.

1.4. Nach der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 13. Dezember 2019, Zl. SBB1-O-0511/014, (wirksam ab 01.01.2020) stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular und einer Faxnummer) nur die E-Mail-Adresse post.bhsb@noel.gv.at zur Verfügung:

„KUNDMACHUNG

Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 01. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:

POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***, ***

Telefon: *** Telefax: ***

E-Mail: post.bhsb@noel.gv.at

Homepage: ***”

1.5. Eine Weiterleitung der Beschwerde (an die gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhsb@noel.gv.at) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde (samt Verwaltungsakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 06. Februar 2023 zur Entscheidung vor.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 an die belangte Behörde weiter. Dort langte die Beschwerde am 27. Dezember 2023 ein. Im Schreiben zur Weiterleitung der Beschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes aus:

„In der Anlage übermittelt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde des C, vertreten durch die A Rechtsanwalts GmbH, vom 01. Februar 2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03. Jänner 2023, Zl. . Die Eingabe wurde an die E-Mail-Adresse „Strafen.BHSB@noel.gv.at“ geschickt. Zufolge der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet () kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 13. Dezember 2019 (wirksam ab 01.01.2020), Zl. SBB1-O-0511/014, stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular und einer Faxnummer) jedoch nur die E-Mail-Adresse post.bhsb@noel.gv.at zur Verfügung. Die Eingabe erscheint daher bislang – soweit aus dem Akt ersichtlich – entsprechend der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wirksam eingebracht worden zu sein (siehe hierzu VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134).

Nach nunmehrigem Einlangen der Eingabe wäre diese, soweit die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen sollte, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen.“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertretung, (wie auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, als mitbeteiligte Partei) abschriftlich zur Kenntnis gebracht.

1.8. Infolgedessen legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Beschwerdeführers (erneut) unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

1.9. Mit hg. Schreiben vom 10. Jänner 2024 („Verspätungsvorhalt“) brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer – unter neuerlicher Darlegung der Sachlage entsprechend dem Weiterleitungsschreiben vom 21. Dezember 2023 – zur Kenntnis, dass die Einbringung der Beschwerde offenbar nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgt sei, sodass die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus welchen die wirksame und rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgeht, vorzulegen.

1.10. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2024 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die folgende Stellungnahme:

1. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.01.2024 und vertritt diesbezüglich eine völlig gegenteilige Rechtsauffassung.

Auf der ersten Seite des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.01.2023 (siehe rechts oben) ist die E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs strafen.bhsb@noel.gv.at ersichtlich.

Diese E-Mail-Adresse wird seit mehreren Jahren ständig von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verwendet und ist diese bei allen ihren Mitteilungen sowie Bescheiden im Verwaltungsstrafverfahren auf der ersten Seite rechts oben ersichtlich.

Bis dato erfolgten seit Jahren sämtliche Eingaben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Verwaltungsstrafsachen an die genannte E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs. Zu keinem Zeitpunkt wurden Eingaben an diese E-Mail-Adresse beanstandet. Rechtsmittel, welche im Wege dieser E-Mail-Adresse eingebracht wurden, wurden immer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und dieses hat sodann in weiterer Folge inhaltliche Entscheidungen getroffen und wurden diese Rechtsmittel auch nie aus den gegenständlichen Erwägungen in Punkto Rechtzeitigkeit beanstandet.

2. Auch im gegenständlichen Fall hat die erstinstanzliche Behörde die Einbringung der Beschwerde im Wege der oberhalb genannten E-Mail-Adresse nicht beanstandet und den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Verwunderlich erscheint es, dass das Landesverwaltungsgericht ursprünglich für 17.10.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt hat. Diese mündliche Verhandlung wurde sodann auf den 07.11.2023 verlegt.

Mit Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.11.2023 wurde sodann die genannte mündliche Verhandlung abberaumt.

Daraus wird abgeleitet, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ursprünglich selbst davon ausging, dass die Beschwerde rechtzeitig und zulässig im Wege der oberhalb genannten E-Mail-Adresse eingebracht wurde. Ansonsten hätte wohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zweimal eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Aus der Dauer der beiden mündlichen Verhandlungen (voraussichtlich zwei Stunden) wird abgeleitet, dass das Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme plante.

3. Des Weiteren wird an dieser Stelle auf die zweitinstanzliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2023, GZ LVwG-S-293/001-2022, verwiesen. Diese Entscheidung stammt vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Diese Entscheidung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist im Übrigen nach der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023 zugegangen.

In der genannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2023 beschäftigte sich dieses auf den Seiten neun bis zwölf mit der gegenständlichen Zustellproblematik.

Auszugsweise enthält die genannte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.11.2023, GZ LVwG-S-3293/001-2022 folgende Begründung:

„Dieser Sichtweise kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht anschließen. Gegen sie spricht schon ein Vergleich mit den (notorischen) Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher sorgfältiger Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse im Kopf ist demnach ebenso selbstverständlich weder üblich, noch erwünscht. Sowohl ein durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art- daher auch eine Bescheidbeschwerde- an die dort genannten Adressen zu richten sind. Es liegt hier daher gerade zu ein Musterbeispiel einer Irreführung vor.

§ 13 Abs. 2 AVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

.…

Diese Bestimmung unterscheidet daher zwischen der Vorgabe „besonderer Übermittlungsformen“, „technischer Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“. Ausweislich der Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV294 BlgNR23.GP) handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“.

Nun hat die Behörde mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhme@noel.gv.at festgelegt und bekannt gemacht. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern wie festgestellt beabsichtigte und systematische) Bekanntgabe der Adresse strafen.bhme@noel.gv.at als Kontaktadresse im angefochtenen Straferkenntnis mit dem darin enthaltenen offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit ihr in Kontakt zu treten (siehe.7.3.) hat die Behörde für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung wieder durchbrochen und muss dies nun auch gegen sich geltend lassen.“

In der Anlage wird die genannte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2023 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer schließt sich dieser Rechtsauffassung jedenfalls an und bringt diese im obigen Sinne hiermit auch ausdrücklich vor.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer im Wege der oberhalb vorgebrachten E-Mail-Adresse rechtzeitig und zulässig eingebracht wurde. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung liegen daher nicht vor.“

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. So ist aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerde durch den Beschwerdeführer ausschließlich an die E-Mail-Adresse „strafen.bhsb@noel.gv.at“ übermittelt wurde und eine Weiterleitung durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist. Diesem Umstand ist auch der Beschwerdeführer nicht entgegentreten.

3. Erwägungen:

3.1. Zur Einbringung der Beschwerde an eine in der Kundmachung gemäß § 13 AVG nicht genannte E-Mail-Adresse:

Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall liegt im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltende Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung vor. So ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhsb@noel.gv.at“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG ausschließlich die genannte E-Mail-Adresse zur Einbringung von Anbringen per E-Mail bekanntgemacht.

Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere EMail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (so auch VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0060; 28.02.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl. I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG gestrichen wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt das Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage an das Verwaltungsgericht (vgl. auch VwGH 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).

In diesem Sinne entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur elektronischen Einbringung von Anbringen, dass etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern – konkret: die Verwendung einer anderen als der in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse – zu Lasten des Einschreiters gehen (vgl. für viele VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096).

In dem, einen im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Beschluss vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134, (dort: Einbringung einer Beschwerde an die ebenfalls nicht kundgemachte E-Mail-Adresse „strafen.bhgd@noel.gv.at“ anstelle der im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ der Bezirkshauptmannschaft Gmünd) führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf seine Rechtsprechung auszugsweise wie folgt aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Auch im vorliegenden Fall war somit die Einbringung der Beschwerde an eine andere als die kundgemachte E-Mail-Adresse – trotz Nennung dieser anderen E-Mail-Adresse auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides – nicht wirksam und geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gleicht jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung – auch mit Blick auf die Nennung einer anderen E-Mail-Adresse auf der ersten Seite des Straferkenntnisses – auseinandergesetzt hat und die von ihm ausdrücklich nicht als irreführend qualifiziert wurde. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung scheidet eine wirksame Einbringung der Beschwerde durch Übermittlung an die E-Mail-Adresse strafen.bhsb@noel.gv.at daher auch mit Blick auf § 61 Abs. 4 AVG aus. Eine solche erfolgte erst durch die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die E-Mail-Adresse seit mehreren Jahren von der belangten Behörde verwendet werde und Eingaben an diese E-Mail-Adresse bislang nicht beanstandet worden seien, weil damit ein Eingehen der Beschwerde an der richtigen (im Internet für elektronische Anbringen in Form von EMails bekanntgemachten) Adresse nicht bewirkt wird. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen, dass auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits Verfahrensschritte (etwa durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) gesetzt hat, weil eine im Verfahren hervorgekommene unwirksame Einbringung der Beschwerde – als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren – in jeder Lage zu beachten ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2023, Zl. LVwG-S-3293/001-2023, verweist, ist auszuführen, dass die erkennende Richterin die – vom Beschwerdeführer wörtlich zitierten – Überlegungen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/02/0133, als geklärt erachtet, zumal dieser Entscheidung ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag und sich der Verwaltungsgerichthof mit der Wirkung der Angabe einer anderen E-Mail-Adresse auf der ersten Seite eines Bescheides als einer in der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG genannten E-Mail-Adresse ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Zudem entfaltet die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2023 im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung (vgl. demgegenüber zur Leitfunktion von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für viele VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0441).

3.2. Zur Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen; sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1).

Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 12. Jänner 2023.

Mit diesem Tag begann gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 09. Februar 2023.

Die am 27. Dezember 2023 im Wege der Weiterleitung an die belangte Behörde erstmals wirksam eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb sie – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – zurückzuweisen ist.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus vermag sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (insb. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, von der sich weder die vorliegenden wesentlichen Sachverhaltselemente noch die Entscheidungsgründe unterscheiden).

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