LVwG N LVwG-S-822/001-2023

LVwG-S-822/001-2023Landesverwaltungsgericht18.01.2024

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-822/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.822.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.02.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 19.12.2023,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Anführung „05.09.2022 bis zumindest 01.03.2023“ durch die Anführung „16.09.2022 bis 28.02.2023“ ersetzt wird.

3. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 16,- neu festgesetzt.

4. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 32,- zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 208,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.02.2023, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) unter Spruchpunkt 1. wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 35/2018 iVm § 11 Abs 4 und Abs 5 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 232/2021 gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 35/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 160,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 122 Stunden) und unter Spruchpunkt 2. wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 35/2018 iVm § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 101/2018 gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 35/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 160,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 122 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 32,- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung:

Hinsichtlich des Schuljahres 2021/2022 hatten Sie die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes B, geb. ***, durch Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 der Bildungsdirektion für Niederösterreich angezeigt.

Nachdem, ausgehend vom Wohnsitz Ihres obgenannten Sohnes sowie Ihrem in ***, ***, der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes, welcher nach § 11 Abs. 4 und 5 Schulpflichtgesetz 1985 jährlich zwischen dem 01.06. und dem Ende des Unterrichtsjahres, hier mithin des 01.07.2022, durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden, im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist, gelegenen Schule nachzuweisen ist, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden, insofern nicht nachgewiesen wurde, als keine entsprechende Prüfung ablegt und dementsprechend der Bildungsdirektion für Niederösterreich auch kein diesbezügliches Zeugnis vorlegt wurde, haben Sie als Elternteil des vorerwähnten Schülers nicht für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge getragen und sind daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 strafbar.

2. Übertretung:

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.07.2022 zur Zahl ***, zugestellt am 27.07.2022, in der Fassung des Bescheides der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13.09.2022 zur Zahl ***, zugestellt am 15.09.2022, wurde die Teilnahme Ihres Sohnes B, geb. ***, am häuslichen Unterricht nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 untersagt und erfolgte eine Zuweisung zur sprengelmäßig zuständigen Schule, Volksschule ***, *** (1. Schulstufe), sodass die allgemeine Schulpflicht für das Schuljahr 2022/2023 im Sinne des § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 mangels Mitteilung an die Bildungsdirektion für Niederösterreich, dass stattdessen eine andere öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht wird, durch den Besuch dieser Schule zu erfüllen ist.

Sie haben, ausgehend vom Wohnsitz Ihres obgenannten Sohnes sowie Ihrem in ***, ***, dadurch, dass der vorerwähnte Schüler von 05.09.2022 bis zumindest 01.03.2023, mithin an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen, ungerechtfertigt dem Unterricht fernblieb, nicht für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge getragen und sind daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 strafbar.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 27.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde worin zusammenfassend ausgeführt wurde, dass sie das gleiche Straferkenntnis wie ihr Gatte erhalten habe, welcher hierzu eine ausführliche Beschwerde eingebracht habe. Da unklar sei, ob diese Straferkenntnisse als Information an beide Eltern übersandt worden seien, da es sich um dasselbe Kind und dieselbe Sache handle, oder ob die Strafe zwei Mal bezahlt werden soll, ersuche sie ihre Strafe zu mildern oder diese aufgrund der Eingabe ihres Gatten zu erlassen. Es erscheine unverständlich, die gleiche Sache zwei Mal zu verhandeln. Zudem verfüge sie über keinerlei Einkünfte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 28.03.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.09.2023 wurde die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in weiterer Folge: Bildungsdirektion) um Vorlage der Verwaltungsakten der Schuljahre 2021/22 und 2022/23 betreffend B, geb. *** (in weiterer Folge: der Schulpflichtige), ersucht.

Mit Schreiben vom 05.10.2023 kam die Bildungsdirektion diesem Ersuchen nach.

3.3. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.10.2023 wurde unter anderem die Anmeldung des Schulpflichtigen zur Externistenprüfung im Juni 2022 vorgelegt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sie trotz Anmeldung des Schulpflichtigen zur Externistenprüfung keinen Termin hierfür erhalten haben. Auch der „fehlende Schulbesuch“ resultiere einzig aus der Tatsache des fehlenden Termins bzw. des fehlenden Zeugnisses über die 1. Schulstufe. Der Schulpflichtige habe mittlerweile im Juni 2023 die Prüfung für die 1. Schulstufe absolviert und auch bestanden und befinde er sich im Schuljahr 2023/24 im Einvernehmen mit der zuständigen Bildungsdirektion regulär im häuslichen Unterricht für die 2. Schulstufe.

3.4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.10.2023 wurde die Bildungsdirektion um Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersucht.

Die Bildungsdirektion erstattete mit Schreiben vom 09.11.2023 hierzu eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass der Schulpflichtige im Schuljahr 2021/22 rechtmäßig am häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe nach dem Lehrplan der Volksschule gemäß § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 2018 teilgenommen habe. Am 27.03.2022 hätten die Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission an der Volksschule *** um Zulassung des Schulpflichtigen zur Externistenprüfung angesucht. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Externistenprüfung mit Terminen für die Teilprüfungen im Prüfungszeitraum vom 01.06.2022 bis 01.07.2022 durch die zuständige Vorsitzende der Externistenprüfungskommission sei jedoch nicht erfolgt.

Zur Korrektur dieses Fehlers sei am Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 eine Entscheidung über dieses noch offene Zulassungsansuchen im Sinne einer Zulassung zur Externistenprüfung über die 1. Schulstufe nach dem Volksschul-Lehrplan während des Prüfungszeitraumes im Unterrichtsjahr 2022/23 erfolgt. Zu dieser Externistenprüfung sei der Schulpflichtige angetreten und habe diese bestanden. Es werde bedauert, dass das Zulassungsersuchen versehentlich offengeblieben sei.

3.5. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19.12.2023 in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte in den Verfahren LVwG-S-822/001-2023, betreffend die Beschwerdeführerin, und LVwG-S-823/001-2023, betreffend C, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführer entschuldigten sich mit Eingabe vom 19.12.2023 aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorlage ärztlicher Atteste für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, hieraus insbesondere der Aktenvorlage der Bildungsdirektion vom 05.10.2023 sowie des Schreibens der Bildungsdirektion vom 09.11.2023.

In weiterer Folge wurde die Verhandlung geschlossen und wurden nach Schluss der Verhandlung die Entscheidungen in Form von Erkenntnissen mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

3.6. Mit am 11.01.2024 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 27.12.2023 wurde gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.

4. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wurde von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des minderjährigen B, geboren am ***, welcher sich dauernd in Österreich aufhält.

4.2. Der Schulpflichtige erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.

4.3. Am 27.03.2022 suchten die Eltern des Schulpflichtigen bei der zuständigen Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission an der Volksschule *** um Zulassung des Schulpflichtigen zu der Externistenprüfung am Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 an. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Externistenprüfung für den Zeitraum 01.06.2022 bis 01.07.2022 durch die zuständige Vorsitzende der Externistenprüfungskommission erfolgte jedoch nicht, weshalb der Schulpflichtige zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung an der Volksschule *** nicht antrat.

4.4. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.07.2022, Zl. , wurde gegenüber den Eltern des Schulpflichtigen angeordnet, dass der Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hatte. Im Spruch dieses Bescheides war das Geburtsdatum des Schulpflichtigen mit „“ angeführt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13.09.2022, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 07.07.2022 gegenüber den Eltern des Schulpflichtigen dahingehend abgeändert, als unter Anführung des korrekten Geburtsdatums angeordnet wurde, dass der Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hatte.

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 15.09.2022 persönlich übernommen.

4.5. Der Schulpflichtige versäumte von 16.09.2022 bis 28.02.2023 an allen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule ***, ***.

4.6. Für das Schuljahr 2022/23 lag keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für den Schulpflichtigen und auch keine Befreiung desselben vom Schulbesuch vor.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie des Gerichtsakts, in welchem der Verwaltungsakt der Bildungsdirektion einliegt.

Überdies ist der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.

Die zuständige Externistenprüfungsschule ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Gerichtsakt einliegenden Verwaltungsakt der Bildungsdirektion.

Der Umstand, dass die Vorsitzende der Externistenprüfungskommission trotz rechtzeitigem Ansuchen durch die Eltern des Schulpflichtigen nicht über dessen Zulassung zur Externistenprüfung entschieden hat, ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 09.11.2023.

Schließlich ergibt sich aus dem Akt der Bildungsdirektion, insbesondere den im Akt einliegenden Zustellnachweisen, dass die Bescheide der Bildungsdirektion vom 07.07.2022 und vom 13.09.2022 jeweils nur der Beschwerdeführerin zugestellt wurden.

Aus dem Zustellnachweis des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion vom 13.09.2022, Zl. ***, wonach dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin am 15.09.2022 persönlich übernommen wurde, ergibt sich auch die Feststellung, dass der Schulpflichtige seit 16.09.2022 ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule *** versäumt hat.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, bestimmt:

Abs 1: Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Abs 2: Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:

Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

7.1. Zur Einstellung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, bereits Ende März 2022 bei der zuständigen Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission an der Volksschule *** um Zulassung des Schulpflichtigen zu der Externistenprüfung am Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 angesucht.

Diese entschied allerdings nicht über die Zulassung des Schulpflichtigen zur Externistenprüfung für den Zeitraum 01.06.2022 bis 01.07.2022, weshalb dieser zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung an der Volksschule *** nicht antreten konnte.

Der Beschwerdeführerin ist daher die Glaubhaftmachung fehlender Schuld zur Pflichterfüllung gelungen, weshalb Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG aufzuheben und einzustellen war, da die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hatte.

7.2. Zur Bestätigung von Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

7.2.1. Zunächst ist grundsätzlich zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Eltern eine einheitliche Streitpartei bilden und folglich nur einer der beiden bestraft werden könne, festzuhalten, dass im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. etwa § 14 ZPO) dem VStG sowohl der Begriff als auch das generelle Konzept oder Wesen einer einheitlichen Streitpartei fremd ist. Verwaltungsübertretungen können nur von (individuellen) Menschen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 682) bzw. physischen Personen begangen und können auch nur diese für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten bestraft werden (VwSlg. 1819 A/1950).

Nach dem Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten Verantwortungsträger dafür, dass der Schulpflicht ihres Kindes nachgekommen wird. Sind mehrere physische Personen (Mutter und Vater bzw. sonstige Erziehungsberechtigte) in der Vertretungsverantwortung gegenüber einer dritten Person (ihrem Schulkind), so ist jeder Elternteil bzw. jede sonstige erziehungsberechtigte Person für sich individuell verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, soweit diese Person Verschulden trifft (ähnlich etwa zur Bestrafung bei kollektiven Vertretungsorganen VwGH 12.10.1993, 93/05/0219; 17.02.1994, 93/11/0102).

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten sogar neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten treten (§ 24 Abs 1 Satz 2 leg.cit.).

7.2.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte des Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch desselben zu sorgen, da dieser im Tatzeitraum an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule *** ferngeblieben ist.

Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Tatzeitraum an sämtlichen, mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen tatsächlich kein Schulbesuch des Schulpflichtigen vorlag.

Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bildungsdirektion vom 07.07.2022, Zl. ***, und vom 13.09.2022, Zl. ***, letzterer zugestellt am 15.09.2022, war gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet worden, dass der Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule zu besuchen hatte.

Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der häusliche Unterricht wegen der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG) nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird (§ 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985; zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung - VfSlg. 19.958/2015).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (dazu etwa in den Beschlüssen des VfGH vom 29.11.2022, E 2766/2022-7; E 2769/2022-8, E 2772/2022-7).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte des Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

7.2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Folge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 das Fernbleiben der Schüler von der Schule ist; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.

Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.

7.2.4. In Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen ist der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. entsprechend zu adaptieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).

Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten.

Erschwerend ist hingegen der mehr als fünf Monate währende Tatzeitraum (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136) zu werten.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und den von der belangten Behörde angenommenen allseitigen Verhältnissen (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen im Bereich des Existenzminimums, Sorgepflichten für zwei Kinder) erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe ungeachtet der geringfügigen Verkürzung des langen Tatzeitraums um zehn Tage als tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem ist die Strafe jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen, sie zu normkonformem Verhalten anzuleiten und um generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096).

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da bereits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - des Rechts des Kindes auf Bildung - im vorliegenden Fall nicht nur gering ist. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen (§ 52 Abs 2 VwGVG).

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033).

Ausgehend davon sind die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 16,- neu festzusetzen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Grund der Beschwerdeabweisung zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses – es erfolgte hier keine Änderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin im dargelegten Sinn – mit € 32,- festzusetzen (vgl. zur spruchpunktbezogenen Beurteilung auch etwa VwGH 25.04.2022, Ra 2021/11/0018).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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