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LVwG-AV-2594/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2594/001-2023
LVwG-AV-2594/001-2023Landesverwaltungsgericht18.01.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Lärmschutzwand; Restkompetenz; Prüfungsumfang; Nachbarrecht; Emissionen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A und C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7.9.2023, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: B, ***, ***), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 6 Abs. 2 Z. 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 48 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.7.2022, ***, hat die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** der B (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) die baubehördliche Bewilligung zur Änderung des Konsenses über die Errichtung einer Getreidehalle mit Annahmegosse und Fördereinrichtung erteilt.
Mit Bescheid vom 2.8.2023, ***, hat die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzwand beim bewilligten Bauvorhaben „Änderung des bestehenden Konsenses über die Errichtung einer Getreidehalle mit Annahmegosse und Fördereinrichtung“ erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer als Nachbarn ab- bzw. zurückgewiesen.
Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 7.9.2023, ***, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 9.10.2023, worin sie im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Die ursprüngliche Genehmigung sei im November 2021 nur für die Errichtung einer Getreidehalle mit Zeltdach erfolgt; im März 2022 sei aber mit einem nicht genehmigten Bau mit enormen Abweichungen begonnen worden, welcher von der Gemeinde im Mai 2022 gestoppt worden sei. Durch das neue Projekt sei die Lage so verändert worden, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn jetzt noch stärker von sämtlichen Arbeitsabläufen und technischen Anlagen (Fördereinrichtungen, Annahmegosse, Ventilatoren, Trocknungsanlage, …) und damit von Lärm, Abgasen, Staub etc. betroffen seien. Ihr Wohnhaus liege noch dazu in Hauptwindrichtung. Auf Grund dieser Emissionen sei es eine große Notwendigkeit, den Grüngürtel von 8 Meter zwischen Wohn- und Betriebsgebiet einzuhalten und erst anschließend die Lärmschutzwand zu errichten. Eine Lärmschutzwand alleine werde nicht die Staub- und Abgasbelastung mindern. Durch die Überlagerung der einzelnen Emissionsquellen werde das ortsübliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung unseres Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, das die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet aufweist.
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des westlich daran grenzenden Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich eine gewerbliche Betriebsanlage mit u.a. einer Getreidehalle mit Annahmegosse und Fördereinrichtung befindet. Im Grenzbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer weist es die Flächenwidmung Grüngürtel-Schallschutz, ansonsten Bauland-Betriebsgebiet auf.
Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens der Mitbeteiligten ist die Errichtung einer etwa 50 m langen, zwischen 3,85 und 5 m hohen Schallschutzwand aus Aluminiumelementen auf ihrem Grundstück im Abstand von 3,50 m zur östlichen Grundstückgrenze, also im Bereich mit der Flächenwidmung Grüngürtel-Schallschutz.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten wie folgt:
§ 6. Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
(…)
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
(…)
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(…)
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten (…)
§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(…)
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 20. Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
(…)
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
(…)
§ 23. Baubewilligung
(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
(…)
§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
(…)
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 – NÖ ROG 2014 lauten wie folgt:
§ 20
Grünland
(…)
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
(…)
Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen.
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Weiters handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). – Die belangte Behörde hat bereits richtigerweise darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Verfahren (nur) um die Bewilligung der Errichtung der Lärmschutzwand geht und nicht (mehr) um die bereits rechtskräftig bewilligte Getreidehalle samt technischen Anlagen.
Die verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand gehört, worauf auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen wird, zu einer gewerblichen Betriebsanlage. Bei solchen kommt den Baubehörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) eine „Restkompetenz“ zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtlichen Vorschriften erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Was die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014) betrifft, haben sich die Beschwerdeführer erkennbar ausschließlich auf ihr Recht auf Immissionsschutz gestützt, das in § 6 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 48 NÖ BO 2014 gesetzlich verbrieft ist. Aus § 48 NÖ BO 2014, dessen Einhaltung im Rahmen der „Restkompetenz“ zu prüfen ist (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038), ergibt sich aber, dass davon nur Emissionen erfasst sind, „die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen“.
In der Stammfassung des ersten Satzes des § 48 NÖ BO 2014 war das Wort „originär“ noch nicht enthalten, damals lautete dieser Satz noch: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.“ Durch die 7. Novelle zur NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, wurde das Wort „originär“ eingefügt. In den Materialien (Ltg.-228/B-23-2018) heißt es dazu: „Es wird klargestellt, dass – entgegen der in der Judikatur entwickelten Ansicht – nur solche Emissionen im Bauverfahren zu prüfen sind (bzw. überhaupt geprüft werden können), die unmittelbar von Bauwerken und dessen Benützung selbst ausgehen, d.h. unmittelbar auch von diesen ausgelöst bzw. verursacht werden. Der VwGH begründete seine anderslautende Ansicht mit den (nach der damaligen Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 noch im Gesetz verankerten) Emissionen durch Spiegelungen, welche – wie auch die Blendung – aufgrund ihrer im Bauverfahren objektiv kaum fassbaren Auswirkungen auf die Umgebung in der Folge jedoch in die NÖ BO 2014 nicht mehr übernommen wurden. Zudem kann die Feststellung von indirekten, d.h. durch andere Quellen verursachte mittelbare Emissionen (beispielsweise Schallreflexionen) nur eine Momentaufnahme wiedergeben und ist ihre Beeinflussung durch geringste Änderungen in der Umgebung (Baumwuchs, Errichtung weiterer Bauwerke etc.) meist zu erwarten oder kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. (…)“
Dass von der gegenständlichen Lärmschutzwand aus Aluminiumelementen nach deren Fertigstellung originär, also unmittelbar, Emissionen durch Lärm, Staub oder Abgase ausgelöst werden könnten, ist denkunmöglich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Ob durch die Existenz dieser Wand – wie vielleicht von den Beschwerdeführern befürchtet, zu ihrem Nachteil – mittelbar die bestehende Emissionssituation verändert werden könnte, ist nach dem bisher Gesagten nicht von den Baubehörden zu prüfen, sondern allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären.
Da somit eine Verletzung der geltend gemachten Nachbarrechte der Beschwerdeführer nicht zu erkennen war, kann die Abweisung ihrer Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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