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LVwG-AV-2096/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2096/001-2023
LVwG-AV-2096/001-2023Landesverwaltungsgericht18.01.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Devolutionsantrag; Entscheidungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2023, Zl. ***, mit welchem der Devolutionsantrag vom 07.03.2023 betreffend eine Bauanzeige vom 29.03.2021 über die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig zurückgewiesen wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 06.12.2023,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2023, Zl. ***, ersatzlos entfällt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Schreiben vom 29.03.2021, bei der Stadtgemeinde *** am 31.03.2021 eingelangt, zeigten A und B (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit b NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), unter Anschluss einer handschriftlichen Planskizze der Einfriedung samt Bemaßungen, eines Lageplans sowie einer Beschreibung der Ausführung der Einfriedung, an.
1.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 09.04.2021 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Baubehörde, wie bereits mit Schreiben vom 22.01.2021 mitgeteilt, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auf dem Baugrundstück entlang der Straßenseite eine undurchsichtige, kompakte Einfriedung errichtet worden sei. Gemäß der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften dürfen Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel nicht mit Mauern oder undurchsichtigen Zäunen ausgeführt werden und seien so auszubilden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde. Der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit müsse mindestens 50% betragen. Die Anbringung oder Montage eines Sichtschutzes sei unzulässig und dürfe der Sockel eine Höhe von max. 40 cm, die gesamte Höhe der Einfriedung 1,80 m über Gehsteigniveau nicht überschreiten.
Am 31.03.2021 seien Unterlagen zur Bauanzeige der straßenseitigen Einfriedung eingelangt. Aus diesen Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, dass der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit dieser Einfriedung gemäß der vorgenannten Verordnung mindestens 50% betrage.
Den Beschwerdeführern wurde daher die Möglichkeit gegeben, bis 23.04.2021 genehmigungsfähige Unterlagen vorzulegen, ansonsten das Bauvorhaben gemäß § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 untersagt und die Entfernung des konsenslosen Zaunes bescheidmäßig aufgetragen werde.
1.3. Mit Schreiben vom 23.04.2021 ergänzten die Beschwerdeführer die Zaunbeschreibung insofern, als sie bekannt gaben, dass die Lamelle aus gebogenem Alu bestehe und die Materialstärke lediglich ca. 2,5 mm betrage. Da die Lamellen seitlich von U-Profilen (Außenmaß 50 mm) gehalten werden, sei der in die Tiefe gehende Teil der Lamelle schräg ausgeführt. Die 15 Lamellen (Zaunfelder) seien gleichmäßig auf eine Höhe von 1290 mm aufgeteilt, wodurch sich - ohne Berücksichtigung der Materialstärke - ein Freiraum von knapp 90 mm ergebe. Das bedeute, dass in Relation zu den 30 mm der Stirnseite ein beinahe doppelt so großer Freiraum verbleibe, wodurch ein Öffnungsanteil von mindestens 50% gegeben sei.
1.4. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 29.04.2021 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass eine Ausführung mit den beschriebenen Schräg-Lamellen gemäß § 2, Pkt. 3.3 der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften nicht zulässig sei, da der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit mindestens 50% betragen müsse, weshalb das dichte Aneinandersetzen von Lamellen nicht zulässig sei, wobei für den im öffentlichen Raum befindlichen Betrachter der wahrnehmbare Abstand der Latten zueinander mindestens der Lattenbreite zu entsprechen habe.
Die Beschwerdeführer wurden daher aufgefordert, der Baubehörde bis spätestens 28.05.2021 eine verordnungskonforme Detailzeichnung vorzulegen, ansonsten der Antrag untersagt werde.
1.5. Mit Schreiben vom 27.05.2021 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Ansuchen durch die Vorlage einer Detailzeichnung der Lamellen und führten hierzu ergänzend aus, dass sie damit den in der Verordnung der Stadtgemeinde *** geforderten Öffnungsanteil von zumindest 50% eines Zaunelementes als erfüllt ansehen. Die unzulässige Ausführung von Schräg-Lamellen könne nicht nachvollzogen werden, da weder das Wort „schräg“, noch das Wort Lamelle in den dafür vorgesehenen Punkten der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften vorkomme. Auch wäre die geforderte Vorlage einer Detailzeichnung obsolet, wenn die von ihnen im Schreiben vom 23.04.2021 beschriebene Lamelle grundsätzlich zu einer Untersagung führen würde.
1.6. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 31.05.2021 wurden die Beschwerdeführer erneut auf § 2, Pkt. 3.3 der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften hingewiesen. Für den Fall der Ausführung der Einfriedung wurde nochmals betont, dass der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit einer Einfriedung mindestens 50% betragen müsse und für den im öffentlichen Raum befindlichen Betrachter der wahrnehmbare Abstand der Latten zueinander mindestens der Lattenbreite zu entsprechen habe. Eine versetzte Lamellenkonstruktion, wie ausgeführt, sei daher nicht zulässig. Bis spätestens 25.06.2021 könne der Baubehörde eine verordnungskonforme Detailzeichnung als Ergänzung zur Bauanzeige vorgelegt werden. Die Bauanzeige vom 29.03.2021 habe daher weiterhin nicht zur Kenntnis genommen werden können.
1.7. In der Folge wurde mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 30.06.2021, Zl. ***, unter Spruchpunkt I. die Ausführung des Vorhabens betreffend die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück laut Bauanzeige vom 29.03.2021 gemäß § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 untersagt und wurden unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten in der Höhe von € 37,70 zahlbar binnen acht Tagen nach Erhalt dieses Bescheides vorgeschrieben.
Begründet wurde hierzu unter Verweis auf § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 zusammengefasst ausgeführt, dass das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften widerspreche, wonach Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel nicht mit Mauern oder undurchsichtigen Zäunen ausgeführt werden dürfen und so auszubilden seien, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde. Der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit müssen mindestens 50% betragen. Dies sei aus den am 31.03.2021 eingelangten Unterlagen zur Bauanzeige jedoch nicht ersichtlich. Eine versetzte Lamellenkonstruktion, wie ausgeführt, sei daher nicht zulässig.
Mit verfahrensleitenden Aufforderungen der Baubehörde erster Instanz vom 22.01.2021, 09.04.2021, 29.04.2021 und vom 02.06.2021 seien die Beschwerdeführer ersucht worden, verordnungskonforme Detailzeichnungen als Ergänzung zur Bauanzeige vorzulegen. Da diesen nicht nachgekommen worden sei, sei der Antrag spruchgemäß zu untersagen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass feste Gebührensätze (Stempelgebühren) gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für die Vergebührung der Antragsunterlagen in der Höhe von € 37,70 zu entrichten seien.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 15.07.2021 fristgerecht Berufung und beantragten hierin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führten sie hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes zusammenfassend aus, dass zumindest ab dem Datum ihrer Ergänzung der Zaunbeschreibung vom 23.04.2021 der Baubehörde ausreichend aussagefähige Unterlagen zur Beurteilung der Zaunanlage vorgelegen seien, da ansonsten die Feststellung, dass die Ausführung der Zaunanlage mit Schräg-Lamellen aufgrund der Verordnung der Stadtgemeinde *** nicht zulässig sei, nicht getroffen hätte werden können. Da aber gemäß § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen habe, der Bescheid jedoch erst am 30.06.2021 ausgestellt worden sei, sei die sechswöchige Untersagungsfrist verstrichen, weshalb § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 Anwendung finde.
Weiters wurde ausgeführt, dass sie keine Fristen erfolglos ablaufen gelassen haben, da auf alle Schreiben fristgerecht geantwortet worden sei. Die wiederholte Aufforderung mit 31.05.2021 eine „verordnungskonforme Detailzeichnung“, sprich eine andere Zeichnung einzureichen, können sie nicht einordnen, da diese in Widerspruch zu ihrer eingebrachten Bauanzeige bzw. Beschreibung stehe und außerdem die angezeigte Ausführung des Zauns sowie die Detailzeichnung der tatsächlichen Ausführung entsprechen und eine geänderte Detailzeichnung mit einer falschen Darstellung der Tatsachen einhergehen würde.
Aus der zitierten Verordnung der Stadtgemeinde *** könne sich nicht ergeben, dass nur Lattenzäune erlaubt seien, sondern vielmehr alle Zaunelemente, welche den geforderten Öffnungsanteil erfüllen. Bereits mit Schreiben vom 23.04.2021 sei der geforderte Öffnungsanteil von mindestens 50% nachgewiesen worden, wobei der Winkel entscheide, wie viel von dieser Durchblickbarkeit in Anspruch genommen werde. In der Verordnung sei nicht definiert, dass der Öffnungsanteil in einem bestimmten Winkel zu erfolgen habe.
1.9. Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.09.2021, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde hierzu unter Verweis auf Punkt 3.3 des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern zwar zuzustimmen sei, dass das Wort „Winkel“ nicht im Verordnungstext vorkomme, jedoch eindeutig definiert sei, was mit der Durchblickbarkeit gemeint sei. Die Interpretation der gegenständlichen Bestimmung durch die Beschwerdeführer würde die ganze Bestimmung ad absurdum führen.
Hinsichtlich der behaupteten verspäteten Bescheiderlassung sei auszuführen, dass das letzte Schreiben der Beschwerdeführer mit der endgültigen Erklärung erst am 25.06.2021 eingelangt sei, weshalb die Bescheiderlassung am 30.06.2021 rechtzeitig innerhalb der Sechswochenfrist erfolgt sei. Als Entgegenkommen der Baubehörde sei die Frist zur Einreichung einer verordnungskonformen Detailzeichnung mehrmals gewährt worden, jedoch habe aufgrund der fälschlichen Interpretation der Bebauungsbestimmungen durch die Beschwerdeführer ihre nachträgliche Bauanzeige nicht positiv zur Kenntnis genommen werden können.
1.10. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2021 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.05.2022, LVwG-AV-2126/001-2021, dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2021 abgeändert wurde, sodass der Berufung der Beschwerdeführer vom 15.07.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2021, Zl. ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Untersagungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 30.06.2021 jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 erlassen worden sei, weshalb er gemäß § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 unzulässig gewesen sei, da gemäß § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 nach Ablauf dieser Frist eine Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nicht mehr zulässig sei.
1.11. Mit Devolutionsantrag vom 07.03.2023 beantragten die Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens vom 29.03.2021, da dieses unerledigt sei.
1.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023, Zl. ***, wurde der Devolutionsantrag vom 07.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.06.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die zuständige Behörde.
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.05.2022 ein unerledigter Bauauftrag vorliege. Weiters liege aufgrund der unterbliebenen Untersagung innerhalb der gesetzlichen Frist ein bewilligtes Vorhaben infolge nicht untersagter Bauanzeige vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 28.06.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt, darin inneliegend ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 09.05.2022 samt Deckblatt, die mit 03.05.2023 datierte Einladung für die Sitzung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** für den 09.05.2023 sowie die mit 03.05.2023 datierte Einladungskurrende samt Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** für den 09.05.2023, zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Zugleich wurde eine Stellungnahme erstattet, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer der Ansicht seien, dass aufgrund der Aufhebung des Untersagungsbescheides vom 30.06.2021 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.05.2022 die verfahrenseinleitende Bauanzeige vom 29.03.2021 wieder „unerledigt“ sei und die Baubehörde erster Instanz seit mehr als 6 Monaten keine (neuerliche) Entscheidung getroffen habe. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig, da keine Entscheidungspflicht vorliege, welche von der Baubehörde erster Instanz verletzt worden sei. Die Baubehörde erster Instanz sei zu keiner Sachentscheidung mehr verpflichtet gewesen, weshalb sie auch nicht säumig werden habe können und habe es folglich auch zu keinem Übergang einer Entscheidungspflicht kommen können. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag sei unzulässig und – wie im vorliegenden Fall - mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen.
3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.07.2023 wurde die belangte Behörde um Übermittlung des Bezug habenden Bauakts zu der Bauanzeige vom 29.03.2021, das Baugrundstück betreffend, ersucht.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06.12.2023 in Entsprechung des § 24 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-541/001-2023 und LVwG-AV-2096/001-2023 zu Grunde liegenden Sachverhalte, beide die Beschwerdeführer sowie das Baugrundstück betreffend, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beiden Beschwerdeführer, C und D für die belangte Behörde sowie die Amtssachverständige für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes ***, E, teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung geschlossen und wurden nach Schluss der Verhandlung die Entscheidungen in Form von Erkenntnissen mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
3.4. Mit hg. fristgerecht eingelangtem Schreiben der Beschwerdeführer vom 19.12.2023 wurde gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.
4.1. Der unter den Punkten 1.1. bis 1.12. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
4.2. Die Beschwerdeführer A und B sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte sowie der Inhalte der jeweiligen Schriftstücke auf den unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Bauakten der Stadtgemeinde *** das Baugrundstück betreffend, in welchen der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2023.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Abs 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 70 Abs 16 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14), dem 01.07.2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 5 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 12/2018 lautet auszugsweise:
Abs 1: Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
Abs 2: Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
[…]
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als […]
Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind; Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…] Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[...].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
§ 15 NÖ BO 2014 bestimmt auszugsweise:
Anzeigepflichtige Vorhaben
Abs 1: Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a)[…]
b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche
Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m
von der vorderen Grundstücksgrenze;
[…].
§ 75 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, lautet:
Abs 1: Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Abs 2: Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
Abs 3: Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
Gemäß § 34 Abs 1 GebG, BGBl 256/1957 in der Fassung BGBl I 227/2021, sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
Gemäß § 34 Abs 2 GebG, BGBl 256/1957 in der Fassung BGBl I 227/201, ist das Finanzamt Österreich berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Zur Bestätigung der Zurückweisung des Devolutionsantrags:
7.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat.
Diese Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
Mit dem verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2023 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 07.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Verfahrensgegenständlich ist daher allein die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Zurückweisung des Devolutionsantrages.
7.1.2. Die in § 73 Abs 1 AVG enthaltene Regelung über die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt nur „subsidiär“, d.h. wenn bzw. soweit „in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. § 73 AVG nimmt letztendlich keine Vereinheitlichung vor, sondern kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen der Materiengesetzgeber keine spezielle Regelung getroffen hat. Auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen wäre, begründet die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs1 AVG (VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142).
§ 5 Abs 2 NÖ BO 2014 normiert, dass die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach § 14 leg.cit., sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
Allerdings liegt gegenständlich kein Antrag nach § 14 NÖ BO 2014 vor, sondern Kraft ausdrücklicher Bezeichnung in dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 29.03.2021 eine Bauanzeige gemäß § 15 leg.cit., weshalb im vorliegenden Fall nicht § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 als lex specialis, sondern vielmehr § 73 Abs 1 AVG zur Anwendung gelangt.
7.1.3. Durch Anbringen der Parteien in Anzeigeverfahren – wie im vorliegenden Fall - wird jedoch keine der Devolution zugängliche Entscheidungspflicht begründet, d.h. wenn die Behörde von Gesetzes wegen nur befugt ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Verlangen des Anzeigenden mit Bescheid zu untersagen und bei Schweigen der Behörde innerhalb der Frist deren Zustimmung fingiert wird. Das Anbringen gilt mit ungenütztem Ablauf der Frist im Sinne der Partei als erledigt. Bei einer solchen Anzeige handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinne des § 73 Abs 1 AVG, da es nicht das Ziel des Anzeigenden ist, einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Anbringen zu erwirken (so auch Antoniolli/Koja 824; Hellbling 489; anders Hauer/Leukauf6 AVG § 73 Anm 6, die darauf verweisen, dass die Geltendmachung der Entscheidungspflicht als „unnötig erscheint“) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 41 [Stand: 01.03.2018, rdb.at]).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hielt in einem vergleichbaren Zusammenhang fest, dass eine Entscheidung der Behörde über eine Anzeige gemäß § 5 NÖ NatSchG 1977 - das Vorliegen eines anzeigepflichtigen Vorhabens, eines der in § 5 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 normierten Untersagungsgründe und der Erlassung eines Untersagungsbescheides innerhalb der aus § 5 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 abzuleitenden Frist vorausgesetzt - nur in einer Untersagung bestehen kann. Die Folge behördlicher Untätigkeit innerhalb dieser Frist besteht somit, soweit im Sinne des § 5 NÖ NatSchG 1977 anzeigepflichtige Vorhaben in Rede stehen, darin, dass der Anzeiger die Berechtigung zur Ausführung des Vorhabens erlangt. Dabei handelt es sich um eine „andere Anordnung“ iSd § 73 Abs 2 AVG. Der Devolutionsweg steht im Anzeigeverfahren nach § 5 NÖ NatSchG 1977 somit nicht offen (VwGH 16.11.1998, 97/10/0203).
7.1.4. Da aber somit die Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 29.03.2021 keine der Devolution zugängliche Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 1 AVG begründet hat, hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7.2. Zur Behebung der Kostenvorschreibung:
Unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von € 14,30 nach dem GebG vorgeschrieben.
Die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz ist jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens; dieses Gesetz ist von den Finanzbehörden zu vollziehen (§ 75 Abs 3 AVG; § 34 GebG), weshalb dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben ist.
7.3. Zusammenfassend kam daher der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zu, wohingegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2023 ersatzlos entfiel.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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