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LVwG-S-2792/001-2022; LVwG-S-2792/002-2022; LVwG-S-2792/003-2022•LVwG N LVwG-S-2792/001-2022; LVwG-S-2792/002-2022; LVwG-S-2792/003-2022
LVwG-S-2792/001-2022; LVwG-S-2792/002-2022; LVwG-S-2792/003-2022Landesverwaltungsgericht17.01.2024
Güterbeförderungsrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung; Telefax Übermittlung; Wiedereinsetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über
I.den Antrag des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 03.01.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.09.2021, ***,
II.die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.09.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), sowie über
III.den Antrag des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 03.01.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.09.2022, ***, den
BESCHLUSS
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 23.09.2021 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß § 31 Abs 1 iVm § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.09.2022 wird gemäß §§ 7 Abs 4 und 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.09.2022 wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 33 VwGVG abgewiesen.
4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2022, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von insgesamt 30 Euro vorgeschrieben.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Strafbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde erhoben werden kann und diese Beschwerde schriftlich, in jeder technisch möglichen Weise - mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind - bei der belangten Behörde („bei uns“) einzubringen ist.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 26.09.2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.10.2022 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, wobei u.a. die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bhbh@noel.gv.at“ und per Fax an die Nummer „02252 9025 22341“ geschickt.
Nach der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG Bezug nehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 27.11.2019, BNB1-O-0519/007, stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular) nur die E-Mail-Adresse „post.bhbn@noel.gv.at“ und die Fax-Nummer „+43 (0) 2252/9025–22000“ zur Verfügung.
Diese Kundmachung der belangten Behörde lautete auszugweise:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
„POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax +43 (0) 2252/9025-22000
Homepage: ***
AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben
Montag, Mittwoch, Donnerstag
07:30 – 15.30 Uhr
DienstagFreitag
07:30 – 19:00 Uhr07:30 – 12:00 Uhr
Elektronische Anbringen:
Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Oline-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt diese mit dem Einlagen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht.
Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2022 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 02.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurden der Beschwerdeführer zum angelasteten Sachverhalt befragt sowie der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.
Im Rahmen der abschließenden Sichtung des Verfahrensaktes vor der Erstellung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren wurde festgestellt, dass eine postalische Einbringung der Beschwerde, neben der oben beschriebenen Übermittlung, nicht erfolgt war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete daher die Beschwerde mit Schreiben vom 06.12.2023 an die belangte Behörde weiter, wo sie am 07.12.2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse „post.bhbn@noel.gv.at“ weitergeleitet wurde.
Im Schreiben vom 06.12.2023 wurde die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an eine E-Mail-Adresse sowie eine Fax-Nummer geschickt worden war, welche nach der oben genannten Kundmachung nicht für elektronische Anbringen vorgesehen war. Ebenso wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, verwiesen, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Lichte dieser Entscheidung vor deren Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als korrekt eingebracht angesehen werden könne.
Nach Wiedervorlage der Beschwerde und des Verfahrensaktes durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2023 davon in Kenntnis gesetzt, dass sich seine Beschwerde im Hinblick darauf, dass diese erst nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht am 07.12.2023 als wirksam eingebracht angesehen werden könne, als verspätet erweise und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Kopie der Verfügung der belangten Behörde vom 27.11.2019, BNB1-O-0519/007, war diesem Schreiben angeschlossen.
2. Zum Vorbringen und den Anträgen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 03.01.2024 eine Stellungnahme abgegeben und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Ladung eine Verhandlung für den 02.10.2023 ausgeschrieben habe und habe die mündliche Verhandlung in weiterer Folge stattgefunden, somit jedenfalls vor der nunmehr aufs Tapet gebrachten Entscheidung des VwGH vom 05.10.2023. Die Verhandlung sei geschlossen und die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten worden. Daraus sei unmissverständlich abzuleiten, dass sowohl der Einspruch (als auch die) Beschwerde jeweils fristgerecht eingebracht worden seien, andernfalls die mündliche Verhandlung in der Sache selbst nicht hätte stattfinden dürfen.
Diese Praxis, nämlich das Einbringen von fristgebundenen und nicht-fristgebundenen schriftlichen Anbringen, wie insbesondere von Einspruch und Beschwerde, aber auch Rechtfertigungen, Stellungnahmen und Äußerungen, an die im jeweiligen Bescheid, auf den sich das Anbringen beziehe, abgedruckte E-Mail-Adresse und Fax-Nummer werde insbesondere seitens des Beschuldigtenvertreters schon seit Jahren so geübt und sei seitens der Behörde bis dato noch zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Zumal die Behörde weder in der Vergangenheit darauf hingewiesen habe, dass eine andere E-Mail-Adresse bzw. Fax-Nummer zu verwenden sei noch bekannt sei, dass in der Vergangenheit eine (behördeninterne) Weiterleitung des Anbringens iSd § 6 Abs 1 2. Satz AVG an eine andere E-Mail-Adresse / Fax-Empfangsstelle erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass sowohl in der Vergangenheit als auch im gegenständlichen Fall – auch nach Sicht der Behörde - eine wirksame Einbringung erfolgt sei und die Anbringen jeweils fristgerecht in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt seien. Auch im vorliegenden Verfahren sei kein Verspätungsvorhalt erfolgt und sei das Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde anstandslos (fort-)geführt und ihm keine Verspätung vorgeworfen worden.
Dass eine Verspätung im Raum stehen könnte, sei ihm nunmehr mit Schreiben des LVwG vom 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Allerdings geht er - nach Einsicht in die auf der Webseite der Behörde erfolgte Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 AVG davon aus, dass diese - schon „immer“ - folgenden Passus enthalten habe:
„Elektronische Anbringen
Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen.
Anbringen (Eingaben) per E-Mail sind an die offizielle E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Baden (post.bhbn@noel.gv.at) oder an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich Ihr Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen (Eingaben) sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht; ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt. [Hervorhebung durch den Schriftsatzverfasser]“
Da diese Kundmachung mit keinem Datum ihrer Veröffentlichung versehen gewesen sei und sich die Entscheidung des VwGH vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, auch nicht auf die BH Baden bezogen habe, habe er auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass diese Kundmachung zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches bzw. der Beschwerde gegolten habe.
Dass dies möglicherweise nicht der Fall wäre und die oben zitierte Kundmachung zum Zeitpunkt der Anbringung der schriftlichen Eingaben nicht diesen Inhalt aufgewiesen hätte, werde nunmehr vom LVwG behauptet.
Zumal die zum Zeitpunkt der Erhebung des Anbringens gültige Kundmachung der Behörde iSd § 13 Abs 2 AVG nicht mehr im Internet aufrufbar sei, werde aus advokatorischer Vorsicht für den Fall, dass die Behörde auch im gegenständlichen Verfahren zu dem Schluss gelangen sollte, dass sein Anbringen mangels Übermittlung an die im Internet veröffentlichte Kontaktadresse der Behörde sowie mangels Weisung bzw. (behördeninterner) Weiterleitung des Anbringens iSd § 6 Abs 1 2. Satz AVG als nicht fristgerecht eingebracht wegen Verspätung zurückzuweisen wären, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er habe erst mit Erhalt der Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.12.2023 zur GZ LVwG-S-2792/001-2022 davon Kenntnis erlangt, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgehe und dass es beabsichtige, die erhobene Beschwerde als verspätet zurückweisen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig sei.
Der Beschwerdeführer verweist auf die oben wiedergegebene (aktuelle) Kundmachung der belangten Behörde zur Einbringung elektronischer Anbringen und zieht daraus den Schluss, die Behörde habe damit unmissverständlich klargestellt, dass sämtliche Anbringen per E-Mail auch rechtswirksam durch Übermittlung an die in der behördlichen Erledigung als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden könnten. Dies habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Schreiben vom 19.12.2023 in keiner Weise berücksichtigt. Nichts anderes lasse sich auch aus der Behördenpraxis ableiten.
Der Beschwerdeführer zitiert u.a. aus den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 08.11.2023, LVwG-S-25/001-2023, und vom 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022, welche die Realität der Behördenpraxis widerspiegeln würden.
Die Behörde führe im Kopf eines jeden Erkenntnisses - und so auch des gegenständlichen - Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen) an. Die Bekanntgabe dieser Daten erfolge nicht bloß zufällig oder irrtümlich, sondern sei beabsichtigt und systematisch und vermittelt damit auch den offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit der Behörde in Kontakt zu treten. Dies wird auch dadurch untermauert, dass es sich zB bei den im gegenständlichen Erkenntnis angeführten Kontaktdaten um jene des Fachgebiets Strafen handle und die Führung des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes auch in das Fachgebiet Strafen falle. Die Behörde wolle dem Empfänger des Erkenntnisses somit zu verstehen geben, schriftliche Anbringen rechtswirksam (auch) an diese Kontaktadressen zu richten. Durch die Angabe dieser spezifischen Kontaktadressen habe die Behörde daher in Zusammenschau mit der Rechtsmittelbelehrung - der Angaben über konkrete Kontaktmöglichkeiten fehlen würden - eine ihr zurechenbare Rechtsauskunft erteilt, wohin Anbringen zu richten seien. Dass diese Rechtsauskunft nur als dislozierter Teil der Rechtsmittelbelehrung verstanden werden könne und die Behörde bei Übermittlung von Anbringen an die im Briefkopf abgedruckten Kontaktadressen von einer rechtwirksamen Einbringung ausgehe - diese also tatsächlich in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt seien - werde schließlich dadurch bestätigt, dass die Behörde anderenfalls bei Übermittlung von Anbringen an die im Briefkopf des jeweiligen Erkenntnisses angeführte Adresse nach § 6 Abs 1 2. Satz AVG vorgehe und bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterleiten oder den Einschreiter an diese verweisen hätte müssen. Das habe die Behörde jedoch in keinem einzigen Fall getan. Vielmehr werde die Übermittlung an die in Rede stehende Kontaktadresse seit Jahren als rechtswirksames Einbringen behandelt. Jede andere Ansicht würde zwangsläufig dazu führen, dass der Behörde ein wiederholter und systematischer Verstoß gegen § 6 Abs 1 2. Satz AVG vorzuwerfen wäre, wodurch sie sich Amtshaftungsansprüchen aussetzen würde. Eine über eine Organisations-E-Mail-Adresse übermittelte Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren sei zudem anders zu beurteilen, als die Entgegennahme eines per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelten Schriftstückes, da bei Verwendung von in Erledigungen angebotenen (Organisations-) E-Mail-Adressen die Möglichkeit der Einbringung von Beschwerden nicht eingeschränkt werden sollte. Eine solche nicht zulässige Einschränkung finde jedoch statt, wenn nunmehr unter dem Vorwand, es sei eine andere E-Mail-Adresse auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht, als für die Eingabe des Einspruchs respektive der Beschwerde genutzt worden sei, das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen werden würde. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Anbringen - während des gesamten Verfahrens und auch in der Vergangenheit - stets an eine vermeintlich unrichtige E-Mail-Adresse gerichtet gewesen sei.
Die Beschwerde sei schon am 19.10.2022 in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt und sei die Behörde jedenfalls von einer fristgerechten Einbringung ausgegangen, anderenfalls sie noch vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die angebliche Verspätung reklamiert hätte, und hätte auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in weiterer Folge nicht die mündliche Verhandlung durchgeführt und das Verfahren geschlossen.
Würde man dem Vorhalt des Landesverwaltungsgerichts folgen, würde dieses Vorgehen zwangsläufig dazu führen, dass jede Kundmachung oder Anführung von Adressen auf Bescheiden und offiziellen Schreiben von Behörden oder Gerichten zu hinterfragen sei, was zu einer eklatanten Rechtsunsicherheit führen würde. Denn wenn die Behörde von sich aus eine bestimmte Kontaktadresse auf ihren Bescheiden anführe, sei ihr dieses Verhalten auch zuzurechnen und müsse sie sich dann auch entgegenhalten lassen, dass die Empfänger dieser Schriftstücke diese Vorgehensweise auch einhalten würden. Das Vertrauen der Empfänger darauf, dass die Behörde Anbringen rechtswirksam an die von der Behörde selbst vorgegebene E-Mail-Adresse entgegennehme, wäre eklatant erschüttert, wenn sich die Behörde nunmehr darauf berufe, sie habe zwar stets die an diese Kontaktadressen gerichteten Anbringen anstandslos akzeptiert und ein Handeln iSd § 6 AVG unterlassen - weil sie ja selbst den Kommunikationskanal vorgegeben und akzeptiert habe - aber plötzlich hätte sie „ihre Meinung geändert".
Er habe den Einspruch vom 30.09.2021 als auch die Beschwerde vom 19.10.2022 nicht nur an die angegebene Organisations-E-Mail-Adresse übermittelt, sondern auch an die angegebene Telefaxnummer. Der Übermittlung über Telefax sei seinem Rechtsvertreter eine korrespondierende Bestätigung der Übermittlung zugestellt worden. Hätte er infolge der Einbringung via Telefax keine Sendebestätigung bekommen, so hätte er die Beschwerde am selben Tag noch als eingeschriebenen Brief an die Behörde übermittelt.
Im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelbelehrung des in Rede stehenden Erkenntnisses zwar isoliert betrachtet keine Kontaktadresse enthalten. Disloziert seien diese Kontaktdaten jedoch im Briefkopf des Erkenntnisses abgedruckt, sodass an diese übermittelte Rechtsmittel nach § 61 Abs 4 AVG als richtig eingebracht zu gelten hätten. Damit habe die Behörde nämlich die mit der auf ihrer Webseite iSd § 13 AVG veröffentlichte Kundmachung grundsätzlich verfügte organisatorische Beschränkung auf eine andere E-Mail-Adresse wieder durchbrochen. Dies verkenne die in der Entscheidung des VwGH zu Ra 2023/05/0133 vertretene Sichtweise, da die sich nicht mit den notirischen Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr auseinandersetze.
Das Rechtmittel sei zudem nicht nur per-E-Mail, sondern auch per Fax an die im Erkenntnis angeführte Fax-Nummer übermittelt worden, sodass auch die Einschränkung des § 13 Abs 2 AVG, wonach schriftliche Anbringen mit E-Mail jedoch nur insoweit angebracht werden könne, als für den elektronischen Verkehr zwischen Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien, nicht zur Anwendung gelange.
Das per Fax übermittelte Anbringen sei ebenfalls fristgerecht in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt, liege im Behördenakt auf und hätten sich sowohl die Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht dazu geäußert.
Vor diesem Hintergrund sei er grundsätzlich der Ansicht, dass das in Rede stehende Anbringen richtig und fristgerecht eingebracht worden sei. Jedenfalls treffe ihn aber aus obigen Gründen kein Verschulden daran, dass das Rechtsmittel infolge der unrichtigen Rechtsauskunft/Rechtsmittelbelehrung an eine möglicherweise unrichtige E-Mail-Adresse übermittelt worden sei. Selbst wenn die belangte Behörde zu der unrichtigen Rechtsansicht gelangen sollte, dass ihn ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffen würde, so bestünde dieses Verschulden nur in einem minderen Grad des Versehens bzw. in einer leichten Fahrlässigkeit und wäre selbst in diesem Fall der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt.
Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf die allfällige Versäumung der Einspruchs- und Beschwerdefristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte darüber hinaus, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Gleichzeitig wurden der versäumte Einspruch und die versäumte Beschwerde nachgeholt.
Die unter Punkt 1 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts und sind im Ergebnis nicht strittig.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auf die aktuell im Internet abrufbare Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG bezieht, ist dieses zum Teil faktenwidrig, zumal diese Kundmachung sehr wohl das Datum 16.11.2023 aufweist und nun die Nachfolgeregelung nach der bis dahin in Geltung stehenden Kundmachung vom 27.11.2019, BNB1-O-0519/007, darstellt.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG (…) vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt zufolge § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 BVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet, mit dem Tag der Verkündung.
§ 13 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:
„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[…]
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
[…]“
§ 71 AVG, BGBl 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I 88/2023, lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. (6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
§ 33 VwGVG, BGBl I 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I 109/2021, lautet auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]“
5.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Einspruchsfrist:
Der Beschwerdeführer hat in seinem an das Landesverwaltungsgericht NÖ adressierten Schreiben vom 03.01.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 23.09.2021 gestellt und den versäumten Einspruch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgeholt.
Zufolge § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Der Einspruch war gemäß § 49 Abs 1 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Baden - also jener Behörde, die die Strafverfügung erlassen hatte - einzubringen.
Ein beim Verwaltungsgericht eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag, der sich auf die Versäumung einer Frist im behördlichen Verfahren bezieht und solcherart die gerichtliche Anordnung der Neuaufrollung des Behördenverfahrens begehrt, ist unzulässig [Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33 (Stand 31.03.2018, rdb.at)]. Zumal gegenständlich die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt wurde, war der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
Eine Weiterleitung des Antrages an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da ein gleichlautender Antrag auch bei der belangten Behörde gestellt wurde.
5.2. Zur Beschwerde vom 19.10.2022 gegen das Straferkenntnis vom 22.09.2022:
Wie sich aus § 7 Abs 4 VwGVG ergibt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist inhaltlich nicht mehr zu behandeln, sondern mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Konkret wurde der Fristenlauf durch die Zustellung am 26.09.2022 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 24.10.2022 endete.
Nun hat der Beschwerdeführer(vertreter) seinen Schriftsatz mit der Beschwerde zwar noch am 19.10.2022 abgesendet, jedoch nicht an die von der belangten Behörde iSd § 13 Abs 2 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse „post.bhbn@noel.gv.at“ bzw. die Fax-Nummer „+43 (0) 2252/9025–22000“.
Die der Behörde in § 13 Abs 2 1. Satz AVG eingeräumte Möglichkeit, im elektronischen Verkehr mit Beteiligten mittels E-Mail besondere Übermittlungsformen vorzusehen, ist allfälligen Einschränkungen der Behörden bei der Hard- und Softwareausstattung geschuldet, wobei hier insbesondere an Dateigrößenbeschränkungen oder die Einschränkung auf bestimmte Typen von Dateianhängen zu denken ist. Die belangte Behörde hat in der verfahrensgegenständlichen Kundmachung gemäß § 13 AVG diesbezüglich angeordnet, dass die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollten, nicht den Anforderungen entsprechen würde. In Bezug auf den elektronischen Verkehr – und dazu zählen sowohl E-Mail als auch Telefax – erfolgte die organisatorische Beschränkung gemäß § 13 Abs 2 2. Satz AVG auf die in der Kundmachung genannte E-Mail-Adresse und Fax-Nummer.
Eine Übermittlung eines Schriftstücks an irgendeine der Behörde zurechenbare EMail-Adresse vermag nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH Ra 2022/05/0153) bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nicht zu begründen; auch die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage der Beschwerde an das Gericht, ändert daran nichts (vgl. VwGH Ro 2023/04/0002). Gleiches hat wohl auch für die Einbringung eines Rechtsmittels mit Telefax zu gelten, sind doch unter schriftlichen Anbringen im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten iSd § 13 Abs 2 AVG auch mittels Telefax übermittelte Anbringen zu verstehen (vgl. VwGH Ra 2019/02/0008).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dabei Folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
Dass die Behörde sich selbst in der Kommunikation mit dem Beschwerdeführervertreter der Adresse „strafen.bhbn@noel.gv.at“ bedient hat, und auch – wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat - den an diese E-Mail-Adresse und die Abteilungsfax-Nummer gesandten Einspruch als solchen akzeptierte und in Bearbeitung genommen hatte, sowie auch das Landesverwaltungsgericht aufgrund der auf gleichem Weg eingebrachten Beschwerde in weiterer Folge eine Verhandlung durchführte, ändert daran nichts.
Die Verspätung eines Rechtsmittels ist vielmehr in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die zwingend zur Zurückweisung eines Rechtsmittels führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (vgl. VwGH 95/09/0169); dies gilt gleichermaßen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache und den Hinweis in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer "fristgerecht" berufen habe (vgl. VwGH 2013/07/0237).
In diesem Zusammenhang ist entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch darauf zu verweisen, dass weder ein Fax-Sendebericht mit dem Vermerk "OK", noch eine E-Mail-Sendebestätigung zwingend den Schluss zulassen, dass ein Anbringen tatsächlich beim Adressaten ordnungsgemäß eingelangt ist (vgl. VwGH 2012/05/0180).
Wenn der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die bisher gewählte Vorgangsweise von der belangten Behörde regelmäßig akzeptiert worden sei, auf den Grundsatz von Treu und Glauben anspielt, so geht diesem das in Art 18 Abs 1 BVG normierte Legalitätsprinzip vor (vgl. VwGH Ra 2019/09/0105). Im konkreten Fall kann diesem Grundsatz keine Bedeutung zukommen, da die Vorgangweise des erkennenden Gerichts durch zwingendes Recht gebunden ist und hier kein Vollzugsspielraum besteht, sodass der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Behördenpraxis keine Rechte ableiten kann.
Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die EMail-Adresse sowie die Fax-Nummer des Fachgebiets Strafen der belangten Behörde übermittelt, letztlich aber erst am 16.11.2023 ordnungsgemäß an die belangte Behörde weitergesendet wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet, sodass mit Zurückweisung vorzugehen war. In derartigen Fällen ist es dem Landesverwaltungsgericht aber verwehrt, in eine Prüfung der Sache einzusteigen, auch wenn der angefochtene Bescheid möglicherweise fehlerbehaftet sein sollte. Ein diesbezügliches Ermessen ist dem Landesverwaltungsgericht vom Gesetzgeber nicht eingeräumt.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts NÖ zu den Geschäftszahlen LVwG-S-3293/001-2022 und LVwG-S-25/001-2023 ist festzuhalten, dass diese Entscheidungen - mit näherer Begründung - der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, grundsätzlich widersprechen, weshalb dort auch jeweils die ordentliche Revision zugelassen wurde. Die Rechtsmittelbelehrung des hier angefochtenen Straferkenntnisses gleicht aber jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2023 bereits ausführlich auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach § 61 Abs 4 AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung, sodass das Landesverwaltungsgericht NÖ hier keine Veranlassung sah, von der Rechtsprechung des Höchstgerichts abzuweichen.
5.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Beschwerdefrist:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass aufgrund der Vorlage der Beschwerde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2023 und somit vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zufolge § 33 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist.
Erfolgsvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten (davon ist gegenständlich aufgrund des nachvollziehbaren Vorbringens auszugehen) Wiedereinsetzungsantrags ist das Vorliegen eines für die Fristversäumnis kausalen Grundes, nämlich eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sowie das Fehlen eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ua. Ra 2019/06/0036) ist die Judikatur zu § 71 AVG auch auf die hier einschlägige Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG übertragbar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere einerseits auf das Erfordernis, bereits im Antrag konkret die das unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis dartuenden Gründe anzugeben (mit der Wirkung, dass die Behörde bzw. das Gericht daran gebunden ist und nicht von sich aus weitere bzw. andere Gründe in die Prüfung zugunsten des Antragstellers einbeziehen dürfte), andererseits auf die strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines berufsmäßigen Parteienvertreters hinzuweisen, dessen Versäumnisse bzw. Verschulden der Partei zuzurechnen sind (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, RZ 49 ff und RZ 115 ff zitierte umfangreiche Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Behörde die Einbringung von Anbringen an die Organisations-E-Mail-Adresse bzw. Organisations-Fax-Nummer eröffnet habe, und in diesem Zusammenhang auf die Realität der Behördenpraxis verweist, wird auf die unter Punkt 5.2. wiedergegebenen Erwägungen verwiesen.
Auch dass das Anführen einer von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse (bzw. Fax-Nummer) abweichenden E-Mail-Adresse (und Fax-Nummer) des Fachgebiets Strafen auf der ersten Seite des Straferkenntnisses laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht vergleichbar ist, wurde bereits oben dargestellt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zuletzt Ra 2016/11/0098), hat sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere ein Rechtsanwalt mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor. Mit der zum Zeitpunkt der Versendung der Beschwerde am 19.10.2022 vorliegenden Kundmachung der belangten Behörde vom 27.11.2019 hat diese hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen (und damit auch Beschwerden gegen Straferkenntnisse) nur über die E-Mail-Adresse „post.bhbn@noel.gv.at“ und die Fax-Nummer „+43 (0) 2252/9025–22000“ entgegengenommen werden, sodass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die an die E-Mail-Adresse und Fax-Nummer des Fachgebiets Strafen versandte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Einem Rechtsanwalt ist es auch zumutbar, sich mit solchen im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein im Ergebnis rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. idS VwGH Ra 2016/11/0098 und 2012/08/0102).
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss als unberechtigt abzuweisen war.
5.4. Zum Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Mit der nunmehrigen Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH Ra 2014/02/0174).
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Der nochmaligen Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die verspätete Beschwerde bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG, hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags aus dem Grunde des § 44 Abs 4 VwGVG nicht.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurden.
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