LVwG N LVwG-S-2062/001-2023

LVwG-S-2062/001-2023Landesverwaltungsgericht16.01.2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfallbegriff; Verwertung; Verfahrensrecht; elektronische Einbringung; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2062/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2062.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08. August 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Tatbeschreibung zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 08.07.2023, 15:44 Uhr

Ort: ***, gegenüber dem Wohnhaus *** am Rande des ***

Tatbeschreibung:

Sie haben frischen Grünschnitt am Rande des *** gegenüber dem Wohnhaus in ***, ***, abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und es sich nicht für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten handelt, da keine dem Stand der Technik entsprechende Rotteführung bei der Kompostierung erfolgte und durch das Freiwerden von hoch organisch belasteten Gär- und Sickersäfte durch den Verrottungsprozess diese in den Vorfluter gelangen können und eine mehr als geringfügige Gefährdung des Gewässers dadurch nicht ausgeschlossen ist.

Die Übertretungsnorm hat „§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ zu lauten; die Strafsanktionsnorm „§ 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023“.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 45,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 225,-- Euro zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe 22,50 Euro und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 45,-- Euro, insgesamt sohin 292,50 Euro, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08. August 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 08.07.2023, 15:44 Uhr

Ort: ***, gegenüber dem Wohnhaus *** am Rande des Baches

Tatbeschreibung:

Sie haben die angeführten Abfälle gelagert, obwohl, wenn der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§1 Abs.3) vermieden werden.

Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Am 08.07.2023 wurde Grünschnitt am Rande des Baches gegenüber dem Wohnhaus in ***, *** vorgefunden. Der Grünschnitt wurde neben dem Bach gelagert, obwohl sogar eine Tafel darauf hinweist, dass Ablagerungen jeglicher Art verboten sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 4 AWG 2002 BGBl. I Nr. 193/2013 § 15 Abs. 5 AWG 2002 BGBl. I Nr. 193/2013 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafevon falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 225,00 24 Stunden § 79 Abs. 2 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002,

BGBl. I Nr. 193/2013 iVm § 20

Verwaltungsstrafgesetz 1991“

Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10. Juli 2023, Zl. ***, und ging von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie haben am 08.07.2023 um 15:44 Uhr in ***, gegenüber dem Wohnhaus *** am Rande des Baches einen nicht gefährlichen Abfall, nämlich Grünschnitt, abgelagert. Es hat sogar eine Tafel der Stadtgemeinde *** darauf hingewiesen, dass Ablagerungen jeglicher Art verboten sind.“

Generell wäre zur Lagerung von biogenen Materialien an Gewässern von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 04. August 2023 Folgendes festgestellt worden:

„Bei unsachgemäßer Lagerung von biogenen Material (z.B. Grünschnitt) werden durch den Verrottungsprozess hoch organisch belastete Gär- und Sickersäfte frei, welche über oberflächiges Abschwemmen (Niederschlag) oder über den Boden in ein Gewässer (Oberflächen- und/oder Grundwasser) verfrachtet werden können und so die Wasserqualität und die Gewässerbiozönose negativ beeinflussen können. Eine mehr als geringfügige Gefährdung des Gewässers kann nicht ausgeschlossen werden.“

Nach Darstellung der Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde aus:

„Eingangs ist festzustellen, dass Sie in Ihrer Rechtfertigung vom 06.08.2023 die Ablagerung des Grünschnittes am Bachufer bestätigt haben. Sie verweisen jedoch einerseits auf das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (§ 15 Abs. 2 lit. d), wonach Ablagerungen von pflanzlichen Abfällen zum Zweck der Kompostierung erlaubt sind und andererseits laut Ihren Angaben Herr Bürgermeister C Ihnen persönlich in einem Gespräch bestätigt hat, dass unter Bezugnahme auf diese Bestimmung Grünschnitt sowie Laub am Bachufer kompostiert werden darf.

Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass es die Bestimmung des § 15 im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 gar nicht mehr gibt. Diese ist entfallen. Im gegenständlichen Fall ist das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anzuwenden, da es sich um eine Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen (darunter fällt auch Grünschnitt) außerhalb einer genehmigten Sammlungsanlage handelt.“

Unter Hinweis, dass der Rechtsmittelwerber in seiner Rechtfertigung angegeben habe, nicht all seinen eigenen Grünschnitt am privaten Grundstück kompostieren zu können, ging die Strafbehörde davon aus, dass von keiner Kompostierung der Abfälle ausgegangen werde, sondern von einer Entledigung des Abfalles (Grünschnittes) am Bachufer. Es wäre sohin eine Entledigungsabsicht gegeben. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht führte die belangte Behörde zudem an, dass im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Sammlung bzw. die gesetzeskonforme Lagerung des Abfalles im öffentlichen Interesse gegeben wäre, da eine Gefährdung des Gewässers (Baches) nicht ausgeschlossen werden könne. Dies insbesondere dann, wenn von einer Vielzahl von Personen Grünschnitt am Bachufer gelagert werde, sodass „der Tatbestand nach Ansicht der Behörde objektiv anfüllt“ wäre.

Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG wäre nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung erwog die Bezirkshauptmannschaft Tulln, dass als mildernd zu werten wäre, dass keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege; erschwerend wäre kein Umstand zu berücksichtigen. Es wurde unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte reduziert.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„2.1. Aktenwidrigkeit

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtfertigung vom 06.08.2023 auf die in Kraft stehende Umweltschutzverordnung *** und insbesondere auf deren § 15 Abs 2 lit d. Nach dieser Bestimmung ist das Ablagern von pflanzlichen Abfällen zum Zweck der Kompostierung erlaubt.

Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis aktenwidrig aus, dass der Beschwerdeführer auf § 15 Abs 2 lit d Niederösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz verwiesen hätte. Dass es sich dabei um einen Tippfehler, eine Verwechslung oder schlicht eine falsche Bezeichnung durch die belangte Behörde handelt, ist ausgeschlossen:

Die belangte Behörde führt nämlich weiters aus, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 lit d Niederösterreichische Abfallwirtschaftsgesetz entfallen sei und daher nicht mehr anwendbar sei. Dies ist zutreffend, zeigt aber gleichzeitig, dass sich die belangte Behörde tatsächlich mit einem vermeintlichen Verweis des Beschwerdeführers auf das Niederösterreichische Abfallwirtschaftsgesetz auseinandergesetzt hat und nicht mit dem Verweis des Beschwerdeführers auf die Umweltschutzverordnung ***.

Hätte sie sich nämlich richtigerweise mit dem Verweis auf die Umweltschutzverordnung *** auseinandergesetzt, hätte sie in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht begründend ausgeführt, dass deren - nach wie vor in Kraft stehende - Bestimmung des § 15 Abs 2 lit d entfallen ist, sondern rechtlich daraus schließen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts gegen keine Rechtsvorschrift verstoßen hat. Aus diesem Grund ist die im angefochtenen Straferkenntnis vorliegende Aktenwidrigkeit auch rechtserheblich.

Das Straferkenntnis ist daher aufgrund Aktenwidrigkeit als nichtig aufzuheben.

2.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Aus den soeben angeführten Erwägungen ist der belangten Behörde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs 2 lit d Umweltschutzverordnung *** zur Kompostierung seines Grünschnitts am verfahrensgegenständlichen Ort berechtigt war. Das angefochtene Straferkenntnis leidet aber auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer ist ein vermeintlicher Verstoß gegen § 79 Abs 2 Z 4 AWG nicht vorwerfbar. Vor Verwirklichung des von der belangten Behörde vorgeworfenen Sachverhalts kam der Beschwerdeführer seinen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehenden Erkundigungspflichten nach und informierte sich mit Verweis auf die Umweltschutzverordnung *** beim Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, Herrn C über die bestehende Rechtslage. In einem persönlichen Gespräch im Bürgermeisteramt, bei dem auch ein Umweltschutzbeauftragter anwesend war, teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass dieser berechtigt ist, seinen Grünschnitt am verfahrensgegenständlichen Ort zu kompostieren.

Beweis: PV A […]

Zeugeneinvernahme C […]

Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Information, verwirklichte der Beschwerdeführer den ihm nunmehr vorgeworfenen Sachverhalt, wobei der Grünschnitt und das Laub nicht am Rande des Baches kompostiert wurde, sondern umweltgerecht verteilt über den mehrere hundert Quadratmeter großen Grünstreifen zwischen dem Bach und dem Weg. Dies deshalb, zumal das biogene Material Luft benötigt, um verrotten zu können und ein „Laubhaufen“ diesen Vorgang nicht ermöglichen würde.

Die Behörde führt rechtlich aus, der Beschwerdeführer hätte im Gespräch mit dem Bürgermeister auf den mittlerweile entfallenden § 15 Abs 2 lit d Niederösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz verwiesen und folgte diesem berechtigten Einwand des Beschwerdeführers nicht. Die Rechtsauskunft des Bürgermeisters erfolgte aber tatsächlich auf Grundlage der Umweltschutzverordnung ***.

Selbst wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nun ein rechtswidriges Verhalten vorwirft, ist dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Verschulden vorwerfbar, zumal er vor Verwirklichung des Sachverhalts seinen Erkundigungspflichten nachgekommen ist und sich auf die Auskunft der zuständigen Behörde verlassen durfte (vgl. VWGH 99/13/0035).

2.3. Geringfügigkeit im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer verwirklichte Sachverhalt dem Zweck des Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nämlich dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Umwelt nicht widerspricht:

Der verfahrensgegenständliche Ort ist ein Waldgrundstück, auf dem eine Vielzahl an verschiedenen Sträuchern, Pflanzen und Bäumen leben, die ständig Blätter verlieren und wieder austreiben. Das abgefallene Laub wird nicht entsorgt, sondern wird zu Erde und versorgt den Boden mit wichtigen Nährstoffen. Weder abgefallene Blätter noch gemähtes oder nicht gemähtes Gras, das am Ende einer Vegetationsperiode verrottet, schädigen die Umwelt.

Inwiefern es eine Belastung der Umwelt darstellen soll und das öffentliche Interesse beeinträchtigt, wenn der Beschwerdeführer an diesem Ort zusätzlich zu dem vorhandenen biogenen Material noch weiteres biogenes Material kompostiert, ist nicht ersichtlich. Eine Kompostierung hat den Zweck, biogenes Material zu verrotten und in Humus überzuführen. Dies erfolgt auf diese Weise kontrolliert und nicht umweltschädigend, sondern ganz im Gegenteil im Interesse der Umwelt.

Der Beschwerdeführer ist studierter Naturwissenschafter, dem sämtliche umweltbezogenen Anliegen sehr wichtig sind und der sich persönlich seit Jahrzehnten für die Schonung und Erhaltung der Umwelt einsetzt. Würde die Kompostierung seines Grünschnitts und seines Laubs auch nur ansatzweise eine Belastung für die Natur darstellen, würde der Beschwerdeführer davon absehen.

Eine Belastung für die Umwelt wäre es hingegen, die biogenen Materialien in Plastiksäcke zu verpacken und mit dem PKW zum Recyclinghof *** zu verbringen. Dies erfordert die Verbrennung von Erdöl und ist mit der Erzeugung von CO2 und Abgasen verbunden. Außerdem schadet es der Natur, wenn wertvolle biogene Materialien entfernt werden. Vielmehr ist es umweltfreundlich, die biogenen Materialien an Ort und Stelle zu kompostieren, um die Nährstoffe dem Boden zuzuführen und nicht kilometerweit davon entfernt zu einem Recyclinghof zu verbringen. Dazu wäre nämlich ein mehrmaliges Hin- und Herfahren notwendig, was zu einer unnötigen und - im aufgezeigten Sinn - vermeidbaren Luftverschmutzung führen würde.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4

VStG liegen daher vor.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 05. Dezember 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher in den Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-2062/001-2023 Einsicht genommen wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugin D. Ebenso erstattete der im Beschwerdeverfahren bestelle Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Verlauf der Verhandlung seine fachlichen Ausführungen.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lagerte am 08. Juli 2023, 15:44 Uhr, wie schon in den Jahren davor, in ***, gegenüber dem Wohnhaus ***, direkt neben dem wasserführenden Bachbett auf dem Grundstück Nr. ***, sowie im Böschungsbereich der Grundstücke Nr. *** und ***, alle KG ***, Grünschnitt ab.

Der Grünschnitt stammt vom Rasenschnitt seiner Liegenschaft, Grundstück Nr. ***, KG ***, da er diesen auf Eigengrund keiner Kompostierung zuführen konnte.

Dabei handelt es sich um keine dem Stand der Technik entsprechende Rotteführung bei der Kompostierung, insbesondere wurde kein strukturiertes Material zugeführt; es erfolgte keine Belüftung durch Umlagerung und wurden keine unterschiedlichen Ausgangsmaterialien verwendet. Um einen optimalen Umbauvorgang bzw. eine Humifizierung zu erreichen, bedarf es insbesondere zudem einer Vermischung von Gras mit Strukturmaterial. Die Herstellung von Kompost zur Weiterverwendung war vom Beschwerdeführer auch nicht angestrebt.

Demnach ist von einer Verrottung auszugehen, bei welchem Prozess das Material seinem eigenen Fäulnisvorgang überlassen wird und kein Material entstehen kann, das wiederverwendet werden kann. Bei der Lagerung von Grünschnitt sind Faulungsprozesse unter Luftabschluss zu erwarten, die Gär- und Sickerwässer produzieren. Im gegenständlichen Fall können diese ungehindert in das Bachbett abfließen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass der abgelagerte Grünschnitt bei geänderter Wasserspiegellage abgeschwemmt wird und im Unterlauf zu Verklausungen oder Einstauungen führt. Zudem stellt die zusätzliche Einbringung von organischem Material in ein Gewässer einen zusätzlichen Nährstoffeintrag dar, der aus gewässerökologischer Sicht nachteilige Auswirkungen haben kann. Eine mehr als geringfügige Gefährdung des Gewässers ist daher nicht ausgeschlossen.

Bei den angeführten Grundstücken handelt es sich auch um keine hierfür genehmigte Anlage bzw. stellen diese aufgrund der festgestellten Auswirkungen keinen geeigneten Ort dar.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Fotodokumentation, welche die Zeugin D angefertigt hat, und wird der Sachverhalt vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten.

Strittig ist im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage, ob die vorgeworfene Tathandlung als zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren ist.

Zur Frage, wie aus technischer Sicht eine dem Stand der Technik entsprechende Kompostierung zu gestalten ist, ist auf die im Beschwerdeverfahren abgegebene fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu verweisen, in welcher konkret auch dargelegt wurde, welche Auswirkungen die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auf die verfahrensinkriminierten Flächen bewirken können. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln, sodass entsprechend festzustellen war. In die Beweiswürdigung hat einzufließen, dass der Rechtsmittelwerber Physiker ist, aber kein Studium der Fachbereiche Kulturtechnik und Wasserwirtschaft absolviert hat.

6. Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 71/2019 schreibt vor:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 2 AWG 2002 lautet auszugsweise:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

[…]

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet idF BGBl. I Nr. 71/2019 wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, idF BGBl. Nr. 456/1994, sieht vor:

,Geltungsbereich

§ 1. Biogene Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind, sofern § 2 nicht anderes bestimmt, nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:

1. natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;

2. feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

3. pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;

4. Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt.

Getrennte Sammlung

§ 2. (1) Werden biogene Materialien im Sinne des § 1 im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte nicht verwertet, so sind diese biogenen Abfälle für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen.

(2) Ausgenommen von der getrennten Erfassung gemeinsam mit den Abfällen gemäß § 1 sind jene biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren.

(3) Andere als in § 1 Z 2 genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste) sind nur dann mit biogenen Abfällen (§ 1) gemeinsam zu sammeln und behandeln, wenn sie zur Verwertung einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung), BGBl. II Nr. 292/2001, schreibt vor:

Anwendungsbereich

§ 1.

(1)Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.

(2)Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

§ 2

(1)Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn

1. der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr inklusive aller Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien) produziert,Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung

[…]

§ 7.

(1)Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil Teil 1 oder Teil Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.

(2)Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes (zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware einzuhalten.

[…]

7. Erwägungen:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Rechtsmittel per E-Mail an die Adresse strafen.bhtu@noel.gv.at innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses eingebracht wurde. Diese E-Mail-Adresse befindet sich auf dem verfahrensinkriminierten Straferkenntnis auf der ersten Seite rechts oben in einem deutlich vom übrigen Text abgehobenen Rahmen, der auch Telefon- und Faxnummer sowie die Webseite der Behörde enthält.

§ 13 Abs. 2 AVG idF BGBl. I Nr. 57/2018 berechtigt zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, die im Internet bekanntzumachen sind. Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Durch die Novelle BGBl. I 2008/5 bleibt die Möglichkeit, die Zulässigkeit von Anbringen gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG auf bestimmte elektronische (insb E-Mail-)Adressen der Behörde, die sich aus den Organisationsvorschriften ergeben, zu beschränken (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 01.01.2014, rdb.at), RZ 32).

Nun nimmt zwar die Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. November 2019, Zl. TUB1-O-06153/001, (auch) auf § 13 Abs. 2 AVG Bezug, (wohl auf § 13 Abs. 2 1. Satz AVG), enthält aber keine organisatorische Beschränkung dahingehend, dass alle E-Mails der Behörde an die Adresse post.bhtu@noel.gv.at zu richten wären, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet das, dass die von der belangten Behörde kundgemachte E-Mail-Adresse keine organisatorische Beschränkung iSd § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG zum Inhalt hatte, sondern sich auf allgemeine Anbringen stützt und iSd § 13 Abs. 2 AVG eine Kontaktmöglichkeit zur Behörde für Anbringen bietet; insbesondere für solche, die mit keinem anhängigen Verfahren im Zusammenhang stehen. Auch ist aus der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensinkriminierten Bescheides - im Konnex mit dem Hinweis auf Seite 1, der im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Spruch steht - zu folgern, dass offensichtlich von der nunmehr belangten Behörde aus organisatorischen Gründen bei einer Eingabe mittels E-Mail die E-Mail-Adresse strafen.bhtu@noel.gv.at gewünscht bzw. vordergründig zu wählen ist.

Eine irreführende Rechtsmittelbelehrung liegt demnach nicht vor (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2013/02/0133). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Kundmachung vom 25. November 2019, die im Beschwerdefall noch Relevanz hat, ergibt jedenfalls, dass von einer rechtzeitigen, ordnungsgemäßen Einbringung der Beschwerde auszugehen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Abfälle die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat (vgl. VwGH 16.03.2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist und ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25.09.2014, Zl. Ro 2014/007/0032).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Ablagerung des Grünschnittes auf den verfahrensinkriminierten Flächen, die nicht in seinem Eigentum stehen, zweifelslos seinen Entledigungswillen zum Ausdruck gebracht hat.

Anzumerken ist, dass gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (und der zugrundeliegenden AbfallrahmenRL) jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als „Abfall“ anzusprechen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K4 mwN).

Die verfahrensgegenständlichen Grünschnittabfälle sind daher als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es idR der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Beeinträchtigung vorliegen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 Rz 43 mwN). Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.

Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH 23.04.2009, Zl. 2006/07/0032), wiewohl – entgegen dem Beschwerdevorbringen – angemerkt werden muss, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. ausreicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Zudem hat der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz umfassend dargelegt, welche nachteiligen Auswirkungen die vom Rechtsmittelwerber getätigten Ablagerungen auf den wasserführenden Bach haben können.

Nach der in § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 enthaltenen Begriffsbestimmung ist Verwertung jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (vgl. zur Legaldefinition näher Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 2 Rz 124 ff.).

Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes mit § 15 Abs. 4a AWG 2002 klargestellt, wie zwischen einer zulässigen und einer nicht zulässigen Verwertung zu unterscheiden ist (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 15 M6).

Gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung von Abfall zulässig, wenn der Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

Den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, RV 1005 BlgNR 24. GP 21, ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:

„Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:

Verfüllung:

Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

  1. diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

  2. eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

  3. die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“

Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf die Möglichkeit einer Gefährdung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die verfahrensgegenständlichen Grünschnittablagerungen hingewiesen. In den Erläuterungen zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 wird zur Materialqualität insbesondere auf den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan hingewiesen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan enthält unter anderem Vorgaben für eine dem Stand der Technik entsprechende Behandlung von Abfällen und Kriterien für die Abgrenzung der Verwertung gegenüber der Beseitigung (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 8 K3).

Im Punkt 3.3.10 Biogene Abfälle trifft der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP 2023) nähere Regelungen für diese Abfallart:

Die in diesem Kapitel beschriebenen biogenen Abfälle umfassen im Wesentlichen jene Abfälle, die gemäß EU-Abfallrahmenrichtlinie unter „Bioabfall“ fallen: „biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Catering und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben“.

3.3.10. 4 Maßnahmen

3.3.10.4. 1 Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle (BiogeneVO, BGBl. Nr. 68/1992)

Diese Verordnung legt fest, welche biologisch abbaubaren Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen sind, sofern diese nicht im unmittelbaren Bereich des Haushaltes

oder der Betriebsstätte verwertet (kompostiert) werden.

Speisereste dürfen nur dann gemeinsam mit anderen biogenen Abfällen gesammelt werden, wenn sie einer für ihre Verwertung geeigneten Anlage zugeführt werden können. Andernfalls sind die Speisereste über den Restmüll zu entsorgen. Der Umfang und die Art der getrennten Sammlung sind daher regional sehr unterschiedlich organisiert.

Es wird auf diverse Regelungen, basierend auf den Landes-Abfallwirtschaftsgesetzen zur getrennten Erfassung biogener Abfälle hingewiesen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwertung und das Erreichen der angestrebten Qualitäten der Verwertungsprodukte ist die sorgfältig durchgeführte getrennte Sammlung der biogenen Abfälle. Sie muss durch eine intensive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Dies insbesondere, um den Eintrag von Störstoffen (z. B. Kunststoffe) in die getrennte Sammlung zu minimieren und die Sammelquote auf

die nach der EG-Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Prozentsätze zu heben.

3.3.10.4. 2 Verwertungswege

Biogene Abfälle für die biologische Verwertung (Kompostierung und Vergärung) sind der Schlüsselnummern- Gruppe 92 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, zuzuordnen.

Die angeführten Verwertungswege sind zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich und für den beabsichtigten Zweck sinnvoll einsetzbar ist und keine Schutzgüter gemäß AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen andere Rechtsvorschriften (z. B. Wasserrechtsgesetz, Verordnungen zum AWG 2002, Bodenschutzgesetze der Länder) verstoßen wird:

• aerob biologisch (Kompostierung),

• anaerob biologisch (Vergärung),

• thermisch,

• direkte Aufbringung auf den Boden,

• biotechnologisch (z. B. Biodiesel, Milchsäure),

• Kombinationen dieser Verfahren.

[… ]

3.3.10.4. 3 Aerobe Behandlung (Kompostierung)

Die Kompostierung leistet einen positiven Beitrag zum Klimaschutz, da humifizierte organische Substanz und Nährstoffe in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden (Ressourcenschonung). Durch die Humifizierung wird Kohlenstoff langfristig im Boden erhalten bzw. angereichert.

Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Rotteführung werden bei der offenen Mietenkompostierung treibhausrelevante Emissionen weitgehend vermieden.

Der nationale Beitrag der Kompostierung zum Treibhauseffekt beträgt, unabhängig vom Kompostierungsverfahren, zwischen 0,03 und 0,06 % des klimawirksamen, nationalen Gesamtausstoßes an CO2-Äquivalenten. Um die Emission klimarelevanter Gase (Methan) möglichst gering zu halten, sind die Vorgaben der „Richtlinie zum Stand der Technik der Kompostierung (2006)“ verbindlich einzuhalten.

Um Produktstatus bei der Herstellung von Komposten aus Abfällen zu erreichen, sind die Vorgaben der Kompostverordnung einzuhalten.

Als zulässige Verwertung von biogenen Abfällen sind im BAWP 2023 somit nur die angeführten Verwertungsverfahren vorgesehen.

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle bestimmt dezidiert, dass biogene Materialien, die im Sinne des § 1 im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte nicht verwertet werden – dies trifft im gegenständlichen Fall jedenfalls zu –, für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen sind.

Eine Ablagerung von Grünschnitt als „direkte Aufbringung auf den Boden“ scheidet im Beschwerdegegenstand deshalb aus.

Art. 10 Abs. 1 B-VG regelt, dass „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. In diesem Zusammenhang wurde die eben erwähnte Verordnung erlassen.

Nun sieht zwar die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. April 1991 zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen (auf Grundlage des § 33 NÖ Gemeindeverordnung) in ihrer Umweltschutzverordnung in § 15 Abs. 2 Punkt d. für das Verbot des Ablagerns von Abfällen insofern eine Ausnahme vor, als das Ablagern von pflanzlichen Abfällen in hierfür vorgesehenen Düngerstätten oder zum Zweck der Kompostierung zulässig ist. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat nun eindeutig ergeben, dass vom Beschwerdeführer keine Kompostierung durchgeführt wurde, vielmehr eine unkontrollierte Verrottung. Zudem hat er bei seiner Einvernahme klar zum Ausdruck gebracht, dass von ihm eine weitere Verwendung der Materialien keinesfalls angestrebt war.

Auf Grundlage des Art. 15 B-VG wurde das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 1992/8240-0, erlassen. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ AWG sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, was unstrittig im Beschwerdegegenstand widerlegt nicht der Fall ist.

Auch dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist entnehmen, dass aufgrund der festgestellten Umstände eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, ergo für möglich erachtet wurde. Zudem ist entscheidungswesentlich, dass Abfall im subjektiven Sinn vorliegt.

Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN). "Ablagern" bedeutet im AWG 2002 etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (VwGH 27.05.2004, 2004/07/0038).

Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Intention hatte, das verfahrensgegenständliche Material auf Dauer auf dem Tatort zurückzulassen. Die festgestellte Tathandlung ist demnach als „ablagern“ und nicht als „lagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Ablagerns entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002“ widerspricht und nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 strafbar ist.

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) gesetzt wurde (VwGH 22.03.2022, Ra 2021/10/0075, 13.09.2018, Ra 2018/16/0062). Die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) entspricht nicht dem § 50 VwGVG (VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053). Das Verwaltungsgericht ist zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches verpflichtet (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0116).

Dem Beschwerdeführer war deshalb innerhalb der offenen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG iVm § 81 Abs. 1 AWG 2002 die Tatbeschreibung in der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung korrigierten Form anzulasten.

Beim von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatort handelt es sich auch um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002, zumal weder eine Böschung noch ein Gewässerbett zweifelslos einen Abfallsammelbehälter darstellen und kein geeigneter Ort festzustellen war, sodass die Strafbehörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von zumindest fahrlässiger Begehung der Tat ausgegangen.

Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0110 mwN). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Erkundigungen angestellt hat. Wie dargelegt liegt die sachliche Zuständigkeit für die Vollziehung der angeführten abfallrechtlichen Bestimmungen NICHT im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters, sodass auf dessen Einvernahme im Beschwerdeverfahren verzichtet werden konnte. Vielmehr gestand der Rechtsmittelwerber gegenüber dem erkennenden Gericht zu, dass er wegen der „Kompostierung“ schon vor einigen Jahren Probleme mit der Bezirkshauptmannschaft hatte, sodass daraus abzuleiten ist, dass er sehr wohl wusste, wer „zuständige Stelle“ ist.

Folglich liegt auch kein Rechtfertigungsgrund iSd § 6 VStG vor, sodass die Verwaltungsübertretung ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

8. Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll aber ebenso garantieren, dass eine Sammlung und Lagerung von Abfällen nur so erfolgt, dass die Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht gefährdet werden.

Als Milderungsgrund wurde von der Verwaltungsbehörde auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hingewiesen, erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde die Mindeststrafe des§ 79 Abs. 2 AWG 2002 in Anwendung des § 20 VStG halbiert wurde.

Aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus dem Vorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. Juli 2023, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine nicht getilgte Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu verantworten hat. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als relativ unbescholten zu behandeln ist. Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136).

Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH), sodass mangels Vorliegendes eines Milderungsgrundes die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausscheidet, wie wohl diese Rechtswidrigkeit des behördlichen Verfahrens wegen dem Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht aufzugreifen war.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).

Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Handlungsunwert im konkreten Fall gering wäre, weil im AWG 2002 keine Bagatellgrenze normiert ist.

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10, Euro, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen Rechtsprechung ab und stützt sich diese auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Regelfall sind Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038).

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