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LVwG-AV-57/001-2024•LVwG N LVwG-AV-57/001-2024
LVwG-AV-57/001-2024Landesverwaltungsgericht16.01.2024
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Eingabe; Anbringen; Rechtsverletzung;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer im Beschwerdeverfahren, welches aufgrund der Eingabe des A, ***, ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 15. Februar 2023 zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. Jänner 2023, ***, betreffend Abweisung eines Antrags in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, eingeleitet worden ist, beschlossen:
I.Das Verfahren wird eingestellt.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 13 Abs. 1 und 3 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)Art. 130 Abs. 1,Art. 132 Abs.1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. Jänner 2023, , wurde der Antrag mehrerer Wasserberechtigter, darunter der nunmehrige Einschreiter A, auf Abänderung einer Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides abgewiesen. Innerhalb der Beschwerdefrist langte am 15. Februar 2023 eine Eingabe des A ein. Nach dem Betreff „B, Rufname verschwiegen tätig mit verschwiegenem Vornamen und B als Bezirkshauptmann Zwettl/ nähe *** *** zu ***“ bringt der Einschreiter folgendes vor:
„Beiliegendes Schreiben konnte gelesen werden, wurden aber nicht verstanden. Ein Wörterbuch zur Entschlüsselung der Begriffe und Abkürzungen lag nicht bei.
Es wird vermutet, dass Sie einen Rufnamen haben. Bitte teilen Sie dem Unterzeichner innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Registrierung Poststempel schriftlich Ihren Vornamen mit, zuzüglich einer klar lesbaren Unterschrift. Weiter beantworten Sie bitte innerhalb obiger Frist und Verwendung von entsprechenden Nachweisen die Frage, ob Sie als Bezirkshauptmann ein Büro am Stützpunkt *** haben oder als Bezirkshauptmann bestellter Teil des Bezirks Zwettl sind.
Sofern Sie die Frage nach Ihrem Rufnahmen nicht beantworten, geht der Unterzeichner davon aus, dass Sie etwas verschweigen möchten; dasselbe gilt dafür, wenn Sie Ihre Schreiben nicht unterschrieben und nicht die genaue Bezeichnung Ihrer Tätigkeit preisgeben. Nach Ablauf der Frist ohne eine klare Stellungnahme stimmen Sie einer und/oder allen obigen Vermutungen vollumfänglich zu. Der Unterzeichner verzichtet dann auf weitere Schritte und wünscht Ihnen, dass Sie mit Ihren Gewissenskräften zu weiteren Erkenntnissen auf Ihrem Lebensweg gelangen mögen.
Sie erhalten Ihr Schreiben zu Ihrem Datum zurück. Sollten Sie weitere, nicht-defekte Schreiben versenden wollen und um Antwort bitten, dann legen Sie Ihren Schreiben ein Briefkuvert sowie echte Postwertzeichen für die Rücksendung bei. Sofern beide Voraussetzungen fehlen, sind Sie damit einverstanden, dass Ihr Eigentum umweltfreundlich entsorgt werden kann.“
In der Folge veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Vorlage der Eingabe als Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2023. Beschwerde und Verwaltungsakt langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erst am 12. Jänner 2024 ein.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den undenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(…)
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B-VG). Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten.
Daraus folgt, dass nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben bereits eine Beschwerde im Sinne der genannten Rechtsvorschriften darstellt, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, konkret, ob im gegenständlichen Fall eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts.
Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.
Betrachtet man die vorliegende oben wörtlich wiedergegebene Eingabe im Lichte dieser Grundsätze, so ergibt sich, dass im Gegenstand keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vorliegt.
Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Einschreiters, dass er – sofern tatsächlich der in Rede stehende Bescheid gemeint ist – dieses Schriftstück nicht verstanden zu haben behauptet und dass er nähere Informationen zum Namen und Funktion des den erwähnten Bescheid genehmigenden Organs zu erfahren wünscht. Damit fehlt es aber an einer für das Vorliegen einer Parteibeschwerde essentiellen Behauptung einer Rechtsverletzung durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde mit dem Ziel einer Überprüfung und in weiterer Folge Aufhebung oder Abänderung durch das Gericht. Mangels Vorliegens einer Beschwerde kommt auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).
Liegt keine Beschwerde im Sinne des B-VG vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren).
Das zur Prüfung der Eingabe vom 15. Februar 2023 eingeleitete Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Deren weitere Behandlung wird der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegen.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht (vgl. § 24 VwGVG).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu lösen, da sich das Gericht auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermag (vgl. die angeführten Belege), sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zuzulassen ist. Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032).
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