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LVwG-S-2709/001-2023•LVwG N LVwG-S-2709/001-2023
LVwG-S-2709/001-2023Landesverwaltungsgericht15.01.2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Baurestmasse; mobile Behandlungsanlage; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf den Betrag von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7,5 Stunden) herabgesetzt wird.
In der Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden die Wortfolgen „Immobilienvermietungs GmbH“ und „B Immobilienvermietungs GmbH“ durch die Wortfolge „C Immobilienvermietungsges.m.b.H.“ ersetzt. Die Wortfolge „aufgestellt und“ hat zu entfallen.
Im Zitat der Strafnorm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird das Wort „Schlusssatz“ durch die Wortfolge „Z. 12“ ersetzt.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 90 Euro neu festgesetzt.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGzu 2.: § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
zu 3.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 990 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in Höhe von 990 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma „Immobilienvermietungs GmbH“ mit Sitz in ***, *** zu verantworten zu haben, dass am Standort Marktgemeinde ***, KG ***, Gst.Nr. ***, ***, zumindest am 27. Februar 2023 und am 21. März 2023 eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 AWG 2002 von der „B Immobilienvermietungs GmbH“ aufgestellt und betrieben worden sei.
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § § 79 Abs. 1 Z. 12 i.V.m. § 52 Abs. 1 AWG 2002 gemäß § 79 Abs. 1 Schlusssatz AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 4.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 420 Euro vor.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 17. November 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie in der genannten Woche mit dem Aufbau einer Brechanlage beschäftigt gewesen seien und die Maschine getestet und „Probegefahren“ hätten. Nach dem Probelauf sei das Aggregat wieder entfernt worden; die Maschine sei seitdem nicht mehr funktionstüchtig. Das Material, das für den Probelauf verwendet worden sei, sei ein grobscholliger Beton, der von Umbauarbeiten von der gleichen Adresse stamme. Es gebe einige aktuelle Baugenehmigungen. Die Tätigkeiten hätten nicht mit dem gewerblichen Betrieb zu tun gehabt. Sie hätten lediglich einen grobscholligen Beton zu feinem Beton gebrochen. Dieser stamme vom gegenständlichen Gelände und sei dort auch wieder eingebaut worden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Einstellung des Strafverfahrens, da sie weder Material „von Fremd“ angenommen noch „an Fremd“ verkauft hätten. Es habe sich lediglich um Eigenbedarf gehandelt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Beschwerdeführers. Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer legte nach der Verhandlung am 12. Jänner 2024 Aufnahmen von der gegenständlichen Liegenschaft und der Brecheranlage vor.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Immobilienvermietungsges.m.b.H., der D GmbH, der E GmbH und der F GmbH. Alle Unternehmen haben ihren Sitz in ***, ***.
Die C Immobilienvermietungsges.m.b.H. betreibt einen Gewerbepark, in dem unter anderem Hallen und Büros errichtet werden, die vermietet werden.
Unternehmensgegenstand der D GmbH ist die Errichtung von Gebäuden. Gebäudeabbrüche werden nicht durchgeführt. Die Entsorgung von Materialien aus Abbrucharbeiten gehört nicht zu den Leistungen, die das Unternehmen anbietet.
Die E GmbH ist im Bereich der Immobilienverwaltung und des Haltens von Beteiligungen tätig, die F GmbH ist eine Kfz-Fachwerkstätte.
Im Februar 2023 stellte die C Immobilienvermietungsges.m.b.H. eine mobile Brecheranlage auf dem Grundstück in ***, ***, auf. Sowohl am 27. Februar 2023 als auch am 21. März 2023 wurde der Brecher jeweils ca. 3 Stunden in Betrieb genommen, um Betonabbruchmaterial, das von der gegenständlichen Liegenschaft stammt und auf dieser ca. 1,5 bis 2 Jahre gelagert worden war, zu brechen, um mit dem Material eine Straße auf dem gegenständlichen Grundstück zu bauen. Die Zeiten der Inbetriebnahme des Brechers waren jeweils über den ganzen Tag verteilt. Der Brecher steht nach wie vor vor Ort. Er war nur im Februar und März 2023 funktionsfähig und wurde nach Anzeigenlegung zerlegt; das Aggregat wurde entfernt. Das Abbruchmaterial stammt vom gegenständlichen Grundstück, das beim Kauf des Areals durch die C Immobilienvermietungsges.m.b.H. zu rund 70 % mit Betonflächen bedeckt war. Die Betonflächen mussten abgebrochen werden, damit die Gebäude, die der Erfüllung des Geschäftszweigs dienen, errichtet werden konnten. Eine wiederkehrende fortlaufende Einnahmequelle sollte durch das Brechen des Materials nicht erschlossen werden.
Der Beschwerdeführer verfügte über keine Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 für die Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Brecheranlage. Er verfügt auch sonst über keine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung.
Der Beschwerdeführer erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 3.500 Euro. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und hat diverse Kreditrückzahlungsverpflichtungen.
Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, des Bundesstatistikgesetzes 2000, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 und der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 auf, die am 27. Februar 2023 und am 21. März 2023 bereits rechtskräftig waren und noch nicht getilgt sind.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zum jeweiligen Sitz der von ihm vertretenen Unternehmen beruhen auf seiner Aussage in der Verhandlung vom 12. Jänner 2024, die durch die entsprechenden Firmenbuchauszüge belegt ist. Das Gericht folgt den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unternehmensgegenstand der C Immobilienvermietungsges.m.b.H. und der D GmbH (S. 3 und 4 der Verhandlungsschrift). Gegenteilige Ermittlungsergebnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Unternehmensgegenstand der E GmbH sowie der F GmbH ist den jeweiligen Firmenbuchauszügen entnommen.
Die Feststellungen zur Aufstellung, zum Zustand und zur Inbetriebnahme der Brecheranlage auf dem gegenständlichen Grundstück sowie zum gebrochenen Material gründen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, die sich mit seinem bisherigen Vorbringen und den vorgelegten Aufnahmen decken. Dass aus der Tätigkeit keine wiederkehrende fortlaufende Einnahmequelle erschlossen werden sollte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu damit verbundenen hohen Ausgaben sowie aus dem Umstand, dass er eigenes, auf dem Grundstück vorhandenes Material ausschließlich für den Eigengebrauch verwendete.
Unstrittig ist, dass keine Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 vorhanden ist. Im EDM konnte überhaupt keine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung des Beschwerdeführers gefunden werden.
Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse bei seiner Einvernahme nachvollziehbar dargelegt. In Anbetracht seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer von vier Unternehmen erscheint die Höhe des angegebenen Einkommens plausibel. Die Angaben zu seinen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, der am 6. Dezember 2023 von der belangten Behörde erstellt wurde.
Gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 AWG 2002 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.
Gemäß § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002, die auf Grund des § 65 Abs. 3 AWG 2002 erlassen wurde, sind Brecheranlagen für mineralische Baurestmassen der Schlüsselnummer 31427 (Betonabbruch) gemäß § 52 AWG 2002 zu genehmigen.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 sind unter „mobilen Behandlungsanlagen“ Einrichtungen zu verstehen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
Die gegenständliche Brecheranlage ist als mobile Behandlungsanlagen zu qualifizieren, weil sie am gegenständlichen Grundstück vorübergehend, nämlich im Februar und März 2023, betrieben wurde, um Abfälle zu behandeln, indem Betonabbruch gebrochen wurde, um das dabei gewonnene Material für den Bau einer Straße auf dem Betriebsgelände zu verwenden.
Wie dargelegt, sind Brecheranlagen für mineralische Baurestmassen der Schlüsselnummer 31427 (Betonabbruch) gemäß § 52 AWG 2002 zu genehmigen. Gegenständlich wurde Betonabbruch mit dem Brecher gebrochen. Die dafür erforderliche Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 lag nicht vor. Etwaige baubehördliche Bewilligungen des Beschwerdeführers bzw. der C Immobilienvermietungsges.m.b.H. können eine solche jedoch nicht substituieren. Für die Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, woher die gebrochenen bzw. zu brechenden Materialien stammen, sodass der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen bestehenden Eigenbedarf an der Beurteilung der Genehmigungspflicht nichts zu ändern vermag.
Den Feststellungen zufolge wurde der mobile Brecher im Februar 2023 aufgestellt und befindet sich seither auf dem Grundstück. Der Tatbestand des Aufstellens der mobilen Behandlungsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (z.B. VwGH vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0077, und 24. Februar 2016, Zl. Ra 2016/05/0004, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Gewerbeordnung bzw. der NÖ BO 2014). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufstellung (erst) am 27. Februar 2023 erfolgte, gibt es nicht. Bei der (rechtswidrigen) Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen beginnt die Verfolgungsverjährung mit der abgeschlossenen Aufstellung derselben. In Hinblick auf § 44a Z 1 VStG reicht es zur entsprechenden Umschreibung der Tat nicht aus, das Datum einer erfolgten Beschwerde als Tatzeit anzuführen. Vielmehr muss der Zeitpunkt der Aufstellung im Spruch genannt werden. Das Tatbild ist nämlich nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern die Begehung einer Tat, die nur durch Angabe des Begehungszeitpunktes bzw. allenfalls eines durch Anfang und Ende festgelegten Zeitraumes, innerhalb dessen die Begehung erfolgte, konkretisiert werden kann (vgl. VwGH vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0161, und 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253, zu vergleichbaren baurechtlichen Konstellationen). Der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung ist wesentlich für die Bezeichnung der Tat (vgl. VwGH vom 26. April 2022, Zl. Ra 2021/02/0250, m.w.N.). Das Datum der Aufstellung der Brecheranlage wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde nicht vorgehalten. Zur Auswechslung der Tatzeit ist das Verwaltungsgericht nicht befugt. Der entsprechende Tatvorwurf hatte daher zu entfallen.
Unstrittig ist jedoch der Betrieb der Brecheranlage am 27. Februar 2023 und 21. März 2023, wobei eine Konkretisierung der Tatzeit nicht möglich war, weil die Zeiten der Inbetriebnahme über den ganzen Tag verteilt waren.
Der Tatbestand des Betriebs einer mobilen Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass das Brechen von Material, das vom gegenständlichen Grundstück stammt und für den Eigenbedarf verwendet wird, keiner Bewilligungspflicht unterliegt bzw. mit baurechtlichen Genehmigungen das Auslangen gefunden werden kann, so unterlag er diesbezüglich offenbar einem Rechtsirrtum.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Der Rechtsirrtum ist im vorliegenden Fall jedoch nicht unverschuldet, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, sich rechtzeitig mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht und bei der zuständigen Behörde nachgefragt zu haben (vgl. z.B. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, und 24. März 2015, Zl. 2013/03/0054).
Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wer eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt, begeht gemäß § 79 Abs. 1 Z 12 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.
Die belangte Behörde hat für die Inbetriebnahme des Brechers am 27. Februar 2023 und am 21. März 2023 nur eine (Gesamt-)Strafe ausgesprochen und ist daher offenbar vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen. Grundsätzlich gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Kumulationsprinzips besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (z.B. VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2021/05/0132, m.w.N.
Im vorliegenden Fall sind die rechtswidrigen Einzelhandlungen – die an beiden Tagen erfolgte Inbetriebnahme des Brechers ohne entsprechende Bewilligung – aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammengetreten. Die Angriffe richteten sich jeweils gegen dasselbe Rechtsgut und waren von einem einheitlichen Willensentschluss – der Verwendung des gebrochenen Materials zum Bau einer Straße auf der gegenständlichen Liegenschaft – getragen. Zwischen den einzelnen Tathandlungen liegen ca. 3 Wochen. Da die Errichtung von Straßen mit selbst aufbereitetem Material eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, spricht der genannte Zeitraum nicht gegen die Annahme eines fortgesetzten Deliktes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt (vgl. dazu auch VwGH vom 22. März 2021, Zl. Ra 2020/05/0137, zum Vorliegen eines fortgesetzten Begehungsdeliktes beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne erforderliche Genehmigung).
§ 79 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 52 Abs. 1 AWG 2002 kommt im Hinblick auf den mit den Rechtsvorschriften verfolgten Zweck, einen geordneten Abfallkreislauf durch befugte Unternehmer sicherzustellen und Verstößen gegen Umweltvorschriften hintanzuhalten bzw. wirksam zu bekämpfen, hohe Bedeutung zu. Wie bereits an der Strafdrohung erkennbar ist, ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hoch. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist erheblich. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt, fahrlässig gehandelt und weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Bei diesen handelt es sich um Übertretungen kraftfahrrechtlicher, straßenpolizeilicher, baurechtlicher, ausländerbeschäftigungsrechtlicher und wirtschaftssteuerungsrechtlicher Vorschriften, weshalb die Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständliche Tat beruhen. Die Vormerkungen sind daher nicht als erschwerend zu werten, verhindern jedoch, von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat den wesentlichen Sachverhalt zwar nicht in Abrede gestellt, ein reumütiges Geständnis umfasst jedoch auch eine nicht bloß intellektuelle, sondern gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat (z.B. VwGH vom 19. November 2019, Zl. Ra 2019/09/0017). Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschuldigten nicht als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zugutegehalten werden (z.B. VwGH vom 29. April 2011, Zl. 2008/09/0246).
Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde ist ohne nähere Begründung erkennbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, sodass sie die dafür vorgesehene Mindeststrafe von 4.200 Euro verhängte. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen von der Formulierung „gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfasst werden (z.B. VwGH vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0127). Es ist daher nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (z.B. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2016/05/0021). Die Aufbereitung von Baurestmassen mittels Brecher- und Siebanlagen ist nicht als stoffliche Verwertung anzusehen, zumal die Baurestmassen nicht unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden; vielmehr handelt es sich dabei um Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung und stellt die Aufbereitung von Baurestmassen auch keine Vorbereitung zur Wiederverwendung dar (vgl. u.a. VwGH vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/008628. Mai 2015, Zl. 2012/07/0003). Daraus folgt, dass das Brechen von Baurestmassen nach den zuvor zitierten Bestimmungen des AWG 2002 zweifellos eine Abfallbehandlung nach dem Regime des AWG 2002 darstellt.
Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (z.B. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2016/05/0021). Eine solche Absicht liegt den Feststellungen zufolge jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als „gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ im Sinne des § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 anzusehen.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen; die erhöhte Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Personen ist nicht heranzuziehen.
Die Verhängung der Mindeststrafe kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 12 Abs. 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (z.B. VwGH vom 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0079, und 18. April 2017, Zl. Ra 2016/02/0061).
Die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist als erheblich einzustufen, die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe nicht. Auch das Verschulden ist nicht entsprechend gering, sondern entspricht im Wesentlichen dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt. Dass das Aufstellen und der Betrieb von schwerem Gerät, das unter erheblicher Lärmeinwirkung Steine zu brechen in der Lage ist, regelmäßig einer Bewilligungspflicht unterworfen ist, ist ohne Weiteres auch für nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Personen erkennbar, wobei der Beschwerdeführer auch keine Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholte hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein überdurchschnittliches Nettoeinkommen, sodass die Verhängung der Mindeststrafe selbst unter Berücksichtigung von Kreditrückzahlungsverpflichtungen und allfälligen Sorgepflichten nicht zwangsläufig geboten ist.
Die Strafe wurde unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe verhängt. Sie ist gerade noch geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten und auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abzubringen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, und vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).
Der Strafrahmen wurde sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu ca. 2 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich.
Die obigen Ausführungen gelten sowohl für die Geld- als auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung von § 20 VStG zu unterbleiben hatte.
Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der Kostenbeitrag war daher aufgrund der Herabsetzung der Strafe neu zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da die Strafe herabgesetzt wurde und ein Teil des strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wurde, war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Zur Spruchkorrektur wird zum einen auf Punkt 6. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Zum anderen war die Richtigstellung des Firmennamens nach der Schreibweise im Firmenbuch angezeigt. Ein Austausch einer Partei ist dadurch nicht erfolgt. Da nicht von der gewerbsmäßigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Abfallwirtschaft auszugehen ist (siehe Punkt 7. des Erkenntnisses), war das Zitat der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 3 VStG entsprechend anzupassen.
10. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde
Die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen und somit unentschuldigt fern. Die Ladung war ihr am 13. Dezember 2023 ordnungsgemäß per LAKIS-Prozess zugestellt worden.
Da die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.
11. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel in Hinblick auf die in der Verhandlung zugesagte Vorlage von Fotos.
Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Jänner 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Die vorgelegten Fotos erforderten keine mündliche Erörterung. Die Entscheidung erging daraufhin, wie mit dem Beschwerdeführer vereinbart, schriftlich.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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