LVwG N LVwG-AV-1786/001-2022

LVwG-AV-1786/001-2022Landesverwaltungsgericht15.01.2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-Mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1786/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1786.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des Vereins A in ***, ***, vertreten durch die Obfrau B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 8. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Feststellungen:

1.1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde dem Antrag des Vereins A (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) vom 29. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich einer näher bezeichneten Dienstnehmerin in der Höhe von EUR *** für den beantragen Zeitraum von 1. April 2022 bis 11. April 2022 teilweise stattgegeben, als ein Betrag in der Höhe von EUR *** zugesprochen (Spruchpunkt 1) und ein Betrag in der Höhe von EUR *** (Spruchpunkt 2) abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde per E-Mail an die beschwerdeführende Partei am 8. November 2022 übermittelt. Die beschwerdeführende Partei erhielt diesen auch tatsächlich am selben Tag.

1.2. Hiergegen erhob die beschwerdeführende Partei mit ihrer E-Mail-Eingabe vom 10. November 2022, 11:57 Uhr, das Rechtsmittel der Beschwerde und übermittelte diese im elektronischen Wege an die E-Mail-Adresse „Gesundheit.BHGD@noel.gv.at“. Dieser ist auszugsweise folgendes zu entnehmen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

laut telefonischer Auskunft der zentralen Vergütungsstelle des Landes übermitteln wir untenstehendes Mail als Beschwerde gegen Ihren Bescheid Nr. ***. Wir bitten um kurze schriftliche Eingangsbestätigung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. C

Verein A



***“

Die darin als „untenstehende“ bezeichnete E-Mail war zwar sowohl an „Gesundheit.BHGD@noel.gv.at“ als auch an „verguetungen@noel.gv.at“ gerichtet; diese war jedoch nicht als Beschwerde bezeichnet und enthielt auszugsweise folgenden Text:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übermittlung Ihres Bescheides.

Leider können wir Ihre Berechnung des Teilerstattungsbetrages nicht ganz nachvollziehen. Frau D war vom 01.04. bis 11.04.22 in behördlicher Absonderung. Das Dienstverhältnis von Frau D wurde gleichzeitig mit 11.04.22 einvernehmlich gelöst und dementsprechend abgerechnet. In unserem Vergütungsantrag haben wir eine monatliche laufende Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung iHv 1.268,11 angeführt, umgerechnet beträgt der laufende Entgeltanteil für die Absonderung schon alleine brutto *** (*** / 30 x 11 Tage). Ihr Erstattungsbetrag inkl. Sonderzahlungen umfasst jedoch nur ***.

Gerne hätten wir gewusst, wie in diesem Fall das Prozedere einer Korrektur abläuft (Beschwerde (?), an wen genau, spätestens bis wann, etc.…). Vielen Dank für Ihre baldige Rückmeldung.

Bei Fragen stehen wir gerne telefonisch unter *** oder per Mail an *** zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. C“

1.3. Diese E-Mail-Adressen, sowohl Gesundheit.BHGD@noel.gv.at als auch verguetungen@noel.gv.at, waren zufolge der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bzw. der zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist gültigen Kundmachung dieser Behörde vom 2. Juni 2021, GDB1-O-086/004, nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt. Dieser Kundmachung ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Juni 2021 wie folgt festgelegt:

POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***, ***

Telefon: *** Telefax: ***

E-Mail: post.bhgd@noel.gv.at

Homepage: ***”

Im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde standen für elektronische Einbringen zufolge dieser kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 2. Juni 2021, GDB1-O-086/004, neben einem Onlineformular, eine Faxnummer und die E-Mail post.bhgd@noel.gv.at zur Verfügung.

1.4. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese E-Mail-Eingabe weiter, wo sie am 22. Dezember 2023 im für die Einbringung von Anbringen kundgemachten Postfach „post.bhmd@noel.gv.at“ einlangte. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde sogleich an die beschwerdeführende Partei übermittelt.

1.5. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erneut zur Entscheidung vor.

1.6. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei mit, dass zufolge der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bzw. der zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist gültigen Kundmachung dieser Behörde vom 2. Juni 2021, GDB1-O-086/004 (die auch dem Schreiben angefügt war), die E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ für die Einbringung von Anbringen bestimmt gewesen wäre, wohingegen die Beschwerde an eine andere nicht kundgemachte E-Mail-Adresse, nämlich an „Gesundheit.BHGD@noel.gv.at“, gerichtet worden sei.

Nach Weiterleitung dieser E-Mail-Eingabe sei diese am 22. Dezember 2023 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt, sodass die Beschwerde im Ergebnis als verspätet zurückzuweisen wäre. Hierzu werde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus denen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgeht, vorzulegen.

1.7. Mit der Verspätung durch diesen Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konfrontiert, gab die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10. Jänner 2024 zusammengefasst an, dass die Beschwerde rechtzeitig am 10. November 2022 nicht nur an die E-Mail-Adresse Gesundheit.BHGD@noel.gv.at sondern auch an verguetungen@noel.gv.at übermittelt worden sei. Auch sei der Erhalt der beschwerdeführenden Partei sowohl telefonisch als auch per E-Mail von einem Mitarbeiter der GS4, Vergütungsstelle des Landes Niederösterreich, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht, bestätigt worden.

Darüber hinaus werde auf zwei Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hingewiesen und diese mitvorgelegt (LVwG-S-25/001-2023 sowie LVwG-S-3293/001-2022), denen nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei eine vergleichbare Konstellation zugrunde liege.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie eindeutig aus der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 2. Juni 2021, GDB1-O-086/004. Die Feststellung betreffend das Zustelldatum bzw. des tatsächlichen Erhalts des Bescheides am 8. November 2022 ergibt sich bereits aus der im Akt inliegenden E-Mail-Korrespondenz, aus der hervorgeht, dass der Bescheid von dem Postfach *** an das Postfach *** am 8. November 2022 weitergeleitet wurde. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei diesem Zustelldatum auch nicht entgegengetreten. Die weiteren Feststellungen ergeben sich jeweils aus den genannten und angeführten unbedenklichen Schreiben der beschwerdeführenden Partei selbst; dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde bei der kundgemachten E-Mail-Adresse (hier: post.bhgd@noel.gv.at) eingebracht worden wäre, wird nicht behauptet; im Gegenteil stellt die beschwerdeführende Partei selbst außer Streit, dass sie diese an eine bzw. zwei andere (nicht kundgemachte) E-Mail Adresse(n) eingebracht habe.

3. Maßgebliche Rechtsgrundlage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7. (1) […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]“

3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

4. Rechtliche Würdigung:

4.1. Zum Fristenlauf und der Beschwerdefrist

Vorauszuschicken ist, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid bzw. ein Straferkenntnis einer Behörde vier Wochen beträgt. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

Vorliegend hat die beschwerdeführende Partei den Bescheid vom 8. November 2022, Zl. ***, tatsächlich am 8. November 2022 erhalten, weshalb an diesem Tag der Fristenlauf für die Beschwerdefrist begann. Vor diesem Hintergrund endete die Beschwerdefrist am 6. Dezember 2022.

4.2. Zur Einbringung der Beschwerde an eine E-Mail-Adresse, die nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt war

4.2.1. Vorliegend hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde per E-Mail vom 10. November 2022, 11:57 Uhr, an die E-Mail-Adresse „Gesundheit.BHGD@noel.gv.at“ übermittelt. Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können grundsätzlich der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit EMail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, Rn. 17). Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

4.2.2. Im konkreten Fall ergab sich jedoch aus der für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung. So ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ kundgemacht. Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [ErlRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt das Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002) oder die Empfangsbestätigung eines Mitarbeiters der Behörde. Vorliegend ist zudem hervorzuheben, dass das als Beschwerde zu deutende E-Mail jenes um 11:57 Uhr ist, da dies explizit aus dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe hervorgeht. Diese Beschwerde ist nicht einmal an eine E-Mailadresse übermittelt worden, die am Bescheid angeführt worden wäre, sondern lediglich an die E-Mail-Adresse Gesundheit.BHGD@noel.gv.at. Selbst unter der Annahme, dass das davor ergehende E-Mail der beschwerdeführenden Partei, dem vorrangig Nachfragen über die weitere Vorgehensweise an die Behörde zu entnehmen sind, bereits als Beschwerde zu deuten wäre, ist hervorzuheben, dass auch diese E-Mail-Eingabe an zwei nicht kundgemachte EMail-Adressen, sprich die entsprechend der Kundmachung der belangten Behörde nicht für die Eingabe von Einbringen bestimmt waren, übermittelt worden ist.

4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Sachverhalt (dort: Einbringung einer Beschwerde an die ebenfalls nicht kundgemachte E-Mail-Adresse „strafen.bhgd@noel.gv.at“ anstelle der im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse „post.bhgd@noel.gv.at“ der Bezirkshauptmannschaft Gmünd) mit Verweis auf seine Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine EMail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit EMail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

4.2.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass erst nach Vorlage der zunächst nicht wirksam bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und anschließender Weiterleitung des Beschwerdeschriftsatzes an das hierfür vorgesehene und kundgemachte Postfach gemäß § 6 Abs. 1 AVG am 22. Dezember 2023 die Beschwerde als bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erstmals wirksam – aber nunmehr als verspätet – eingebracht gilt. Daran vermag auch der Umstand der neuen Kundmachung der belangten Behörde über ihre Erreichbarkeit und die Einbringungsmodalitäten mit 16. November 2023, ***, nichts zu ändern, war diese doch für den Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde bzw. im Zeitraum der Beschwerdefrist noch nicht in Geltung.

Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme und die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben mit den Hinweis auf zwei näher bezeichnete Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf „divergierende Rechtsprechung“ hinweisen, ist folgendes auszuführen: Diese angeführten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich entfalten im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bindungswirkung (vgl. demgegenüber zur Leitfunktion von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für viele VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0441). Zudem ist vorliegend auch die Konstellation dieses Verfahrens mit den beiden genannten Entscheidungen nicht vergleichbar, zumal die vorliegende Beschwerde vom 10. November 2023 nicht einmal an die am Bescheid abgedruckte allfällige („Organisations“)E-Mail-Adresse (hier: „verguetungen@noel.gv.at“) sondern an eine gänzlich andere (nämlich: „Gesundheit.BHGD@noel.gv.at“), übermittelt wurde.

Die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

4.2.5. Abschließend sei angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei – trotz des ihr durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilten Hinweises auf die anzunehmende Verspätung des Rechtsmittels, der ihr am 29. Dezember 2023 zugestellt wurde – soweit hg. ersichtlich von der Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Gebrauch gemacht hat.

4.3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus vermag sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (insb. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, von der sich weder die vorliegenden wesentlichen Sachverhaltselemente noch die Entscheidungsgründe unterscheiden).

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