LVwG N LVwG-AV-1062/001-2023

LVwG-AV-1062/001-2023Landesverwaltungsgericht15.01.2024

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; öffentliche Interessen; Sachverständigenbeweis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1062/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1062.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des A, ***, ***, 2. der B, 3. des C, beide ***, ***, 4. der D, ***, ***, 5. des E, 6. der F, beide ***, 7. der G, ***, ***, 8. des I. der J, beide ***, ***, 10. der H, 11. des K, beide ***, ***, beide vertreten durch L Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 19.12.2022, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

1. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Die M Aktiengesellschaft (in der Folge: Genehmigungswerberin) betreibt am Standort ***, ***, *** einen Betrieb zur Herstellung von Bier und plant südlich angrenzend an die bestehende Produktionshalle ein neues Distributionszentrum zu errichten und zu betreiben.

1.2. Zum Antragsgegenstand:

Mit Schreiben vom 07.09.2021 beantragte die Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für das Bauvorhaben „***“ mit der Errichtung einer Rangier- und Manipulationsfläche und 40 Stellplätzen für Lkw, der Errichtung von 77 Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter Lager/Büro/Shop, der Errichtung von 90 Pkw-Stellplätzen Mitarbeiter Technik mit Zufahrt von der ***, der Errichtung von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden, sowie der Errichtung einer Zauneinfriedung gegen Öffentliches Gut am Standort ***, in . Diesem Antrag lag ein Konvolut von Projektunterlagen bei, aus welchem sich der beantragte Umfang und Betrieb des Projektes im Detail ergibt. Gemäß den Projektunterlagen beabsichtigt die M AG am Standort *** für das künftige Distributionszentrum die verkehrliche Erschließung einerseits von der *** *** und andererseits von der *** *** () zu ermöglichen. Die neuen Betriebsflächen südlich der bestehenden Produktionshallen weisen insgesamt (Distributionszentrum – Projekt ***, sowie Fahr-, Park- und Manipulationsflächen) eine Fläche von 3,5 ha auf. Konkret sind folgende Maßnahmen geplant:

Errichtung einer Lkw-Zufahrtstraße von der *** mit Lkw-Abfertigung

Errichtung einer Rangier- u. Manipulationsfläche u. 40 Abstellplätze für Lkw

Errichtung von 77 Pkw Stellplätzen für Mitarbeiter Lager/Shop

Errichtung von 17 Pkw Stellplätzen für Kunden im Shop

Errichtung von 90 Pkw Stellplätzen für Mitarbeiter Technik mit Zufahrt von der ***

Errichtung von Lärmschutzwällen u. Lärmschutzwänden

Errichtung einer Einfriedung gegen öffentliches Gut

Beanspruchte Grundstücke für das gegenständliche Projekt: KG ***, Grundstücksnummer *** und ***, beide EZ ***.

Aus den Projektunterlagen ergibt sich, dass die Errichtung einer Lkw-Zufahrtstraße von der *** mit Lkw-Abfertigung geplant ist. Die verkehrliche Abwicklung der Lkw Zulieferung des neuen Distributionszentrums der *** erfolgt über die Landesstraße *** bei Landesstraßen Kilometer ***, wobei im Vorfeld mit der Straßenbauabteilung in *** sowie der Bezirkshauptmannschaft in *** die erforderlichen planlichen Grundlagen für die Anbindung an die *** geschaffen worden sind. Das Ergebnis der Abstimmungsgespräche mündete in der Schaffung einer Linksabbiegespur an der ***, welches als Einreichprojekt über die Straßenmeisterei *** bereits eingereicht wurde. Die eigentliche Zufahrtsstraße knüpft in der Einfahrtstrompete zur Landesstraße an und ist im Einfahrtsbereich mit einem Fahrbahnteiler für die Aufnahme der Schrankenanlagen bzw. der geordneten Einfahrt ausgestattet. Die zweistreifige Zufahrtstraße mit einer Gesamtlänge von 250 m ist nur für Lkw (Lkw mit Anhänger, Sattelfahrzeuge und Klein-Lkw bzw. Sprinter) vorgesehen und weist in der Lage einen geschwungenen Trassierungsverlauf auf. Nach 140 m ist die Abfertigung (Fakturierung, Registrierung) der Lkw vorgesehen. Die Zufahrt weist hier 2 Fahrstreifen auf, wobei die äußerst rechte Fahrspur als Fast Lane ausgewiesen ist, um die registrierten Lkw (hauptsächlich Eigenfuhrpark) mit Kennzeichenerkennung rasch durchlotsen zu können. Die Lkw-Abfertigung wird über einen Portier/Portierin abgewickelt. Gemäß den eingereichten Projektunterlagen ist zudem westlich des künftigen Distributionsgebäudes die Anordnung der Lkw-Ladezone mit Laderampen vom Auslieferungslager vorgesehen. Am westlichen Ende ist die Anordnung von 40 Klein-Lkw Stellplätzen vorgesehen und wird für den Eigenfuhrpark bereitgestellt. Die Betriebszeiten des Distributionszentrums erstrecken sich von 05:30 bis 22:00 Uhr nachts.

1.3. Zur Situierung der Beschwerdeführer:

Alle beschwerdeführenden Parteien bewohnen Liegenschaften an der Adresse ***, welche südlich der Betriebsanlage situiert sind: B und C, beide wohnhaft an der Adresse ***, ***, D, an der Adresse ***, ***, E und F, beide an der Adresse ***, ***, I und J, beide an der Adresse ***, ***, H und K, beide an der Adresse ***. Die Situierung der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien ist der (in den Einreichunterlagen der Genehmigungswerberin enthaltenen) Schalltechnischen Untersuchung 2019 der N GmbH vom 15.12.2021 GZ. *** (Betriebsablauf und Messung), Seite 17 zu entnehmen.

1.4. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Genehmigungswerberin die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung einer neuen Distributionshalle am Standort ***, ***, KG ***, unter Auflagen erteilt, soweit die Anlage mit der Projektbeschreibung im angefochtenen Bescheid (zur Projektbeschreibung siehe die Seiten 1 bis 61 des angefochtenen Bescheides) und den Projektunterlagen übereinstimme, wobei diese Unterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben wurden.

Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden von der belangten Behörde Gutachten eines bautechnischen, eines brandschutztechnischen, eines maschinenbautechnischen, eines wasserbautechnischen, eines verkehrstechnischen, eines lichtimissions,- und emissionstechnischen, eines elektrotechnischen, eines luftreinhaltetechnischen, eines lärmschutztechnischen, sowie eines medizinischen (Amts-) Sachverständigen eingeholt und den (nunmehrigen) Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben zu den jeweiligen Gutachten Stellung zu nehmen.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zusammengefasst aus, dass im gewerbebehördlichen Verfahren gefolgert werden könne, dass aufgrund der nicht anzuzweifelnden Sachverständigengutachten, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden könne, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Es seien bis zur Erlassung des Bescheides zudem keine Gegengutachten vorgelegt worden.

1.5. Zu den Beschwerden:

In ihren Beschwerden machten die Beschwerdeführer erkennbar geltend, dass sie eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch von der Betriebsanlage herrührenden Emissionen durch Licht, Lärm und Staub befürchten. Darüber hinaus wurde das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen, sowie die damit verbundene erhöhte Unfallgefahr moniert, die Beeinträchtigung der Standsicherheit der Nachbargebäude, die Nichtberücksichtigung der NÖ Artenschutzverordnung (wegen dem Vorhandensein einer Feldhamsterpopulation), sowie auch die Nichtvereinbarkeit des Projekts mit dem Flächenwidmungsplan.

1.5.1. Der Beschwerdeführer A führte in seiner Beschwerde aus, dass das Grundstück mittels Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 2 m eingefriedet sei, im Bescheid der baubehördlichen Bewilligung sei jedoch von einem Doppelstabmattenzaun in der Höhe von 2 m die Rede. Durch diese Abweichung könne sich im Bereich der Zufahrt Mitarbeiterparkplatz *** die Straßensicht verschlechtern. Im gegenständlichen Bescheid seien zudem Lärmschutzwände mit einer Höhe von 5 m angeführt, im Bescheid der baubehördlichen Bewilligung hingegen Lärmschutzeinrichtungen mit einer Gesamthöhe von 5,55 m.

1.5.2. Die Beschwerdeführer B und C machen im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe das Interesse der Nachbarn zu erörtern und die Nachbarrechte zu wahren. Es sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, dadurch habe es für die Nachbarn auch keine Möglichkeit gegeben das Projekt mit seinen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erörtern, die behördlichen Informationen seien in einer für einen Laien kaum verständlichen Form dargelegt worden. Für die Beschwerdeführer seien insbesondere die tatsächlichen Lärmschutzmaßnahmen und deren Wirkungsweise, sowie auch die Maßnahmen zur Minderung der Lichtemissionen und deren Wirksamkeit nicht ersichtlich. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich auf dem betroffenen Gelände eine Feldhamsterpopulation befinde, weder die Baubehörde, noch die Gewerbebehörde habe sich dafür zuständig gefühlt, es sei daher zu befürchten, dass das gegenständliche Projekt unter Umgehung der NÖ Artenschutzverordnung abgewickelt werde.

1.5.3. Die Beschwerdeführer H und K führten in ihrer Beschwerde (durch ihren Rechtsvertreter) zusammengefasst aus, dass bereits im Rahmen der Einwendungen darauf hingewiesen worden sei, dass die Standsicherheit ihres Wohngebäudes durch das Projekt und dessen Betrieb gefährdet werde. Weiters sei seitens der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einwendungen darauf hingewiesen worden, dass diese örtlich unzumutbaren Emissionen durch Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung, sowie Licht verursache. Die Baubehörde habe sich mit diesen Einwendungen jedoch unter Berufung auf § 20 NÖ Bauordnung 2014 nicht auseinandergesetzt. Das gegenständliche Bauvorhaben sei weder von der Baubehörde, noch von der Gewerbebehörde unter dem Aspekt der Raumordnung geprüft und beurteilt worden. Denn gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 sei die örtliche Unzumutbarkeit von Belästigungen – anders als im Fall von § 74 GewO – nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung zu beurteilen. Die im Verfahren von der Behörde ermittelten Lärm- und Abgasemissionen der auf der Liegenschaft verkehrenden KFZ seien realitätsfremd und „schöngeredet“, die bereits jetzt von der Betriebsanlange ausgehenden Emissionen seien in den Gutachten nicht berücksichtigt. Rückstauungen, die auf der *** und der *** angesichts der schon jetzt prekären Verkehrssituation zu erwarten seien, seien darin in keinster Weise berücksichtigt. Vielmehr würden sich die Gutachten in diesem Zusammenhang auf veraltete Daten und lange zurückliegende Verkehrsuntersuchungen stützen. Völlig unberücksichtigt lasse die Gewerbebehörde erster Instanz zudem, dass die *** und die *** verkehrsberuhigte Wohnsiedlungen seien, durch welche mit dem Projekt nun einen LKW-Trasse führen solle. Die zu erwartenden Emissionen seien daher keineswegs als ortsüblich zumutbar zu werten.

Auch im Zusammenhang mit den kalkulierten Lichtemissionen sei die „Stellungnahme“ des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es werde dabei völlig unberücksichtigt gelassen, dass die geplanten Lärmschutzwände nicht durchgehend entlang der *** ausgeführt werden sollen (teilweise soll auch nur ein Maschendrahtzaun oder ein anderweitiger Zaun in Höhe von lediglich 2 m ausgeführt werden). Die genehmigte Höhe der Leuchtkörper des Projekts überrage die Höhe der Lärmschutzwände bei Weitem. Dies führe unweigerlich zu einer unzumutbaren Blendung der Beschwerdeführer und der sonstigen Nachbarn der ***. Der Versuch der Gewerbebehörde, diese Problematik abzuschwächen, indem man der Projektwerberin eine Farbtemperatur von 3000 k „empfehle“, bekräftige diesen Standpunkt der Beschwerdeführer. Auch die von den zu- und abfahrenden bzw. parkenden LKWs ausgehenden Lichtemissionen seien nicht berücksichtigt worden.

Das Projekt bewirke zudem eine Belastung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung (nicht nur der Nachbarn), vor allem durch die damit verbundene Steigerung von Lärm, Erschütterungen, Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, sowie von Verkehrsunfallgefahren (bedingt durch die ohnehin schon jetzt prekäre Verkehrssituation an der ***).

Es liege auf der Hand, dass ein Projekt dieser Größenordnung, über die damit verbundene Wertminderung hinaus die ordnungsgemäße Nutzbarkeit der anliegenden Grundstücke und Liegenschaften erheblich beeinträchtige, wodurch der Flächenwidmungsplan das Grundrecht der Nachbarn auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletze. Nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan sei die Projektliegenschaft überwiegend als Bauland-Betriebsland gewidmet. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 seien Betriebsgebiete für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Das gegenständliche Projekt erfülle diese Voraussetzungen in weiten Teilen nicht. Jedenfalls habe die Gewerbebehörde erster Instanz die Vereinbarkeit dieses Projekts mit dieser Widmungsart augenscheinlich nicht geprüft. Unter dem Aspekt der örtlichen Raumordnung wäre daher die gewerbebehördliche Genehmigung des Projekts bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu versagen gewesen. Selbst wenn man unterstelle, dass das Projekt mit der Widmungsart Betriebsgebiet vereinbar sei, so ergebe sich daraus dennoch nicht, dass das Projekt auf der Projektliegenschaft tatsächlich zulässig sei.

Die Gewerbebehörde habe vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – anders als im Fall von Projekten dieser Größenordnung üblich – keine mündliche Verhandlung über das Projekt durchgeführt. Dadurch sei das Interesse der Nachbarn massiv beeinträchtigt worden, zumal die Wahrung der Nachbarrechte nur durch mündliche Erörterung des Projekts sowie der Einwendungen gemeinsam mit den Amtssachverständigen möglich gewesen wäre. Diese rechtliche Verfehlung der Gewerbebehörde sei umso gravierender, als auch die Baubehörde – unter Berufung auf § 21 NÖ Bauordnung 2014 – keine Verhandlung durchgeführt habe.

1.5.4. Seitens der Beschwerdeführerin D wurde im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass von der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung über das Projekt durchgeführt und auch sonst in keiner Weise mit den Nachbarn erörtert worden sei. Im Schreiben der belangten Behörde über die aufgenommenen Beweise seien in dem über 83 Seiten umfassenden Konvolut aus Teilen von diversen Gutachten, die vorgebrachten Einwendungen entweder gar nicht, unverständlich oder auch widersprüchlich beantwortet worden. So sei für die Beschwerdeführerin noch immer nicht klar welche Lärmschutzmaßnahmen tatsächlich zur Anwendung kommen und welche Wirksamkeit diese haben sollen. Weiters sei unklar, welche Maßnahmen zur Minderung der Lichtemissionen tatsächlich umgesetzt werden und welche Wirksamkeit diese haben sollen. Zudem sei auch unklar, mit wie vielen LKW und PKW Bewegungen konkret zu rechnen sei und welche Auswirkungen dies konkret auf die Emissionen bzw. auf den gesamten Verkehr in *** habe. Es sei zudem bereits in den Einwendungen darauf hingewiesen worden, dass sich auf dem betroffenen Gebiet eine Feldhamsterpopulation befinde. Sowohl Baubehörde, als auch die Gewerbebehörde würden sich jedoch nicht dafür zuständig erachten.

1.5.5. Die Beschwerdeführer F und E führten in der Beschwerde zusammengefasst aus, dass die Gewerbebehörde verabsäumt habe das Interesse der Anrainer zu erörtern und die Nachbarrechte zu wahren. Es sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch keine Möglichkeit geschaffen worden mögliche Auswirkungen des Projektes mit den Nachbarn und Beschwerdeführern zu erörtern. Die für das Projekt vorgesehene Liegenschaft sei nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan – überwiegend als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet und liege zwischen zwei Bauland-Wohngebieten (Siedlung *** und Siedlung ***). Das Projekt erfülle in weiten Teilen die Voraussetzungen für die Widmungsart Betriebsgebiet nicht. Die seitens der belangten Behörde übermittelten Schreiben zu den aufgenommenen Beweisen seien die vorgebrachten Einwendungen entweder gar nicht oder unverständlich beantwortet worden. Es sei für die Beschwerdeführer nach wie vor unklar, welche Lärmschutzmaßnahmen zur Anwendung kommen, welche Wirksamkeit diese haben, welche Maßnahmen zur Minderung der Lichtemissionen umgesetzt werden und welche Wirksamkeit diese haben. Weiters sei unklar, mit wie vielen LKW und PKW Bewegungen zu rechnen sei.

1.5.6. Seitens der Beschwerdeführerin G wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass bei einem Projekt dieser Größenordnung eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre, die belangte Behörde habe dies verabsäumt und dadurch die Nachbarrechte erheblich missachtet. Durch das Projekt würde die Lärm- und Schadstoffbelastung enorm ansteigen, insbesondere die Belästigung durch Rückfahrwarner beginne bereits ab 6.00 Uhr in der Früh, diese seien für LKW und auch für Stapler mit Fahrerkabinen vorgesehen. Zusätzlich würde sich das Verkehrsaufkommen um ein Vielfaches erhöhen und sei von erhöhter Unfallgefahr auf der *** auszugehen. Außerdem seien die Einwendungen betreffend die Standsicherheit der Wohngebäude in der *** nicht berücksichtigt worden. Dass bis zur Erlassung des Bescheides keine Gegengutachten vorgelegt worden seien liege an der Tatsache, dass innerhalb der (knapp bemessenen) Frist für die Einwendungen kein Gutachter in der Lage gewesen wäre ein fundiertes Gegengutachten zu erstellen.

1.6. Am 10.10.2023 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren die Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Verkehrstechnik, Lichttechnik anwesend und erfolgte eine Erörterung der jeweiligen Gutachten. Darüber hinaus wurde seitens des medizinischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten dahingehend erstellt, ob es bei Durchführung des gegenständlichen Projekts zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt, oder ob Belästigungen auftreten. Im Besonderen wurde seitens des Amtssachverständigen im Rahmen seines Gutachtens auf die die Immissionen von Staub, Lärm und Licht eingegangen. Für die Beschwerdeführer bestand in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit Fragen an die Amtssachverständigen zu richten. Seitens der Beschwerdeführer wurden dem erkennenden Gericht keine Gegengutachten vorgelegt.

1.7. Zu den Auswirkungen des beantragten Projekts:

1.7.1. Verkehr:

Die bauliche Gestaltung der künftigen Anbindung entspricht den verkehrstechnischen Anforderungen. Gleiches gilt für die Befahrbarkeit mittels Schwerfahrzeugen sowie hinsichtlich der vorhandenen Sichtweiten. Das vorliegende Projekt wurde seitens des Amtssachverständigen aus verkehrstechnischer Sicht im Ergebnis positiv beurteilt.

1.7.2. Lärm:

An den Immissionspunkten an der *** (an welchen die Liegenschaften der Beschwerdeführer situiert sind) wird der „planungstechnische Grundsatz“, der im Sinn der ÖAL-Richtlinie ein Irrelevanzkriterium darstellt, durchwegs eingehalten werden. Die Situierung der Lärmschutzwände ist in der Untersuchung der N GmbH vom 19.8.2022 Seite 18 graphisch dargestellt und in dieser Weise im Gutachten berücksichtigt.

1.7.3. Luft:

Aus diesem Gutachten der N GmbH ist ersichtlich, dass die Gesamtbelastung an allen untersuchten Punkten unter dem Grenzwert liegt und der Grenzwert daher eingehalten wird. Im Rahmen einer fachlichen Bewertung des Gutachtens der N GmbH wurde seitens des Amtssachverständigen festgestellt, dass für die Emissionsanalyse Faktoren und Berechnungsansätze aus der einschlägigen Fachliteratur verwendet wurden und diesbezüglich dem Stand der Technik entsprochen wurde.

1.7.4. Licht:

Bei Einhaltung der maßgeblichen Referenzwerte sind keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs und der nächstgelegenen Anrainer durch die Beleuchtungsanlagen an der gegenständlichen Adresse zu erwarten.

1.7.5. Auswirkungen auf die Gesundheit:

1.7.5.1. Lärm:

Der ASV für Lärmtechnik O führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer (***) der planungstechnische Grundsatz an allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten wird. Gemäß ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 versteht sich der planungstechnische Grundsatz als Irrelevanzkriterium. Dort wo der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das Betriebsgeräusch in besonders ruhigen Phasen der Umgebung wahrnehmbar ist, es kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die betroffenen Anrainer akzeptabel angesehen werden. Bei Anwendung der ÖAL Richtlinie 3.1 ist bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes keine individuelle lärmtechnische und nachfolgend auch lärmmedizinische Betrachtung erforderlich.

1.7.5.2. Luft:

Feinstaub:

Aus medizinischer Sicht ist, unter Zugrundelegung einer maximalen Immissionszusatzbelastung von 0,02 µg PM2,5 pro m³ und Jahr, die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von zusätzlichen Erkrankungsfällen ist bei einer Zusatzbelastung in dieser Größe nicht zu erwarten. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung an Feinstaub (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Stickstoffdioxid:

Aus medizinischer Sicht ist die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Stickstoffdioxid – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von zusätzlichen Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in dieser Größe nicht zu erwarten. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Kohlenmonoxid:

Der Summenwert für die maximale 8-Stundenbelastung mit 1,02 mg/m³ ist als gering anzusehen, es sind keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu erwarten.

1.7.5.3. Licht:

Bei Einhaltung der in der ÖNORM O1052 aus 2022 vorgegebene Referenzwerte für die max. zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene wie oben ist mit keiner erheblichen Belästigung im Bereich der Beschwerdeführer in Wohnnachbarschaft ausgehend von Lichtimmissionen durch die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie der Erörterung der Gutachten der (Amts-) Sachverständigen für Lärmtechnik, Verkehrstechnik, Lichttechnik, Luftreinhaltetechnik, sowie Erstellung von Befund und Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen des Projekts durch den medizinischen Amtssachverständigen.

Alle im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien seitens der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatten die Beschwerdeführer Gelegenheit, an die jeweiligen Sachverständigen Fragen zu richten.

Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend Verkehr:

2.2.1. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht mit den Beschwerdeführern erörterten Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Demnach sind bei verkehrstechnischen Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage die einzelnen Bereiche getrennt nach ihrer jeweiligen Funktion zu betrachten. Zu unterscheiden ist dabei zum einen hinsichtlich der unterschiedlichen Funktionen für die äußere bzw. innere Erschließung. Zum anderen handelt es sich auch um eigene Projektsteile wie etwa den zusätzlichen Mitarbeiterparkplatz an der *** im Bereich der ***. Die äußere Erschließung betrifft die beiden Anbindungen an die *** sowie an die ***. Was die Anbindung an die *** anbelangt, so wurde diese verkehrstechnisch bereits in der Verhandlung vom 9. August 2021 abgehandelt. Diese Anbindung wurde in dieser Verhandlung vorbehaltlich der festgelegten Ergänzungen und Anpassungen positiv beurteilt. Seitens des Amtssachverständigen wurde daher auf das damalige Gutachten verwiesen. Zur Anbindung an die *** ist festzuhalten, dass es sich – wie im Befund ausgeführt – um eine Bestandsituation handelt. Diese wurde verkehrstechnisch bereits im Zuge der Beurteilung der gegenüberliegenden Einmündung der neuerrichteten *** abgehandelt. Das Vorhandensein eines Linksabbiegestreifens im Zuge der *** für die von Süden kommenden Fahrzeuge ist nach dem Gutachten des Amtssachverständigen jedenfalls positiv zu werten. Zu den (auch im Rahmen einer Beschwerde angesprochenen) Sichtverhältnissen wurde im Gutachten des Amtssachverständigen ausgeführt, dass für die Blickrichtung nach Süden (in Richtung zur ***) aufgrund eines bestehenden Gebäudes eine Einschränkung der Sichtstrecke auf 65m gegeben ist. Dieser Wert unterschreitet die gemäß RVS-Richtlinie 03.05.12 „Plangleich Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ erforderlichen Mindestwert von 70m, liegt allerdings über dem für hauptsächlich von PKW genutzten Anbindungen erforderlichen Wert von 55m, da bei der gegenständlichen Anbindung davon auszugehen sei, dass diese im Wesentlichen von PKW genutzt wird. Ausgenommen hiervon sei lediglich der Ladehof für Getränkehändler, welcher auch von Lieferwägen frequentiert wird. Zur Kompensation der geringen direkten Sichtstrecke wird es als erforderlich angesehen, dass die von der Betriebsstraße kommenden Lenker künftig vor der Einfahrt in die *** zur besseren Orientierung anhalten. Das vorhandene VZ „Vorrang geben“ ist daher durch ein VZ „Halt“ zu ersetzen (siehe diesbezüglich auch die von der belangten Behörde erteilten Auflagen auf Seite 61 des Bescheides).

Seitens des Amtssachverständigen wurde insbesondere auch darauf verwiesen, dass – wie auch im Befund ausgeführt - zur Frage der künftigen Auslastung für jede der Anbindungen Leistungsfähigkeitsberechnungen vorliegen. Die Ergebnisse zeigen, dass in allen Fällen eine geringe Auslastung der betroffenen Kreuzungsäste gegeben ist. Diese lässt im Prognosezeitraum ausreichend Reserven offen.

Verkehrsbehinderungen durch ausfahrende Fahrzeuge sind im Regelbetrieb somit nicht zu erwarten. Zur Frage in der Beschwerde, ob eine Einfriedung mittels Doppelstabmattenzaun im Bereich der Zufahrt Mitarbeiterparkplatz an der *** die Straßeneinsicht verschlechtern könne verwies der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem auf das Gutachten vom 13.01.2022, Punkt 2.5., Seite 9, Absatz 3. Entsprechend dem Projekt wurden die Grundstückseinfriedungen des Geländes der M derart angesetzt, dass für beide Blickrichtungen Sichtstrecken von jeweils 70 m erzielt werden. Dies sei bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im vorbeiführenden öffentlichen Straßenzug für eine rein von PkW genutzte Anbindung als ausreichend anzusehen.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend Lärm:

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten für Lärmtechnik, sowie der Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer führte der Amtssachverständige zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aus, dass laut schalltechnischer Untersuchungen im Bereich der Wohnnachbarschaftspunkte *** der planungstechnische Grundsatz, der im Sinn der Beurteilungsrichtlinie ÖAL- Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ein Irrelevanzkriterium darstellt, durchwegs eingehalten wird.

2.3.1. Es ist daher bei den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Einhaltung des „planungstechnischen Grundsatzes“ laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 davon auszugehen, dass es zu keinen schalltechnisch relevanten Veränderungen auf deren Grundstücken kommt. Diese Annahme des schalltechnischen Gutachtens der N GmbH wurde durch den Amtssachverständigen ausdrücklich bestätigt. Die beschwerdeführenden Parteien sind den vorliegenden Gutachten zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.4. Zu den Feststellungen betreffend Luft:

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, der Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, sowie auch den entsprechenden Ausführungen im abgastechnischen Gutachten der N GmbH. Seitens des Amtssachverständigen wurde bestätigt, dass es sich beim verwendeten Ausbreitungsmodell *** ein anerkanntes Berechnungsmodell handelt, welches insbesondere für die Modellierung der Ausbreitung von Luftschadstoffen im verbauten Gebiet dem Stand der Technik entspricht. Die damit verbundene Anwendung von meteorologischen Daten sowie von Vorbelastungsdaten von Messstationen in *** (bzw. als Maximalvariante an der ***) ist angesichts des gegenständlichen Ausbreitungsgebietes naheliegend. Für beschriebene Aufpunkte wurden Zusatz- und Gesamtbelastungswerte für diverse Luftschadstoffe ausgewiesen, deren Bewertung eine medizinischen Sachverständigen obliegt. Aus diesem Gutachten ist ersichtlich, dass die Gesamtbelastung an allen untersuchten Punkten unter dem Grenzwert liegt und der Grenzwert daher eingehalten wird.

2.5. Zu den Feststellungen betreffend Licht:

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik, sowie der Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ist ersichtlich, dass es bei Einhaltung der empfohlenen mittleren sowie auch maximalen Leuchtdichte zu keiner Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern sowie bei den nächstgelegenen Anrainern gemäß kommt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige zudem aus, dass das (auch im Rahmen einer Beschwerde angesprochene) Thema einer Blendung (der Nachbarn) irrelevant gewesen sei, zumal die Grenzwerte beim gegenständlichen Projekt ohnehin eingehalten werden.

2.6. Zu den Feststellungen betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen:

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten Befund und Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass dieses Gutachten mit jenem medizinischen Gutachten, welches seitens der belangten Behörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholt (und den Beschwerdeführern auch zur Stellungnahme übermittelt) wurde, im Ergebnis übereinstimmt. So lässt sich auch diesem Gutachten entnehmen, dass es aus medizinischer Sicht zwar zu Zusatzbelastungen kommt, jedoch diese Zusatzbelastungen insgesamt als äußert gering einzustufen sind. Praktisch zeigt sich kaum eine Veränderung zur Ist-Situation. Mit einer zusätzlichen gesundheitlichen Auswirkung auf einen gesunden Erwachsenen oder ein gesundes Kind ist nicht zu rechnen.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, lauten auszugsweise:

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

[…]

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. […]

[…]

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

[…]“

3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass die seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit Stellungnahme übermittelt wurden. Soweit nunmehr in den Beschwerden dargelegt wird, dass die Einholung von Gegengutachten aufgrund der von der belangten Behörde zu knapp bemessenen Fristen (zur Stellungnahme) nicht möglich gewesen sei, so ist dazu anzumerken, dass auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens an das erkennende Gericht keine Gegengutachten übermittelt wurden. Den Gutachten der jeweiligen Amtssachverständigen wurde somit seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.1.3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren ist immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006, 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung (vgl. zum Ganzen VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (z.B. VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN).

3.1.4. Zu den Voraussetzungen der Betriebsanlagen-Genehmigung:

Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (z.B. VwGH vom 26.09.2005, Zl. 2003/04/0103).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden (vgl. aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105).

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständigen oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. z.B. VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046).

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (z.B. VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099).

Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1.5. Für den vorliegenden Fall:

3.1.5.1. Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden war somit eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärm-, Licht-, Luftemissionen beeinträchtigt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die aufgrund der Lärm,- Licht, oder Luftemissionen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation selbst unter Zugrundlegung des für die Beschwerdeführerinnen ungünstigsten Falles zu keiner relevanten Veränderung der örtlichen Verhältnisse führen und daher weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten ist, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.

3.1.5.2. Zu dem im Rahmen der Beschwerden monierten erhöhten Verkehrsaufkommen, bzw. der (bei Realisierung des Projekts) befürchteten erhöhten Unfallgefahren ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt dem Nachbar diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihm als Verletzung seines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Auf die entsprechenden Ausführungen war daher gegenständlich nicht näher einzugehen.

3.1.5.3. Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl. VwGH vom 26.06. 2019, Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch des Projekts zur Flächenwidmung spielt daher gegenständlich – anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – keine Rolle. Auf diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Flächenwidmung der Projektliegenschaft als gesetz- bzw. verfassungswidrig zu werten sei, war daher gegenständlich nicht näher einzugehen.

3.1.5.4. Von einer Gefährdung des Eigentums kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71). Solch ein Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 25.6.1991, 91/04/0004, 21.11.2001, 98/04/0075).

Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt (z.B. VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094).Ein derart konkretes Vorbringen haben die Beschwerdeführer weder in ihren Einwendungen noch zu einem sonstigen Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens erstattet. Auch in der Beschwerde wird nur die Wertminderung der Grundstücke behauptet, ohne konkreteres Vorbringen zu erstatten.

3.1.5.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Fragen der Standsicherheit von Gebäuden im Bauverfahren zu klären (vgl. VwGH Zl. 2005/05/0087; 2004/06/0104). Die Bestimmung des 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO gewährt ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist (VwGH 2003/05/0196). Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher im gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen.

3.1.5.6. Hinsichtlich des Vorbringens zum Vorliegen einer Feldhamsterpopulation auf dem Areal der (geplanten) Betriebsanlage ist auf die entsprechenden Vorgaben des NÖ Naturschutzgesetzes und das entsprechende Verfahren zu verweisen und war daher im gegenständlichen Verfahren auf dieses Vorbringen (zumal dieses kein Schutzgut i.S. des § 74 Abs. 2 GewO 1994 darstellt) auch auf diesen Beschwerdepunkt nicht näher einzugehen.

3.1.6. Ergebnis:

Zusammengefasst folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beurteilung der belangten Behörde, wonach bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden kann, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer den Gutachten der jeweiligen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. z.B. VwGH vom 10.04.2012, Zl. 2011/06/0005, bzw. 14.09.2005, 2004/04/0131).

Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im gegenständlichen Fall geht es nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (z.B. VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig z.B. VwGH vom 2. Juli 2018, Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. VwGH vom 10. April 2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die beschwerdeführenden Nachbarn.

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