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LVwG-S-1624/001-2023•LVwG N LVwG-S-1624/001-2023
LVwG-S-1624/001-2023Landesverwaltungsgericht13.01.2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. April 2023, ***, Spruchpunkte 1. bis 3., betreffend Bestrafungen wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den
BESCHLUSS:
Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. April 2023, ***, Spruchpunkte 1. bis 3., betreffend Bestrafungen wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss betreffend den Spruchpunkt 1. an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Die Revision gegen diesen Beschluss betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133 Abs. 4 und Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. April 2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach den angeführten Bestimmungen folgende Geldstrafen verhängt und folgende Ersatzfreiheitsstrafen angedroht:
1. § 37 Abs. 1 und 4 FSG nach § 37 Abs. 1 und 4 FSG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 726,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 335 Stunden,
2. § 8 Abs. 3 StVO 1960 nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Stunden und
3. § 11 Abs. 2 StVO 1960 nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 19.02.2023, 16:52 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug: ***, Motorfahrrad der Marke Yamaha
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.02.2023 unter *** entzogen wurde.
2. Sie haben einen Geh- und Radweg mit Ihrem Motorfahrrad durch Befahren benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art, sowie von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind verboten ist.
3. Sie haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens (vom Fahrradweg zurück auf die Westbahnstraße) nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.“
Die Rechtsmittelbelehrung des bezeichneten Straferkenntnisses enthielt u.a. folgenden Hinweis:
„….Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit
E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut vorliegendem Rückschein nachweislich am 11.04.2023 durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung zugestellt. Am Rückschein scheint ein Datum des Beginnes der Abholung mit „11.08.2023“ auf, wobei der Zustellversuch am 11.04.2023 erfolgte und die Sendung mit Rücksendedatum 03.05.2023 an die Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurde. Es war daher grundsätzlich davon auszugehen, dass das Datum des Bereithaltens der Sendung der 11.04.2023 war und dass es sich bei der Datumsangabe auf dem Rückschein um einen offenkundigen Schreibfehler des Zustellers handelte.
Mit E-Mail-Eingabe vom 11.07.2023 brachte der Beschwerdeführer bei der Behörde eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, welche an die E-Mail-Adresse Strafen. BHAM@noel.gv.at gerichtet war und an dieser E-Mail-Adresse eingebracht wurde. Diese E-Mail-Adresse war jedoch zufolge der Kundmachung der Behörde laut Internetauftritt (gemäß § 13 Abs. 2 AVG) für die Einbringung von Anbringen und auch Beschwerden nicht bestimmt.
Richtiger Weise wäre die Beschwerde bei der von der Behörde kundgemachten E-Mailadresse post.bham@noel.gv.at einzubringen gewesen.
Die vom Beschwerdeführer fälschlicher Weise verwendete E-Mail-Adresse Strafen. BHAM@noel.gv.at war von der Behörde im Briefkopf des angefochtenen Straferkenntnisses angegeben worden, schien jedoch so in der – maßgeblichen – Kundmachung bzw. im Internetauftritt der Behörde nicht auf.
Mit an die – gemäß Kundmachung und Internetauftritt der Behörde richtige E-Mailadresse, nämlich an post.bham@noel.gv.at gesendetem Schriftsatz vom 14.11.2023, LVwG-S-1624/001-2023, leitete das erkennende Gericht die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) an die zuständige Behörde weiter, wo sie erstmals rechtsgültig am 14.11.2023 einlangte. Eine Abschrift dieser Weiterleitung erging an den Beschwerdeführer.
Die Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12.12.2023 vor.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2023, LVwG-S-1624/001-2023, erging gegenüber dem Beschwerdeführer, dies selbst unter Zugrundelegung des vom Zusteller auf dem Rückschein (zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigten) falsch eingesetzten Datums des Bereithaltens des Straferkenntnisses zur Abholung mit „11.08.2023“, nachstehender Verspätungsvorhalt:
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Ihre Beschwerdeeingabe, welche von Ihnen an eine nicht gemäß § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 kundgemachte E-Mail-Adresse der Behörde gesendet wurde, dort somit nicht rechtsgültig eingelangt war (vgl. VwGH vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134) am 14.11.2023 an die zuständige Behörde (gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) weitergeleitet und ist Ihre Beschwerde erstmals mit diesem Datum bei der Behörde rechtsgültig eingelangt.
Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.04.2023, ***, wurde Ihnen entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein nachweislich am 11.08.2023 durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde begann somit mit 11.08.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 08.09.2023.
Da die Beschwerde auf Grund der erforderlichen Weiterleitung erstmals rechtsgültig am 14.11.2023 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, wurde sie nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht, weshalb sie verspätet ist und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen sein wird.
Dieser Sachverhalt wird Ihnen zur Kenntnis gebracht und haben Sie die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des gegenständlichen Schriftsatzes (§ 45 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG).“
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.12.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme erstattet.
Vom Beschwerdeführer wurde weiters kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines solchen Antrages (§33 Abs. 3 VwGVG) gestellt.
Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. April 2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein tatsächlich am 11.04.2023 durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung zugestellt. Ein Anhaltspunkt für einen Zustellmangel war nicht gegeben.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde begann somit (tatsächlich) mit 11.04.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 09.05.2023.
Selbst wenn man, zu maximalen Gunsten des Beschwerdeführers, den falsch ausgefüllten Zeitpunkt des Bereithaltens der Sendung mit 11.08.2023 zu Grunde legte, endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist spätestens mit Ablauf des 08.09.2023.
Da die Beschwerde auf Grund der erforderlichen Weiterleitung tatsächlich erstmals rechtsgültig am 14.11.2023 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, wurde sie jedenfalls nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich aus den Bezug habenden Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus der zitierten, rezenten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134) sowie aus dem bezeichneten Schriftverkehr (samt Rückscheinen).
Rechtlich wurde erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 13 Abs. 2 AVG:
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt u.a. Folgendes ausgesprochen:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
Diese Rechtsprechung war auf den verfahrensgegenständlich festzustellenden Sachverhalt zu übertragen, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Behörde im Kopf des Straferkenntnisses die Kontaktdaten der Strafabteilung, welche nicht mit den zulässigen Einbringungsstellen laut Kundmachung gleichzusetzen waren, anführte.
Da gemäß der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich die Bekanntmachung der zulässigen Einbringungsstelle für den E-Mail-Schriftverkehr gemäß der Kundmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und in diesem Zusammenhang gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – ausschließlich –die Rechtsmittelbelehrung der Behörde im erlassenen Bescheid, in welcher auf das Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsmittels u.a. im E-Mail-Schriftverkehr hingewiesen worden war, zu beachten war, war grundsätzlich auch verfahrensgegenständlich nicht vom Vorliegen einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung auszugehen.
Bei Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbelehrung im zu Grunde liegenden Straferkenntnis der Behörde hätte der Beschwerdeführer anhand der Kundmachung der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG in Bezug auf die bei Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mails alleine maßgebliche E-Mail-Adresse achten und gemäß der Transparentmachung dieses Umstandes anhand des diesbezüglichen Inhaltes des Internetauftrittes der Behörde sowohl die technischen Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit erkennen können und zumutbarer Weise auch müssen.
Wenn auch der Beschwerdeführer bei erster Betrachtung dahingehend angeleitet werden konnte, dass eine Beschwerde an die im Kopf des Straferkenntnisses genannten Adressen, somit auch an die dort bezeichnete E-Mail-Adresse, zu richten wäre, hätte er sich durch eine Kontrolle des Internetauftrittes der Behörde (bei Schwierigkeiten des Auffindens unter Heranziehung einer fachkundigen Person oder durch einfache Rückfrage bei der Behörde selbst) und die Feststellung der dort gemäß Kundmachung transparent gemachten – und für eine rechtsgültige Einbringung u.a. eines Rechtsmittels zulässigen – Kontaktdaten kundig zu machen und bei festgestellten Divergenzen und Auftreten von Zweifeln eine Klärung durch allfällige Rückfrage bei der zuständigen Behörde vornehmen bzw. veranlassen müssen.
Da es gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Bekanntmachung der Behörde ankam bzw. auf deren Transparentmachung laut Internetauftritt der Behörde, war davon auszugehen, dass die Behörde sowohl technische Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit im Internet bekanntgemacht hatte.
Die vom Beschwerdeführer gewählte Übermittlungsform entsprach dieser Bekanntmachung nicht.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist auf Grund der erforderlichen Weiterleitung erstmals rechtsgültig am 14.11.2023 bei der zuständigen Behörde eingelangt, weshalb sie (gemäß dem oben wiedergegebenen, festgestellten Sachverhalt) jedenfalls nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde innerhalb der gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehen Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Wegfalles des Hindernisses (spätestens ab der Zustellung des Verspätungsvorhaltes) vom Beschwerdeführer nicht gestellt.
Es war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen verspäteter Einbringung beschlussgemäß zurückzuweisen.
Die Abhaltung einer Verhandlung war nicht erforderlich, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen war, der maßgebliche Sachverhalt dazu bereits auf Grund der Aktenlage feststand und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 49 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG zu Spruchpunkte 2. und 3. eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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