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LVwG-AV-2695/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2695/001-2023
LVwG-AV-2695/001-2023Landesverwaltungsgericht13.01.2024
Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Änderung der Religionszugehörigkeit; Antragsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, vertreten durch den A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 06. November 2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Antrag vom 21.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seinen bisherigen Namen „B“ auf „C“ zu ändern. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei und eine Namensänderung während eines laufenden Asylverfahrens nicht möglich gewesen wäre.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 06.11.2023, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 NÄG abgewiesen.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt *** zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag damit begründet habe, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei und daher den ersten Vornamen „D“ nicht mehr führen wolle. Der Austritt des Beschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sei aber bereits am 04.02.2019 erfolgt und sei der Antrag auf Namensänderung nicht binnen 2 Jahren gestellt worden. Die Frist hiefür sei eben bereits mit 04.02.2021 abgelaufen.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren werde festgehalten, dass die Anerkennung als Flüchtling ohnehin eine Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG sei und eine weitere kumulative Voraussetzung zur Bewilligung der Namensänderung jedoch das Vorliegen eines Grundes gemäß § 2 NÄG sei. § 2 Abs. 2 NÄG verlange, dass ein Antrag auf Namensänderung mit diesem hier geltend gemachten Grund innerhalb von 2 Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werde. Die Klärung der Identität des Beschwerdeführers wie von ihm angeführt spiele für den Fristenlauf des § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG keine Rolle. In dieser Bestimmung sei der Beginn des Fristenlaufes unmissverständlich mit der Änderung der Religionszugehörigkeit definiert, welche eben bereits am 04.02.2019 erfolgt sei.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.11.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Änderung des Vornamens stattgegeben werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid zu Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten werde. Dem Beschwerdeführer sei mit dem „Bescheid“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Änderung des Vornamens beantragten können. In der gegenständlichen Konstellation könne die 2-Jahres-Frist nur als mit der Möglichkeit der Antragstellung beginnend verstanden werden. Im Übrigen werde der Vorname nicht geändert, sondern ein Vornamenteil gelöscht.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21.11.2023 legte der Bürgermeister der Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Stadt *** vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer B, geboren am ***, ist Staatsangehöriger des Iran und flüchtete nach Österreich, wo er am 03.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2023, GZ. *** wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2023, GZ. ***, mit dem sein Antrag vom 03.01.2018 abgewiesen worden war, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Bereits mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt *** vom 04.02.2019 war dem Beschwerdeführer gegenüber bestätigt worden, dass er gemäß Art 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1968, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt hat; die Austrittserklärung war am 01.02.2019 bei der Stadt *** eingelangt.
Mit Schreiben vom 21.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt ***, seinen Namen auf „C“ abzuändern, da er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei und eine Namensänderung während des laufenden Asylverfahrens nicht möglich gewesen wäre.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2023, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2023 und aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt *** vom 04.02.2019.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 1 Abs. 1 Z 3 Namensänderungsgesetz (NÄG):
„(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
(…)
3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“
§ 2 Abs. 1 Z 6, 9a, 10, 10a und 11, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 NÄG:
„(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
(…)
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
(…)
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
(…)
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.“
§ 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 (PStG):
„(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Familien- und Vornamen trennbar, sind Namen sowohl als Familien- als auch als Vornamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass auch die Löschung eines von mehreren Vornamen eine Änderung des Namens nach dem Namensänderungsgesetz darstellt. Das Namensänderungsgesetz verweist lediglich in seiner Bestimmung des § 2 Abs. 3 NÄG darauf, dass „sonstige Namen“ unter Verweis auf § 38 Abs. 2 PStG auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden können, wobei § 38 Abs. 2 PStG dazu „Namenszusätze“ als derartige sonstige Namen definiert. Ein gesamter Vorname wie gegenständlich ist nicht ein bloßer Namenszusatz. Die ersatzlose Löschung eines Vornamens unterliegt sohin den gleichen Kriterien des Namensänderungsgesetzes wie die Änderung eines bestehenden Vornamens.
Eben dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG, worin eben das „Ablegen“ eines Vornamens sogar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erhalten hat. Eine andere Sichtweise würde zudem ja auch bedeuten, dass in diesen Fällen überhaupt keine gesetzlichen Grundlagen bestehen würden und demnach eine ersatzlose Löschung eines von mehreren Vornamen gar nicht möglich wäre.
Dem Beschwerdeführer kommt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes der Status eines Asylberechtigten zu, womit er Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, und damit antragslegitimiert nach § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG ist. Vom Beschwerdeführer wurde auch weiters grundsätzlich ein Grund nach § 2 Abs. 2 NÄG, nämlich konkret der Z 2, für die Änderung von Vornamen geltend gemacht, indem er seine Religionszugehörigkeit geändert hat und sein verfahrensgegenständlicher Vorname D zu seiner bisherigen Religionsgemeinschaft des Islam in besonderer Beziehung steht.
Allerdings ist ein sich darauf beziehender Antrag ex lege innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit einzubringen. Der gesetzliche Wortlaut ist dazu eindeutig und einer anderen Interpretation, wie sie nunmehr der Beschwerdeführer anwenden möchte, nicht zugänglich. Konkret übersteigt ein Abstellen des Beginnes dieser 2-Jahres-Frist etwa auf die Möglichkeit der Antragstellung in Zusammenschau mit der Antragslegitimation nach § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG jeden Interpretationsspielraum des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG.
Blickt man in die Regierungsvorlage Nr. 467 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP in Bezug auf die Änderungen zum Namensänderungsgesetz, so ergibt sich aus den Erläuterungen zur Bestimmung des § 2 NÄG im Allgemeinen und zur Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG im Besonderen Folgendes:
„(…)
Die zweite Verbesserung der Stellung des Betroffenen soll darin bestehen, daß nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Namensänderung eingeräumt wird, wenngleich dieser Rechtsanspruch durch den noch immer gegebenen Auslegungsspielraum der entscheidenden Behörde gewisse Einschränkungen erfährt.
Die Antragstellung wurde in einigen Fällen (Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2 Z 1 und 2) an die Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gebunden. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen dieser Bestimmungen verwiesen. Wenn in den anderen Fällen von einer solchen Frist abgesehen wurde, so liegt das an dem die Namensänderung rechtfertigenden Sachverhalt, der eine Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt, von dem an eine Namensänderung begründet erscheint, nicht zuläßt.
(…)
Eltern geben ihren Kindern häufig Vornamen, die zu einer Religion, in der das Kind erzogen werden soll, in enger Beziehung bestehen (zB Namen von Heiligen). Bei einer Änderung der Religionszugehörigkeit (Eintritt in eine Religionsgemeinschaft oder Austritt einer solchen oder Übertritt von einer Religionsgemeinschaft in eine andere) kann der Wunsch bestehen, Vornamen führen zu dürfen, die für Angehörige der nunmehrigen Religionsgemeinschaft von großer Bedeutung sind oder Vornamen abzulegen, die in Beziehung zur früheren Religionsgemeinschaft stehen. Diesem Wunsch soll durch die Bewilligung der Ersetzung bisheriger Vornamen durch neue oder der Hinzufügung neuer Vornamen entsprochen werden können.
(…)
Ein ausschließlich auf Hinzufügung von Vornamen eingeschränktes Recht scheint für Fälle der gegenständlichen Art nicht ausreichend, da die Änderung der Religionszugehörigkeit den Wunsch auf Unterdrückung bisheriger Vornamen aufkommen lassen kann.
Die Frist für die Antragstellung steht im Zusammenhang mit dem für den Antrag geltend gemachten Motiv. Wenn die Änderung der Religionszugehörigkeit schon längere Zeit zurückliegt, ohne daß ein Antrag gestellt wurde, läßt dies darauf schließen, daß der Antragsteller seinen bisherigen Vornamen offenbar trotz der Änderung der Religionszugehörigkeit nicht als störend empfunden hat.“
Der Gesetzgeber hat daher gerade unter anderem in diesen Fällen konkret und deutlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Religionszugehörigkeit abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass dabei der Gesetzgeber in seiner Motivation zu dieser Regelung auch Fälle wie den gegenständlichen beachtet hat, andernfalls er eine zusätzliche Bestimmung geregelt hätte.
Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem dazu auch unbestrittenen Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer schon am 01.02.2019 seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärte, seinen Antrag auf Änderung seines Vornamens jedoch unter Zugrundelegung des § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG erst am 21.09.2023, sohin längst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist stellte. Zumal vom Beschwerdeführer auch kein sonstiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 NÄG geltend gemacht wurde und ein solcher im Übrigen auch nicht zu erkennen wäre, war dem Antrag des Beschwerdeführers richtig nicht stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019,
Ra 2019/22/0067). Im Übrigen ist der Sachverhalt auch unstrittig und wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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