LVwG N LVwG-AV-2596/001-2023

LVwG-AV-2596/001-2023Landesverwaltungsgericht13.01.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung; Nachbarn; Devolutionsantrag; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2596/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2596.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. September 2023, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Bezugnahme auf ein baupolizeiliches Verfahren nach § 34 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Schreiben vom 12.01.2022, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 14.01.2022, ersuchte der Beschwerdeführer die „Marktgemeinde ***“ umgehend um Setzen der erforderlichen Schritte, dass die Standsicherheit der Stadlmauer auf seinem Nachbargrundstück Nr. *** der KG *** von Fachleuten überprüft und allfällige Baugebrechen rasch behoben werden, dies begründend damit, dass eben diese Mauer den erforderlichen Halt verliere und eine Gefahr für die in diesem Bereich befindlichen Bauwerke seines Grundstückes und auch von Personen sei.

Mit dem an die Marktgemeinde *** gerichteten Schreiben vom 26.03.2022 (richtig 26.03.2023), ebendort eingelangt am 30.03.2023, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er das aufgrund seines Ansuchens vom 14.01.2022 eingeleitete Verfahren als noch nicht abgeschlossen betrachte und er nach wie vor keinen „einspruchsfähigen“ Bescheid erhalten habe.

Mit Schreiben vom 30.05.2023 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Devolutionsantrag an die „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Baubehörde der Marktgemeinde ***“ mit dem neuerlichen Ersuchen um Erledigung mit einem „schriftlichen, einspruchsfähigen Bescheid“, zumal sein Antrag vom 12.01.2022 noch immer nicht mit einem solchen erledigt worden wäre.

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.09.2023, GZ. ***, wurde dieser Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammengefasst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Baubehörde als Baupolizei aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.01.2022 unverzüglich tätig geworden sei, indem sie Kontakt mit seinem Grundstücksnachbarn B aufgenommen habe, der seinerseits eine schriftliche Stellungnahme am 24.01.2022 eingebracht habe. Darin habe er unter anderem eine zeitnahe Generalsanierung angekündigt. Es habe sodann eine baupolizeiliche Überprüfungsverhandlung mit einem Amtssachverständigen am 25.03.2022 stattgefunden und habe diese Amtshandlung in einer Erledigung des Verfahrens mit einem Aktenvermerk resultiert. § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 ordne keine schriftliche Erledigung mittels Bescheides an, womit eine Erledigung im Ermessen der Behörde nach § 18 Abs. 1 AVG in Form eines Aktenvermerkes erfolgen habe können. Über die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Bauvorhaben des B laut seiner Eingabe vom 26.03.2023 sei im Baubewilligungsbescheid rechtskräftig entschieden worden.

Das baupolizeiliche Verfahren sei sohin mit Aktenvermerk vom 25.03.2022 erledigt worden. Ein Devolutionsantrag sei nur zulässig, wenn seitens der Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist ein Bescheid erlassen worden sei, und gehe dann die Entscheidungsbefugnis auf die Berufungsbehörde über. Da jedoch eben das baupolizeiliche Verfahren nach § 34 NÖ BO 2014 seitens der Behörde erledigt sei und gegen den Baubewilligungsbescheid für B keine Berufung vom Beschwerdeführer erhoben worden sei, sei der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid behebe oder „den Bescheid zurückverweise“.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Sommer 2021 bemerkt habe, dass sich der Teil seiner Gartenmauer im Bereich der Scheune auf der Parzelle ***, jetzt ***, der KG *** gesenkt habe. Am 11.01.2022 habe er sodann feststellen müssen, dass die Bruchsteinmauer der Scheune in der Nähe des Grundstücks des Beschwerdeführers den erforderlichen Halt verliere. Eine persönliche Rücksprache beim Grundstücksnachbarn habe ergeben, dass dieser eine Sanierung plane.

Verständlicherweise könne der Beschwerdeführer als Laie nicht feststellen, wie sehr die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt und wie groß die Gefahr sei, die für die Personen und die in diesem Bereich auf seiner Liegenschaft befindlichen Bauwerke bestehe. Deshalb habe er mit Schreiben vom 12.01.2022 die Baubehörde ersucht, umgehend die erforderlichen Schritte zu setzen, dass die Standsicherheit der Stadlmauer von Fachleuten überprüft werde und allfällige Baugebrechen rasch behoben werden. Der Sachverständige habe sodann beim Lokalaugenschein festgestellt, dass er eine Gefährdung der Bauwerke des Beschwerdeführers und auch von Personen nicht ausschließen könne, genaueres aber erst nach Sanierung des Daches durch einen Blick von oben sagen könne. Weiters habe der Sachverständige auch festgestellt, dass die Einfriedungsmauer des Beschwerdeführers keine Hang stützende Maßnahme sei und dafür ausschließlich die Bruchsteinmauer da sei. Es ergebe sich auch aus dem Alter und dem Zustand der Bruchsteinmauer, dass sie offensichtlich den Halt verliere.

Der Beschwerdeführer habe von diesem Lokalaugenschein weder eine Niederschrift noch eine Kopie des Aktenvermerks erhalten. Er habe lediglich am 20.02.2023 ein Schreiben der Baubehörde erhalten, wonach B um eine Baubewilligung angesucht habe. Die Mitarbeiterin und der Amtsleiter hätten nichts trotz gleicher Aktenzahl von der Eingabe des Beschwerdeführers gewusst und auch die vorgebrachte Bitte um einen Bescheid ignoriert. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Schreiben vom 26.03.2023 an die Baubehörde gewandt. Beim sodann durchgeführten Lokalaugenschein sei es aber nicht um das Bauvorhaben B oder um die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend den Zustand der Bruchsteinmauer gegangen, sondern um seine eigene Einfriedungsmauer, die nun plötzlich als Stützmauer gesehen worden sei. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers auch dazu seien ungehört geblieben und auch nicht in den Aktenvermerk aufgenommen worden. Wiederholte Fragen des Beschwerdeführers betreffend die Begutachtung der den Hang stützenden Bruchsteinmauer durch einen Statiker seien mit der Aussage abgetan worden, dass sie genug begutachtet worden sei.

Der Beschwerdeführer verstehe bis heute nicht, warum er seine Einfriedungsmauer statisch begutachten lassen solle, aber dies bei der Bruchsteinmauer aus Sicht der Baubehörde nicht notwendig sein solle. Der Bürgermeister habe nur gemeint, dass der Beschwerdeführer Ruhe geben solle und er einen schriftlichen Aktenvermerk über den Lokalaugenschein bekomme. Diesen Aktenvermerk habe der Beschwerdeführer bis heute nicht bekommen und würden sich im Baubewilligungsbescheid nur Bruchstücke davon befinden. Mit diesem Bescheid sei auch nur über das Ansuchen des B vom 03.03.2023 abgesprochen worden. Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 14.01.2022 sei damit keinesfalls abgeschlossen worden und sei das Verfahren nicht mit einem schriftlichen, einspruchsfähigen Bescheid erledigt. Deshalb habe der Beschwerdeführer am 30.05.2023 den Antrag auf Devolution gestellt und neuerlich um Erledigung mit einem schriftlichen, einspruchsfähigen Bescheid ersucht.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25.10.2023 legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Bauakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 30.11.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** auf, in Ergänzung der bisher vorgelegten Unterlagen auch die Einladungen an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu jener Sitzung, in der die Beschlussfassung über die Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 11.09.2023 erfolgte, und das vollständige Sitzungsprotokoll eben dieser Gemeindevorstandssitzung zu übermitteln. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** kam dieser Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 28.12.2023 nach.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG ***. Nordöstlich daran grenzt das im Eigentum des B stehende Grundstück Nr. *** der KG *** samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, *** an. Im Bereich der gemeinsamen Grenze steht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Gartenmauer; auf dem benachbarten Grundstück des B befindet sich nahe des Grenzbereiches eine Scheune.

Mit am 14.01.2022 bei der Marktgemeinde *** eingelangtem Schreiben vom 12.01.2022 ersuchte der Beschwerdeführer die zuständige Baubehörde um Überprüfung der Standsicherheit der dem Grenzbereich zugewandten Scheunenmauer des B und um die allfällige Anordnung zur Behebung von Baugebrechen, zumal der Beschwerdeführer durch Setzen und Neigen seiner Gartenmauer den Verdacht hegte, dass die entsprechende Standsicherheit nicht mehr gegeben sein könnte und dadurch eine Gefahr für die eigenen Bauwerke des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück und auch für Personen bestehen könnte.

Am 25.03.2022 fand dazu eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen statt. Über diese Verhandlung wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein Aktenvermerk angelegt, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass laut Bausachverständigen eine massive Niveauveränderung in der jüngeren Vergangenheit nicht offensichtlich feststellbar sei und entlang der Gebäude sicher keine Veränderungen stattgefunden hätten. Bei der Gartenmauer des Beschwerdeführers handle es sich um eine Steinschlichtung ohne Fundament, die aufgrund des Alters und des Hangdruckes etwas nachgegeben hätte, und würde sie kein baubewilligungspflichtiges Bauwerk darstellen. Laut B werde zudem eine Gebäudesanierung inklusive der in Rede stehenden Scheunenwand erfolgen. Mit diesem Aktenvermerk betrachtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das baupolizeiliche Verfahren als abgeschlossen.

Mit Bauansuchen vom 03.03.2023 beantragte B die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Teilabbruch des Gebäudes, die Sanierung der Dachkonstruktion, den Einbau einer Hackschnitzelheizung und den Zubau eines Aufstellungsraumes auf seiner Liegenschaft *** in ***. Nach Verständigung von diesem Bauansuchen durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** richtete der Beschwerdeführer ein mit „26. März 2022“ datiertes Schreiben an den Bürgermeister der Marktgemeinde ***, ebendort eingelangt am 30.03.2023, in dem dieser unter anderem darauf hinwies, dass er das baupolizeiliche Verfahren auf Grund seines Ansuchens vom 14.01.2022 noch nicht als abgeschlossen betrachte, zumal er bislang noch keinen „einspruchsfähigen“ Bescheid erhalten habe. Außerdem sei er auch durch das nunmehrige Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Grund des Zustandes der Bruchsteinmauer und der vorgesehenen Arbeiten die Standsicherheit seiner Gebäude, vor allem der Einfriedungsmauer, bzw. auch von Personen auf seinem Grundstück gefährdet werde. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2023 wurde B im Sinne seines Bauansuchens antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung erteilt.

Mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers vom „30. Mai 2022“, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 30.05.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Baubehörde der Marktgemeinde ***“ und ersuchte darin neuerlich um Erledigung seines Ansuchens vom 14.01.2022 mit einem „schriftlichen, einspruchsfähigen Bescheid“, zumal eben wegen Fehlens eines solchen nach wie das baupolizeiliche Verfahren nicht abgeschlossen sei.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.09.2023, GZ. ***, wurde dieser Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen, dies begründend damit, dass das baupolizeilichen Verfahren mit Aktenvermerk vom 25.03.2022 erledigt worden sei und die Einwendungen des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren abschließend im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** abgehandelt worden wären, wogegen der Beschwerdeführer keine Berufung erhoben habe.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2022, 26.03.2022 (richtig: 26.03.2023) und 30.05.2022 (richtig: 30.05.2023), aus dem Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.03.2022, aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.04.2023 und aus dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.09.2023.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014).

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017

in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.“

§ 34 NÖ BO 2014:

„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).

Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

  • die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

  • die Vornahme von Untersuchungen und

  • die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.

(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“

§ 18 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.“

§ 5 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.“

§ 73 AVG:

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN). Im konkreten Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Frage zu prüfen, ob der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückzuweisen war, nicht jedoch inhaltlich das dem Verfahren zugrunde liegende Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12.01.2022.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach den Bestimmungen des §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit. ergibt, der eben auf das Bauauftragsverfahren nach den §§ 34 und 35 verweist (vgl. schon VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (VwGH 10.07.2017, Ro 2016/05/0007). Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Eine Parteistellung „ex lege gemäß § 6 Abs. 1 1. Satz“ NÖ BO 2014 besteht eben nicht ohne weiteres.

Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchen vom Gesetz geschützten Recht er sich durch das Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in einem Rechtsmittel genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragssteller oder der Nachbar überhaupt in grundsätzlicher Hinsicht einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem das baupolizeiliche Verfahren einleitende Schreiben vom 12.01.2022 durch den Zustand der Scheunenwand des Grundstücksnachbarn unter anderem eine Beeinträchtigung der „in diesem Bereich auf seiner Liegenschaft befindlichen Bauwerke“ befürchte. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die (unter anderem) die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 4 gewährleisten. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes an; ob eine solche tatsächlich besteht, ist sodann Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12.01.2022 hat er sohin grundsätzlich seine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren begründet bzw. gewahrt.

Alleine deshalb, da der Beschwerdeführer sohin Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren hat, bedeutet jedoch noch nicht, dass das baupolizeiliche Verfahren mit Bescheid zu erledigen ist und dem Beschwerdeführer als Nachbarn auch der Bescheid zuzustellen ist. Aus § 18 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt einer Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten hat. Nach § 18 Abs. 1 AVG steht es demnach grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie etwa die Sache schriftlich oder mündlich erledigt. Abweichend von diesem Grundsatz der Formfreiheit muss eine behördliche Erledigung aber gemäß § 18 Abs. 2 AVG zum einen dann zwingend schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist und räumt zum anderen diese Bestimmung der Partei einen Rechtsanspruch ein, auf ihr Verlangen eine schriftliche Erledigung zu erhalten (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar², Rz 1/2 f).

Gleichzeitig ergibt sich zudem aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014, dass Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen Sofortmaßnahmen nach § 36, schriftlich zu ergehen haben, dies sohin unabhängig davon, ob ein Antrag zu bewilligen, abzuweisen oder zurückzuweisen ist, worunter eine bescheidmäßige Erledigung zu verstehen ist (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12, Rz 4 zu § 5 NÖ BO 2014). So hat die Behörde etwa auch bescheidmäßig über die (strittige) Frage der Parteistellung einer Person zu entscheiden.

Der Nachbar ist grundsätzlich berechtigt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen (VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238, mwN). Parteistellung und einen Antrag auf Entscheidung – was wiederum Voraussetzung für einen allfälligen Devolutionsantrag ist – hat er vielmehr nur dann, wenn er wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte. Einem Nachbarn bleibt es nämlich unbenommen, ein Baugebrechen auf dem Nachbargrundstück bloß der Baubehörde anzuzeigen, die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte, oder aber die Erlassung eines Bauauftrages zu beantragen. Eben mit dieser Frage, ob der Nachbar nicht eben auch die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat, hat sich ebenso die Baubehörde auseinanderzusetzen (VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mit seinem Schreiben vom 12.01.2022 eindeutig erkennbar ausdrücklich die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages an seinen Grundstücksnachbarn beantragt hat, indem „allfällige Baugebrechen rasch behoben werden“ müssen. Mit seinem Schreiben vom „26.03.2022“ wurde dieses Ansinnen vom Beschwerdeführer nochmals wiederholt, als er ausdrücklich festhielt, dass er das auf Grund seiner Eingabe vom 12.01.2022, das er auch ausdrücklich als „Ansuchen“ bezeichnete, eingeleitete baupolizeiliche Verfahren noch nicht als abgeschlossen betrachtete, sondern auf die Erlassung einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Baubehörde bestand. Mit eben diesem Schreiben wurde auch unmissverständlich klargestellt und ist dieses Schreiben auch nicht anders zu verstehen, dass damit vom Beschwerdeführer nicht nur Einwendungen im angesprochenen Baubewilligungsverfahren das Bauansuchen des Grundstücksnachbarn vom 03.03.2023 betreffend erhoben wurden, sondern sich dieses Schreiben auch auf das baupolizeiliche Verfahren bezog.

Es ist daher zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Partei des baupolizeilichen Verfahrens nicht nur ein vermeintliches Baugebrechen am Nachbargebäude der Baubehörde anzeigte, sondern die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages und sohin eine bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens beantragte. Eben dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12.01.2022, jedenfalls aber mit seinem weiteren Schreiben vom 26.03.2023 gestellt.

Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, das heißt, die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass das gegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers als derartiger Antrag zu werten ist. Es steht auch außer Zweifel, dass unter Zugrundelegung der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. der hier anzuwendenden gleichlautenden Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996) die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten unter Berücksichtigung des Einreichdatums des Bauansuchens längst überschritten wäre.

Nach § 73 Abs. 1 AVG haben die Behörden über Anträge oder Anbringen von Parteien unabhängig davon, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird binnen dieser Frist der Bescheid nicht erlassen, geht auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Partei die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, dh der Antrag bewirkt den Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde und ist der Antrag auch bei dieser einzubringen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages am 30.05.2023 längst abgelaufen war, einen Bescheid über das verfahrenseinleitenden Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12.01.2022 erlassen hat, sodass der Devolutionsantrag aus diesem Grund zulässig und daher nicht zurückzuweisen war. Ob in weiterer Folge die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde I. Instanz zurückzuführen ist, was einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zur Folge hätte, oder nicht, was eine Abweisung des Devolutionsantrages zu Folge hätte, ist gegenständlich mangels Beschwerdesache – siehe dazu oben – (noch) nicht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beurteilen, sondern ist dies nunmehr Entscheidungsgegenstand des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist sowie der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist. Die Akten ließen zudem auch erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0067).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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