LVwG N LVwG-AV-407/001-2023

LVwG-AV-407/001-2023Landesverwaltungsgericht11.01.2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; e-mail Übermittlung; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-407/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.407.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der dort am 12. Juli 2022 eingelangte Antrag der A AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin des C auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 25. April bis 3. Mai 2022 in der Höhe von € *** teilweise stattgegeben. Im Briefkopf des angefochtenen Bescheides ist die E-Mailadresse verguetungen@noel.gv.at angegeben. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält folgenden Hinweis: „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.“

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2022 an die von der Beschwerdeführerin als Kontaktadresse angegebene E-Mailadresse *** zugestellt. Am 9. Jänner 2023 sandte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde von der E-Mailadresse *** an die E-Mail-Adresse verguetungen@noel.gv.at. Noch am selben Tag leitete die über diese E-Mailadresse erreichbare Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung die Eingabe der Beschwerdeführerin an die E-Mailadresse Verguetung.BHPL@noel.gv.at weiter.

Am 12. Jänner 2023 legte der Bezirkshauptmann von St. Pölten die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 2023 an das LVwG NÖ elektronisch vor, ohne dass diese Eingabe zuvor jemals an die E-Mail-Adresse post.bhpl@noel.gv.at weitergeleitet worden wäre.

Mit an diese Adresse gerichtetem E-Mail vom 14. November 2023 leitete das erkennende Gericht die als vermeintlich eingebracht vorgelegte Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weiter.

1.2.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde in der Folge am 18. Dezember 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 20. Dezember 2023 hielt das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die nachstehend getroffenen Feststellungen samt den Beweismitteln und die sich aus der jüngsten Rechtsprechung dazu ergebende Verspätung der Beschwerde vor und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2024 Folgendes mit:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Gesundheitswesen (***, ) hat am 20.12.2022 den teilstattgebenden Bescheid erlassen, gegen welchen die gegenständliche Bescheidbeschwerde am 9.1.2023 erhoben wurde. Mit Parteieninformation vom 11.1.2023 (somit innerhalb der Rechtsmittelfrist) hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachbereich Gesundheitswesen (, ***) mitgeteilt, dass die Beschwerde samt Akt an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Im Februar 2023 und im September 2023 hat Postbus im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Stellungnahmen abgegeben, eine etwaige Verspätung der Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht nie thematisiert. An der Verhandlung im Oktober 2023 nahm Postbus entschuldigt nicht teil, zumal vom Landesverwaltungsgericht eine elektronische Teilnahme ausgeschlossen wurde.

Mit Parteieninformation vom 18.12.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachbereich Gesundheitswesen (***, ) neuerlich mitgeteilt, dass die Beschwerde samt Akt an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die beiden Parteieninformationen über die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachbereich Gesundheitswesen (, ***) unterscheiden sich lediglich im Ausstellungsdatum, im Datum der Vorlage und dem Unterzeichnenden für den Bezirkshauptmann.

Auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH St. Pölten - Land Niederösterreich (***)) ist angeführt, dass elektronische Anbringen auch elektronisch (per E-Mail) eingebracht werden können. Weiters ist angeführt: Anbringen per E-Mail sind an die offizielle E-Mailadresse der Bezirksthauptmannschaft St. Pölten (post.phpl@noel.gv.at) ODER an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich das Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Am Bescheid vom 20.12.2022 ist die E-Mail-Adresse verguetungen@noel.gv.at angeführt.

Dieser Hinweis, also die Möglichkeit der Einbringung auch an eine andere E-Mail-Adresse als post.phpl@noel.gv.at findet sich auch in der vom Landesverwaltungsgericht angeführten Kundmachung der belangten Behörde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass auch die E-Mail-Adresse verguetungen@noel.gv.at für die Einbringung von Anbringen bestimmt ist.

Es handelt sich hierbei auch nicht um eine personalisierte E-Mail-Adresse von Mitarbeiter:innen der Behörde. Ein Ausschluss der E-Mail-Adresse verguetungen@noel.gv.at als wirksame Einbringungsadresse findet sich auch nicht angeführt.

Eine Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Hier hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Gesundheitswesen (***, ***) den Bescheid am 20.12.2022 erlassen. Dass dieser zuständigen Behörde die Beschwerde tatsächlich fristgerecht, also innerhalb der Rechtsmittelfrist zugegangen ist, wird dadurch belegt, dass eben diese Behörde die Vorlage der Beschwerde samt Akt an das Landesverwaltungsgericht am 11.1.2023 vorgenommen hat. Aufgrund dieser Tatsache ist ein etwaiger vom Landesverwaltungsgericht angenommener Zustellmangel geheilt (§ 7 ZustG). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangen, was hier eindeutig der Fall ist. Der tatsächliche Zugang der fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde an die Behörde, welchen den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, ergibt sich auch aus der zweiten Parteieninformation im Dezember 2023 – diese Schreiben unterscheiden sich in keinem relevanten Punkt voreinander bzw. unterschiedliche Behörden lassen sich daraus nicht ableiten! Weshalb ein tatsächlicher Zugang nicht angenommen werden kann, wird vom Landesverwaltungsgericht in seinem Schreiben auch nicht ausgeführt. Alle drei Dokumente, also sowohl der Bescheid vom 20.12.2022 als auch die Parteieninformationen vom 11.1.2023 bzw. 18.12.2023 wurden von derselben Stelle erstellt (eindeutig ersichtlich durch Kopf beider Schreiben) und für den Bürgermeister gezeichnet.

Warum eine verspätet eingebrachte Beschwerde vorliegen sollte bzw. die Einbringung/Weiterleitung an die Mailadresse post.bhpl@noel.gv.at notwendig gewesen wäre, ist somit nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aus zusammengefasst daraus:

  • Kundmachung der belangten Behörde, welche die Eingabe an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich das Anbringen bezieht, angegebene E-Mail-Adresse ermöglicht

  • Tatsächliche Zugang gemäß § 7 ZustG an Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Gesundheitswesen (***, ***): „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

Die Beschwerde wurde von der Behörde, welche den Bescheid erster Instanz erlassen hat (nämlich Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Gesundheitswese), dann auch innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Landesverwaltungsgericht vorgelegt.“

1.3. Feststellungen:

Für elektronische Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde mit Kundmachung vom 2. Juni 2021, Zl. PLB1-O-05111/001, ausschließlich die E-Mail-Adresse post.bhpl@noel.gv.at im Internet bekannt gegeben.

Für elektronische Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde mit Kundmachung vom 2. Juni 2023, Zl. PLB1-O-05111/001, ausschließlich die E-Mail-Adresse post.bhpl@noel.gv.at im Internet bekannt gegeben.

Erstmals im Rahmen der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. November 2023, Zl. PLB1-O-05111/001, wurde verlautbart, dass „Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, an die offizielle E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (post.bhpl@noel.gv.at) oder an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich Ihr Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln sind. An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen (Eingaben) sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht; ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt.“

Die von der Beschwerdeführerin verwendete Adresse verguetungen@noel.gv.at schien im Dezember 2022 auf der Homepage der NÖ Landesverwaltung lediglich „für allgemeine An- und Rückfragen“ auf, nicht jedoch für Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 2023 langte an der E-Mail-Adresse post.bhpl@noel.gv.at erstmals am 14. November 2023 ein.

1.4. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Der Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

2. Rechtslage:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) idF BGBl. I Nr. 195/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32: Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder (…)

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. (…)

§ 33: Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 27: Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28: Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)

2.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 6 AVG

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. (…)

§ 13 AVG

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist verspätet eingebracht worden.

3.1.1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt Folgendes ausgesprochen:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Diese zu einem Strafverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dieser unterscheidet sich vom zitierten Fall zwar dadurch, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt wurde, jedoch kommt es der zitierten Rechtsprechung zufolge nur auf die Bekanntmachung im Internet an. Der vorliegende Fall erscheint daher mit dem judizierten Fall einer Zusendung auf eine im Briefkopf des angefochtenen Bescheides angeführte E-Mailadresse vergleichbar.

Im konkreten Fall ergab sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhpl@noel.gv.at“ lautete. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die E-Mail-Adresse „post.bhpl@noel.gv.at“ kundgemacht. Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (vgl. VwGH Ra 2016/04/0060 und VwGH Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG idF BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.

3.1.2.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde erst am 14. November 2023 und somit eindeutig verspätet erstmals rechtswirksam eingebracht wurde. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare Email-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nämlich ebenso wenig zu begründen (vgl. VwGH Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH Ro 2023/04/0002).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstellt (vgl. VwGH Ra 2020/04/0099).

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