LVwG N LVwG-AV-1213/001-2023

LVwG-AV-1213/001-2023Landesverwaltungsgericht09.01.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1213/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1213.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend befristete baubehördliche Bewilligung eines Buschenschanks (mitbeteiligte Parteien: B und C, ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des darin enthaltenen Begehrens auf Ersatz von Kosten für ein Sachverständigengutachten bekämpft wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieses Berufungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen (anstatt als unbegründet abgewiesen) wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde die folgenden

BESCHLÜSSE:

3. Soweit mit der Beschwerde eine Untersagung des Betriebs des Buschenschanks der Mitbeteiligten begehrt wird, wird sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

5. Gegen diese Beschlüsse ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Dezember 2020, LVwG-AV-65/001-2020, verwiesen, der allen Parteien zugestellt wurde. Folgendes sei nochmals hervorgehoben:

1.1. Die Mitbeteiligten sind Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), auf dem sich ein Weingarten samt Wirtschaftsgebäude befindet.

Am 12. Dezember 2017 beantragten sie beim Bürgermeister der Gemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau zum Wirtschaftsgebäude. Nach den Einreichunterlagen soll insbesondere ein im Untergeschoß des Bestandsgebäudes betriebener Buschenschank in das (anstelle eines Dachstuhls und einer Giebelmauer) neu errichtete Obergeschoß einschließlich einer in den Weingarten führenden Holzterrasse verlegt werden. Damit verbunden ist auch eine Änderung bzw. Neuerrichtung von Wegen bzw. einer Treppe durch den Weingarten, über die der Buschenschank künftig erreicht werden soll.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück), das vom Baugrundstück nur durch die *** getrennt ist und auf dem sich das Wohnhaus der Beschwerdeführerin befindet, das unmittelbar an die Grundgrenze entlang der Straße angebaut ist. Die geringste Entfernung zwischen den beiden Grundstücken beträgt etwa 2,75 m.

Nach Verständigung vom Bauvorhaben erhob sie dagegen rechtzeitig Einwendungen, wobei sie sich insbesondere gegen von diesem ausgehende Lärmemissionen wandte.

1.3. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 erteilte der Bürgermeister den Mitbeteiligten die begehrte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2019 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2020 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Tragender Grund hiefür waren in mehrfacher Hinsicht unzureichende Beweismittel bzw. Feststellungen zu den durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück verursachten Lärmimmissionen.

2. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid vom 15. Juni 2022 trug die belangte Behörde dem Bürgermeister Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auf.

3. Mit Bescheid vom 14. September 2022 entschied der Bürgermeister (der den Bescheid vom 15.06. als Zurückverweisung deutete), dass der geplante Buschenschank der Mitbeteiligten vorerst befristet auf die Dauer von sechs Monaten bis 22:00 Uhr mit einer anschließenden Evaluierung geöffnet sein dürfe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, mit der sie zunächst begehrte, den Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben und die Anträge der Bauwerber zur Gänze abzuweisen (in eventu die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückzuverweisen). Außerdem begehrte sie, ihr Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zuzuerkennen.

5. Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

6. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, die (abgesehen von Beweisanträgen) wiederum die Begehren enthält, die (offenbar gemeint: verfahrenseinleitenden) Anträge der Mitbeteiligten zur Gänze ab- bzw. zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin Kosten für das Sachverständigengutachten zuzuerkennen. Außerdem begehrt sie, die Nutzung als Buschenschank bis zu einer Überprüfung nach § 48 NÖ BO 2014 zu untersagen.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 30. Jänner 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 7. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Korneuburg um Übermittlung des Gerichtsaktes und am 3. August 2023 auch des Verwaltungsaktes im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren gegen eine frühere Mitarbeiterin der Gemeinde ***.

Das Landesverwaltungsgericht kam diesen Ersuchen am 11. Juli bzw. am 10. August 2023 nach.

Am 24. Oktober 2022 wurde der Verwaltungsakt zurückgestellt und langte am 31. Oktober 2022 beim Landesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 27. November 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, es gehe davon aus, dass durch den Ablauf der Befristung des Bescheides vom 14. September 2022 das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen und die Beschwerde somit gegenstandslos geworden sei, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 30. November 2023 teilte sie mit, dass die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei, weil das Lokal nach wie vor geöffnet sei. Dieses Vorbringen wiederholte sie im Wesentlichen in einer telefonischen Stellungnahme vom 6. Dezember 2023.

9. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten zu LVwG-AV-1213/001-2023 und LVwG-AV-65/001-2020.

10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN).

11. Im vorliegenden Fall war Sache des erstinstanzlichen Bescheides alleine die Erteilung einer befristeten Bewilligung zum Betrieb des Buschenschank (worin die Baubehörden offenbar eine zumindest teilweise Entscheidung über den Antrag der Mitbeteiligten vom 12.12.2017 erblickten) sowie ein Auftrag zur Evaluierung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst das dagegen gerichtete Berufungsbegehren abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Durch die (gänzliche) Abweisung der Berufung wurde außerdem das in der Berufung enthaltene Begehren auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten abgewiesen.

Eine Entscheidung über eine Untersagung des Buschenschank, also ein baupolizeilicher Auftrag, bildete jedoch keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides (vgl. zum Unterschied zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem baupolizeilichen Verfahren VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099, mwN). Das darauf gerichtete Beschwerdebegehren überschreitet daher die Sache des angefochtenen Bescheides, weshalb es gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss (Spruchpunkt 3.) als unzulässig zurückzuweisen ist.

12. Soweit mit der Beschwerde die Abweisung des Berufungsbegehrens auf Zuerkennung der Sachverständigenkosten bekämpft wird, richtet sie sich zwar gegen einen Spruchgegenstand des angefochtenen Bescheides und ist daher zulässig.

Allerdings ist ein derartiger Kostenersatz im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, insbesondere in den die Verfahrenskosten regelnden §§ 74 ff, nicht vorgesehen und war im Bescheid des Bürgermeisters auch kein entsprechender Abspruch enthalten, den die Beschwerdeführerin mit diesem Begehren hätte bekämpfen können. Dieses bildete somit keinen zulässigen Gegenstand eines Berufungsverfahrens (vgl. zu dessen Sache, die durch § 66 Abs. 4 AVG in gleicher Weise wie jene des Beschwerdeverfahrens durch den Ausspruch der Unterbehörde begrenzt ist, VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013, mwN). Daher wäre in diesem Umfang die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (anstatt als unbegründet abzuweisen) gewesen. Aufgrund der aus § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG resultierenden Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, über eine zulässige Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden, ist der angefochtene Bescheid in diesem Umfang dementsprechend abzuändern, womit der Beschwerde jedoch keine Folge gegeben wird (Spruchpunkt 1.).

13. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, sowie der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die (durch § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. eingeräumte) Parteistellung und damit das Mitsprecherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch die in dieser Bestimmung taxativ angeführten subjektiven Rechte begrenzt. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher im Falle des Rechtsmittels eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (zB VwGH 12.04.2023, Ro 2021/05/0036; 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).

14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor diesem das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Liegt ein solches schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. 10 – VwGG), fällt es erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mwN).

In seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (daran anknüpfend VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

15. Im vorliegenden Fall war die durch den – mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten – Bescheid des Bürgermeisters vom 14. September 2022 den Mitbeteiligten eingeräumte Berechtigung zum Betrieb des Buschenschank auf sechs Monate begrenzt und endete deshalb mit Ablauf des 14. März 2023. Seither kann daher die baubehördliche Bewilligung, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildete, auf keines des in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin mehr Auswirkungen haben.

Dass die Beschwerdeführerin behauptet, der Buschenschank werde dennoch konsenslos weiterbetrieben, ändert daran nichts. Dieses Vorbringen wird in dem von ihr anhängig gemachten baupolizeilichen Verfahren (zu dem dem Landesverwaltungsgericht eine zu LVwG-AV-655/002-2022 protokollierte Säumnisbeschwerde vorliegt) zu prüfen sein. Die nach Ablauf der Befristung fortwirkende Verpflichtung zur Evaluierung ist alleine den Mitbeteiligten auferlegt und kann die Beschwerdeführerin in keinem Nachbarrecht verletzen.

16. Somit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die Bewilligung mit Ablauf von deren Befristung am 14. März 2023 weggefallen. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist daher die Beschwerde in diesem Umfang mit Beschluss (Spruchpunkt 4.) als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

17. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung kann hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde bzw. der Berufung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und hinsichtlich der Einstellung im Hinblick auf den offenkundigen Sachverhalt sowie die durch die zitierte Rechtsprechung geklärte Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

18. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten – einheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerde- bzw. des Berufungsverfahrens und zur Gegenstandslosigkeit von Revisionen bzw. Beschwerden sowie aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen der §§ 74 ff AVG zum Kostenersatz (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).

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