LVwG N LVwG-S-2823/001-2022

LVwG-S-2823/001-2022Landesverwaltungsgericht08.01.2024

Regest

Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Versammlungswesen; Versammlungsanzeige; Veranstalter;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2823/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2823.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß festgesetzte Strafe in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 188 Stunden) auf den Betrag von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 94 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit EUR 20,-- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 220,-- (Strafe in der Höhe von EUR 200,--; Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens EUR 20,) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 16. September 2022, Zl. ***, wird A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) eine Übertretung des § 19 Versammlungsgesetzes 1953 (VersG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VersG zur Last gelegt.

Demzufolge habe er es zu verantworten, am 17. Februar 2022 zwischen 18:35 Uhr und 19:20 Uhr im Gemeindegebiet , *** samt Demonstrationszug durch das Stadtgebiet *** beginnend und endend am *** eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste nach dem VersG mit der Bezeichnung „“ als eine Person, welcher in der gegenständlichen Versammlung eine führende Rolle zugekommen sei, somit als Veranstalter, veranstaltet, ohne dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in ***, *** schriftlich angezeigt zu haben.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist hierzu Folgendes weiter zu entnehmen:

„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 19 Versammlungsgesetz 1953 BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 400,00

188 Stunden

§ 19 Versammlungsgesetz 1953 BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 50/2012

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€40,00

Gesamtbetrag:

€440,00“

Das Straferkenntnis stützt sich insbesondere auf die polizeiliche Anzeige vom 7. März 2022, GZ: *** und auf den polizeilichen Bericht vom 18. Februar 2022 betreffend die Überwachung der Versammlung vom 17. Februar 2022.

Die belangte Behörde führte nach Anführung höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur objektiven Tatseite insbesondere aus, dass aus dem vorliegenden Akt zweifelsfrei hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als einziger Teilnehmer der Versammlung eine Musikanlage sowie ein Megafon mitgeführt und über mit diesem getätigte Durchsagen Einfluss auf den Demonstrationszug genommen habe. Insbesondere sei vom Beschwerdeführer eine Beeinflussung der Marschgeschwindigkeit des Demonstrationszuges vorgenommen worden. Auch seien die Handlungen des Beschwerdeführers nicht mehr als bloß geringfügige Unterstützungshandlungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Versammlung anzusehen, da die Grenze der „lediglichen Mitteilung“ überschritten und aktiv die Versammlung beeinflusst worden sei.

Somit sei der Beschwerdeführer als Veranstalter der Versammlung anzusehen sowie hinsichtlich der Nichtanmeldung selbiger verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass strafmildernd weder geständige Verantwortung noch verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen seien.

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen iHv rund EUR 700,--, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Somit sei in Anbetracht der o.a. Umstände und des gesetzlichen Strafrahmens der im Spruch genannte Betrag iHv EUR 400,-- nicht als zu hoch bemessen anzusehen. Auch solle nicht nur auf den Beschuldigten selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollten durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter näherer Begründung die Stattgebung der Beschwerde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen in eventu – allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung – eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen in eventu jedenfalls die verhängte Geldstrafe „auf ein angemessenes Maß von maximal EUR 30,--“ herabzusetzen.

Darin bestritt der Beschwerdeführer unter näherer Begründung, dass er eine „führende Rolle“ in dem verfahrensgegenständlichen Spaziergang eingenommen und diesen auch nicht veranstaltet habe. Demgegenüber sei er lediglich ein normaler Teilnehmer an einer Demonstration, nämlich dem „***“ gewesen. Auch sei die Strafhöhe zu hoch, zumal er zusammengefasst lediglich seine Meinungsfreiheit ausgeübt habe.

1.3. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Jänner 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten sowie in die öffentlich einsehbare „***-Seite“ des Beschwerdeführers, insbesondere die darauf veröffentlichten Videos von der verfahrensgegenständlichen Demonstration vom 17. Februar 2022 und mehrerer „Postings“ des Beschwerdeführers hierzu, eingesehen wurde sowie der Beschwerdeführer selbst und die Zeugen C und D zum Vorfall befragt wurden.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Versammlung:

2.1.1. Der „***“ hatte bereits vor dem 17. Februar 2022 regelmäßig immer am Donnerstag, immer zur selben Zeit und immer am selben Ort stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer fast jedes Mal dort gewesen ist.

2.1.2. Am 17. Februar 2022 fand in *** ein erneuter „***“ statt. Diese Zusammenkunft wurde nicht bei der belangten Behörde als Versammlungsbehörde binnen 48 Stunden vor der Durchführung am 17. Februar 2022 angezeigt. Die Zusammenkunft wurde weder behördlich noch polizeilich untersagt. Überwacht und begleitet wurde die Versammlung und der Personenzug von Beamten der Polizeiinspektion ***, ***, ***, *** und ***. Zeuge C war der Leiter des Einsatzes der Einsatzeinheit, Zeuge D war als Gruppenkommandant einer der Einsatzgruppen im Einsatz.

2.1.3. Die Teilnehmer der Zusammenkunft versammelten sich am 17. Februar 2022 gegen 18:00 Uhr am *** in ***, wobei etwa 30 Versammlungsteilnehmer anwesend waren, unter anderem der Beschwerdeführer.

Da sich vorerst bis zumindest 18:15 Uhr kein Anwesender als Veranstalter der Versammlung gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen gegeben hat, wurden die Anwesenden von Zeugen C darauf hingewiesen, dass die Zusammenkunft als Demonstration nach dem Versammlungsgesetz eingestuft wird und dass die „FFP-2-Maskenpflicht“ gilt. Die Route für den Demonstrationszug wurde vorab von der Polizeiinspektion *** definiert.

Um 18:35 Uhr – ohne vorheriger Kundgebung am *** – setzte sich der Demonstrationszug quer durch das Stadtgebiet in Gang. Um 19:20 Uhr traf der Demonstrationszug wieder auf dem *** ein.

Das vor Ort am *** platzierte „freie Mikrofon“ wurde nicht vom Beschwerdeführer aufgestellt bzw. zur Verfügung gestellt; wer dies zur Verfügung gestellt hat, kann nicht festgestellt werden.

2.2. Feststellungen zu den Handlungen des Beschwerdeführers rund um die Versammlung

2.2.1. Der Beschwerdeführer postete regelmäßig auf seiner öffentlichen ***-Seite unter seinem Klarnamen die von ihm angefertigten Videos von verschiedenen „Spaziergängen“ bzw. Demonstrationen. Er hatte auf seiner öffentlichen ***-Seite 1.911 Freunde und 933 „Follower“ und übertrug seine Videos teilweise auch „live“ auf seiner ***-Seite, so auch jene beiden Videos zur Versammlung am 17. Februar 2022 (in der Folge als „Video 1“ und „Video 2“ bezeichnet).

Neben den Übertragungen seiner Videos beschrieb er im Nachgang die Versammlungen auf seiner öffentlichen -Seite und zählte sich in einem der Postings auch zum „Veranstalterkreis“. Zu dem verfahrensgegenständlichen „Spaziergang“ in *** am 17. Februar 2022 sowie zu jenem am 3. März 2022 postete der Beschwerdeführer folgendes auf seiner öffentlichen „-Seite“:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die von dem Beschwerdeführer aufgenommenen Videos von den Demonstrationen, auch jene am 17. Februar 2022, waren und sind öffentlich zugänglich. Der Beschwerdeführer verwendete dabei ein Stativ mit zwei Handys. Eine Kamera war für die Liveübertragung, die zweite Kamera für die Fotos oder sonstige Videos, die der Beschwerdeführer dann auf „***“, einem weiteren Kommunikationskanal, stellen konnte, vorgesehen. Der Beschwerdeführer hatte auch immer eine mobile Musikbox im Kofferraum mitgeführt.

2.2.2. Bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung wurde die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte mobile Musikbox verwendet. Auch stellte der Beschwerdeführer die konkrete Musik und die entsprechenden Sprachparolen zur Verfügung, die über seine Musikbox während der Versammlung abgespielt wurden und auf den von ihm mitgebrachten USB-Stick abgespeichert waren.

Vor Beginn der Versammlung stimmte der Beschwerdeführer die anderen Versammlungsteilnehmer mittels musikalischer Umrahmung und entsprechenden Durchsagen, die auf dem von ihm zur Verfügung gestellten USB-Stick gespeichert waren, auf die Versammlung ein.

Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Versammlung sein Video mit den Worten „Grüß euch – wir sind in *** – wir sind zwar nicht viele aber wir sind hier – […] – wir werden zusammenhalten, wir lassen niemanden zurück“ (00:00:08-00:00:45 min, Video 1) eröffnet.

Ebenfalls gab der Beschwerdeführer mit den Worten „wir versammeln uns heute in *** – wir melden nicht immer die Versammlungen an – wir brauchen diese nicht anzumelden – meldet sie nicht an – wie heute, haben wir nicht angemeldet und wir gehen trotzdem“ Aussagen zur Nichtanmeldung von Versammlungen an (00:02:14 ff min, Video 2). Dem Beschwerdeführer war der Umstand, dass die Versammlung am 17. Februar 2022 nicht behördlich angezeigt wurde, bekannt.

Der Beschwerdeführer machte auch gegenüber anderen Versammlungsteilnehmern mehrmals Anweisungen betreffend die Geschwindigkeit und Formation des Demonstrationszuges. So wies er mehrere andere Versammlungsteilnehmer deutlich hörbar mit den Worten „zusammenbleiben, zusammenbleiben“ an, zusammenzubleiben (00:02:47 ff min, Video 1). Ein paar Minuten später wies er die Versammlungsteilnehmer am Ende des Demonstrationszuges mit den Worten „kommts fiara, die wollen euch haben hinten“ an, nach vorne zu kommen (00:05:20 ff min, Video 1). Ferner hat er mehrere andere Versammlungsteilnehmer deutlich hörbar über das Megafon mit den Worten „Die wollen euch Rausfischen – nahe Beinanderstehen – nahe Beinanderstehen!“ (00:05:40 min, Video 1) angewiesen, nahe beieinander zustehen.

Zu einem späteren Zeitpunkt wies der Beschwerdeführer Versammlungsteilnehmer am vorderen Teil des Demonstrationszuges an, mit den Worten „ihr seid viel zu schnell – ihr seid viel zu schnell!“ auf diesen Umstand hin und trat dabei vor den Demonstrationszug (00:01:45 ff min, Video 2).

Als ein anderer Versammlungsteilnehmer von Polizeibeamten neben dem Demonstrationszug angehalten wurde, wies der Beschwerdeführer die anwesenden Organe des Sicherheitsdienstes durch das Megafon mit den Worten: „sie dürfen uns nicht verweisen – sie dürfen ihn nicht verweisen – sie haben ihn bereits einmal angezeigt“ darauf hin, den angehaltenen Versammlungsteilnehmer nicht verweisen zu dürfen (ab 00:11:45 min, Video 1).

Mehrmals trat der Beschwerdeführer aus dem Demonstrationszug hervor, wie etwa vor den Banner (00:03:41 ff min, Video 1; 00:06:01 ff min, Video 1). Auch hat der Beschwerdeführer, als er vor dem Banner am Beginn des Demonstrationszuges vorging, mehrmals als Einziger den Satz „Friede – Freiheit – Souveränität!“ zum Demonstrationszug hin animierend durch- und ausgerufen (etwa 00:07:30 min, Video 1).

2.3. Feststellungen zu den persönlichen (Vermögens-)Verhältnissen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.100,-- und über kein Vermögen, demgegenüber hat er umfangreiche Schulden, die sich vor allem aus seinen Strafen ergeben. Die Schulden aus den Strafen belaufen sich auf zwischen EUR 10.000,-- und EUR 20.000,--.

2.3.2. Vor dem 17. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer alleine in Oberösterreich mindestens fünf Mal nach dem Versammlungsgesetz bestraft. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Oö. PolizeistrafG und mindestens zwei weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Niederösterreich nach dem § 8 Abs. 5a Z 2 iVm § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 14 Abs. 1 letzter Satz 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

2.3.3. Der Beschwerdeführer bereut sein Verhalten und seine Ausdrucksweise sowie die von ihm getätigten Formulierungen. Er hat seine aktive Teilnahme an Corona-Demonstrationen rasch nach der verfahrensgegenständlichen von sich aus eingestellt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, , darin inliegend insbesondere die polizeiliche Anzeige vom 7. März 2022, GZ: , und der polizeiliche Bericht vom 18. Februar 2022 betreffend die Überwachung der Versammlung am 17. Februar 2022, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. März 2022 samt dazu eingelangter Stellungnahme, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Darüber hinaus wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten sowie in die öffentlich einsehbare „-Seite“ des Beschwerdeführers, insbesondere die darauf veröffentlichten Videos von der verfahrensgegenständlichen Demonstration vom 17. Februar 2022 und zweier öffentlicher „-Postings“ des Beschwerdeführers hierzu, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers selbst und durch Einvernahme der Zeugen C und D.

3.2. Einleitend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht der objektive Geschehensablauf (wie etwa das Vorliegen einer nicht angemeldeten Versammlung am 17. Februar 2022 in *** und der Teilnahme des Beschwerdeführers daran) strittig war, sondern vielmehr die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch seine Handlungen eine führende Rolle bei dieser Versammlung eingenommen hat.

Dass diese Versammlung jeden Donnerstag, so auch am 17. Februar 2022 in ***, stattgefunden hat und der Beschwerdeführer fast jedes Mal daran teilgenommen hat, ergibt sich bereits aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. VHProtokoll S. 3).

3.3. Soweit sich die Feststellungen auf den Inhalt des öffentlich einsehbaren und vom Beschwerdeführer selbst veröffentlichten Videomaterial zur verfahrensgegenständlichen Versammlung beziehen (wie etwa konkrete Aussagen bzw. Durchsagen des Beschwerdeführers während der Versammlung), so ist die Angabe der maßgeblichen Stelle des Videos durch die Zeitangabe in Minuten in den Klammerausdrücken bei den jeweiligen Feststellungen angeführt. Zu diesen Videos und den Postings ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung außer Streit gestellt hat, diese angefertigt und veröffentlicht zu haben (VH-Protokoll S. 4 und S. 5). Die Videos und Postings des Beschwerdeführers waren daher als unbedenkliche Beweismittel heranzuziehen und als Grundlage für die jeweils getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass das dort enthaltene Material nicht den Tatsachen entspreche oder gar gefälscht worden sei.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Versammlung nicht angezeigt war, bewusst gewesen sei, ergibt sich einerseits eindeutig aus seiner Aussage im Video, andererseits gestand der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst nach Durchsicht dieses Videos ein, dass er entgegen seiner ersten Aussage von diesem Umstand doch gewusst habe (vgl. VH-Protokoll S. 8).

3.4. Die Feststellungen zum konkreten Equipment des Beschwerdeführers für die Versammlungen (wonach er über ein Stativ mit zwei Handys verfügt habe, eine Kamera für die Liveübertragung vorgesehen gewesen sei und die zweite Kamera, sowie zum Mitbringen der mobilen Musikanlage) ergeben sich zwanglos aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. etwa VH-Protokoll S. 4), die sich zudem mit jenen Aussagen der beiden Zeugen decken (vgl. etwa VH-Protokoll S. 1011 und S. 13).

Die Feststellung zur mobilen Musikanlage und zu dem von Beschwerdeführer mitgebrachten USB-Stick basieren ebenfalls auf den dahingehend glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. VH-Protokoll S. 8).

Den Aussagen des dienstversehenden C konnte zwanglos gefolgt werden, zumal dieser in der Verhandlung einen äußerst sorgfältigen und behutsamen Eindruck hinterließ. Er machte in Bezug auf den Beschwerdeführer glaubhaft einen neutralen Eindruck und dies obwohl ihm der Beschwerdeführer bereits aus vorhergehenden Demonstrationen in *** durch mehrfache Verwaltungsübertretungen bekannt war (so gab er von sich aus an, dass der Beschwerdeführer auf ihn etwa bei der Versammlung keinen aggressiven Eindruck machte, jedoch vor Ort als derjenige auftrat, der die Funktion des Versammlungsleiters ausgefüllt habe; vgl. VH-Protokoll S. 12). Dass der Beschwerdeführer für ihn diese Funktion ausgefüllt hatte, erläuterte er nachvollziehbar damit, dass der Beschwerdeführer oftmals aus dem von den Sicherheitskräften flankierten Demonstrationszug ausgetreten sei und den Demonstrationszug aufgefordert habe, umzudrehen oder anzuhalten. Auch habe sich der Beschwerdeführer ganz vorne hingestellt und mit der Kamera sich vorne gefilmt (VH-Protokoll S. 11). Zudem habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Veranstaltung durch seine Musikbox „motivierende“ Musik für die Teilnehmer abgespielt (VH-Protokoll S. 10 und S. 11; wonach der Beschwerdeführer vor der Demo gesagt habe „Grias Euch, wollts a Musik hab´n?“, woraufhin er dann begonnen habe, seine einschlägige Corona-Musik abzuspielen), weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren.

Auch entstand für den Zeugen dieser Eindruck, weil der Beschwerdeführer auch immer wieder den Demonstrationszug angehalten habe, indem er konkrete Anweisungen an die Teilnehmerinnen der Veranstaltung gegeben habe (VHProtokoll S. 10). Nach Durchsicht der Videos des Beschwerdeführers deckten sich diese Wahrnehmungen und die konkreten Aussagen des Zeugens mit dem gesichteten Videomaterial, weshalb es keinerlei Grund gab, an diesen zu zweifeln.

Das in den Feststellungen beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers deckt sich zudem mit seinem Internetauftritt. Entgegen seinen eigenen Aussagen, hat er nicht nur die verschiedensten Versammlungen gefilmt und veröffentlicht, sondern hierzu auch umfassende „-Postings“ im Nachgang veröffentlicht (wie etwa das „-Posting“ vom 17. Februar 2022, indem er das Einschreiten der Sicherheitskräfte bei der Versammlung seiner Wahrnehmung nach beschreibt). Darüber hinaus berichtete er in einem weiteren „***-Posting“ vom 4. März 2022 über den wieder am Donnerstag in *** stattfindenden Spaziergang, indem er schrieb „Wir als Veranstalter haben heute durchgehend Maske getragen. […]“. Auch hieraus ist ableitbar, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht bloß als „einfacher“ bzw. „normaler“ Teilnehmer der Versammlung betrachtet und dementsprechend während den Versammlungen gehandelt hat.

Insofern kann das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, sich bei diesen „***-Postings“ lediglich in der Formulierung geirrt zu haben, soweit er sich in seinem eigenen ***-Posting vom 4. März 2022 zum Veranstalterkreis öffentlich gezählt hat („Wir als Veranstalter […]“; Posting vom 4. März 2022), nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

3.5. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf der im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den verwaltungsgerichtlichen Vorstrafen gehen aus einem entsprechenden Auszug der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. März 2022 sowie der LPD Oberösterreich vom 25. Jänner 2022 hervor.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sein Verhalten und seine Ausdrucksweise sowie die von ihm getätigten Formulierungen bereue und er seine aktive Teilnahme an Corona-Demonstrationen rasch nach der verfahrensgegenständlichen von sich aus eingestellt habe, fußen auf den dahingehend glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der diesbezüglich auch sichtlich emotional gerührt und von den Ereignissen gezeichnet war.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten (auszugsweise):

„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

[…]

§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

4.2. Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der zum Tatzeitpunkt (17. Februar 2022) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:

„§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite des § 2 VersG:

Gemäß § 2 VersG begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, ohne dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

5.1.1. Zum Versammlungsbegriff:

Unter einer Versammlung im Sinne des VersG ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.9.1989, B 706/89).

Dies trifft auf den verfahrensgegenständlichen „***“ unstrittig zu. Zum einen versammelten sich in etwa 30 Personen. Diese Zusammenkunft erfolgte zum anderen auch in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, zumal diese jede Woche am selben Ort und zur selben Zeit zu diesem Zweck abgehalten wurde. Auch ist das Thema der Zusammenkunft, gegen die damals geltenden „Coronamaßnahmen“ zu demonstrieren bzw. „spazieren zu gehen“, eindeutig dahingehend zu deuten, dass es zu einem gemeinsamen Wirken der Teilnehmer kommen sollte. Ergänzend ist außerdem anzumerken, dass die Bezeichnung als „Spaziergang“ lediglich als euphemistische Umschreibung für eine Versammlung angesehen werden muss und nicht ohne ihren spezifischen Kontext betrachtet werden kann. So kam es etwa am 31. Dezember 2020 etwa in *** ebenfalls zu einem „Spaziergang für Grundrechte“, der in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Versammlung im rechtlichen Sinn qualifiziert worden ist (vgl. LVwG NÖ 28.5.2021, LVwG-S-742/001-2021; vgl. weiters zur Qualifikation solcher „Spaziergänge“ als Umschreibung für eine Versammlung etwa LVwG NÖ 17.12.2021, LVwG-S-2636/001-2021; LVwG NÖ 27.8.2021, LVwG-S-1487/001-2021). Daraus ergibt sich aber, dass der Manifestationswille gegenständlich im Vordergrund gestanden ist. Der Versammlungsbegriff des VersG im Sinne der obzitierten Rechtsprechung ist daher gegenständlich unstrittig erfüllt.

5.1.2. Zur Frage der Veranstaltereigenschaft des Beschwerdeführers:

5.1.2.1. Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN). Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht³ [2015] S. 96).

Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht³ [2013] S. 271).

5.1.2.2. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammmeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mit Hinweis auf Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht³ [2013] S. 271).

5.1.2.3. Vorliegend wurde die Versammlung am 17. Februar 2022 bei der Versammlungsbehörde nicht angezeigt.

Wie ausgeführt, kommt einer Person nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann die Veranstaltereigenschaft zu, wenn sie eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.

Eine führende Rolle in der Versammlung ist etwa gegeben durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

5.1.2.4. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit und die Formation des Demonstrationszuges bestimmt, indem er die anderen Versammlungsteilnehmer darauf hinwies, zu schnell zu sein oder aufforderte, zusammenzubleiben. Zudem hat er den Demonstrationszug als solchen mittels Video aufgezeichnet und live auf seiner ***-Seite übertragen, die verwendete mobile Musik-Box sowie den USB-Stick mit der darauf befindlichen Musik und den Durchsagen zur Verfügung gestellt und zu Beginn der Veranstaltung die Veranstaltungsteilnehmer mittels musikalischer Umrahmung und Durchsagen auf die Kundgebung eingestimmt. Ferner hat er am Beginn des Demonstrationszuges gehend als Einziger zu diesem Zeitpunkt mehrmals den Ausruf mit den Worten „Friede – Freiheit – Souveränität!“ zu den anderen Versammlungsteilnehmern auffordernd gerufen. Ebenfalls trat er bei einer polizeilichen Kontrolle eines weiteren Veranstaltungsteilnehmers gegenüber Polizisten erkennbar aus der Veranstaltungsmasse hervor, indem er durch das Megafon Sätze wie „sie dürfen uns nicht verweisen – sie dürfen ihn nicht verweisen – sie haben ihn bereits einmal angezeigt“ rief. Auch hob er sich sichtlich von den weiteren Versammlungsteilnehmern damit hervor, als er auch mehrmals den Demonstrationszug verließ und vor dem Banner ging. Abschließend wies er auch während der Versammlung laut hörbar auf den Umstand hin, dass diese Versammlung nicht angemeldet wurde und forderte im Video auf, sich trotzdem zu versammeln.

Gesamthaft hat Beschwerdeführer daher fallbezogen eine führende Rolle in dieser Versammlung ausgeübt.

5.1.2.5. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer lediglich „einfacher“ Teilnehmer dieser Versammlung gewesen sei, kann vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse, insbesondere der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemeinsam eingesehenen Videos und der Screenshots der „***-Postings“ des Beschwerdeführers, in der er sich selbst ua. als Veranstalter einer solchen Veranstaltung bezeichnete, nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer selbst nicht die Mikrofon- und Lautsprecheranlage, das sog. „freie Mikrofon“, aufgebaut hat, oder dass auch ein anderer Veranstaltungsteilnehmer die mobile Musikbox während der Veranstaltung geführt hat, vermag an der vorgenommenen Beurteilung vor dem Hintergrund seines persönlichen Verhaltens rund um diese Versammlung nichts zu ändern, wären doch das Aufstellen bzw. das zur Verfügung stellen eines „freien Mikrofons“, vor allem dann, wenn es wie vorliegend nicht einmal zu einer Kundgebung hierdurch kommt, oder das Rollen einer Musikbox für sich allein betrachtet als bloß geringfügige Unterstützungshandlungen zu sehen (vgl. zu „bloß geringfügigen Unterstützungshandlungen“ im Rahmen einer Demonstration VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

5.1.2.6. Die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Eigenschaft als Veranstalter einer Versammlung sind im vorliegenden Fall bei gesamthafter Betrachtung aller Handlungen des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb rechtlich der Beschwerdeführer als Veranstalter im Sinne des § 2 VersG anzusehen war.

5.1.3. Der objektive Tatbestand der inkriminierten Verwaltungsübertretung war somit erfüllt.

5.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:

5.2. 1Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.2.2. Gegenständlich sind keine Umstände hervorgetreten, die Grund zum Anlass gegeben hätten, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die übertretene Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer bei dieser Versammlung genauso verhalten habe, wie bei den Versammlungen davor geht bereits deshalb ins Leere, weil diese Versammlung im Gegenzug zu den davorliegenden Versammlungen eben nicht behördlich angezeigt worden war und der Beschwerdeführer von diesem Umstand unstrittig Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer rief hierzu bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung etwa auch Folgendes aus: „Wir versammeln uns heute in *** – wir melden nicht immer die Versammlungen an – wir brauchen diese nicht anzumelden – meldet sie nicht an – wie heute, haben wir nicht angemeldet und wir gehen trotzdem!“.

5.2.3. Die angelastete Tat ist vor diesen Darstellungen daher auch subjektiv vorwerfbar.

5.3. Zur Strafbemessung:

5.3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3.2. Schutzzweck des § 2 VersG ist es insbesondere, durch rechtzeitige Anzeige der Abhaltung einer öffentlich zugänglichen Versammlung den zuständigen Behörden zu ermöglichen, allenfalls erforderliche Vorkehrungen wie etwa Verkehrsumleitungen oder Schutz vor Gegendemonstrationen ua. mehr treffen zu können (vgl. LVwG Vbg. 8.4.2020, LVwG-1-220/2019-R7). Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen.

5.3.3. Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurden keine Straferschwerungsgründe angenommen; sie führte aus, dass strafmildernd weder die geständige Verantwortung noch verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen seien. Im Rahmen ihrer Strafbemessung ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen, Sorgepflichten für drei Personen und über ein monatliches Einkommen von EUR 700,-- verfügt.

Es bestehen zwar keine Sorgepflichten für Kinder und ist auch das Nettogehalt des Beschwerdeführers etwas höher als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen, demgegenüber ist der Beschwerdeführer aber in hohen Maße verschuldet.

Im Rahmen der Strafbemessung sind vorliegend keine tragenden Erschwerungsgründe hinzugetreten, wohingegen im vorliegenden Einzelfall Milderungsgründe in die Strafbemessung zusätzlich miteinzubeziehen waren. So ist nach § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung sichtlich Reue zeigte und sich für sein Verhalten und seine Ausdrucksweise sowie für die von ihm getätigten Formulierungen außerordentlich schämte und sich hierfür auch glaubwürdig entschuldigte. Zudem hat er seine aktive Teilnahme an Corona-Demonstrationen rasch nach der verfahrensgegenständlichen von sich aus eingestellt.

Außerdem hat der Beschwerdeführer durch sein Handeln teilweise für einen geordneten Ablauf der Versammlung gesorgt (vgl. hierzu etwa auch schon LVwG NÖ 28.5.2021, LVwG-S-742/001-2021).

Da davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich deshalb zu bestrafen war, weil er eine führende Rolle in der Versammlung eingenommen hatte, konnte fallbezogen auch unter Berücksichtigung der weiteren Milderungsgründe die Strafe unter Ansehung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt und auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig angepasst werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe unter das spruchgemäße Maß von EUR 200,-- kam gegenständlich aufgrund der zahlreichen einschlägigen bzw. gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

5.3.4. Mangels Mindeststrafe in § 19 VersG kommt eine über die vorgenommene Strafmaßreduzierung hinausgehende außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.

5.4. Zum Kostenausspruch

5.4.1. Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Dieser Betrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war infolge der Reduzierung der Strafhöhe gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG von EUR 40,-- auf EUR 20,-- herabzusetzen.

5.4.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Nach der Rechtsprechung greift die Bestimmung auch dann ein, wenn infolge der Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at] § 52 Rz 2 mwHa VwGH 18.2.1983, 81/02/0021; 26.1.2001, 98/02/0277; 28.6.2013, 2011/02/0002).

Vorliegend wurde der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben (Reduzierung der Strafhöhe), weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen war.

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision für die weiteren revisionsberechtigten Parteien ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal insbesondere die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, verfahrensgegenständlich vorrangig eine Frage der Beweiswürdigung zu lösen war und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der §§ 2 und 19 VersG stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006 und zu Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

Zudem erfolgte die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.