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LVwG-AV-2715/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2715/001-2023
LVwG-AV-2715/001-2023Landesverwaltungsgericht05.01.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 14. September 2023, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrag, den
BESCHLUSS
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 3. Juli 2023, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgender baupolizeilicher Auftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 erteilt:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, die konsenslos errichteten/aufgestellten Objekte (Fotos liegen bei) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen ist [sic!].
Dieser Demolierungsauftrag ist bis spätestens 31.12.2023 zu erfüllen“.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in welcher er insbesondere vorbringt, dass die „hier erwähnte[n] Objekte“ seines Wissens seit etwa 30 Jahren bestünden. Es würden sich drei Objekte auf der Liegenschaft befinden, gegen den Abbruch „zwei oder drei“ Objekte berufe er.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) wird die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass „(wie bei der baubehördlichen Überprüfung vor Ort persönlich besprochen), die konsenslos errichteten bzw. aufgestellten Objekte abzutragen bzw. zu entfernen [sind]. Als Frist für den Abbruch wurde mit Baupolizeilichem Auftrag vom 03.07.2023, ZI.: ***, der 31.12.2023 vorgeschrieben“.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass gesetzwidrig entschieden worden sei und die gegenständlichen Gebäude seit 30 Jahren nicht beanstandet worden seien.
1.5. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (vgl. VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201). Das Verwaltungsgericht hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058, mwN).
2.2. Gegenständlich liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG, sondern eine solche Ausnahme von der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
2.2.1. Ein baupolizeilicher Auftrag muss, damit er überhaupt vollstreckt werden kann, ausreichend konkretisiert sein. Die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0085). Zudem hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehls so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0312). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (VwGH 11.10.2011, 2010/05/0152).
Ist in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens eingeräumt, so muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Vollstreckungsbescheid konkretisiert werden, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (vgl. VwGH 26.07.2017, Fe 2016/05/0001).
2.2.2. Diesen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der gegenständliche Bescheid nicht gerecht, wenn in diesem lediglich ausgeführt wird, dass „die konsenslos errichteten bzw. aufgestellten Objekte abzutragen bzw. zu entfernen sind“. Auch im Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz wurde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass „div. Objekte konsenslos aufgestellt/errichtet wurden“.
Die belangte Behörde unterlässt es gegenständlich, die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen, wodurch im vorliegenden Fall krasse Ermittlungslücken vorliegen bzw. die belangte Behörde bestenfalls ansatzweise ermittelt hat. So lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid – trotz beiliegender Fotos – nicht ableiten, welche konkreten „konsenslos errichteten/aufgestellten Objekte“ vom Abbruchauftrag umfasst sind. Diesbezüglich wird im Bescheid weder die Anzahl, Lage noch Ausführung der Objekte festgestellt. Auch im Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz wird lediglich ausgeführt, dass „bei der baubeh. Überprüfung am 28.06.2023 [festgestellt wurde], dass div. Objekte konsenslos aufgestellt/errichtet wurden (Fotos liegen dem Bescheid bei)“. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im vorliegenden Fall daher nicht einmal überprüfbar, welche „Objekte“ vom gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag umfasst sind und daher in weiterer Folge auch nicht, vor welchem Hintergrund die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass es sich hierbei um Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 handelt, für die keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.4. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die oben dargestellten Ermittlungsschritte zu setzen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/006). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).
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